Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2009

OLG Frankfurt: rechtskraft, konkretisierung, geschäftsführer, form, zwischenverfügung, auskunftspflicht, ausschluss, urkunde, anstalt, straftat

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 319/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 2 Nr 3 GmbHG, § 8
Abs 3 GmbHG, § 9c Abs 1
GmbHG, § 39 GmbHG
Registerrecht: Beanstandung der Versicherung des
Geschäftsführers nach § 8 III GmbHG
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sich gegen die in der eingangs
genannten Zwischenverfügung erfolgte Beanstandung der Versicherung des
Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG wendet, ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz
2, 58 ff FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Beanstandung des
Rechtspflegers des Registergerichts innerhalb dessen Prüfungskompetenz
ergangen und rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Ebenso wie bei der Erstanmeldung der Gesellschaft hat der Rechtspfleger des
Registergerichts bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers gemäß §§ 39
Abs. 3, 9 c Abs. 1 GmbHG zu prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person
des Geschäftsführers durch die gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG vorzulegende Urkunde
über dessen Bestellung in materieller Hinsicht nachgewiesen und formell
ordnungsgemäß angemeldet ist. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der neue
Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen,
die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG entgegenstehen
und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt
worden ist.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen
einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)
b) nach den §§ 283 bis 283 d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des
Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des
Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des
Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 – 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a des Strafgesetzbuches zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
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verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der
Rechtskraft des Urteils , wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in eine Anstalt verwahrt worden ist. Dabei dient
die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG der gebotenen und beschleu-
nigten Überprüfung, dass keine Bestellungshindernisse durch eine Vorverurteilung
in dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG näher beschriebenen Sinne entgegen-
stehen und macht damit im Regelfall die Einholung einer Auskunft aus dem
Bundeszentralregister überflüssig (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 8
Rn. 16).
Zwar ist dem Notar einzuräumen, dass die von ihm hier für die Versicherung des
Geschäftsführers gewählte Formulierung, wonach während der letzten fünf Jahre
keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
der näher bezeichneten Art erfolgt ist, teilweise so auch in einigen verfügbaren
Formularbüchern oder Mustern zu finden ist (vgl. etwa Gustavus,
Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., S. 87; Balser/Bokelmann/Piorreck, Die
GmbH, 13. Aufl., Muster 1.6). Gleichwohl kann es dem Rechtspfleger im Rahmen
seiner Prüfungskompetenz nicht versagt werden, bezüglich der Fünf-Jahres-Frist
eine Konkretisierung zu verlangen, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 2.
Halbsatz GmbHG bezüglich der Anknüpfung dieser Frist an die Rechtskraft einer
etwaigen Verurteilung gerecht wird. Zu Recht hat der Rechtspfleger im
vorliegenden Falle in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass
zwischen einer strafgerichtlichen Verurteilung und der Rechtskraft eines Urteils
unter Umständen bei Ausnutzung der Rechtsmittel eine erhebliche Zeit vergehen
kann. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine Verurteilung wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG zum
Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt,
wegen eines erfolglos eingelegten oder zurückgenommenen Rechtsmittels jedoch
erst später und somit innerhalb der Fünf-Jahres-Frist Rechtskraft erlangt hat.
Im vorliegenden Falle liegt es innerhalb der dem Rechtspfleger eigenverantwortlich
eingeräumten Prüfungskompetenz, wenn dieser eine diesbezügliche
Konkretisierung der abzugebenden Versicherung fordert oder - wie hier -zumindest
eine Bestätigung des Notars dahingehend verlangt, dass dessen erteilte
Belehrung sich darauf bezogen hat, dass eine Verurteilung im näher bezeichneten
Sinne in den letzten fünf Jahren nichts rechtskräftig erfolgt ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde beinhaltet die Hinzufügung der
„rechtskräftigen Verurteilung“ insoweit durchaus eine Verdeutlichung und
Klarstellung, die der Versicherung in der bisher vorliegenden Form nicht ohne
weiteres entnommen werden kann.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.