Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2004

OLG Frankfurt: klinik, private krankenversicherung, stationäre behandlung, behandlungskosten, krankenkasse, pflege, krankheit, unterlassen, versicherungsschutz, fürsorgepflicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 82/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 37 BSHG
(Krankenhausvertrag: Fürsorgepflicht bei nicht von der
Krankenkasse übernommenen Pflege- und
Behandlungskosten)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24.3.03 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.852,16 nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1. 02 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer für beide Parteien beträgt € 11.852,16.
Gründe
Die Klägerin hat den Beklagten auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Höhe von
23704,31 € für seine stationäre Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls in
der Zeit vom 8.1.01 bis 7.3.01 in der X Klinik in O1 in Anspruch genommen.
Am Aufnahmetag unterschrieb der Beklagte eine Aufnahmeerklärung (Bl. 4 d.A.),
die unter anderem die Verpflichtungserklärung enthält, die entstehenden Pflege-,
Behandlungs- und sonstigen Kosten selbst zu zahlen, falls diese nicht von der
angegebenen Krankenkasse übernommen werden.
Auf Anfrage der X Klinik vom 12.1.01 teilte die A Krankenversicherung mit
Schreiben vom 17.1.01 mit, dass aus vertragsrechtlichen Gründen keine
Kostenzusage für die Krankenhauskosten des Beklagten gegeben werden könne
und auf anschließende Nachfrage der Klinik, dass ein Versicherungsschutz für den
Beklagten nur bis Juli 2000 bestanden habe.
Nach Entlassung des Beklagten aus der stationären Behandlung rechnete die
Klinik die Leistungen gegenüber dem Beklagten ab (Blatt 5 d.A.) und mahnte mit
Anwaltschreiben vom 18.12.01 zum 11.01.02 den Rechnungsbetrag letztmals an.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Trägerin der Klinik und damit berechtigt, die
geltend gemachten Krankenhausleistungen einzufordern.
Sie hat außerdem behauptet, der Beklagte habe bei der Aufnahme angegeben,
dass er bei der A Krankenversicherung privat versichert sei.
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Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er sei auf Grund der Schmerzen und
der verabreichten Schmerzmittel am Aufnahmetag nicht in der Lage gewesen, den
Inhalt der Aufnahmeerklärung richtig zu erfassen. Dies ergebe sich bereits aus
dem ungewöhnlichen Schriftbild der Unterschrift. Dieser Zustand habe auch an
den folgenden Tagen fortbestanden. Der Beklagte ist deshalb der Auffassung, ein
wirksamer Behandlungsvertrag sei nicht zu Stande gekommen.
Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klägerin spätestens nach
Mitteilung der A Versicherung über den fehlenden Krankenversicherungsschutz
verpflichtet gewesen sei, einen Antrag auf Kostenübernahme nach dem
Bundessozialhilfegesetz zu stellen. Da sie dies unterlassen habe, könne sie keine
Zahlung verlangen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen (§ 529 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage
durch Urteil vom 24.03.2003 mit der Begründung stattgegeben, dass sich der
Beklagte wirksam zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet habe.
Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er weiter
Klageabweisung begehrt, rügt der Beklagte nach wie vor die Aktivlegitimation der
Klägerin und bekräftigt seine Ansicht, er sei wegen eines schweren Schmerz-
Syndroms nicht geschäftsfähig gewesen. Zusätzlich behauptet er nunmehr, die
von seinem Hausarzt verordneten Medikamente überdosiert eingenommen zu
haben.
Er wiederholt seine Auffassung, ein Anspruch der Klägerin sei wegen des
unterlassenen Antrags nach dem Bundessozialhilfegesetz entfallen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.
Die berechtigte Forderung der Klägerin ist zur Hälfte durch Aufrechnung des
Beklagten mit einem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch wegen des von
der X Klinik unterlassenen Antrags auf Kostenübernahme bei dem Sozialhilfeträger
erloschen.
I. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der
eingeklagten Forderung berechtigt (aktivlegitimiert).
Die Klägerin hat durch Vorlage von Urkundenkopien lückenlos belegt, dass sie als
Rechtsnachfolgerin der Y GmbH Betreiberin der "Z Klinik O1" ist, die zuletzt als „X
Klinik O1“ firmiert, und damit zur Geltendmachung der dort angefallenen
Pflegekosten berechtigt ist.
Durch Erlaubnisurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.5.84 (Bl.
34,194 d.A.) erhielt die Y GmbH die Erlaubnis, eine Privatkrankenanstalt in O1
unter der Bezeichnung "Z Klinik O1" zu betreiben. Die Klägerin ist ausweislich des
Handelsregisterauszugs vom 27.6. 02 (Bl. 42 d.A.) Rechtsnachfolgerin der
Klinikbetreiberin durch Umbenennung von Firma und Sitz. Bestätigt wird dies durch
die Änderungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.3.04 (Bl.
210f d.A.), die der Klägerin ausdrücklich bescheinigt, Erlaubnisinhaberin zum
Betrieb einer Privatkrankenanstalt in O2 (O1), ... , zu sein. Diese Anschrift stimmt
mit der Adresse der "X Klinik O1" überein, die auch die Leistungen gegenüber dem
Beklagten erbracht hat. Es ist damit belegt, dass die Klägerin Betreiberin dieser
Klinik ist.
Demgegenüber hat der von der Klägerin vorgelegte Unternehmenskaufvertrag
vom 22.03.1995 (Blatt 35 ff d.A.), aus dem die fehlende Aktivlegitimation der
Klägerin hergeleitet werden könnte, keine Bedeutung. Denn die Klägerin hat durch
Vorlage des als Bestätigung der Aufhebung zu wertenden Vermerks vom
08.11.1995 (Blatt 192 d.A.) nachgewiesen, dass dieser Vertrag nicht in Vollzug
gesetzt und später aufgehoben worden ist.
II. Zwischen der Klinik und dem Beklagten ist ein wirksamer Behandlungsvertrag
zustande gekommen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass
entgegen der Meinung des Beklagten die Willenserklärung, die er durch
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entgegen der Meinung des Beklagten die Willenserklärung, die er durch
Unterschrift unter den Aufnahmeantrag am 8.1.01 abgegeben hat, nicht deshalb
nichtig ist, weil der Beklagte wegen eines Schmerzsyndroms unter einer
vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Die dahingehende
Behauptung des Beklagten ist durch Sachverständigengutachten widerlegt.
Auf Grund des psychiatrischen Gutachtens vom 30. 9. 02 (Blatt 68ff d.A.) sowie
des Ergänzungsgutachtens vom 21.1. 03 (Blatt 113 ff d.A.) steht nach der
überzeugenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilung des
Sachverständigen fest, dass weder eine Willensbeeinflussung noch eine
vorübergehende Störung der Geistestätigkeit des Beklagten vorgelegen hat.
Weder durch die vom Beklagten am 08.01.01 erlittenen Schmerzen noch infolge
der verabreichten Schmerzmittel konnte ein Zustand hervorgerufen werden, auf
Grund dessen der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der
Aufnahmeerklärung zu erfassen und seine Entscheidung zur Unterschrift von
vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen.
Diese Beurteilung wird durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Wie
der Gutachter nachvollziehbar ausgeführt hat, ist das subjektive
Schmerzempfinden, aber auch dessen Bewertung durch Dritte, selbst
behandelnde Klinikärzte (schweres Schmerzsyndrom) so unterschiedlich, dass als
Indikator für das tatsächliche objektive Ausmaß von Schmerzen die notwendige
Medikation anzusehen ist. Vorliegend ist deshalb maßgebend, dass es sich bei
dem dem Beklagten verabreichten Medikament "..." um ein sog. nicht-steroidales
Antirheumatikum handelt, welches bei leicht bis allenfalls mäßiggradig
ausgeprägten Schmerzen eingesetzt wird. Entsprechendes gilt für das lediglich
bedarfsweise verordnete Schmerzmittel "...", welches der Beklagte nach
Feststellung des Gutachters jedoch wegen ausreichender Schmerzstillung nicht in
Anspruch genommen hat. Der aus diesen Umständen gezogene Schluss auf
lediglich mittlere bis mäßiggradige Schmerzen, die nicht geeignet gewesen sind,
den Willen oder die Geistestätigkeit des Beklagten in erheblicher Weise zu
beeinträchtigen, wird noch dadurch bestätigt, dass nicht einmal bedarfsweise
Medikamente für stärkste Schmerzen, z.B. Opiate, verordnet wurden.
Zutreffend weist der Gutachter außerdem darauf hin, dass die Form der
Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung der Klinik keinen Rückschluss auf den
Gesundheitszustand des Beklagten im Sinne seines Vortrags zulässt, weil eine
Abweichung dieses Schriftbilds von der Unterschrift unter ein Formular zur
Entbindung seines Hausarztes von der Schweigepflicht nicht feststellbar ist. Diese
Feststellung entspricht auch dem Vergleich der Unterschriften unter die
Aufnahmeerklärung mit der Unterschrift des Beklagten vom 24.7. 02 unter das bei
Gericht eingereichte Formular zur Prozesskostenhilfe.
Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung vorträgt, die von seinem Hausarzt
verordneten Medikamente überdosiert eingenommen zu haben, ist dieser Vortrag
nicht mehr zuzulassen (§531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die nunmehr geltend gemachte
Überdosierung erwähnt der Beklagte in seinen Ausführungen gegen die Gutachten
vom 30.9.02 und 21.1.02 mit Schriftsätzen vom 24.10.02 und 7.2.03 nicht. Er
bietet auch keine Erklärung dafür, weshalb diese Behauptung erst in der
Berufungsbegründung vorgebracht wird. Die fehlende Geltendmachung im ersten
Rechtszug kann deshalb nur als Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO gewertet werden.
Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der vorbehaltlosen Unterschrift
des Beklagten unter die Aufnahmeerklärung festgestellt, dass er sich damit ohne
Rücksicht auf die geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche ohne weiteres der
in der Urkunde ausgedruckten Verpflichtung unterworfen habe (Zöller/Greger,
ZPO, 23. Aufl., § 416 Rn. 11). Diese Feststellung hat der Beklagte in der Berufung
nicht mehr angegriffen und auch die Höhe der geltend gemachten Pflegesätze
nicht mehr bestritten. Er hat deshalb grundsätzlich die geltend gemachten
Pflegekosten zu tragen.
III. Dem Beklagten steht jedoch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des
Krankenhausvertrages in Höhe der Hälfte der geltend gemachten
Behandlungskosten zu, weil die Klinik es unterlassen hat, nach Ablehnung der A
Versicherung, die Krankenhauskosten zu übernehmen, entweder einen
Erstattungsantrag für die Pflegeaufwendungen gemäß §§ 37, 121 BSHG beim
Sozialhilfeträger zu stellen oder zumindest den Beklagten von der Ablehnung zu
informieren, damit er selbst einen Antrag auf Hilfe bei Krankheit stellen konnte.
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informieren, damit er selbst einen Antrag auf Hilfe bei Krankheit stellen konnte.
Der Beklagte hat in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHZ 26,
241f), dass er mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung erkläre.
Der Schadensersatzanspruch des Beklagten folgt aus dem Umstand, dass die
Klägerin die ihr obliegenden Fürsorge- und Schutzpflichten aus dem
Krankenhausvertrag schuldhaft verletzt hat.
Die Klägerin war als Krankenhausträger dem Beklagten wie gegenüber jedem
anderen der von ihr aufgenommenen Patienten verpflichtet, ihn vor unnötigen
Behandlungskosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu
bewahren (BGH NJW 1988, 759f, zit. n. Juris), soweit sie aus ihrer Expertenstellung
heraus über bessere Kenntnisse und Wissen verfügte. Der von einem
Krankenhausträger auch im öffentlichen Interesse übernommene Heilauftrag
beschränkt sich gegenüber dem häufig durch seine Krankheit und die äußeren
Umstände der Krankenhausunterbringung besonders beanspruchten und in seiner
Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkten Patienten nicht auf die
reinen ärztlichen und pflegerischen Verrichtungen. Der Patient hat vielmehr
Anspruch darauf, dass ihm auch da geholfen und geraten wird, wo er einen
solchen Rat und solche Hilfe offensichtlich benötigt und wo andererseits die
Bediensteten des Krankenhauses aus ihrer Stellung heraus ein Expertenwissen
haben.
Im Streitfall wusste die Klägerin, wie dem Beklagten weiterzuhelfen war, dass der
Beklagte einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG hatte und die
Klinik als Nothelfer (§ 121, 29 BSHG) in einem Eilfall die Erstattung ihrer
Aufwendungen verlangen konnte (vgl. BSHG Lehr und Praxis-Kommentar, 6. Aufl.,
§ 37 Rn. 46, 49). Die Klägerin hätte den Beklagten deshalb ungeachtet der vom
Beklagten unterzeichneten Verpflichtungserklärung über die Ablehnung der von
ihm angegebenen Krankenkasse informieren müssen. Sie musste ihn darüber
aufklären, dass bei einem finanziellen Unvermögen ein Kostenantrag nach dem
BSHG gestellt werden konnte. Die fehlende Leistungsfähigkeit als Voraussetzung
für einen Krankenhilfeanspruch gemäß § 37 BSHG hat der Beklagte durch den
Nachweis des Sozialhilfebezugs belegt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst
vorgetragen, bei Selbstzahlern ohne private Krankenversicherung in 14-tägigem
Rhythmus Zwischenrechnungen zu stellen. Auch hierdurch wäre der Beklagte auf
den fehlenden Krankenversicherungsschutz aufmerksam geworden. Diese
Zwischenrechnung hat die Klägerin vorliegend jedoch unterlassen.
IV. Der aus der unterlassenen Antragstellung resultierende
Schadensersatzanspruch des Beklagten erfasst indessen nicht die vollen
Behandlungskosten, die infolge der Pflichtverletzung der Klägerin nicht vom
Sozialhilfeträger übernommen worden sind. Denn der Beklagte hat den Ausfall der
Erstattung der Behandlungskosten in gleich hohem Maße zu verantworten (§ 254
BGB) wie die Klägerin, so dass er mit der Hälfte der Behandlungskosten belastet
bleibt.
Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin habe von Anfang
an davon ausgehen müssen, dass er nicht privat versichert sei, weil er
entsprechende Angaben nicht gemacht habe. Es ist nämlich zugrundezulegen,
dass er es war, der gegenüber der Klägerin angegeben hat, bei der A
Versicherungsgesellschaft krankenversichert zu sein, weswegen sein Bestreiten
unerheblich ist. Die Information über das Versicherungsverhältnis konnte nämlich
nur vom Beklagten stammen. Nur er selbst wusste zurzeit der Aufnahme, dass er
eine private Krankenversicherung bei der A abgeschlossen hatte. Es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte bereits früher in der Z Klinik O1
behandelt worden wäre und die Klägerin möglicherweise deshalb Kenntnis von der
Versicherung gehabt hätte. Dem Kläger konnte aber auch nicht verborgen
geblieben sein, dass der Fortbestand des Versicherungsschutzes bei der A
Versicherung nicht zweifelsfrei war. Seinen bzw. den Erklärungen seines
Prozessbevollmächtigten vor dem Senat kann entnommen werden, dass zur Zeit
der Krankenhausaufnahme Rechtsstreitigkeiten mit der A Versicherung auch
hinsichtlich des Bestandes des Vertrages geführt wurden. Auf Grund dessen
musste der Beklagte damit rechnen, dass die A Versicherung die
Kostenübernahme ablehnen würde. Er war deswegen verpflichtet, für Klarheit
hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes zu sorgen. Er selbst kannte seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenso wie den Stand seiner
Krankenversicherung besser als die Bediensteten der Klägerin. Der Kläger durfte
sich infolge dessen nicht nur darauf verlassen, dass die Klägerin bzw. das
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sich infolge dessen nicht nur darauf verlassen, dass die Klägerin bzw. das
Klinikpersonal für ihn sorgen würde. Er konnte spätestens zu einem Zeitpunkt nach
der Aufnahme, in dem auch seiner eigenen Darlegung zufolge eine nachhaltige
Beeinträchtigung durch Schmerzen nicht mehr gegeben war, zunächst bei seinem
Anwalt nachfragen (lassen), ob Krankenversicherungsschutz bestand und sodann
die notwendigen Schritte einleiten, z.B. einen Antrag auf Krankenhilfe stellen
(lassen) oder zumindest die Klägerin informieren.
Da sowohl bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Beklagten nach
Kenntnisnahme über den fehlenden Versicherungsschutz als auch bei
entsprechender Antragstellung durch die Klägerin bzw. Information des Beklagten
im Anschluss an die Ablehnung der A Versicherung die Übernahme aller
Behandlungskosten durch den Sozialversicherungsträger gemäß § 37 BSHG
möglich gewesen wäre, ist der Verursachungs- bzw. Verschuldensanteil an dem
vollständigen Ausfall der Kostendeckung für beide Parteien gleich hoch
anzusetzen, zumal die jeweilige Pflichtverletzung gleich schwer wiegt. Ein
aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten besteht deshalb lediglich in Höhe
der Hälfte der Klageforderung, so dass diese im Ergebnis zur Hälfte begründet ist.
Die in Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §543 Abs. 2 ZPO sind
im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.