Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2008

OLG Frankfurt: berufsunfähigkeit, zusatzversicherung, eintritt des versicherungsfalles, verletzung der anzeigepflicht, treu und glauben, gaststätte, rücktritt, berufliche tätigkeit, tod, vollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 224/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
BUZ
Orientierungssatz
Beitragsbefreiung für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 19.10.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.351,03 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß
Versicherungsschein Nr. … nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung
gebrachten Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur
Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.
Die 1956 geborene Klägerin, die als selbständige Gastwirtin tätig war, macht
gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung geltend. Auf den Versicherungsschein (Bl. 15 ff d.A.) nebst
den Bedingungen für die A- Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 22 R ff
d.A.) wird Bezug genommen.
Im Jahre 1994 verstarb der damals 31jährige Ehemann der Klägerin, mit dem sie
gemeinsam eine Spedition betrieben hatte. Es kam zu Auseinandersetzungen mit
dem Schwiegervater der Klägerin; schließlich verkaufte die Klägerin an diesen ihre
Anteile an der Spedition im Mai 1996. Die Klägerin, die einen neuen Lebenspartner
kennen gelernt hatte, erwarb im Juni 1996 ein Grundstück und errichtete darauf
eine Gaststätte mit Wohnung.
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Am 25.4., 19.5. und 1.12.1995 sowie am 17.6. und 11.7.1996 hatte die Klägerin
ihren Hausarzt aufgesucht, der in seiner Karteikarte jeweils „depressive
Verstimmung“ notierte.
Im Antrag vom 11.3.1997 auf Abschluss der Lebensversicherung unter Einschluss
einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – auf dessen Inhalt (Bl. 29 d.A.)
Bezug genommen wird - verneinte die Klägerin sämtliche Gesundheitsfragen, die
sich u.a. auch auf bestehende oder bestandene Erkrankungen,
Gesundheitsstörungen oder Beschwerden beziehen. Sie gab lediglich eine
Vorsorgeuntersuchung ohne Anlass und Befund im November 1996 an.
Am 1.5.1997 eröffnete die Klägerin ihre Gaststätte „B“ im Gewerbegebiet von O1.
Im Sommer 1999 trennte sich der neue Lebenspartner von der Klägerin. Ab
Frühsommer des Jahres 2000 nahm die Klägerin in erheblichem Umfang Alkohol zu
sich; im Juni 2000 kam es zu einem Suizidversuch. Die Klägerin gab ihren
Gastsstättenbetrieb im Herbst 2000 auf.
Die Klägerin unterzog sich seit Sommer 2000 mehreren stationären
Entgiftungsbehandlungen, die ohne langfristigen Erfolg blieben. Eine als First Level
Helpdesk bei der C im April 2002 angetretene Tätigkeit musste sie im Juni 2003
wieder aufgeben, da es aufgrund ihrer Alkoholprobleme immer wieder zu
Ausfallzeiten kam.
Nachdem die Klägerin im Juli 2003 der Beklagten anzeigte, dass sie berufsunfähig
geworden sei, holte diese Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein und erklärte
mit Schreiben vom 20.10.2003 vorsorglich den Rücktritt vom Gesamtvertrag,
wobei sie mit Schreiben vom 21.10.2004 klarstellte, dass sich der Rücktritt nur auf
die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beschränke und der Bestand der
Lebensversicherung hiervon unberührt bleibe. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die Klägerin habe den bereits vor Antragstellung bestehenden Alkoholabusus
sowie die vorbestehenden reaktiven Depressionen verschwiegen.
Nach Abschluss der 3. Langzeittherapie stellte die Klägerin einen Antrag auf
Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Begründung, dass sie aufgrund ihrer psychischen
Beeinträchtigungen – wie von Dr. D am 20.5.2005 attestiert - nicht mehr in der
Lage sei, überhaupt einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von rückständigen Berufsunfähigkeits-
Renten nebst Rückzahlung der geleisteten Beiträge ab 1.7.2000 sowie die
Feststellung begehrt, dass der Versicherungsvertrag betreffend die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht infolge des Rücktritts beendet sei.
Durch Urteil vom 19.10.2005 – auf dessen Inhalt (Bl. 180 ff d.A.) wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat
das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klägerin habe eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht substantiiert
dargetan. Soweit die Klägerin sich ab dem 3.6.2000 immer wieder in
Therapieeinrichtungen befunden habe, sei dies im Zusammenhang mit ihrer
Alkoholerkrankung zu sehen, so dass insoweit der Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 2 d
der Bedingungen eingreife. Zwar behaupte die Klägerin auch aufgrund einer
psychischen Beeinträchtigung zu 100 % berufsunfähig zu sein, das von ihr
vorgelegte Attest von Dr. D vom 20.5.2005 sei jedoch nicht aussagekräftig, da sich
ihm weder entnehmen lasse, um welche Erkrankung es sich handeln solle, noch
dass diese dauerhaft sei. Da die Klägerin im Antrag weder die mannigfaltigen
Voruntersuchungen seit 1995 noch die depressiven Verstimmungen angegeben
habe, sei die Beklagte zum Rücktritt berechtigt gewesen. Auch der
Feststellungsantrag sei daher unbegründet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie wiederholt ihren Vortrag, dass bei ihr erst nach Abschluss des
Versicherungsvertrages infolge von Depressionen eine Alkoholsucht aufgetreten
sei, die zu Suizidversuchen geführt habe. Die Depressionen bestünden bis heute
fort und bedingten eine Berufsunfähigkeit zu 100 %. Sie rügt insoweit, dass das
Landgericht der Frage ihrer Berufsunfähigkeit nicht durch Einholung eines
Gutachtens nachgegangen sei. Weitere Darlegungen zu ihrer psychischen
Erkrankung könne man von ihr mangels Fachkenntnisse nicht erwarten.
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Soweit Voruntersuchungen nicht angegeben worden seien, habe es sich um nicht
relevante Alltagsbeschwerden gehandelt. Vor Abschluss des
Versicherungsvertrages habe sie nicht unter Depressionen mit Krankheitswert
gelitten.
Im übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 19.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wiesbaden, Az.: 5 O 98/05, die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.669,96 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (18.4.2005) zu zahlen;
festzustellen, das der Versicherungsvertrag der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 4.3.2004 nicht durch
Rücktritt der Beklagten beendet ist, sondern weiter fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Attest von Dr. D sei nichtssagend, so dass die Einholung eines
Sachverständigengutachtens eine Ausforschung dargestellt hätte.
Die Klägerin habe jene depressiven Phasen vor Antragstellung, die keinesfalls
Alltagsbeschwerden darstellten, selbst eingeräumt. Des weiteren ergebe sich aus
dem Entlassungsbericht der E O2 vom 23.3.2001, dass die Klägerin – wie sie selbst
angegeben habe – seit dem Tod ihres Ehemannes sog. Konflikttrinken betrieben
und unter depressiven Episoden gelitten habe. Gleiches werde auch durch den
Bericht von Dr. G vom 27.10.2003 sowie dem Bericht der F O3 vom 17.6.2002
bestätigt. Der Klägerin sei auch ihre seit 1994 bestehende Alkoholerkrankung
bekannt gewesen. Zwischen den verschwiegenen Erkrankungen und dem Eintritt
des Versicherungsfalles bestehe auch ein ursächlicher Zusammenhang.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2007 hat der Senat die Klägerin
zu ihrer Tätigkeit bei der C angehört.
Nachdem die Klägerin die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit im Rahmen der von ihr
geführten Gaststätte mit Schriftsatz vom 23.3.2007 näher dargelegt hat, hat der
Senat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2007 den Zeugen Z1
gehört; auf die Sitzungsniederschrift vom 23.5.2007 (Bl. 318 ff d.A.) wird Bezug
genommen. Anschließend hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 auf der
Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.6.2007 ein fachpsychiatrisches
Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin erstattet. Auf das
Gutachten vom 11.11.2007 (Bl. 339 ff d.A.) wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger
Berufsunfähigkeits-Renten sowie Rückzahlung geleisteter Beiträge für die Zeit ab
Juli 2003 zu. Des weiteren ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Das
erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist in Hinblick auf
weitere Leistungsansprüche der Klägerin zu bejahen.
Die Beklagte war nicht zum Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung berechtigt.
Gemäß § 1 Ziffer 1 a), b) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung (BUZ) besteht ein Anspruch auf volle Befreiung von der
Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossene
Zusatzversicherung sowie auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente – sofern
diese, wie vorliegend, mitversichert ist - , wenn die versicherte Person mindestens
zu 50 % berufsunfähig geworden ist.
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Gemäß § 2 Ziffer 1 BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die
ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf
oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und
Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Teilweise Berufsunfähigkeit ist gemäß § 2 Ziffer 2 BUZ gegeben, wenn diese
Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt
sind.
Die Klägerin ist seit Juli 2003 berufsunfähig.
Abzustellen war insoweit auf den zuletzt von der Klägerin in gesunden Tagen
ausgeübten Beruf als selbständige Gastwirtin.
Leidet der Versicherungsnehmer unter einer fortschreitenden Krankheit bzw. an
fortschreitendem Kräfteverfall, so kommt es grundsätzlich auf die letzte
Berufstätigkeit an, so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war (vgl. BGH
VersR 1993, 1470). Die Klägerin litt seit dem Jahr 2000 unter massiven
Alkoholproblemen, die – wie vom Sachverständigen SV1 zusammengestellt –
immer wieder zu stationären Behandlungen führten, die letztlich ohne Erfolg
blieben. Ihre Tätigkeit als „First Level Help Desk“ in der IT-Abteilung der C, wo sie
mit der Aufnahme und Weiterleitung interner IT-Probleme befasst war, stellte
insofern lediglich einen gescheiterten Arbeitsversuch dar, wie die Klägerin
anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat dargelegt hat. Nach anfänglicher
Alkoholabstinenz kam es aufgrund ihrer Alkoholerkrankung immer wieder - wie
durch die Daten ihrer stationären Aufenthalte belegt - zu Ausfallzeiten.
Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme
gestaltete sich die Tätigkeit der Klägerin als selbständige Gastwirtin in den Jahren
1997 bis Herbst 2000 wie folgt :
Bei der von ihr betriebenen Gaststätte „B“ handelte es sich um ein Schank- und
Speiselokal, das sich in einem Gewerbegebiet befand. Es war Montags bis Freitags
von 6 bis 24 Uhr und Sonntags von 8 bis 24 Uhr geöffnet; Samstag war Ruhetag.
Morgens in der Zeit von 6 bis 9 Uhr wurde die Gaststätte von Fernfahrern zum
Frühstücken besucht. Ab 7 Uhr kamen weitere Gäste aus dem Ort zum
Frühstücken hinzu. In der Zeit von 11.30 Uhr bis 14 Uhr kamen regelmäßig
zwischen 20 bis zu 40 Gäste zum Mittagessen. Da ab 14 Uhr die Gaststätten in
der Umgebung geschlossen hatten, kamen nachmittags zwischen 15 bis 20
Gäste, die sich an der Theke aufhielten. Ab 19 Uhr kamen regelmäßig ca. 15 bis 20
Personen zum Essen in die Gaststätte der Klägerin. In der Zeit von 22 bis 24 Uhr
hielten sich zwischen 5 und 10 Gäste an der Theke auf. An den Sonntagen war die
Anzahl der Gäste höher als wochentags. Bei schönem Wetter kamen die
Ballonfahrer (ca. 20 bis 25 Personen) hinzu.
Die Klägerin hatte lediglich einen angestellten Koch, nämlich ihren Sohn, der
zusätzlich auch die Einkäufe sowie die Buchführung für sie erledigte. Des weiteren
beschäftigte sie stundenweise eine Putzhilfe. Die Bedienung der Gäste, d.h. die
Aufnahme der Bestellungen, das Servieren des Essens und der Getränke sowie
das Abräumen des Geschirrs etc. und auch das Zubereiten des Frühstücks,
bewältigte die Klägerin in der Regel allein. Lediglich in Ausnahmefällen half ihr –
z.B. bei mehr als 25 Gästen in der Mittagszeit – ihre Schwiegertochter. An den
Samstagen nahm die Klägerin jeweils eine Grundreinigung der Küche, des
Kühlhauses und der WC’s vor.
Die vorstehenden Angaben der Klägerin zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit hat der
Zeuge Z1 glaubhaft bestätigt. Allein der Umstand, dass er als Sohn der Klägerin
ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, rechtfertigt keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Wie seine Richtigstellung dahingehend, dass er
teilweise – wenn er nicht zum Einkauf in der H war – auch schon gegen halb sieben
bzw. sieben Uhr und nicht erst gegen 9.30 Uhr in der Gaststätte gewesen sei,
belegt, war seine Aussage von Objektivität geprägt. Angesichts dessen, dass nach
der Bekundung des Zeugen Z1 trotz monatlicher Umsätze von 18.000,- bis
24.000,- DM der Betrieb der Gaststätte in Hinblick auf die durch den Hausbau
bedingten hohen Investitionskosten mit Verlusten einherging, ist es
nachvollziehbar, dass die Klägerin sich einem derart hohen Arbeitspensum
aussetzte. Wie der Zeuge Z1 weiter bekundet hat, war die Klägerin erst nach
langem Zureden bereit, die anfänglich an sieben Tagen geöffnete Gaststätte
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langem Zureden bereit, die anfänglich an sieben Tagen geöffnete Gaststätte
zumindest an einem Tag – dem Samstag – zu schließen. Freizeit hätten sie „null“
gehabt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 steht fest, dass die
Klägerin seit dem 1.7.2003 berufsunfähig ist.
Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist die Klägerin schwer alkoholkrank im
Sinne einer Alkoholabhängigkeit, die mit depressiven Krankheitsepisoden
einhergeht. Nach dem tragischen Tod ihres Ehemannes habe sich der
Alkoholkonsum der Klägerin vorübergehend auf bis zu zwei Liter Wein täglich
gesteigert, um im Zeitraum von 1996 bis 2000 einem kontrollierten Trinken Platz
zu machen. Im Frühsommer 2000 habe die Klägerin erneut exzessiv Alkohol zu
sich genommen, was im Sommer 2000 zu zweimaligen Entgiftungsbehandlungen
im F O3 und schließlich zur Aufgabe ihres Gaststättenbetriebes im September
2000 geführt habe. Die mit der Aufgabe der Gaststätte verbundene körperliche
und psychische Entlastung habe nicht zu einer Herabsetzung des Alkoholkonsums
der Klägerin geführt, vielmehr habe die Klägerin versucht, die vermehrt
einsetzenden depressiven Stimmungsschwankungen mit zunehmend größeren
Mengen von Alkohol zu kompensieren, was zu sich häufenden
Entgiftungsbehandlungen und auch zur Aufgabe der zwischenzeitlich
aufgenommenen Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft geführt habe. Wie die
permanenten Rückfälle belegten, sei die Alkoholerkrankung der Klägerin nur sehr
unzureichend einer Behandlung zugänglich. Aufgrund ihrer chronifizierten
Alkoholerkrankung sei die Klägerin auf Dauer praktisch jedweder beruflichen
Tätigkeit, die Präsenz am Arbeitsplatz erfordere, nicht mehr gewachsen. Letzteres
sei auch bereits am 1.7.2003 der Fall gewesen.
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sind nachvollziehbar und
überzeugend. Die Klägerin befand sich wegen ihrer Alkoholerkrankung in der Zeit
ab Juni 2000 bis August 2007 16mal in stationärer Behandlung, wobei auf die Zeit
bis Juli 2003 sieben stationäre Aufenthalte entfielen. Darüber hinaus führten - wie
der Sachverständige ausgeführt hat - die Alkoholexzesse der Klägerin keineswegs
stets zu einem Klinikaufenthalt, da vieles von der Familie – insbesondere der
Mutter der Klägerin – aufgefangen wurde, die die Klägerin „rund um die Uhr“
betreute und kontrollierte. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass der
Sachverständige eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht nur in ihrem zuletzt
ausgeübten Beruf, sondern für jedwede berufliche Tätigkeit ab Juli 2003 bejaht hat.
Danach steht der Klägerin für die Zeit ab Juli 2003 der geltend gemachte
Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.
Die Beklagte kann sich weder auf den Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 2 d) BUZ noch
auf einen Wegfall ihrer Leistungspflicht infolge Rücktritts berufen.
Gemäß § 3 Ziffer 2 d) BUZ besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
Berufsunfähigkeit durch Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch oder
durch Trunkenheit der versicherten Person verursacht ist.
Da sowohl Trunkenheit als auch Alkoholmissbrauch in der Klausel angeführt
werden und der Begriff des Missbrauchs eine subjektiv bewusste, zielgerichtete
Handlung impliziert, ist die Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmer dahingehend auszulegen, dass sowohl die unmittelbar
infolge einer alkoholischen Intoxikation als auch die mittelbar durch Trunkenheit,
nicht aber die durch eine Suchterkrankung verursachte Berufsunfähigkeit vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Risikoausschlussklauseln sind
grundsätzlich eng auszulegen. Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es
ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten
Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH VersR 1995, 162). Dass über die
Herbeiführung der Berufsunfähigkeit als unmittelbare Folge einer
Alkoholintoxikation hinaus auch die Haftung für die durch eine Alkoholerkrankung
verursachte Berufsunfähigkeit ausgeschlossen werden soll, kann der
Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. Im Falle einer
Alkoholerkrankung fehlt dem Betroffenen regelmäßig die Einsicht, dass er
Alkoholmissbrauch betreibt.
Des weiteren war die Beklagte nicht zum Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung gemäß §§ 16,17, 20 VVG berechtigt.
Aufgrund der weiten Fragestellung in Ziffer 4 des Antragsformulars nach
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Aufgrund der weiten Fragestellung in Ziffer 4 des Antragsformulars nach
Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden waren zwar grundsätzlich alle
gesundheitlichen Störungen anzugeben, die nicht erkennbar belanglos waren und
alsbald vergingen (vgl. BGH VersR 1994, 1457). Darüber hinaus waren gemäß
Ziffer 8 des Antragsformulars Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in
den letzten fünf Jahren anzugeben. Indem die Klägerin die Antragsfragen Ziffer 4
und 8 verneint und lediglich eine Vorsorgeuntersuchung im November 1996 ohne
medizinischen Anlass und Befund angegeben hat, hat sie nicht ihre vorvertragliche
Anzeigepflicht gemäß §§ 16, 17 VVG verletzt. Entgegen der Auffassung der
Beklagten liegt keine Falschbeantwortung der Antragsfragen im Zusammenhang
mit der depressiven Erkrankung bzw. der Alkoholerkrankung der Klägerin vor.
Zwar hat die Klägerin unstreitig ihren Hausarzt Dr. G am 25.4., 19.5, 1.12.1995,
17.6. und 11.7.1996 aufgesucht, der jeweils „depressive Verstimmung“ in seiner
Karteikarte notiert hat. Die Klägerin hat insoweit zu recht darauf verwiesen, dass
diese Verstimmungen vor dem Hintergrund ihrer familiären Konfliktsituation –
nämlich dem Tod ihres Ehemannes und der nachfolgenden Auseinandersetzung
mit ihrem Schwiegervater - zu sehen waren. Wie sie bei ihrer Anhörung bekundet
hat, habe sie sich nicht als krank betrachtet. Dr. G habe ihr nicht nur als Arzt,
sondern als Freund der Familie zur Seite gestanden. Dafür, dass es sich –
jedenfalls aus damaliger Sicht – um eine nicht anzeigepflichtige
Befindlichkeitsstörung handelte , wie sie bei jedermann in persönlich belastenden
Situationen auftreten kann, spricht auch, dass eine Überweisung oder gar
Behandlung durch einen Facharzt nicht erfolgte. Des weiteren hat Dr. G der
Klägerin lediglich ein rein pflanzliches Beruhigungsmittel (Kava Kava) verschrieben.
Die Feststellung der depressiven Verstimmungen seitens Dr. G erfolgten darüber
hinaus - wie aus seiner Karteikarte ersichtlich - jeweils aus Anlass anderer
Behandlungen bzw. Untersuchungen der Klägerin. Aus den im Bericht der Klinik in
O2 wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin, wonach sie von 1994 bis Mitte
1995 und von Oktober 1995 bis Mitte 1996 an depressiven Episoden gelitten habe,
kann die Beklagte nichts herleiten, da es sich insoweit um eine rückblickende
Bewertung handelt. Darüber hinaus dürfte die Formulierung „depressive Episoden“
nicht von der Klägerin stammen.
Des weiteren liegt auch keine Anzeigepflichtverletzung in Hinblick auf die
Alkoholerkrankung der Klägerin vor. Nach dem Alkoholkonsum wird im
Antragsformular nicht gefragt. Aus dem Arztbericht von Dr. G ergibt sich, dass bis
April 1997 kein Hinweis auf Alkoholabusus vorlag. Erstmals im Juli 1999 stellte er
erhöhte Leberwerte fest. Selbst wenn die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes
„Konflikttrinken“ betrieben hat, kann aus diesem Umstand keine Verletzung der
Anzeigepflicht hergeleitet werden. Wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil
vom 14.6.2006 / Az.:5 U 697/05) ausgeführt hat, kann der Missbrauch von Alkohol,
der regelmäßig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, zwar nicht als
Bagatelle abgetan werden. Zu einer die Anzeigepflicht auslösenden Erkenntnis ist
aber mehr erforderlich als das schlichte Bewusstsein, viel und regelmäßig zu
trinken, da es für Alkoholkranke krankheitstypisch ist, dass sie ihren Alkoholgenuss
als normal einstufen. Eine Anzeigepflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn
der Betroffene über seine Krankheit aufgeklärt worden war. Die Beklagte
behauptet zwar, dass der Klägerin seit 1994 ihre Alkoholabhängigkeit bekannt
gewesen sei, was sie aus dem Bericht der Klinik O3 vom 17.6.2002 herleiten will.
Abgesehen davon, dass diese Behauptung im Widerspruch zu den Angaben des
Hausarztes steht, der bis April 1997 keinen Hinweis auf Alkoholabusus sah, lässt
die Formulierung in jenem Bericht unter der Rubrik Vorgeschichte „Seit 1994 sei
eine Alkoholabhängigkeit bekannt“ keine tragfähigen Schlüsse zu. Der Beklagten
hätte es vielmehr oblegen, konkret vorzutragen, wann und von wem die Klägerin
vor Antragstellung (11.3.1997) über ihre Alkoholabhängigkeit aufgeklärt worden
sein soll. Hierauf ist die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom
17.1.2007 hingewiesen worden.
Die seitens des Landgerichts angeführten vielfachen Untersuchungen /
Behandlungen betrafen Bagatellerkrankungen bzw. stellten wie der im Dezember
1996 erlittene Kreislaufkollaps einmalige, nicht wiederkehrende Beschwerden dar,
so dass der Rücktritt hierauf nicht gestützt werden konnte.
Danach steht der Klägerin für die Zeit von Juli 2003 bis Februar 2005 ein Anspruch
auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von 20.453,33 Euro (= 20
Monate a 1022,66 Euro) sowie auf Rückzahlung geleisteter Beiträge in Höhe von
5897,70 Euro (=15 Monate a 316,02 Euro / 5 Monate a 231,48 Euro) zu. Des
weiteren kann sie Zinsen aus 26.351,03 Euro in Höhe von 5%-Punkten über dem
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weiteren kann sie Zinsen aus 26.351,03 Euro in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.4.2005 gemäß §§ 286 I, 288 I BGB begehren.
Soweit die Klägerin Zahlungsansprüche für die Zeit vom 1.7.2000 bis Juni 2003
geltend gemacht hat, ist die Berufung unbegründet.
Gemäß § 1 Ziffer 3 BUZ entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen
erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, wenn die Berufsunfähigkeit später als
drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt wird. Wie der Bundesgerichtshof (VersR
1995, 82) entschieden hat, handelt es sich insoweit um eine Ausschlussfrist
dergestalt, dass die nicht rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalls einen
teilweisen Leistungsausschluss zur Folge hat, der sich auf die Zeit vor Beginn des
Anzeigemonats beschränkt, während Ansprüche für die Zukunft unberührt bleiben,
wobei es dem Versicherer nach Treu und Glauben allerdings verwehrt ist, sich auf
die Versäumung der Anzeigefrist zu berufen, wenn den Versicherungsnehmer –
was dieser zu beweisen hat – daran kein Verschulden trifft. Danach ist die Klägerin
mit Ansprüchen für die Monate Juli 2000 bis einschließlich Juni 2003
ausgeschlossen, da die Berufsunfähigkeit erst im Juli 2003 gegenüber der
Beklagten angezeigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an der
Versäumung der Anzeigefrist kein Verschulden trifft, sind weder ersichtlich noch
dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 II ZPO erforderlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.