Urteil des OLG Frankfurt vom 11.05.2001

OLG Frankfurt: pflege, renteneinkommen, bruttoeinkommen, eigentum, anschlussberufung, unterhalt, gesundheitszustand, wohnung, anteil, versorgung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 362/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1577 Abs 1 BGB, § 13 Abs 6
SGB 11, § 19 SGB 11
(Trennungsunterhalt: An die Eltern ausgezahltes
Pflegegeld als eigenes Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bei Pflege der Eltern)
Leitsatz
Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige
Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke
des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.11.1999 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Getrenntlebendunterhalt zu
zahlen:
Für die Zeit 01.08.1998 bis 30.11.1998 monatlich 563,-- DM, für die Zeit
01.12.1998 bis 30.04.2000 monatlich 183,-- DM, ab 01.05.2000 monatlich 341,--
DM.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt an die Klägerin für die Zeit ab dem
19.02.1999 4 % Jahreszinsen aus 2.252,-- DM (Unterhaltsrückstand für August bis
November 1998) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Kläger
zu 1/4, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der
Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung des Beklagten wird auf 12.008,-- DM, der Wert für
die Anschlussberufung auf 3.996,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind verheiratet, die Klägerin bewohnt seit jedenfalls Dezember 1998
das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus.
Die am …1941 geborene Klägerin verdient durch gelegentliche Mitarbeit in
Haushalten durchschnittlich 126,-- DM monatlich, insoweit wurde in der
Berufungsinstanz der Ansatz des Familiengerichtes nicht angegriffen, die Klägerin
hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet
sei.
Neben der aufgezeigten Tätigkeit hat die Klägerin ihre beiden Eltern gepflegt, der
Vater ist im April 2000 verstorben, die Mutter der Klägerin erhält nunmehr
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Vater ist im April 2000 verstorben, die Mutter der Klägerin erhält nunmehr
Leistungen gemäß der Pflegestufe 2. Für die Pflege ihres Vaters hatte die Klägerin
unstreitig jedenfalls seit 1995 Pflegeleistungen in einem solchen Umfange
erbracht, dass sie von der Pflegeversicherung des Vaters rentenversichert wurde.
In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin auch für
Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter pflichtversichert. Ausweislich der von der
Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2001 vorgelegten Bescheinigungen der X O1.
bzw. der Y (vgl. Bl. 262 ff. d.A.) war sie für die Pflege ihres Vater in 1998
entsprechend einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.231,-- DM versichert, aus
einem weiteren Bruttoverdienst in Höhe von 1.153,-- DM für die Pflege ihrer
Mutter; in 1999 richteten sich die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem
monatlichen Bruttoeinkommen von 3.528,-- DM für die Pflege des Vaters und
einem weiteren Bruttoeinkommen von monatlich 1.176,-- DM für die Pflege der
Mutter; in den ersten 4 Monaten des Jahres 2000 wurden
Rentenversicherungsbeiträge aus einem Bruttoverdienst in Höhe von monatlich
3.614,-- DM, für die Pflege des Vaters abgeführt, für die Pflege der Mutter im
gesamten Jahr 2000 aus einem Bruttoverdienst von monatlich 1.360,-- DM (die
Mutter war nunmehr in der Pflegeklasse 2). Unwidersprochen hat der Beklagte
vorgetragen, dass die Pflegegeldzahlungen für die Pflege des Vaters jedenfalls
monatlich 1.300,-- DM betragen haben, für die Pflege der Mutter jedenfalls
monatlich 400,-- DM; die aktuellen Leistungen der Pflegekasse für die Pflege der
Mutter sind nicht bekannt.
Im Berufungsverfahren war unstreitig, dass der Beklagte 2 Renteneinkommen
bezieht (gesetzliche Rentenversicherung und Unfallrente), dass sich der gesamte
Rentenzahlbetrag auf 3.528,69 DM beläuft, das hiervon 513,-- DM
Krankenversicherungskosten zu zahlen sind, sowie ehebedingte Schulden in Höhe
von monatlich 420,-- DM. Ebenfalls war unstreitig, dass der Beklagte
unterhaltsrechtlich monatlich 100,-- DM für PKW-Kosten und 43,-- DM für
Versicherungskosten in Ansatz bringen kann, d.h. dass sein unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen jedenfalls nicht höher als 2.453,-- DM/monatlich ist. Die
Klägerin hat auch nicht mehr problematisiert, dass ihr ein Wohnwert für das
Bewohnen des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses von 450,-- DM
abzüglich 70,-- DM für Renovierungskosten zugerechnet wird.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und
fristgerecht eingelegt; die zwischenzeitlich eingelegte unselbständige
Anschlussberufung der Klägerin war vor Beginn der nachfolgenden mündlichen
Verhandlung wieder zurückgenommen worden.
Auf die Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern, der Beklagte schuldet
der Klägerin ab August 1998 nur den aus dem Urteilstenor zu ersehenden
Getrenntlebendunterhalt (§ 1361 BGB).
Die Klägerin ist unterhaltsbedürftig, sie kann ihren eigenen, den ehelichen
Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln in vollem
Umfange bestreiten. Zunächst ist der Klägerin aus gelegentlichen
Aushilfstätigkeiten ein monatlicher Betrag von 126,-- DM als Einkommen
zuzurechnen, insoweit folgt der Senat dem angefochtenen Urteil (vgl. dort Seite 6
= Bl. 102 d.A.). Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug darauf hinweist, dass
sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei, kann diese Frage dahingestellt
bleiben, solange die Klägerin Aushilfstätigkeiten ausübt, ist ihr auch das daraus
erzielte Einkommen zuzurechnen.
Der Klägerin ist weiterhin ein Einkommen aus der Pflegetätigkeit für ihre Eltern
zuzurechnen. Gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XI bleibt an
Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld dann nicht unberücksichtigt, wenn
sonst erwartet werden kann, dass der Unterhaltsbedürftige sich selbst unterhält
und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie
verwandt ist. Unstreitig hat die Klägerin im hier betroffenen Zeitraum ab August
1998 Leistungen aus dem an ihre Eltern gezahlten Pflegegeld von diesen erhalten,
der Beklagte ist mit seinen Schwiegereltern nicht in gerader Linie verwandt.
Das an die Eltern der Klägerin ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch
die sonstige Versorgung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der
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die sonstige Versorgung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der
Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechtes als eigenes Einkommen
zuzurechnen.
Insoweit gilt für das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nichts anderes als für
das Pflegegeld, das im Rahmen der Sozialhilfe nach den §§ 69 Abs. 3 und 4 BSHG
gezahlt wird; eine eventuelle sozialrechtliche (pflegerechtliche) Zweckbestimmung
des Pflegegeldes steht seiner unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung nicht
entgegen. Das Pflegegeld enthält grundsätzlich auch einen für die Anerkennung
für die Leistung der Pflegeperson gedachten Anteil, dieser Anteil - der wohl unter
einem marktgerechten Entgelt für die pflegerische Leistung liegt - dient zur
Deckung des Lebensbedarfs des Pflegenden (vgl. grundlegend BGH FamRZ 84,
769 f., BGH FamRZ 87, 259 ff. OLG Frankfurt Beschluß vom 21.10.1996 - 5 WF
93/96; für das Pflegegeld, das einer unterhaltsbegehrende geschiedene Ehefrau
wegen der Versorgung ihrer pflegebedürftigen Mutter zufließt, vgl. OLG Hamm
FamRZ 96, 36). Die Klägerin hat dem Vortrag des Beklagten, für die Betreuung
ihres Vaters sei ein monatliches Pflegegeld von 1.300,-- DM gezahlt worden, für die
Betreuung der Mutter ein Pfleggeld in Höhe von 400,-- DM nicht widersprochen, d.
h. jedenfalls in dieser Höhe wurde Pflegegeld gezahlt, der Vater der Klägerin
unterfiel der Pflegeklasse 3, die Mutter der Pflegeklasse 1, zwischenzeitlich gilt für
die Mutter die Pflegeklasse 2. Das gesamte vorgenannte Pflegegeld von jedenfalls
1.700,-- DM (August 1998 bis einschließlich April 2000) ist zunächst um die von der
Klägerin nachgewiesenen Kosten für sonstige Pflegeleistungen (vgl. die Anlage
zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2000 = Bl. 218 ff. d.A.) und Sonderheft;
vgl. die Auflistung im vorgenannten Schriftsatz = Bl. 221 f. d.A.) zu bereinigen.
Ausweislich der vorgenannten Nachweise wurden im Jahre 1997 durchschnittlich
monatlich 350,-- DM für fremde Pflegeleistungen ausgegeben, in 1998
durchschnittlich 200,-- DM monatlich, d.h. im Durchschnitt beider Jahre monatlich
275,-- DM. Von dem insgesamt in jedem Falle monatlich gezahlten Pflegegeld von
1.700,-- DM verbleiben danach 1.425,-- DM. Zugunsten der Klägerin geht der
Senat davon aus, dass weitere 200,-- DM des Pflegegeldes für sonstige
Bedürfnisse der Eltern bzw. der Mutter erforderlich waren; ein höher Betrag für
sonstige Bedürfnisse erscheint unangemessen, da davon auszugehen ist, dass die
Eltern der Klägerin auch eigene Renteneinkünfte beziehen.
Nach allem verbleiben 1.225,-- DM für die Pflegeleistungen, die die Klägerin für ihre
Eltern erbringt.
Dass der Klägerin jedenfalls 1.225,-- DM aus den an ihre Eltern gezahlten
Pflegegeldern als Einkommen zuzurechnen ist, ergibt sich auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin von den Trägern der
Pflegeversicherungen ihrer Eltern bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte als Pflegeperson pflichtversichert ist (vgl. die oben im Tatbestand
dargelegten Versicherungen), und zwar entsprechend einem weit über 1.225,-- DM
netto liegenden Bruttoeinkommen. Gemäß § 19 Sozialgesetzbuch XI werden
solche Sozialversicherungsbeiträge nur dann abgeführt, wenn wenigstens ein
Pflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche geleistet wird (im Rahmen des § 19 SGB
XI besteht kein Unterschied, in welche Pflegeklasse die zu pflegende Person
eingruppiert ist).
Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Y für das Jahr 2000 folgt,
dass ihre Mutter nunmehr in die Pflegestufe 2 eingruppiert ist. Der Senat muß
daher davon ausgehen, dass auch das für die Mutter der Klägerin geleistete
Pflegegeld höher als monatlich 400,-- DM ist. Unter Berücksichtigung von § 19 SGB
XI geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ein Pflegeaufwand von 14 Stunden
pro Woche erbracht werden muß. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den
angemessenen Lohn für diese Leistungen auf 15,-- DM netto je Stunde, d.h. auf
insgesamt 910,-- DM monatlich (14 Stunden ß 15 DM x 52 Wochen : 12 Monate);
der hier in Ansatz gebrachte Stundenlohn von 15,-- DM wird vom Senat bewusst
geringfügig niedriger angesetzt, als er sich von einem Bruttoverdienst von 1.360,--
DM (aus diesem Betrag wird Sozialversicherungsbeitrag geleistet) ergeben würde
(vgl. insoweit BGH FamRZ 84, 769 ff. - 771). Jedenfalls für die Zeit ab Mai 2000,
d.h. für die Zeit nach dem Tode ihre Vaters ist der Klägerin somit aus der
Betreuung ihrer Mutter der vorgenannte Betrag von monatlich 910,-- DM als
Einkommen zuzurechnen.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Klägerin als eigenes Einkommen in der Zeit von
August 1998 bis einschließlich April 2000 monatlich 1.341,-- DM zuzurechnen sind
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August 1998 bis einschließlich April 2000 monatlich 1.341,-- DM zuzurechnen sind
(1.225,-- DM aus der Betreuung der Eltern zuzüglich 126,-- DM weiteres
Einkommen s.o.), für die Zeit ab Mai 2000 ist von einem Gesamteinkommen in
Höhe von monatlich 1.036,-- DM (910,-- DM zuzüglich 126,-- DM) auszugehen.
Für die Zeit ab Dezember 1998 ist der Klägerin auch ein Wohnwert für die Nutzung
der im gemeinsamen Haus der Parteien liegenden Wohnung zuzurechnen. Der
Senat bemisst für die Dauer des Getrenntlebens diesen Wert ebenso wie das
Familiengericht mit monatlich 450,-- DM abzüglich 70,-- DM Renovierungsaufwand,
also mit 380,-- DM monatlich. - Der Senat lässt es dahingestellt, ob an diesem
Wohnwert auf Dauer festgehalten werden kann, oder ob hier nicht - jedenfalls für
die Zeit nach der Scheidung der Parteien - von einem objektiven Mietwert der
Wohnung - der ggfs. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muß -
auszugehen ist. -
Mit dem vorgenannten Einkommen der Klägerin kann diese ihren
eheangemessenen Bedarf nicht decken. Zugunsten der Klägerin wird davon
ausgegangen, dass auch während des Zusammenlebens der Parteien die an die
Eltern der Klägerin ausgezahlten Pflegegelder zu einem großen Teil für die Parteien
selbst mit zu Verfügung standen, und zwar neben den Renten des Beklagten.
Der Beklagte ist auch zur Zahlung eines Getrenntlebendunterhalts leistungsfähig.
Der Senat folgt insoweit dem angefochtenen Urteil. Jedenfalls für die Dauer des
Getrenntlebens sind zugunsten des Beklagten keine höheren Abzüge als die vom
Familiengericht vorgenommenen in Ansatz zu bringen. - Sollte sich der
Gesundheitszustand des Beklagten weiter verschlechtern (insoweit müssten
ärztliche Atteste vorgelegt werden) ist dann zu prüfen, ob erhöhte Abzüge vom
Renteneinkommen des Beklagten im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand
erforderlich und angemessen sind. Jedenfalls für den hier betroffenen Zeitraum
sieht der Senat keinen Anlaß, höhere Kosten in Abzug zu bringen, als sie im
angefochtenen Urteil erfolgten. Aus dem Gesagten folgt, dass sich das bereinigte
Nettoeinkommen des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auf
2.452,-- DM darstellt (so bereits das angefochtene Urteil; 2.487,65 + 1.041,04 -
515,-- DM Krankenversicherung - 420,-- DM Schulden - 100,-- DM Aufwendungen
für den PKW - 44,-- DM Unfallversicherung).
Aus den aufgezeigten Einkommenszahlen der Parteien und unter Berücksichtigung
des der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteils errechnen sich die im Urteilstenor
bezifferten Unterhaltsverpflichtungen. Der Senat geht hierbei zu Gunsten der
Klägerin von der Differenzmethode aus, d.h. er unterstellt - wie bereits oben
gesagt - dass bereits die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Renteneinkünfte
des Beklagten sowie durch Entgelte für die Pflegeleistungen der Klägerin bestimmt
waren, immerhin wurden bereits seit 1995 Pflegegelder für die Betreuung des
Vaters gezahlt.
Im einzelnen gilt:
Für August bis November 1998 steht dem aufgezeigten Renteneinkommen des
Beklagten von 2.452,-- DM das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.351,-- DM
gegenüber. Dieses Einkommen der Klägerin ist bezogen auf den Teilbetrag von
126,-- DM aus Aushilfstätigkeit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt Ziff. IV 4) - um den
Erwerbstätigenbonus von 20 % auf insgesamt 1.326,-- DM zu bereinigen (20 % von
126 = 25; 1225 + 126 - 25). Die Hälfte der so errechnenden Einkommen der
Parteien beträgt 563,-- DM (2.452 - 1.326; 1.126 : 2). Diesen Betrag schuldet der
Beklagte der Klägerin in den genannten Monaten als Getrenntlebendunterhalt. Für
die Zeit von Dezember 1998 bis einschließlich April 2000 ist auf diesen
Unterhaltsbedarf der der Klägerin zufließende Wohnvorteil anzurechnen, d.h. es
verbleibt ein noch zu zahlender monatlicher Getrenntlebendunterhalt in Höhe von
183,-- DM.
Für die Zeit ab Mai 2000 steht dem oben genannten Renteneinkommen des
Beklagten ein bereinigtes Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich rund
1.010,-- DM gegenüber (siehe oben). Die Differenz der Einkommen beträgt jetzt
1.442,-- DM, von denen der Klägerin die Hälfte, somit 721,-- DM zusteht. Auf
diesen Unterhaltsbedarf ist dann wiederum der Wohnwert in Höhe von 380,-- DM
anzurechnen, so dass ab Mai 2000 ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 341,--
DM geschuldet wird (910 + 126 - 25; 2.452 - 1.010; 1.442 : 2; 721 - 380).
Die Zinsforderung ergibt sich aus den Regeln des Verzugs (vgl. das angefochtene
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Die Zinsforderung ergibt sich aus den Regeln des Verzugs (vgl. das angefochtene
Urteil, der Rückstand für August bis November 1998 beträgt 4 x 563,-- DM).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO, der Gegenstandswert
aus § 17 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
708 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Entscheidung weicht nicht von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.