Urteil des OLG Frankfurt vom 22.05.2002

OLG Frankfurt: ärztliche behandlung, ablauf der frist, invalidität, treu und glauben, nichteinhaltung der frist, leistungsfähigkeit, anspruchsvoraussetzung, unfallversicherung, gebrechen

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 147/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7 Abs 1 UAbs 1 Nr 2 AUB
(Unfallversicherung: Anforderungen an die ärztliche
Invaliditätsfeststellung; zeitlicher Zusammenhang zwischen
Unfall und Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der
Übergangsleistung)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
vom 5.7.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch eine auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank zu erbringende
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 %
des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Klägerin ist mit 49.084,02 Euro beschwert.
Gründe
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten aus einem zwischen den Parteien
bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag verfolgt. Die Parteien hatten
einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen der Ehemann
der Klägerin, …, mitversichert gewesen ist. Hierbei wurde dem Ehemann der
Klägerin Versicherungsschutz bei Unfallinvalidität in Höhe von 400.000,00 DM und
eine Unfallübergangsleistung von 40.000,00 DM zugesagt (Bl. 7 bis 9 des
Anlagebandes). Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die AUB 1994 zugrunde,
zusätzlich die Zusatzbedingungen für die verbesserte Übergangsleistung (im
einzelnen Bl. 11 des Anlagebandes).
In diesem wurde folgendes bestimmt:
㤠7 Abs. 2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (R + V AUB 94)
wird wie folgt ergänzt: Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des
Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen eine unfallbedingte
Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im
beruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 %‚ und hat diese
Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die Hälfte der
versicherten Übergangsleistung bezahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch
nach § 7 II Abs. 1 R + V AUB angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der verbesserten
Übergangsleistung spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu
machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.“
Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines
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Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines
behaupteten Unfallereignisses ihres Ehemannes vom 18.6.1997 verfolgt. Sie hat
behauptet, ihr Ehemann habe sich bei einem Tauchgang in einem Baggersee bei
O1 verletzt. Er sei mit kompletter Taucherausrüstung, die ca. 40 kg wiege, eine
Böschung im Uferbereich des Baggersees hinuntergegangen. Dabei sei er
ausgeglitten und über die Uferkante gerutscht, mit dem linken Fuß in das Wasser
geraten und habe sich auf dem Seeboden den linken Fuß vertreten. Er habe zwar
einen Schmerz verspürt, den Tauchvorgang zunächst fortgeführt, diesen aber
später unterbrochen. Anfänglich habe er die Sturzverletzung nicht so ernst
genommen und sei mit seiner Taucherausrüstung noch zu seinem Pkw gelaufen.
Da er am 21.6.1997 seinen Urlaub in O2 habe antreten wollen und sich hierzu zum
Flughafen begeben habe, habe er die Flughafenklinik vor Flugantritt aufgesucht
und sich dort oberflächlich untersuchen lassen. Dabei sei eine Röntgenaufnahme
nicht gefertigt worden. Ihm sei das Schmerzmittel A mitgegeben worden. Während
des Urlaubes seien seine Beschwerden nicht besser geworden. Am 2.7.1997 habe
er während des Urlaubs einen weiteren Unfall erlitten. Er sei auf ein Bootsdeck
gesprungen, da er andernfalls das gerade am Ablegen befindliche Boot nicht mehr
habe erreichen können. Mit dem linken Fuß sei er zuerst aufgekommen und mit
diesem Fuß unter einen Metallträger geraten.
Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub habe sich der Ehemann der Klägerin, was
unstreitig ist, zu einem Orthopäden in O3 begeben. Dieser erstellte am 4.9.1998
(Bl.15 des Anlagebandes) ein ärztliches Attest, in dem ein Distorsionstrauma des
linken Fußes vom 18.6.1997 bestätigt wurde. Weiterhin heißt es in diesem Attest:
„Die derzeitige Gebrauchsminderung der verletzten linken unteren Extremität
liegt bei 1/5 Beinwert (20 %)“.
In einem weiteren Attest von 1997 (Bl. 16 des Anlagebandes), das gleichlautend
mit dem Attest vom 4.9.1998 ist, war ein vergleichbarer Passus enthalten, wonach
die derzeitige Gebrauchsminderung der verletzten linken unteren Extremität bei
1/5 Beinwert liege.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten das Unfallereignis am 1.8.1997 gemeldet. Die
Beklagte machte den Kläger am 28.11.1998 darauf aufmerksam, dass sich dem
Attest nicht entnehmen lasse, ob eine dauernde Beeinträchtigung verbleiben
werde. Weiterhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Ehemannes der
Klägerin bei dem Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt am Main, das
zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangte, dass angesichts des typischen
Befundes eines entzündlichen Spreizfußes und dem Fehlen von Verletzungsfolgen
an Knochen oder Weichteilen ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vorn
18.6.1997 und den Beschwerden nicht festgestellt werden könne. Auf diesem
Gutachten fußend hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.9.1998 Leistungen
abgelehnt.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der von ihr
errechneten Ansprüche auf Zahlung einer Unfallinvaliditätsleistung in Höhe von
56.000,00 DM und weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung in
Höhe von 40.000,00 DM geltend gemacht. Sie hat behauptet, der versicherte
Ehemann habe durch die beiden Unfälle Dauerschäden am linken Fuß erlitten. Er
leide an einem Distorsionstrauma des linken Mittelfußes mit Kapsel-Band-
Verletzung der Mittelfuß- und Fußwurzelgelenke und konsekutiver chronischer
Metatarsalgie links mit Morton‘scher Neuralgie D 1II/III/IV. Die Klägerin hat gemeint,
dass bei dem Versicherten entsprechend dem Attest des … vom 4.9.1998 eine
unfallbedingte Invalidität von 1/5 Beinwert vorliege. Hieraus hat die Klägerin einen
Betrag von 56.000,00 DM errechnet. Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung
vertreten, dass ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 40.000,00
DM ihr deshalb zustehe, weil nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des
Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen eine unfallbedingte
Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von
mehr als 50 % vorgelegen habe und die Beeinträchtigung bis dahin
ununterbrochen bestanden habe. Sie hat sich hierzu auf ein Gutachten des vom
13.6.2000 bezogen, wonach bei dem Versicherten seit Eintritt des Unfalls vom
18.6.1997 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen
dieser Zustand vorgelegen habe, woraus sich der Anspruch auf Zahlung der
Übergangsleistung ergebe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.000,00 DM nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem 7.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ihrer begehrten Klageabweisung sich darauf bezogen,
dass das Unfallereignis vom 18.6.1997 zwar nicht bestritten werde, sie allerdings in
Abrede stelle, dass der Ehemann der Klägerin in irgendeiner Art und. Weise bei
dem Vorfall eine erhebliche Verletzung am linken Fuß erlitten habe. Das sei schon
deshalb nicht anzunehmen, da der Versicherte nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin zunächst sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, ihm es auch
möglich gewesen sei, auf ein abfahrendes Schiff zu springen. Das angebliche
weitere Unfallereignis vom 2.7.1997, das der Beklagten nicht angezeigt worden
sei, spreche gegen die behaupteten Unfallfolgen des Vorfalls vom 18.6.1997.
Immerhin habe der Ehemann der Klägerin sich auch erst vier Wochen nach diesem
angeblichen weiteren Unfallereignis in ärztliche Behandlung begeben. Die Beklagte
hat angesichts dessen bestritten, dass ein Unfallereignis vom 2.7.1997 vorliege.
Sie hat sich weiterhin für leistungsfrei gehalten, weil eine ärztliche Bescheinigung,
dem sich eine dauernde Beeinträchtigung der Invalidität entnehmen lasse, nicht
binnen 15 Monaten seit dem behaupteten Unfallereignis vom 18.6.1997
eingereicht worden sei. Da in beiden Attesten des … aus den Jahren 1997 und
1998 nur von einer „derzeitigen“ Gebrauchsminderung der linken unteren
Extremität die Rede gewesen sei, fehle ein fristgemäß erstelltes und später
vorgelegtes Schreiben des behandelnden Arztes, dem sich eine dauernde
Beeinträchtigung aufgrund des Unfallereignisses entnehmen lasse. Die Beklagte
hat sich weiterhin darauf bezogen, dass die etwaigen Beschwerden des
Ehemannes der Klägerin entsprechend den Feststellungen des von ihr
eingeschalteten Instituts für Versicherungsmedizin auf einen aktivierten bzw.
entzündeten Spreizfuß zurückzuführen sei, jedenfalls eine Unfallunabhängigkeit
der Beschwerden feststehe. Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten,
dass ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen nach den
Zusatzbedingungen deshalb ausscheide, weil keinerlei Zusammenhang zwischen
den Beschwerden und der Erkrankung am linken Fuß und etwaigen
Unfallereignissen vom 18.6.1997 oder vom 2.7.1997 bestehe. Insoweit habe der
von der Beklagten eingeschaltete Privatgutachter mit Recht einen
Zusammenhang verneint. Überdies scheide ein Anspruch auf Zahlung der
Übergangsleistung deshalb aus, weil eine etwaige Unfallverletzung, die nicht sofort
als behandlungsbedürftig erkannt worden sei und erst später zu mehr als 50%iger
Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von 6
Monaten führe, nicht ausreichend sei, eine Übergangsleistung zu begründen. Da
der Ehemann der Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst in einen Sporturlaub
nach O2 gefahren sei und später wieder gearbeitet habe, fehle es an einem
Zusammenhang zwischen dem, behaupteten Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 5.7.2001 (Bl. 42 bis 44 d.A.) die Klage
abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 12.7.2001 zugestellte Urteil richtet sich
ihre am 2.8.2001 eingelegte Berufung, die sie nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.10.2001 am 17.9.2001 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen
Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten entsprechend den zuletzt
gestellten Anträgen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass
Ansprüche auf Gewährung von Invaliditätsleistungen wegen Versäumens der 15-
Monatsfrist ausschieden. Vielmehr habe sie diese Frist gewahrt, weil sich den
erhobenen und der Beklagten mitgeteilten Befunden entnehmen lasse, dass ein
Dauerschaden verblieben sei. Die Klägerin bezieht sich auf eine weitere
Stellungnahme des … vom 2.8.2001 (Bl. 68 d.A.), in der mitgeteilt wird, dass der
Unfall vom 18.6.1997 eine dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken
unteren Extremität zur Folge gehabt habe. Weiterhin heißt es in diesem Attest:
»Die dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken unteren Extremität wurde
innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch mich festgestellt.“
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass spätestens nach Vorliegen dieser
Äußerung durch die 15-Monatsfrist als gewahrt anzusehen sei. Weiterhin tritt die
Klägerin der Auffassung des Landgerichts entgegen, wonach ihr die
Übergangsleistung nach § 7 Abs. 2 AUB nicht zustehe. Entgegen der Annahme
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Übergangsleistung nach § 7 Abs. 2 AUB nicht zustehe. Entgegen der Annahme
des Landgerichts sei davon auszugehen, dass die unfallbedingte Verletzung vom
18.6.1997 aus objektiver Sicht sehr wohl behandlungsbedürftig gewesen sei. Der
Versicherte habe den Behandlungsbeginn nur deshalb verschoben, weil er seinen
Jahresurlaub durch eine ärztliche Behandlung nicht habe gefährden wollen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 5.7.2001 die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 96.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
7.12.1999 zu zahlen, hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung einstweilen abzuwenden, die auch
durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Nach der von ihr veranlassten Begutachtung des
Ehemannes der Klägerin sei weder ein Anspruch auf Übergangsleistung noch ein
solcher auf Invaliditätsleistungen gegeben. Soweit … nunmehr eine dauernde
Beeinträchtigung der verletzten unteren Extremität anführe, setze er sich in
Widerspruch zu seinen Bescheinigungen aus den Jahren1997 und 1998, in denen
er nur von einer derzeitigen Invalidität gesprochen habe. Die neuere
Stellungnahme des … sei nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 AUB 94 erstellt
worden und könne daher nicht mehr zugrunde gelegt werden. Sie sei damit
unbeachtlich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur
Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon
ausgegangen, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung einer
Invaliditätsentschädigung nach der Übergangsleistung zusteht.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gemäß § 1
VVG i.V.m. § 7 I.1 Abs. 2 AUB 88 setzt neben einem Unfallereignis und einer
darauf zurückzuführenden, innerhalb eines Jahres als Unfallfolge eingetretenen
dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
des mitversicherten Ehemannes voraus, dass die Invalidität innerhalb weiterer drei
Monate, also innerhalb des Zeitraumes von 15 Monaten ab dem Unfalltag ärztlich
festgestellt sein muss. Der Senat kann es offen lassen, ob das zwischen den
Parteien unstreitige Unfallereignis vom 18.6.1997 die von der Klägerin
behaupteten Folgen gehabt hat, da der geltend gemachte Anspruch wegen der
unstreitigen Nichteinhaltung der als Anspruchsvoraussetzung anzusehenden 15-
Monats-Frist ausgeschlossen ist.
Die Bestimmung des § 7 Nr I.1 Abs 2 AUB 88 ist wirksam, insbesondere verstößt
sie nicht gegen § 9 AGBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. BGH
VersR 1998, 175). Der Zweck der Regelung, dass der Versicherer nicht für
Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten
müsse, rechtfertigt die Beschränkung des Versicherungsschutzes, mit der im
Interesse einer rationellen Arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden
vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (so auch Senat in 7 U 56/00;
OLG Frankfurt— 10 U 247/93; OLG Frankfurt—10 U 290/93;OLG Frankfurt VersR
1993, 174; zustimmend auch Grimm »Unfallversicherung“, 3. Aufl., § 7 Rdn. 8). Die
Frist für den Eintritt der Invalidität stellt danach eine Anspruchsvoraussetzung dar,
die die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzt (vgl. BGH VersR 1978,
1036 sowie die Nachweise bei Grimm a.a.O. § 7 Rdn. 9).
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Invaliditätsleistung ist danach
ausgeschlossen, da eine den Anforderungen des § 7 Nr. I.1 Abs. 2 AUB 88
entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der oben dargestellten Frist nicht
vorlag, die eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung
enthielt, dass die von der Klägerin angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen
ihres Ehemannes sowohl auf das Unfallereignis zurückzuführen sind als auch
Dauercharakter haben (vgl. auch OLG Frankfurt ZFS 1993, 132; Grimm a.a.O. § 7
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Dauercharakter haben (vgl. auch OLG Frankfurt ZFS 1993, 132; Grimm a.a.O. § 7
Rdn. 11). Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des … aus den Jahren
1997 und 1998 genügten nicht den Anforderungen an die danach für die Erhaltung
von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu stellenden
Voraussetzungen. Die Feststellung musste eine von ärztlicher Sachkunde und
Erfahrung getragene Beurteilung enthalten, dass eine bestimmte
Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen
ist, innerhalb eines Jahres eingetreten ist, und voraussichtlich auf Dauer,
wenigstens aber über einen Prognosezeitraum von drei Jahren ab dem
Unfallereignis die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten
beeinträchtigt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 174, OLG Frankfurt VersR 1996,
618, OLG Köln VersR 1992, 176, OLG Köln VersR 1995, 907, Grimm a.a.O. § 7 AUB
Rdn. 11, Prölss/Martin-Knappmann „VVG“, 26. Aufl., § 7 AUB 88, Rdn. 10). Dabei
ist es weder erforderlich, dass die Prognose richtig sein musste, noch musste die
Prognose den Grad der Invalidität ausweisen (vgl. BGH VersR 1988, 286, OLG
Hamm Recht und Schaden 1989, 132). Weiterhin ist erforderlich, dass die
entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der Frist von 15 Monaten schriftlich
getroffen worden ist (vgl. OLG Frankfurt Recht und Schaden 1995, 279, OLG
Hamburg VersR 1998, 1412; OLG Hamm VersR 1998, 1102; OLG Hamm Recht und
Schaden 1993, 395; OLG München VersR 1995, 565; OLG Oldenburg Recht und
Schaden 1997, 263). Unerheblich war es auch, ob die entsprechende ärztliche
Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist ab dem Unfallereignis zugegangen ist
(vgI. BGH VersR 1997, 442). Die Bescheinigung von … vom 16.12.1997 und vom
4.9.1998 genügten ersichtlich diesen Anforderungen nicht. In dem ärztlichen
Attest vom 16.12.1997 (Anlage K 3) wurde zwar von … ein Zusammenhang
zwischen einem nicht näher geschilderten Ereignis vom 18.6.1997 zu anhaltenden
bzw. rezidivierenden Beschwerden im Bereich des linken Vorfußes hergestellt. Als
Dauerschäden wurden in dieser Bescheinigung jedoch diese Beschwerden nicht
bezeichnet, da … davon ausging, dass die „derzeitige“ Gebrauchsminderung der
verletzten linken unteren Extremität bei 1/5 Beinwert liege. Entgegen der Ansicht
der Klägerin kann, hieraus nicht geschlossen werden, dass Dr. … dem Grunde
nach von einer dauernden Beeinträchtigung damit ausgegangen ist, sich lediglich
wegen des Grades der Gebrauchsminderung darauf bezogen habe, dass zum
gegenwärtigen Zeitpunkt, damit derzeitig die Beeinträchtigung bei 1/5 Beinwert
liege, sich dies möglicherweise in der Richtung einer Verbesserung oder
Verschlechterung des Dauerzustandes ändern werde. Das lässt sich dem Attest
aus der maßgeblichen Sicht dessen, der Empfänger dieses Attestes ist, nicht
entnehmen. Auch aus dem Attest vom 4.9.1998 (Anlage K 2) lässt sich nicht
entnehmen, dass … die Feststellung eines Dauerzustandes‚ der Invalidität
getroffen hat. Das bis auf die Angaben zu den Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit
mit dem Attest vom 16.12.1997 wortgleiche Attest enthält wie der Gebrauch der
Bezeichnung „derzeitige Gebrauchsminderung“ zum Ausdruck bringt, keinerlei
Angaben zu einem etwaigen Dauercharakter der Beeinträchtigung, was auch bei
einer unrichtigen Deutung durch … genügt hätte, dem Fristerfordernis des § 7 Abs.
1 zu genügen.
Der Senat geht davon aus, dass angesichts dessen, dass die Bescheinigungen
aus den Jahren 1997 und 1998 eine dauernde Invalidität nicht auswiesen, die Frist
nicht eingehalten ist und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die geltend
gemachte Invaliditätsentschädigung fehlte. Das weitere, von … ausgestellte
ärztliche Attest vom 13.6.2000 (Anlage K 4) weist keine ärztlichen Feststellungen
zu einem eingetretenen Dauerschaden auf, so dass es schon deshalb keine
ausreichende ärztliche Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 88 enthielt.
Darüber hinaus ist dieses Attest nach der in der erwähnten Bestimmung
aufgeführten Frist erstellt worden, so dass es auch deshalb unwirksam ist.
Schließlich lässt sich eine fristgerechte Feststellung einer auf das Unfallereignis
zurückzuführenden dauernden Beeinträchtigung der normalen körperlichen
Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht dem fachärztlichen Attest des … vom
2.8.2001 entnehmen. Soweit … diesem fachärztlichen Attest erstmals schriftlich
die Feststellung getroffen hat, dass aufgrund des Unfalls vom 18.6.1997 eine
dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken unteren Extremität bestanden
habe, diese von ihm innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt
worden sei und ohne Mitwirkung von Gebrechen oder Krankheit eine dauernde
unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit des Versicherten eingetreten sei, genügte dies nicht, von einer
fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität als Dauerzustand auszugehen.
Unabhängig davon, dass ... mit diesem ärztlichen Attest von seinen
vorausgegangenen Stellungnahmen abgerückt ist, in denen lediglich von
derzeitigem, damit jedenfalls nicht dauernden Beeinträchtigungen des
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derzeitigem, damit jedenfalls nicht dauernden Beeinträchtigungen des
Versicherten gesprochen worden ist, genügte diese erst lange nach Ablauf der
Frist des § 7 Abs 1 erstellte Bescheinigung nicht, die Frist zu wahren. Da die
schriftliche Feststellung, die allein ausreichend ist, dem Erfordernis des § 7 Abs. 1
zu genügen erst lange nach Ablauf der 15-Monats-Frist erstellt worden ist, ist
damit die Frist nicht gewahrt. Der Senat braucht auch nicht aufzuklären, ob die
Behauptung der Klägerin zutrifft, wonach … die Feststellung einer dauernden
Invalidität als Unfallfolge mündlich innerhalb der 15-Monats-Frist getroffen hat. Da
allein eine allerdings nicht vorliegende schriftliche Feststellung ausreichend wäre,
die Frist zu wahren, kommt es auf diese Behauptung der Klägerin nicht an. Dass
die Feststellung schriftlich getroffen werden musste, ergibt sich daraus, dass die
Feststellung nach § 7 Abs. 1 dem Versicherer „vorgelegt“ werden musste, was nur
bei einer schriftlichen Feststellung, nicht dagegen bei einer mündlichen
Feststellung möglich ist. Angesichts der Formenstrenge des § 7 Abs. 1 AUB 88 war
auch nicht … zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, er habe innerhalb
der 15-Monats-Frist die Feststellung der dauernden Invalidität des Versicherten
getroffen. Auch wenn der Senat unterstellt, dass … diese Behauptung der Klägerin
bestätigen wurde, würde dies nicht genügen, von einer Wahrung der
Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 AUB 88 auszugehen. Die Formenstrenge
des § 7 Abs. 1 AUB 88 erlaubt es nicht, durch eine Zeugenaussage die
unabdingbare schriftliche Vorlage einer fristgerechten Feststellung zu ersetzen
(vgl. OLG Koblenz ZFS 1993, 132; OLG Köln ZFS 1989, 174).
Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf das Fehlen der rechtzeitigen
schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen. Darin liegt
grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da nach dem oben
Ausgeführten die rechtzeitige schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität aus
wohl erwogenen Gründen eine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. auch BGH VersR
1978, 1036; OLG Frankfurt ZFS 1993, 32; OLG Köln Recht und Schaden 1992, 105).
Überdies hatte die Beklagte unstreitig während laufender 15-Monats-Frist auf das
Erfordernis einer Feststellung dauernder Invalidität hingewiesen, ohne dass die
Klägerin dem nachgekommen ist. Der Senat kann es angesichts dessen auch
offen lassen, ob die Beklagte als Versicherer gehalten war, die Klägerin über diese
Anspruchsvoraussetzung zu belehren (verneinend Grimm a.a.O. § 7 Rdn. 12).
Schließlich musste der Senat auch nicht die Frage vertiefen, ob die von der
Beklagten veranlasste Untersuchung durch einen Privatgutachter ihr die
Möglichkeit nimmt, sich auf die nicht eingehaltene Frist zu berufen. Da das
Gutachten mit einer Verneinung der der Klägerin günstigen Beweisfrage geendet
hatte, hatte die Beklagte jedenfalls nicht durch die veranlasste Untersuchung die
Klägerin abgehalten, die Frist zu wahren, so dass ein treuwidriges Verhalten der
Beklagten ersichtlich nicht vorliegt. Vielmehr wusste die Klägerin spätestens nach
Zuleitung des Privatgutachtens und aufgrund des Hinweises der notwendig
einzuhaltenden 15-Monatfrist, dass ihr etwaiger Anspruch bei Nichteinhaltung der
Frist gefährdet war.
Auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Übergangsleistung ist nicht
begründet. Er setzte sowohl voraus, dass nach Ablauf von drei Monaten nach
Eintritt des Unfalls eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes im beruflichen und
außerberuflichen Teil von 100 % bestanden hatte und diese Beeinträchtigung bis
dahin ununterbrochen bestanden hat, so dass die Hälfte der versicherten
Übergangsleistung zu zahlen sei, dieser Betrag auf einen Anspruch nach § 7 II Abs.
1 R + V, AUB 94 anzurechnen sei.
Der Anspruch auf die Übergangsleistung ist deshalb ausgeschlossen, weil nach der
eigenen Darstellung der Klägerin zwar eine länger dauernde Beeinträchtigung ihres
Ehemannes vorlag, diese behauptete Unfallverletzung jedoch nicht sofort als
behandlungsbedürftig erkannt worden ist, und sie erst später zu einer mehr als
50%igen Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit über einen
Zeitraum von sechs Monaten geführt hat. Ein Anspruch auf die Übergangsleistung
hätte jedoch vorausgesetzt, dass sowohl eine unfallbedingte Beeinträchtigung
vorlag, wie auch, dass dies seit den Unfallereignis ununterbrochen so gewesen ist
(vgl. auch OLG Hamm Recht und Schaden 1993, 359; Landgericht Osnabrück
Recht und Schaden 1993, 396). Danach scheidet ein Anspruch auf Zahlung der
Übergangsleistung nach der eigener Darstellung der Klägerin aus. Zwar hat die
Klägerin darlegen lassen, dass eine unfallbedingte Beeinträchtigung bestanden
hatte. Diese Frage braucht der Senat nicht zu klären, weil die weitere
Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung einer Übergangsleistung
ausgeschlossen ist, dass die seit dem Unfallereignis als unfallbedingte
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ausgeschlossen ist, dass die seit dem Unfallereignis als unfallbedingte
Beeinträchtigung erkannt und behandelt worden ist. Der Senat kann es offen
lassen, ob es genügt, dass die Beeinträchtigung nicht unbedingt schon am
Unfalltage begonnen haben muss, sondern es ausreicht, dass sie erst „kurz
danach“ eingetreten ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann a.a.O. § 7 AUB 88 Rdn. 25).
Selbst wenn dem Versicherten ein kurzer Aufschub erkannter Beeinträchtigung
zugestanden wird, ist diese Anspruchsvoraussetzung schon deshalb nicht erfüllt,
weil der Ehemann der Klägerin nicht sofort die behauptete und unterstellte
Unfallverletzung als behandlungsbedürftig erkannt hatte, sondern erst noch Urlaub
genommen und anschließend gearbeitet hat. Da er erst sechs Wochen nach dem
Unfallereignis die angeführte Verletzung als behandlungsbedürftig erkannt hatte,
hatte er den ihm zuzubilligenden Zeitraum zwischen Unfallereignis und Erkenntnis
der Behandlungsbedürftigkeit und Aufnahme von Behandlungsmaßnahmen weit
überschritten, so dass ein Anspruch auf Zahlung der Übergangsentschädigung
ausgeschlossen ist (vgl. auch OLG Hamm VersR 1994, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer orientiert sich am
Ausmaß des Unterliegens der Klägerin in der Berufung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.