Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2002

OLG Frankfurt: versicherungswert, unterversicherung, preisentwicklung, widerklage, software, klageerweiterung, verjährung, training, sicherheitsleistung, vollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 170/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 1 Buchst b ABE
(Unterversicherung in der Elektronikversicherung:
Berechnung des Versicherungswertes)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom
16.8.1999 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 23.432,28 nebst 4 % Zinsen aus
Euro 913,95 seit 12.2.1997 und aus Euro 22.518,33 seit 7.1.2000 zu zahlen. Die
Widerklage und die weitergehende Klage werden abgewiesen, die weitergehende
Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die
Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 92
%, die Klägerin 8 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 500 Euro, die Beklagte diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 30.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor
Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 2.175,79 Euro, die Beklagte mit 31.593,38
Euro.
Gründe
Der Kläger schoß bei der Beklagten unter Geltung der ABE eine
Elektronikversicherung unter Einschluß des Einbruchsdiebstahlsrisiko mit einer
Gesamtversicherungssumme von DM 329.064,00 ab. In dem Versicherungsschein
vom 11.9.1995 wird hinsichtlich der versicherten Sachen auf ein beigefügtes
Verzeichnis verwiesen, in dem ohne Einzelauflistung "Anlagen des grafischen
Gewerbes" bei einem Selbstbehalt von DM 500,-- genannt sind. Auf den
Versicherungsschein und dessen Anlagen (Bl. 53 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Bei Abschluß der Versicherung legte der Kläger dem Versicherungsvertreter der
Beklagten, dem Zeugen Z., seine Unterlagen über die bisher bestehenden
Versicherungen vor, u.a. den Versicherungsschein zu einer
Betriebsstandardversicherung (Bl. 202 d.A.) und zu einer auslaufenden
Technikversicherung, in deren Maschinenverzeichnis der Scanner Hell DC 350 ER
nicht genannt ist (Bl. 48 f. d.A.).
Am 8.9.1995 kam es zu einem Überspannungsschaden an einer Timerkamera
Modell Jupiter des Klägers, die Reparatur kostete DM 1787,53 netto. Am 30.9.1995
und 19.2.1996 kam es bei dem Kläger zu Einbruchsdiebstählen mit Schäden in
Höhe von DM 71.855,-- und DM 47.943,50. Auf diese weiteren Schäden zahlte die
Beklagte à Konto DM 70.000,--. Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung des
Schadens von DM 1.787,53 verlangt und die Ansicht vertreten, dass keine
Unterversicherung vorliege. Er hat behauptet, der Scanner Hell DC 350 ER sei
nicht von der Versicherung bei der Beklagten umfaßt, sondern anderweit
versichert, und deshalb nicht bei dem Versicherungswert zu berücksichtigen.
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versichert, und deshalb nicht bei dem Versicherungswert zu berücksichtigen.
Desweiteren hat der Kläger behauptet, der Belichter Linotronik habe einen Wert
von nur DM 160.000,--. Er habe bei Abschluß der Versicherung dem Zeugen Z. die
Anschaffungspreise der Geräte genannt, worauf dieser die Versicherungssummen
selbst bestimmt habe. Die Beklagte müsse nun die von ihr bestimmten Summen
gelten lassen. Deshalb errechne sich eine Versicherungssumme von DM 48.000
(vgl. zur Berechnung Bl. 30 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.787,53 nebst 10,5 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte DM 21.337,93 nebst 4 % Zinsen seit
Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf Unterversicherung in einem Umfang von 59 % berufen
und dazu behauptet, dass sich unter Einbeziehung des Scanners und eines
Belichters eine Versicherungssumme von DM 820.000,-- ergebe. Der Scanner sei
mit einem Wert von DM 455.600,-- in Ansatz zu bringen, der Belichter mit DM
276.400,--. Auf Grund der Unterversicherung könne der Kläger nur Entschädigung
in Höhe von DM 48.662,07 beanspruchen, so dass mit der Abschlagszahlung von
DM 70.000,-- eine Überzahlung von DM 21.337,93 vorliege.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., H. und W.
sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen .... Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen vom 23.2.98 nebst Ergänzung von 30.4.98 und die Niederschrift
der mündlichen Verhandlung vom 22.2.1999 Bezug genommen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Gegen
dieses am 16.8.1999 verkündete und dem Kläger am 19.8.1999 zugestellte Urteil
richtet sich dessen am Montag, dem 20.9.1999 eingelegte Berufung, die nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1999 am 16.11.1999
begründet worden ist. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen
Antrag weiter und verlangt mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 27.12.1999, bei
Gericht eingegangen am 30.12.1999 und zugestellt am 6.1.2000, restliche
Entschädigung für die beiden weiteren Schadensfälle. Der Kläger ergänzt und
vertieft seinen bisherigen Sachvortrag. Dass der Scanner in der
streitgegenständlichen Versicherung nicht enthalten gewesen sei, ergebe sich
daraus, dass er bereits über die Betriebsversicherung versichert gewesen sei, was
dem Zeugen Z. bekannt gewesen sei. Der Scanner könne allenfalls unter
Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 1 ABE mit einem Wert von 71.000,--
DM berücksichtigt werden, denn ein Listenpreis habe zum Schadenszeitpunkt nicht
existiert, so dass auf den Listenpreis eines vergleichbaren Nachfolgemodells
abzustellen sei. Im Vergleich zu ähnlich leistungsstarken Nachfolgemodellen und
unter Berücksichtigung deren besserer Software-Ausstattung sei ein Preis von DM
65.000 bis 70.000,-- anzunehmen. Die klageerweiternd geltend gemachte
Forderung sei nicht verjährt; sie sei 1966 noch nicht fällig gewesen, denn noch
1997 habe die Beklagte Ermittlungen zur Versicherungssumme und
Schadenshöhe vorgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger DM 50.085,03 nebst 10,5 % Zinsen aus DM 1.787,53 seit Klagezustellung
und aus weiteren DM 48.297,50 seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen
und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt den Ausführungen des
Klägers entgegen. Sie meint, dass die Betriebsstandardversicherung und die
Elektronikversicherung unterschiedliche Risiken abdeckten, so dass es sinnvoll sei,
beide Verträge nebeneinander abzuschließen. Da die Beklagte ihr Angebot auf
Basis der auslaufenden anderweiten Technikversicherung abgegeben habe und im
Maschinenverzeichnis des zugehörigen Versicherungsscheins der Scanner nicht
aufgeführt gewesen sei, habe der Scanner bei der Bildung der
Versicherungssumme nicht berücksichtigt werden können. Die erstinstanzliche
Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, dass einzelne Geräte aus der
streitgegenständlichen Versicherung ausgenommen sein sollten. Der
Versicherungswert des Scanners sei an Hand des letzten Listenpreises zu
ermitteln. Solche Listenpreise existierten noch bis in das Jahr 1997. Zu dieser Zeit
seien noch Originalersatzteile lieferbar gewesen. Es widerspreche § 4 Abs. 1 ABE,
den Versicherungswert an Hand des Neupreises einer funktionell vergleichbaren
Sache zu ermitteln. Der Senat hat hinsichtlich des Neuwerts des Scanners zum
Schadenszeitpunkt Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten des Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. ... Auf das
schriftliche Gutachten vom 28. April 2001 nebst Ergänzung vom 14.9.2001 wird
Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist im wesentlichen begründet. Überwiegend besteht
auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachte restliche
Entschädigungsforderung, während die mit der Widerklage geltend gemachte
Forderung der Beklagten nicht zusteht. Denn die Beklagt kann sich nur in ganz
geringem Umfang auf Unterversicherung berufen.
Wann Unterversicherung vorliegt, bestimmt sich nach § 9 Ziffer 12 der zugrunde
liegenden ABE. Danach ist zunächst die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls entscheidend. Diese beträgt ausweislich des
Versicherungsscheins DM 329.064,--. Der mit der Versicherungssumme zu
vergleichende Versicherungswert der versicherten Sachen beträgt DM 341.000,--.
Unstreitig ist, dass dieser Wert DM 820.000,-- beträgt, soweit man den Scanner
mit einem wert von DM 455.600,-- und den Belichter mit einem Wert von DM
276.400,-- einbezieht. Da zweitinstanzlich unstreitig ist, dass der Belichter mit dem
im angefochtenen Urteil genannten, sich aus dem Ergänzungsgutachten ...
ergebenden Betrag von DM 183.000,-- in Ansatz zu bringen ist, korrigiert sich der
Versicherungswert auf DM 726.600,--. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin
ist auch der Scanner zu berücksichtigen, da er mitversichert ist. Denn in dem
Versicherungsantrag des Klägers ist im Verzeichnis die Kennziffer 5.650 genannt,
die der Objektgruppe "Anlagen des grafischen Gewerbes" zugeordnet ist. Diesen
Antrag hat die Beklagte ausweislich des Versicherungsscheins angenommen.
Damit sind sämtliche zur so bezeichneten Objektgruppe gehörenden
elektronischen Geräte in dem Unternehmen der Klägerin von der
Elektronikversicherung erfaßt. Eine davon abweichende, den Scanner
ausnehmende mündlich getroffene Abrede vermag der Senat nicht festzustellen.
Der Zeuge Z. hat jedenfalls nicht bestätigt, dass ein bestimmtes Gerät aus dem
Versicherungsangebot ausgenommen sein sollte. Der Zeuge hat zwar
andererseits bekundet, sein Angebot auf Basis der Vorpolice, in der der Scanner
nicht aufgeführt war, erstellt zu haben. Die Vorpolice dürfte aber insbesondere als
Wertmaßstab, nicht als Grundlage für die Bestimmung der versicherten Geräte
gedient haben. Denn letztlich ist es gerade nicht zu einer listenmäßigen Erfassung
der einzelnen versicherten Geräte gekommen, sondern zu der
Pauschalversicherung nach einer bestimmten Objektgruppe. Dass der Scanner
gegen Elementargefahren bereits versichert gewesen sein mag, läßt nicht den
Schluß zu, dass er aus der Elektronikversicherung ausgenommen sein sollte. Denn
die Betriebsstandardversicherung umfaßte nicht das Risiko von Elektronikschäden.
Ein Verschulden des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen Z., bei der Ermittlung
der Versicherungssumme ist nicht ersichtlich. Der Zeuge hat bekundet, dass er
die Werte von dem Inhaber der Klägerin mitgeteilt erhielt und sich darauf verließ.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhaber der Klägerin besonders beratungsbedürftig
war oder bei ihm Unklarheiten über die erforderlichen Wertangaben bestanden.
Wenn der Kläger den Scanner nicht in die Elektronikversicherung einbezogen
sehen wollte, hätte er dies entsprechend ausdrücklich klarstellen müssen. Der
Versicherungswert des Scanners bemißt sich nach § 4 Abs. 1 ABE. Danach ist
zunächst der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand
maßgebend. Die Existenz gültiger Preislisten, sei es für Neugeräte, sei es für
Ersatzteile, hat der Sachverständige für die Schadenszeitpunkte nicht feststellen
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Ersatzteile, hat der Sachverständige für die Schadenszeitpunkte nicht feststellen
können. Eine Berechnung des Versicherungswerts gemäß § 4 Abs. 1 a ABE ist
daher nicht möglich.
Deshalb kommt es nach § 4 Abs. 1 b ABE auf den letzten Listenpreis an, der
entsprechend der Preisentwicklung anzupassen ist. Auf Grund der überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass es auf dem Markt für
Scanner wie im allgemeinen bei Elektronikgeräten zu einem erheblichen
Preisverfall gekommen ist. Geräte vergleichbarer Leistungsfähigkeit kosten häufig
nur noch Bruchteile des früher geforderten Preises. Solche Veränderungen können
bei der in § 4 Abs. 1 b ABE genannten Preisentwicklung nicht unberücksichtigt
bleiben. Dass mit dem Begriff Preisentwicklung nur die Berücksichtigung von
Inflationsrate, allgemeinem oder branchenspezifischem Preisindex gemeint sein
soll, ergibt sich aus dem Bedingungswerk nicht. Ein solches Verständnis liegt auch
weder im Interesse des Versicherten noch des Versicherers. Die hier zu
beurteilende Sachversicherung soll dem Versicherungsnehmer im Falle eines
Totalschadens die Beschaffung eines neuwertigen Geräts, bis zur Grenze des
Totalschadens den Ersatz der Reparaturkosten ermöglichen. Es ist daher vom
Interesse des Versicherungsnehmers her nicht erforderlich, dass ihm als Ersatz für
ein nicht mehr lieferbares Gerät ein höherer Betrag erstattet wird, als derjenige,
der für die Beschaffung eines adäquaten, lieferbaren Geräts erforderlich ist. Sinkt
dementsprechend der Versicherungswert bei einer entsprechenden
Preisentwicklung, ist damit auch das Reparaturkostenrisiko des Versicherers in der
Elektronikversicherung begrenzt. Denn gemäß § 9 Nr. 4 b ist ohnehin nur der
Zeitwert geschuldet, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
lieferbar sind. Im übrigen begrenzt aber auch der Versicherungswert zugleich den
dem Versicherungsnehmer für eine Reparatur eröffneten Kostenrahmen (§ 9 Nr. 5
ABE). Der Senat hält es deshalb für überzeugend, den Begriff der Preisentwicklung
in § 4 Abs. 1 b ABE so auszulegen, als ob die Klausel wie § 4 Abs. 1 b AMB 91
formuliert wäre. Dort wird ausdrücklich auf die Preisentwicklung vergleichbarer
Sachen abgestellt, ohne dass die Interessenlage des Versicherers und des
Versicherungsnehmers in jenem Versicherungszweig eine andere wäre. Der
Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für vergleichbare
Geräte einen Betrag von DM 75.000,-- unter Einbeziehung von Software-Kosten,
Installation und Training als angemessen ermittelt. Diesem unter Heranziehung
von Vergleichswerten für ähnlich leistungsstarke Geräte ermittelten Wert folgt der
Senat im wesentlichen. Mit Recht wendet allerdings die Klägerin ein, es handele
sich bei der Software, der Installation und dem Training teilweise nicht um
versicherte Werte, die deshalb auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes
nicht berücksichtigungsfähig seien. Gemäß § 1 Abs. 2 b ABE ist die Software nur
versichert, soweit Grundfunktionen betroffen sind. Kosten für die Schulung der
Mitarbeiter an einem neuen System sind nicht versichert. Versichert sind dagegen
die Installationskosten (Bezugskosten, § 4 Abs. 1 a ABE). Der Senat schätzt die
von dem Sachverständigen berücksichtigten Trainingskosten, die unberücksichtigt
bleiben müssen und die auf leistungsstärkere Software entfallenden Kosten auf
insgesamt DM 5.000 (§ 287 ZPO) und geht deshalb von einem Versicherungswert
des Scanners von DM 70.000,-- aus.
Der Versicherungswert reduziert sich demgemäß um weitere DM 385.600,--.
Daraus ergibt sich eine Unterversicherung von 96,5 %. Von dem Gesamtschaden
von DM 121.585,03 hat die Beklagte demnach DM 117.329,55 abzüglich eines
Selbstbehalts von DM 500,-- pro Schadensfall, somit von DM 1.500,-- zu
regulieren, so dass der Klägerin eine Versicherungsleistung in Höhe von DM
115.829,55 gebührt. Davon hat sie bereits DM 70.000,-- erhalten, so dass ihr
weitere DM 45.829,55 zuzusprechen waren. Dem entspricht der im Tenor
genannte, in Euro umgerechnete Betrag. Auf Verjährung kann sich die Beklagte
nicht berufen. Die Verjährung beginnt gemäß § 12 VVG erst mit Fälligkeit des
Entschädigungsanspruchs. Dazu ist erforderlich, dass die nötigen Erhebungen
beendet sind. Unstreitig ist jedoch, dass noch im Jahre 1997 die Beklagte zur
Schadenshöhe Erhebungen angestellt hat, so dass die noch 1999 anhängig
gewordene und demnächst zugestellte Klageerweiterung die Verjährung
rechtzeitig unterbrochen hat.
Zinsen gebühren der Klägerin mangels näherer Darlegung nur in gesetzlicher
Höhe, jeweils, wie geltend gemacht, ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.