Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2006

OLG Frankfurt: firma, versicherte sache, maschine, eintritt des versicherungsfalles, vernehmung von zeugen, versicherungsschutz, zueignung, diebstahl, höhere gewalt, unterschlagung

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 218/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 2 Nr 4 Buchst g AMB 1991
(Maschinenversicherung: Abdeckung des Risikos des
Abhandenkommens von Maschinen vor Transportbeginn
durch Subsidiärversicherung für Transportrisiken)
Leitsatz
Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem
Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken,
dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden
sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen
führender Zueignungsakt in Form der Veräußerung des Transportgutes an einen
Dritten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.09.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur
Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Maschinenversicherung vom
08./23.07.1999 in Anspruch genommen. Versicherter war der jeweilige
Leasingnehmer, der als Kunde bezeichnet wurde, Versicherungsnehmerin die
Klägerin und Versicherungsgegenstand alle vom Versicherungsnehmer
angemeldeten und an den Kunden betriebsbereit ausgelieferten stationären
Maschinen. Versicherungsort für die Maschinen sollte der jeweilige Aufstellungsort
bei dem Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sei. Geltungsbereich sollten die
Bundesrepublik Deutschland, die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die
Schweiz sein, sofern es sich um deutsches Interesse im Ausland handele.
Versichert waren die Interessen des Versicherungsnehmers, des Konzerns der A
AG, deren Tochtergesellschaften sowie die des jeweiligen Kunden. Als mitversichert
galten die Interessen des Betreibers im Rahmen einer Untervermietung durch den
jeweiligen Kunden. Die Haftung des Versicherers sollte für jede versicherte Sache
betreffender Sachen bei dem Kunden beginnen und nach Abmeldung durch den
Versicherungsnehmer enden. Im übrigen wurden auf die Allgemeinen
Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) verwiesen. Ziffer 2.5 dieser
Bedingungen bestimmt, dass in Abänderung des § 2 Ziffer 4 g der AMB 91 der
Versicherer Entschädigung für Schäden durch Diebstahl oder Brand infolge
rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden leisten solle.
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rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden leisten solle.
Unter Ziffer 2.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren im Rahmen
einer Subsidiärversicherung weiterhin mitversichert Transporte und
transportbedingte Lagerungen, Lagerungen am Aufstellungsort und Montagen am
Aufstellungsort, wobei sich die Deckungspflicht auf Schäden erstrecken sollte, die
unter anderem durch Diebstahl und Abhandenkommen eintreten sollten. Die
subsidiär geltende Versicherung sollte ausschließlich das Interesse des
Versicherungsnehmers gegen die Gefahren von Diebstahl und Abhandenkommen
sichern, für die der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu keiner
Versicherungsnahme verpflichtet war. Im Falle eines Schadens verpflichtete sich
der Versicherungsnehmer, die Ansprüche gegen den Lieferanten des
Leasinggegenstandes oder Kunden geltend zu machen.
Die Klägerin hat ihre geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus dem
behaupteten Abhandenkommen zweier Maschinen hergeleitet, die sie am
02.03.2001 angezeigt hatte. Die Klägerin hatte einer Firma B den Erwerb von zwei
Spritzgießmaschinen, einer Maschine ... sowie einer Maschine ... finanziert. Als
Lieferort/Standort wurde eine Firma C in O1 angegeben. Die Klägerin und die Firma
B ... GmbH schlossen eine Zusatzvereinbarung über eine Maschinenversicherung
für stationäre Maschinen ab. Nachdem die Klägerin die in dem Finanzkaufvertrag
bezeichneten Maschinen bei der Firma D GmbH bestellt hatte, berechnete die
Klägerin gegenüber der Firma B ... GmbH die jeweils zu zahlenden Mieten ab dem
26.04.2000 bzw. 28.06.2000. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages, dem
31.12.2000, teilte die Klägerin der Beklagten am 02.03.2001 mit, dass beide
Maschinen abhanden gekommen seien. Nach einem Schriftwechsel der Parteien
lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Fristsetzung nach § 12
Abs. 3 VVG die Erstattung des Schadens ab.
Mit der am 07.11.2001 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin
die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der nach ihrer Ansicht geschuldeten
Versicherungsleistungen wegen des Abhandenkommens beider Maschinen
verfolgt. Zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung
von 648.857,78 Euro hat die Klägerin behauptet, die Firma B ... GmbH habe die
Spritzgießmaschine … am 14.04.2000 an die E, ein ... Leasingunternehmen,
verkauft. Dieses habe sie dem ... Unternehmen F Sp.z.o.o. zur Nutzung
überlassen. Die Klägerin hat behauptet, die Spritzgießmaschine ... sei in zwei
Teilen am 25.04. und 26.04.2000 nach O1 zu einer Empfängerin "F O1" geliefert
worden. Dieses Unternehmen habe die Maschinen für die Firma C in Empfang
nehmen sollen. Noch im April sei die Maschine jedoch an das ... Unternehmen
ausgeliefert worden. Die Firma B habe die Sachherrschaft über die Maschinen
ausüben können und deshalb Mitgewahrsam erhalten. Weiterhin hat die Klägerin
behauptet, die Spritzgießmaschine Nummer ... sei von der Firma B ... GmbH an
das ... Unternehmen G verkauft worden. Diesem sei der Kaufpreis am 02.06.2000
berechnet worden. Die Maschine sei entsprechend der Verabredung der Käuferin
mit der Firma B ... GmbH am 28./29.06.2000 bei der Lieferantin abgeholt und nach
O2 transportiert worden. Die Maschine sei zunächst im Juni 2000 zu der Firma F
gebracht worden, weil die Firma G noch keine Aufstellmöglichkeiten gehabt habe.
Die Klägerin hat gemeint, dass der Abschluss der Kaufverträge über die Maschinen
eine rechtswidrige Zueignungshandlung der Firma B darstelle, die hierin liegende
Unterschlagung nach dem Versicherungsvertrag als gedeckter Schadensfall
anzusehen sei. Versicherungsort im Sinne der Versicherungsbedingungen sei
jeglicher vom Kunden bestimmte Ort des Befindens der Maschine. Für das
Bestehen des Versicherungsschutzes mache es keinen Unterschied, ob die
versicherte Maschine zunächst auf dem Grundstück des Kunden eingetroffen sei
und dann an einen von ihm bestimmten Dritten weitergegeben werde oder ob der
vom Kunden bestimmte Dritte die versicherte Maschine direkt erhalte. Zweck der
Versicherung sei es gewesen, den Versicherungsnehmer vor einer Unterschlagung
durch den Besitzer zu schützen. Deshalb sei es ohne Bedeutung, ob der Besitzer
die Maschine zu einem Zeitpunkt unterschlagen habe, in dem sie sich bereits auf
seinem Betriebsgrundstück befunden habe oder ob er die Unterschlagung zu
einem Zeitpunkt begangen habe, in dem er noch keinen unmittelbaren Besitz
erlangt habe, aber zu einer Verfügung durch den erlangten mittelbaren Besitz in
der Lage gewesen sei. Zur Höhe der Forderungen hat die Klägerin auf die Höhe
ihrer Restforderungen aus dem Leasingvertrag abgestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 648.346,48 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass nach den Vertragsbedingungen
Versicherungsschutz nur für ortsgebundene stationäre Maschinen bestehe, so
dass Versicherungsschutz erst eingetreten sei, wenn sich die Maschinen bei
Eintritt des Versicherungsfalles an dem Versicherungsort befanden. Während des
Transports zum Versicherungsort habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die
Maschinen hätten sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge mit dem
... Unternehmen noch beim Hersteller befunden und seien sodann im Auftrag und
im Rahmen der Verfügungsgewalt der Firma C transportiert worden. Die Firma B ...
habe damit keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf beide Spritzgießmaschinen
gehabt. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes sei darüber
hinaus, dass die rechtswidrige Zueignung durch die Firma B erfolgt sei und dies
während der Versicherungsdauer erfolgt sei. Ein Abhandenkommen der
Spritzgießmaschinen sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn die
Spritzgießmaschinen nach O2 verkauft worden seien, liege eine
Zueignungshandlung der Firma B nicht vor. Diese setze vielmehr voraus, dass
durch eine nach außen erkennbare Handlung deutlich werde, dass die Sache
selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert mit Ausschlusswirkungen gegenüber
dem Eigentümer dem Vermögen des Täters einverleibt werde. Da sich die Sachen
jedoch nie im Besitz der Firma B befunden hätten, sei ein Abhandenkommen nicht
anzunehmen. Bei einem Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung
müsse nämlich zusätzlich der Verlust des Gewahrsams an den Sachen
eingetreten sein. Das sei jedoch deshalb nicht anzunehmen, da die
Spritzgießmaschinen nie bei der Firma C in O1 eingetroffen seien. Die
Deckungspflicht der Beklagten habe erst ab dem Eintritt bei dem Kunden
eingesetzt. Bei unmittelbarer Lieferung der Maschinen nach O2 sei ein solcher
Eintritt der Versicherung nicht anzunehmen. Überdies sei die Beklagte auch wegen
zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die
Klägerin leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat nach Vernehmung von
Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlust sei vor Eintreffen
der Maschinen am Versicherungsort und damit vor Versicherungsbeginn
eingetreten.
Gegen dieses Urteil vom 09.09.2004 (Bl. 383-393 d.A.) richtet sich die am
25.10.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 14.12.2004 rechtzeitig begründete Berufung, mit der die Klägerin die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 421.425,21 Euro nebst Zinsen
verfolgt. Die Berufung sieht Rechtsverletzungen des angefochtenen Urteils darin,
dass das Landgericht zu einen die mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages
verfolgten Interessen der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe, zum anderen
folge der Klageanspruch aus der Subsidiärhaftung. Die Klägerin behauptet, nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma B am 31.01.2001
sei entdeckt worden, dass der Kunde die von der Klägerin finanzierten
Spritzgießmaschinen bereits vor Lieferung der Maschinen durch den Hersteller an
zwei Unternehmen in O2 verkauft habe. Das Landgericht habe zu Unrecht auf den
Wortlaut des Maschinenversicherungsvertrages abgestellt, wonach als
Versicherungsort der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden innerhalb der
Geltungsbereiche angeführt werde und wonach die Haftung des Versicherers für
jede versicherte Sache ab Eintreffen der Sache bei dem Kunden beginne. Nach
Ziffer 1.8 des Generalvertrages seien nicht nur die Interessen des jeweiligen
Kunden, sondern auch die des Versicherungsnehmers, der Klägerin, gedeckt, so
dass nach Ziffer 2.5 des Generalvertrages auch das Risiko des
Abhandenkommens infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sachen
durch den Kunden abgedeckt sei. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon
ausgegangen, dass mit dem Versicherungsvertrag nur Sachschäden und nicht das
Besitzrecht des Versicherungsnehmers erfasst sei. Abhandenkommen infolge
rechtswidriger Zueignung zu dem Kunden stelle dessen Unterschlagung dar. Für
die Unterschlagung sei es nicht erforderlich, dass der Kunde jemals die Sache in
Besitz oder Gewahrsam gehabt habe, vielmehr reiche dafür aus, dass er die
faktische Sachherrschaft gehabt habe und diese zum Nachteil der Klägerin
ausgeübt habe. Die für den Eintritt der Versicherung erforderliche
Unterschlagungshandlung sei darin zu sehen, dass der Kunde beide
Spritzgießmaschinen bereits vor der Lieferung durch den Hersteller an
Gesellschaften nach O2 verkauft habe. Der Kunde der Klägerin habe zusätzlich auf
die Transportunternehmen eingewirkt, dass die Lieferung vom Hersteller, der in O3
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die Transportunternehmen eingewirkt, dass die Lieferung vom Hersteller, der in O3
seinen Sitz habe, in einem Fall über O1, im anderen Falle direkt nach O2 erfolgte.
Die Transportunternehmen hätten den klaren und eindeutigen Auftrag gehabt, die
Maschinen nach O1 zu C zu liefern. Das Risiko des Abhandenkommens der
Finanzkaufgegenstände durch rechtswidriges Verhalten des Kunden habe die
Klägerin mit der Versicherung abgedeckt wissen wollen. Die abgeschlossene
Subsidiärversicherung umfasse auch Transportrisiken, da der Kunde nicht
verpflichtet gewesen sei, das Objekt beim Transport zu versichern.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 421.425,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, die Kundin der Klägerin, die Firma B
GmbH habe die Spritzgießmaschinen bereits veräußert, noch bevor diese von der
Firma D hergestellt und ausgeliefert worden seien. Sie habe von vornherein
beabsichtigt, dass die Maschinen nicht an die Firma C O1 ausgeliefert werden
sollten, sondern unmittelbar nach O2 verbracht werden sollten. Die Firma B habe
niemals unmittelbaren Besitz oder Sachherrschaft an den Spritzgießmaschinen
gehabt, da die Maschinen niemals an den vereinbarten Betriebsstandort bei der
Firma C angeliefert worden seien, so dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Sie
meint, deshalb nicht leistungspflichtig zu sein, da für die vor Eintreffen bei der
Firma C O1 abhanden gekommene Spritzgießmaschinen kein Versicherungsschutz
des Maschinenversicherungs-Generalvertrages bei der Beklagten bestehe.
Versicherungsschutz habe nur innerhalb des Versicherungsortes gemäß § 3 AMG
91 bestanden. Das sei für stationäre Maschinen der jeweilige Aufstellungsort bei
dem Kunden gewesen. Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles sei es
gewesen, dass der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden in O1
Versicherungsort gewesen sei. Die Beklagte habe nur für diesen vereinbarten
Versicherungsort die Gefahr übernommen. Da die Spritzgießmaschinen zu keinem
Zeitpunkt an den vereinbarten Versicherungsort eingetroffen seien, scheide schon
deshalb die Annahme von Versicherungsschutz aus. Entgegen der Ansicht der
Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Versicherungsschutz
für jegliches Abhandenkommen der versicherten Maschinen bestehe. In der
Maschinenversicherung werde Deckung nur für stationäre Maschinen gewährt, so
dass der Versicherungsschutz am Versicherungsort aufgestellten Maschinen
anknüpfe. Schließlich folge eine Deckung des von der Klägerin behaupteten
Schadens auch nicht aus Ziffer 2.8 der Generalpolice im Rahmen der
Subsidiärversicherung. Soweit in dieser Bestimmung auch Risiken des Transports
mitversichert seien, der Versicherer bei Schäden durch Diebstahl und
Abhandenkommen eintreten müsse, würden nur speziell beim Transport
bestehende Risiken gedeckt. Anlässlich des Transports der versicherten Sachen
sei jedoch der behauptete Schaden nicht eingetreten. Das ergebe sich daraus,
dass die schadensursächliche Verfügung über die versicherte Sache nicht beim
Transport sondern zuvor auf Veranlassung der Firma B erfolgt sei, während sich
bei Transport der versicherten Maschine kein unvorhergesehenes typisches Risiko
verwirklicht habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des
Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder
Rechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin auf noch rechtfertigen neue, nach
§§ 529 ff. ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine anderweitige Entscheidung.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin
gegen die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen für den Verlust
von Besitz und Eigentum an den Spritzgießmaschinen ... und ... nach § 1 VVG
i.V.m. § 2 Ziff. 4. g und Ziff. 2.5 ausgeschlossen ist.
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Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 2 Ziff. 4. g AMG 91, der einen
Entschädigungsanspruch für Schäden die durch Diebstahl eingetreten sind
ausschließt. Er lässt sich auch nicht aus Ziffer 2.5 der Vertragsinhalt gewordenen
Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen der Beklagten herleiten, der
abweichend von § 2 Ziffer 4. g AMG 91 den Versicherer zur Entschädigung für
Schäden durch Diebstahl und Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung
der versicherten Sache durch den Kunden verpflichtet. Das Abhandenkommen
infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden ist
nicht am Versicherungsort eingetreten, so dass der Anspruch ausscheidet. Von
einem Abhandenkommen aufgrund rechtswidriger Zueignung ist deshalb
auszugehen, weil die versicherten Maschinen seitens der Firma B, der Kundin der
Versicherungsnehmerin, rechtswidrig zugeeignet worden sind. In den Verfügungen
der Firma B über die gekauften Maschinen lag ein Zueignungsakt, weil sich die
Firma B damit an die Stelle der berechtigten Klägerin setzte, wobei die Enteignung
auf der Opferseite mit der Aneignung auf der Täterseite korrespondierte. Die
Betätigung des Zueignungswillens durch die Firma B lag im Abschluss von
schuldrechtlichen und dinglichen Verträgen über die Maschinen (vgl. auch BGH
MDR 1954, 398); indem die Firma B im Wege des Distanzgeschäftes die
Spritzgießmaschinen an die jeweiligen ... Firmen verkaufte und dabei mitwirkte,
dass der Transport an diese erfolgte, verwirklichte sie in ausreichender Weise ihren
Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise (vgl. auch Schönke-Schröder-Eser
"Strafgesetzbuch", 25. Aufl., § 246 Rn. 11; Dreher-Tröndle "StGB", 22. Aufl., § 246
Rn. 14). Die Zueignung war auch rechtswidrig, da die Klägerin nach den von ihr mit
der Firma B getroffenen Abmachungen Eigentümerin bis zur Erfüllung des
Finanzkaufvertrages bleiben sollte.
Das danach vorliegende Abhandenkommen der versicherten Maschinen stellt
jedoch keinen gedeckten Versicherungsfall dar, da es hierfür zusätzlich erforderlich
war, dass der Versicherungsfall am Versicherungsort eingetreten ist (§ 3 S. 1 AMG
91). Nach Ziffer 1.7 der Vertragsinhalt gewordenen Besonderen Vereinbarungen
und Bestimmungen zu den technischen Versicherungen der Beklagten sollte
Versicherungsort für stationäre Maschinen der jeweilige Aufstellungsort bei den
Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sein. Nach den Vereinbarungen der
Klägerin mit der Firma B ... GmbH ist als Aufstellungsort das Firmengelände der
Firma C in O1 vereinbart worden. Aufgrund der Erweiterung des Deckungsschutzes
mit der Einbeziehung von Diebstahl und Fällen sonstiger rechtswidriger Zueignung
mit der Folge des Abhandenkommens war damit Deckungsschutz erst ab
Eintreffen der Sache bei dem Kunden und dem bestimmten Aufstellungsort
vereinbart. Über den örtlichen Bereich des Versicherungsortes hinaus waren
Risiken nicht gedeckt, was auch für etwaige Erweiterungen des
Versicherungsschutzes in Ziffer 2.5 der Technischen Bedingungen gilt. Da beide
Spritzgießmaschinen niemals am vereinbarten Versicherungsort eingetroffen sind,
sondern mit der Folge des Abhandenkommens nach O2 umgeleitet wurden, ist
eine Deckung des daran anknüpfenden Verlustes der Maschinen nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich für die Spritzgießmaschine ... auch nicht daraus, dass
diese Maschine an den Aufstellungsort F O1 umgeleitet worden ist, da eine
Erstreckung des Versicherungsschutzes auf diesen Versicherungsort nicht den
Bedingungen entnommen werden kann.
Eine Deckung der ihr entstandenen behaupteten Schäden aus dem
Abhandenkommen der Spritzgießmaschinen kann auch nicht aus der zwischen
den Parteien in Ziffer 2.8 der Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu
den Technischen Versicherungen hergeleitet werden. Soweit die
Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckte, die aus einem
Abhandenkommen herrühren, ist ein solcher Versicherungsfall nicht eingetreten.
Die Aufzählung der gedeckten Risiken Transportunfall, Brand, Blitzschlag,
Explosionen, Höhere Gewalt, Nässe, Diebstahl, Abhandenkommen, Bruch und
Beschädigung in Ziffer 2.8 des Bedingungswerks zeigt, dass transporttypische
Risiken allein unter Versicherungsschutz gestellt werden sollten. Da nach der
eigenen Darstellung der Klägerin die zum Abhandenkommen führenden
Zueignungsakte der Firma B bereits vor Transportbeginn verwirklicht worden
waren, indem eine Veräußerung nach O2 und der Transport unter Vermeidung der
Zwischenlagerung bei der Firma C in O1 organisiert worden ist, verwirklichte sich
gerade nicht ein nicht vorhersehbares typisches Risiko eines Transportes mit den
erwähnten Erscheinungsformen, so dass die Sekundärhaftung schon deshalb nicht
eingreift. Damit bedarf es keiner Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der
Sekundärhaftung, nämlich eine erfolglose Inanspruchnahme des Herstellers, Firma
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Sekundärhaftung, nämlich eine erfolglose Inanspruchnahme des Herstellers, Firma
B und der Spediteure vorlagen, oder ob der Versicherer nach vergeblicher
Inanspruchnahme von der Klägerin unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
benachrichtigt worden ist. Das bedarf keiner Klärung, da schon die
Voraussetzungen des Eingreifens der Sekundärhaftung nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.07.2006 bot keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.