Urteil des OLG Frankfurt vom 07.10.2003

OLG Frankfurt: gesetzlicher vertreter, erfüllung, vergütung, leitbild, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, berufspflicht, dokumentation, anpassung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 24/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 BGB, § 1901 Abs 5 S 2
BGB, § 1908i Abs 1 BGB
(Berufsbetreuervergütung: Vergütungsfähigkeit des
Zeitaufwandes zur Information des
Vormundschaftsgerichts)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde, mit der die Bet.
zu 2) sich gegen die Bewilligung einer Betreuervergütung für einen Zeitaufwand
von 20 Minuten zur Abfassung eines Schreibens an das Vormundschaftsgericht
zur Anregung der Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der
Vermögenssorge und Aufwendungsersatz für das diesbezügliche Briefporto
wendet, ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der ehemaligen Betreuerin die
beantragte Vergütung und Aufwendungsersatz für das vorerwähnte Schreiben
bewilligt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Aufwendungsersatz und die
Vergütung der ehemals bestellten Berufsbetreuerin nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835
Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 1836a BGB in Verbindung mit § 1 B
VormVG.
Dem Umfang nach ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur
Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Nach dem gesetzlichen
Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB fungiert der Betreuer im Rahmen seiner
Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich
eigenverantwortlich und selbständig, wobei er sich am Wohl des Betreuten und -
soweit hiermit vereinbar - an dessen Wünschen zu orientieren hat. Deshalb kommt
es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist,
grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der
Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur
Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report 1996,
36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der
Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner
Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für
die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen
Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem
Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten
Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG
BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am
Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 - 20 W 529/99 und vom 04. März
2002 - 20 W 534/01).
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Vergütungsfähig ist nach den obigen Grundsätzen zunächst der innerhalb der
konkret übertragenen Aufgabenkreise entfaltete Zeitaufwand. Darüber hinaus ist
aber auch der Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner ihm
allgemein gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen gegenüber dem
Vormundschaftsgericht unabhängig von einem bestimmten Aufgabenkreis
entfaltet hat und für erforderlich halten durfte (vgl. Dodegge/Roth,
Betreuungsrecht, F Rn. 85; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 89;
MünchKomm/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 48; Deinert/Lütgens, Die
Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., Anm. 6.12.3). Hierzu zählt auch eine Tätigkeit
des Betreuers zur Erfüllung der ihm in § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB ausdrücklich
auferlegten Pflicht, dem Vormundschaftsgericht solche Umstände mitzuteilen, die
eine Beschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung,
die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehaltes erfordern. Die diesbezügliche Information des
Vormundschaftsgerichts ist dem Betreuer gesetzlich aufgegeben, da dieser
aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit am ehesten Kenntnis von der Notwendigkeit
einer Änderung oder Anpassung von Inhalt und Umfang der erforderlichen
Betreuung erhalten wird. Sie dient letztlich dem Wohl des Betreuten und gehört zu
den Aufgaben des Betreuers. Deshalb kann der Auffassung der Bet. zu 2), es
handele sich um eine vergütungsfrei zu erledigende Berufspflicht des Betreuers,
nicht gefolgt werden.
Inhaltlich hat die ehemalige Betreuerin sich auf die Mitteilung der für das
Vormundschaftsgericht wesentlichen Umstände beschränkt, so dass auch der
Umfang der von ihr insoweit entfalteten Tätigkeit nicht zu beanstanden ist.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.