Urteil des OLG Frankfurt vom 15.01.2004

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 1/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 5 ZPO, § 569 Abs 3
ZPO, § 920 ZPO
(Einstweiliges Verfügungsverfahren: Anwaltszwang für die
Einlegung der sofortigen Beschwerde zum
Oberlandesgericht)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 6.000,--
festgesetzt.
Gründe
Die mit Schreiben vom 21.12.2003, bei Gericht eingegangen am 06.01.2004 (Bl.
14. d.A.), eingelegte Beschwerde ist weder frist- noch formgerecht eingereicht
worden. Sie war innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Ausweislich
der Zustellungsurkunde ist dem Beschwerdeführer der Beschluss des Landgerichts
am 17.12.2003 (Bl. 13 d.A.) zugestellt worden. Die Notfrist von zwei Wochen
endete mithin am 31.12.2003. Eingelegt wurde der Rechtsbehelf am 06.01.2004
und damit verfristet. Abgesehen davon hätte die sofortige Beschwerde auch durch
einen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 920 ZPO). Zwar wird in
Literatur und Rechtsprechung die Einlegung der sofortigen Beschwerde im
vorliegenden Verfahren auch durch eine Partei zugelassen, doch schließt sich der
Senat der ständigen veröffentlichten Spruchpraxis des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main an (s. MDR 1981, 763; MDR 1983, 233; OLG-Report Frankfurt
1995, Seite 100; MDR 1999, 186). Demgemäß war lediglich die Befreiung vom
Anwaltszwang für die Partei auf die Antragstellung zu beschränken. Dies entspricht
dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 ZPO a.F. und nunmehr § 78 Abs. 5 ZPO n.F..
Allerdings begrenzt diese Bestimmung die Ausnahme vom Anwaltszwang lediglich
auf die konkrete Prozesshandlung. Es besteht mithin keine Veranlassung zu einer
anderweitigen Auslegung. Nach Sinn und Zweck des § 920 Abs. 3 ZPO soll in sehr
eiligen Angelegenheiten der Partei die zeitaufwendige Suche nach einem
geeigneten postulationsfähigen Bevollmächtigten erspart werden. Dieses
Eilerfordernis gebiete es jedoch nicht, diese Befugnis auf das sich erst mit
zeitlicher Verzögerung daran anschließende Beschwerdeverfahren auszudehnen
(s. OLG Frankfurt in MDR 99, 186 m.w.N.). Hieran hat sich auch durch die
Neufassung des § 78 ZPO nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert war wie bereits vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 09.12.2003 gemäß § 3 ZPO auf 6.000,-- EUR festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.