Urteil des OLG Frankfurt vom 14.07.2008

OLG Frankfurt: squeeze out, notwendige streitgenossenschaft, rechtliches gehör, prüfer, anfechtungsklage, hauptaktionär, entziehen, meldepflicht, sicherheit, unterlassen

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 W 14/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 246a AktG, § 319 Abs 6 S 2
AktG, § 327a AktG, §§ 327aff
AktG
(Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über
ein Squeeze out: Offensichtliche Unbegründetheit der
Anfechtungsklage; Mängel der Barabfindung und
Parallelprüfung als Anfechtungsgrund; Abwägung der
wechselseitigen Interessen)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13),
14), 15), 23), 24), 25), 26), 28), 29), 30), 32), 37), 39) und 42) gegen den
Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 29.01.2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2008
werden zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner
zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 14), 15), 23), 24), 25), 26), 28), 29),
30), 32), 37), 39) und 42) je 1/24 zu tragen und von den außergerichtlichen Kosten
der Antragstellerin neben den Antragsgegnern zu 31) und 38) je 1/26. Ihre
außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner zu 1), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9),
11), 12), 13), 14), 15), 23), 24), 25), 26), 28), 29), 30), 31), 32), 37), 38), 39) und
42) jeweils selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 125.000,00 €.
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgerecht erhoben.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt den Beschwerden der
Antragsgegner zu 23), 24), 25), 26), 28), 29), 32), 37), und 42) auch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Denn ebenso wie alle anderen Antragsgegner sind die
genannten noch an dem Rechtsstreit über die Anfechtung des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 29.08.2007 über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X-Bank GmbH, gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung beteiligt. Für die Antragsgegner zu
26), 28), 29), 37) und 42) ergibt sich das daraus, dass ihre Berufungen gegen das
erstinstanzliche Urteil in dem erwähnten Rechtsstreit, der jetzt das Aktenzeichen
23 U 69/08 Oberlandesgericht Frankfurt am Main trägt, rechtzeitig eingegangen
sind. Sofern die Monatsfrist von den Zahlen her überschritten erscheint, liegt das
daran, dass das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fiel. Im Falle der
Antragsgegner zu 23), 24), 25) und 32) fehlt es zwar an einem rechtzeitigen
Einlegen der Berufung. Da aber zwischen ihnen und den übrigen Antragsgegnern,
deren Berufungen in zulässiger Weise eingelegt worden sind, eine notwendige
Streitgenossenschaft besteht, können auch sie das Berufungsverfahren weiterhin
aktiv betreiben (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 62
ZPO RdN 32 m.w.N.).
Der Sache nach sind die Beschwerden aber unbegründet. Das Landgericht hat
zutreffend festgestellt, dass die erhobenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner
gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der
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gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der
Antragstellerin vom 29.08.2007 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X-Bank GmbH gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Beschlusses in das
Handelsregister nicht entgegenstehen. Der Senat folgt den Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die er, um bloße Wiederholungen zu vermeiden,
mit den folgenden Ergänzungen Bezug nimmt.
Die hier als Gegenstand des Hauptsacheverfahrens vorgetragenen
Nichtigkeitsgründe liegen offensichtlich nicht vor.
Sofern die Antragsgegner einwenden, das Landgericht habe die in § 319 Abs. 6
Satz 2 AktG genannten Voraussetzungen für die mit dem angegriffenen Beschluss
getroffene Freigabeentscheidung unzutreffend beurteilt, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn sich mit hoher Sicherheit
vorhersagen lässt, dass die Klage erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drucksache
15/5092 S.29). Dies ist immer dann der Fall, wenn aus der Sicht des zur
Entscheidung berufenen Gerichts eine andere Entscheidung als die Abweisung der
Klage unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 246 a AktG RdN 7 und 8
mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend hierfür ist die Sicherheit, mit
der das zur Entscheidung berufene Gericht die Unbegründetheit der
Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren kann.
Allein darauf, dass zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung
auch andere Ansichten vertreten werden, kann es jedenfalls bei der Entscheidung,
ob das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich unbegründet“ zu verneinen ist, nicht
ankommen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner lässt sich auch der
Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2007 (7 W 1407/07)
nichts anderes entnehmen. Der von ihnen als maßgeblich angesehene Satz
„Entscheidend ist vielmehr, ob die den Anfechtungsklagen zugrunde liegenden
Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich
erscheinen“
macht nämlich nur deutlich, dass der Senat unter den Bedingungen des
Eilverfahrens noch nicht prognostizieren konnte, welche rechtlichen Standpunkte
er zu den Rechtsfragen der Anfechtungsklagen vertreten werde.
Entgegen der erneuten Darstellung der Antragsgegner ist der
Übertragungsbeschluss vom 29.08.2007 nicht rechtsmissbräuchlich. Das
Landgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung überzeugend begründet.
Dem ist auch aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nichts
hinzuzufügen. Dasselbe gilt für das Übertragungsverlangen. Auch dieses ist
ordnungsgemäß erfolgt. Sofern die Antragsgegner immer wieder auf die Aussagen
des Vorstandsvorsitzenden in der Pressekonferenz vom Februar 2007 und auf den
Widerrufsvorbehalt im Übertragungsverlangen eingehen, handelt es sich lediglich
um Wiederholungen der bisherigen Rechtspositionen, durch die sich die
Argumentation des Landgerichts nicht erschüttern lässt. Ein zu missbilligendes
Vorgaukeln einer anderen Unternehmenspolitik ist jedenfalls nicht erkennbar. Der
Übertragungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die
Antragstellerin möglicher Weise keine vollwertige Entschädigung für die
Übertragung des Retail-Geschäfts erhalten hat und den Antragsgegnern durch den
Übertragungsbeschluss mögliche Nachteilsausgleichsansprüche entzogen werden.
Ein gezieltes Entziehen solcher Ansprüche scheidet schon deshalb aus, weil bereits
in der Hauptversammlung vom 29.08.2007 eine ergänzende Wertermittlung
angekündigt worden ist. Sollte sich hierbei ein höherer Wert als die in Ansatz
gebrachten 390.000,00 € herausstellen, so wird im Spruchverfahren zu klären sein,
ob sich dies auf die Höhe der Barabfindung auswirkt. Ein Anfechtungsgrund liegt
hierin jedenfalls nicht. Im Übrigen ist die gegebene Situation auch nicht mit der
vergleichbar, die von Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht, 2.
Aufl. 2007, § 327 a AktG RdN 17 beschreibt.
Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegner sind die
Ausführungen des Landgerichts zu den Beanstandungen, die den Inhalt des
Übertragungsberichts zum Gegenstand haben, sowie zu den Bewertungsrügen
überzeugend. Bei allen inhaltlichen den Übertragungsbericht betreffenden
Einwendungen handelt es sich im Ergebnis um Bewertungsrügen, die als
Anfechtungsgründe ausgeschlossen sind. Entscheidend für diese rechtliche
Einordnung der Rügen ist deren Zielrichtung und nicht deren hiervon losgelöster
Inhalt. Einziges Ziel der gegenüber dem Übertragungsbericht erhobenen
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Inhalt. Einziges Ziel der gegenüber dem Übertragungsbericht erhobenen
inhaltlichen Beanstandungen ist es aber, die Angemessenheit der hierin
festgelegten Barabfindung zu erschüttern. Die Überprüfung solcher
Beanstandungen gehört aber in das Spruchverfahren.
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, war es den Antragsgegnern
aufgrund dieses Berichts auch schon vor der Hauptversammlung möglich, die
Höhe der darin festgelegten Barabfindung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Nicht verlangt wird, dass der Übertragungsbericht bereits den Nachweis für die
Richtigkeit der festgelegten Barabfindung ermöglicht.
Sofern die Antragsgegner beanstanden, dass es eine unzulässige Parallelprüfung
gegeben hat, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das
Oberlandesgericht Hamm (ZIP 2005, 1457 ff) das parallele Erstellen von
Übertragungsbericht und Prüfbericht für nicht sinnvoll angesehen hat, weil der
gesetzliche Zweck der Prüfung, nämlich die Wahrung der Schutzinteressen der
Minderheitsaktionäre ein Maß an persönlicher, örtlicher und zeitlicher Distanz
erfordert, das durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den
Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise
gestört sein könnte. Richtig ist auch, dass eine Prüfung letztlich erst dann
stattfinden kann, wenn ein geschlossener Prüfungsgegenstand, hier der
Übertragungsbericht des Hauptaktionärs, und nicht nur einzelne Fragmente
desselben, die noch der Überarbeitung und Fortschreibung bedürfen, vorliegt.
Gleichwohl ist das Oberlandesgericht Hamm aber zu dem Ergebnis gekommen,
dass die Anfechtungsklagen nicht auf diesen Gesichtspunkt der Parallelprüfung
gestützt werden können. Hierzu führt das OLG Hamm, dessen Ansicht der Senat
teilt, dann aus:
„Denn die Beurteilung der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses lässt
insoweit nur eine formale Betrachtungsweise zu. Erforderlich für den
Übertragungsbeschluss ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht
bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gemäß §§ 327c Abs. 3, 4, 327d AktG vor der
Hauptversammlung bekannt gemacht wurde und in der Hauptversammlung
ausliegt sowie dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten
Fassung und über die Angemessenheit der angeboten Barabfindung verhält.
Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des
Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss dagegen nicht unwirksam
und anfechtbar machen. Das folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich
bestellten Prüfers. Denn dem gesetzlichen Leitbild folgend ist das Amt des Prüfers
persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutze der
Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit der Unabhängigkeit des Prüfers wäre es
unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler
der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei
wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und
Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs. Es bestünde für
den Hauptaktionär nicht einmal die Möglichkeit, den fehlerhaft arbeitenden,
gerichtlich bestellten Prüfer ohne weiteres auszuwechseln. Er kann nur den Bericht
des bestellten Prüfers vorlegen.“
Diese Überlegungen machen ferner deutlich, dass auch die weiteren Einwände der
Antragsgegner gegen den Prüfbericht keinen Erfolg haben können. Dass die
Ersteller des Übertragungsberichts und die Prüfer dieses Berichts in kollusiver
Weise zusammengewirkt haben, ist eine bloße Vermutung der Antragsteller, der
jedwede Berechtigung fehlt. Insbesondere bildet die Tatsache, dass die
Veröffentlichung der von den Erstellern des Übertragungsberichts ermittelten
Höhe der Barabfindung einen zeitlich nur sehr geringen Abstand zu dem
bestätigenden Ergebnis der Prüfer hatte, keinen hinreichenden Grund für eine
derartige Vermutung.
Dass die Gewährleistungserklärung der Y-Bank AG vom 26.06.2007 in irgendeiner
Form missverständlich sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Wie das
Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, genügt diese Gewährleistungserklärung
den gesetzlichen Voraussetzungen in vollem Umfang. Darauf, ob der Einwand
verfristet ist, kommt es nicht mehr an.
Hinsichtlich der Meldepflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG wiederholen die
Antragsgegner lediglich ihre erstinstanzlichen Auffassungen. Dies ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht nicht erkennbar
ist. Das Landgericht hat sich zutreffend mit den Verpflichtungen aus §§ 21, 22
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ist. Das Landgericht hat sich zutreffend mit den Verpflichtungen aus §§ 21, 22
WpHG und § 24 WpHG sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln vom
05.10.2007 – 82 O 114/06 – auseinandergesetzt.
Ebenso teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine
Verletzung des Auskunftsrechts der Antragsgegner nicht gegeben ist. Auch
insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts umfassend und überzeugend.
Abgesehen davon, dass es auf das Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht
ankommt, wenn die Anfechtungsklage ohnehin offensichtlich unbegründet ist,
ergibt ein Abwägen der wechselseitigen Interessen an dem Vollzug bzw. dem
Unterlassen des Vollzugs des Hauptversammlungsbeschlusses, dass ein
Übergewicht zu Gunsten der Antragstellerin besteht. Das Vollzugsinteresse der
Antragstellerin wird bestimmt durch die organisatorischen Vereinfachungen und
die finanziellen Ersparnisse, die im Falle des Vollzugs des angefochtenen
Hauptversammlungsbeschlusses eintreten. Die beim Unterlassen des Vollzugs
unterbleibende Vereinfachung der Entscheidungsprozesse sowie die
Erforderlichkeit der Durchführung von Publikumshauptversammlungen beinhalten
schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin, auch finanzieller Art, während die
Nachteile für den jeweiligen Aktionär bei Vollzug des Beschlusses, wenn es
überhaupt welche geben sollte, nur sehr marginal sind, da sein Vermögen infolge
der Barabfindung keine Beeinträchtigung erfährt.
Die von den Antragsgegnern gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen auch keine
andere Entscheidung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
nicht gesehen werden. Alle Beteiligten sind in ausreichender Weise zu Wort
gekommen. Das Landgericht hat sich auch mit den wesentlichen Argumenten und
Behauptungen der Antragsgegner auseinander gesetzt. Nicht notwendig war es,
sich mit jedem vorgetragenen Aspekt zu befassen. Durchaus verständlich ist es,
dass das Landgericht in einem Eilverfahren nicht näher auf die vergleichenden
Betrachtungen zum Pfandrecht und zum Recht der USA eingegangen ist, da diese
neben den erfolgten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out zu
keiner anderen Beurteilung führen konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 analog ZPO. Die
Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs.
2 GKG, 3 ZPO, 247 AktG festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.