Urteil des OLG Frankfurt vom 26.04.2007

OLG Frankfurt: tatsächlicher schaden, adhäsionsverfahren, vergütung, gebühr, entschädigung, unterbringung, vertretung, pauschal, mehrarbeit, ausnahmefall

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 36/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4143
RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr
4144 RVG, § 13 RVG, § 10
StrEG, § 42 RVG
Rechtsanwaltsgebühr: Entgeltung der Tätigkeit im
Entschädigungsverfahren; analoge Anwendung
Leitsatz
Für die Tätigkeit im Entschädigungsverfahren steht dem Vollverteidiger keine
gesonderte Gebühr zu. Eine analoge Anwendung der Nr. 4143, 4144 VV RVG ist nicht
möglich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet
verworfen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.09.2005 (7 KLs 405 Js 13930/04),
rechtskräftig seit demselben Tage, wurden die Unterbringung des Beschuldigten in
einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der
Staatskasse auferlegt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Gießen vom 30.11.2005 wurden daraufhin 1.706,82 € Kostenerstattung an die
Verteidigerin antragsgemäß zugebilligt.
Auf den danach gleichfalls über die Verteidigerin gestellten Antrag auf
Feststellung, dass dem Betroffenen eine Haft- bzw. Unterbringungsentschädigung
zustehe, lehnte das Landgericht dies durch Beschluss vom 20.03.2006 ab.
Diese Entscheidung wurde auf die über die Verteidigerin eingelegte sofortige
Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.05.2006 (3
Ws 509/06) aufgehoben und angeordnet, dass der vormals Beschuldigte eines
Unterbringungsverfahrens gemäß § 2 StrEG für die Dauer der Untersuchungshaft
bzw. der einstweiligen Unterbringung vom 25.06.2004 bis zum 20.09.2005 zu
entschädigen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem
Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse
auferlegt.
Der Antragsteller wurde daraufhin durch Bewilligungs- und Aufrechnungsbescheid
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt vom 13.07.2006 (4
StrES 140/06) entschädigt. Ihm wurden für 453 Tage Freiheitsentziehung 4.983,- €
Immaterialschadensersatz zugebilligt, zuzüglich 477,11 € an Rechtsanwaltskosten,
nämlich als notwendige Auslagen für die Inanspruchnahme der Verteidigerin als
Verfahrensbevollmächtigte im Entschädigungsverfahren, die sich aus 1,3
Gebühren gemäß Nr. 2400 VV RVG, nämlich 391,30 €, zuzüglich 20,- € Auslagen
und 65,81 € Umsatzsteuer zusammensetzten.
Hiergegen wurde mit einer Forderung der Staatskasse gegen den vormals
Beschuldigten in Höhe von 362,31 € aufgerechnet und 5.097,80 € an die
Verteidigerin als Verfahrensbevollmächtigte ausgezahlt.
Durch Kostenfestsetzungsantrag vom 09.06.2006, völlig identisch nochmals
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Durch Kostenfestsetzungsantrag vom 09.06.2006, völlig identisch nochmals
wiederholt am 01.12.2006, beantragte die Verteidigerin, wegen „Entschädigung
nach dem StrEG“ 1.617,62 € als von der Staatskasse an sie zu ersetzend
festzusetzen. Bereits am 08.06.2006 hatte sie beantragt, wegen „Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen“ 721,52 € als von der Staatskasse an sie zu
ersetzend festzusetzen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 29.12.2006
wurden 581,86 € als von der Staatskasse an die Verteidigerin zu ersetzend
festgesetzt, nämlich ausschließlich für die Vertretung im Beschwerdeverfahren 3
Ws 509/06. Insofern wurden 481,60 € als 1,6 Gebühren aus Nr. 2300 VV RVG,
zuzüglich 20,- € Auslagen und 80,26 € Umsatzsteuer angesetzt.
Hiergegen richtet sich die gemäß §§ 464b S. 3 StPO, i. V. m. 11 Abs. 1 RPflG, 104
Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der
weiterhin eine höhere Kostenfestsetzung, nämlich Gebühren aus § 13, Nr. 4143,
4144 VV RVG für das Verfahren über die Feststellung der Entschädigungspflicht in
zwei Instanzen aus einem Gegenstandswert von 4.972,- € in einer Gesamthöhe
von 1.617,62 € begehrt wird.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da weder die im
Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten, noch die beantragten
weitergehenden Gebühren angefallen sind.
Für das der Entschädigungsgrundentscheidung nachfolgende
Entschädigungsbetragsverfahren ist der Verteidigerin als
Verfahrensbevollmächtigte bereits durch den Bewilligungs- und
Aufrechnungsbescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt vom 13.07.2006 der Ersatz notwendiger Auslagen aus einem insofern
außergerichtlichen Verfahren – nämlich dem Justizverwaltungsverfahren gemäß §
10 StrEG – aus Nr. 2400 VV RVG zugebilligt worden. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde auch nicht, zumal diese Entscheidung nicht im Beschwerdewege
angreifbar ist, sondern dagegen die Leistungsklage im ordentlichen Rechtsweg
erhoben werden müsste.
Zwar sind hierin nicht – wovon der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss und
die Vorlageentscheidungen des Landgerichts vom 29.01.2007 und 21.02.2007
aber ausgehen – auch bereits Gebühren für das Verfahren über die
Entschädigungsgrundentscheidung enthalten.
Das Entschädigungsbetragsverfahren ist vielmehr von der
Entschädigungsgrundentscheidung gesondert zu betrachten. Aus dem
Bewilligungs- und Aufrechnungsbescheid der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht Frankfurt vom 13.07.2006 geht dem entsprechend auch nicht
hervor, dass hier über weitergehende Auslagen, als eben über die für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Entschädigungsbetragsverfahren
gemäß § 10 StrEG entschieden worden wäre.
Die Entschädigungsgrundentscheidung stellt aber lediglich einen Annex zum Straf-
oder Sicherungsverfahren dar (BGHSt 26, 250 [256] = NJW 76, 523 ff.). Gemäß § 8
Abs. 1, S. 1 StrEG ist die Entschädigungsgrundentscheidung grundsätzlich von
Amts wegen bereits im Urteil (oder in dem dem entsprechenden
verfahrensbeendenden Beschluss) zu treffen. Nur in dem Ausnahmefall, in dem
dies nicht möglich ist – oder wie hier versäumt wurde – ist ausnahmsweise gemäß
§ 8 Abs. 1 S. 2 StrEG eine Nachtragsentscheidung veranlasst.
Infolge dessen ist dann, wenn – wie hier – der Rechtsanwalt bereits als Verteidiger
im vorhergehenden offiziellen Straf- oder Sicherungsverfahren tätig war, seine
Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren pauschal mit den Gebühren nach Nr.
4100 ff. VV RVG abgegolten, wobei die erforderliche Mehrarbeit bei der
Bestimmung der konkreten Gebühr unter Beachtung der in § 14 RVG beispielhaft
genannten Bewertungsmerkmale ihre Berücksichtigung finden kann
(Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort:
Strafrechtsentschädigungsgesetz, 3.1 Grundverfahren m. w. Nachw.).Eine analoge
Anwendung der Nr. 4143, 4144 VV RVG kommt dagegen nicht in Betracht (so auch
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke a.a.O., anders Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV, RNr. 5;
Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV, RNr. 8; Hartung in
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV, RNr. 8; Hartmann,
Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4143, 4144, RNr. 4; nicht aber Uher in
Bischhof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., VV 4143, 4144; Madert in Gerold/Schmidt/v.
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Bischhof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl., VV 4143, 4144; Madert in Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., VV 4143, 4144; Schmahl in Riedl/Sußbauer, RVG, 9.
Aufl., VV 4143, 4144; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., VV 4143, 4144;).Denn für
eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Nicht jede Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im Straf- oder
Sicherungsverfahren hat der Gesetzgeber mit einem eigenen Gebührentatbestand
ausstatten wollen. Ansonsten wäre die Aufnahme einer Grundgebühr als
Rahmengebühr in das Vergütungsverzeichnis bereits kaum zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ist die durch den Gesetzgeber in den §§ 42 und 51 RVG eröffnete
Möglichkeit, für Verteidigertätigkeiten von besonderem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit, denen durch Ausschöpfung der Rahmengebühr, soweit diese
eröffnet ist, nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, Pauschgebühren
zu bewilligen, bereits von der Gesetzeskonstruktion her analogiefeindlich, da
hierdurch bereits im Gesetz vorgegeben ist, auf welchem Wege anwaltliche
Tätigkeit im Strafverfahren, die vom Regelwerk der VV RVG nicht ausreichend
erfasst wird, einer Vergütung zuzuführen ist.
Dass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt, ergibt sich auch schon
daraus, dass die Fragestellung nach der Verteidigervergütung für das
Entschädigungsgrundverfahren keineswegs erst mit dem Inkrafttreten des RVG
auftrat, sondern bereits lange vorher diskutiert wurde – mit überwiegend eine
gesonderte Vergütung ablehnendem Ergebnis (Meyer, JurBüro 92, 4 f. m. w.
Nachw.; OLG Bremen, Beschl. v. 11.03.1975, Ws 88/74, juris). Schuf der
Gesetzgeber danach mit dem RVG und der VV RVG ein umfassendes neues
Regelungswerk zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit, einschließlich diverser neuer
strafverfahrensrechtlicher Gebührentatbestände, bei denen die zugrunde liegende
Tätigkeit in der Vergangenheit häufig zur Bewilligung von Pauschgebühren nach
der BRAGO geführt hat (BTDrucks. 15/1971, S. 201), nahm er aber – anders als in
diesen Fällen – die Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren nicht gesondert in
das neu geschaffene Gebührenverzeichnis auf, so hat er damit zum Ausdruck
gebracht, dass – wie bis dahin auch schon – diese Tätigkeit normalerweise mit der
Regelvergütung abgegolten ist. Als Ausnahme kommt wiederum nur in Betracht,
dass die entfaltete Tätigkeit so umfangreich oder schwierig ist, dass sie die
Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigt.
Weiterhin liegt den Nr. 4143, 4144 VV RVG auch weder eine vergleichbare
Regelungsmaterie noch ein vergleichbarer Normzweck zugrunde. Diese betreffen
nämlich das Adhäsionsverfahren, das der Gesetzgeber auch durch die Schaffung
zusätzlicher finanzieller Anreize auf Anwaltsseite in der Anwendung stärken wollte,
schon um die Klärung der zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten aus Straftaten
zu beschleunigen und um zusätzliche Zivilprozesse zu vermeiden.
Dementsprechend ist das Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 ff. StPO auch
grundsätzlich auf die Schaffung eines vollen zivilrechtlichen Titels gerichtet, selbst
wenn die Möglichkeit besteht, nur eine Grundentscheidung zu treffen. Das
Adhäsionsverfahren soll somit – jedenfalls im vom Gesetzgeber angestrebten
optimalen Fall – einen kompletten Zivilprozess ersetzen, weswegen auch Regeln
der ZPO teilweise Anwendung finden und das Adhäsionsverfahren zur Disposition
der Parteien steht. Dem ist auf der Seite der Anwaltsvergütung durch Einführung
der gemäß §§ 13, 49 RVG gegenstandswertbezogenen Gebühren der Nr. 4143,
4144 VV RVG Rechnung getragen.
Demgegenüber ist die Entschädigungsgrundentscheidung von Amts wegen zu
treffen, ohne dass es eines Antrages überhaupt bedarf. Es wird nur geprüft, ob ein
entschädigungsfähiger Tatbestand erfüllt ist. Die Entscheidung steht unter dem
stillschweigenden Vorbehalt, dass dem Betroffenen überhaupt ein Schaden
entstanden ist, was aber erst im Betragsverfahren erstmals zu prüfen ist. Teilweise
wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine (bejahende) Grundentscheidung
sogar als indiziert angesehen, wenn ein tatsächlicher Schaden offensichtlich nicht
entstanden ist (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 8 StrEG, RNr. 1 – 4 m. w. Nachw.).
Schon daraus wird deutlich, dass die Anwendung gegenstandwertbezogener
Gebührentatbestände verfehlt ist. Insbesondere aber ist der
Entscheidungsgegenstand nur eine unselbständige Nebenentscheidung des
Strafverfahrens und mit dem Gegenstand des Adhäsionsverfahren nicht zu
vergleichen.
Dem entsprechend wäre auch für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen
die Entscheidung des Landgerichts vom 20.03.2006, die zu dem
Beschwerdeverfahren 3 Ws 509/06 führte, nur dann eine gesonderte Gebühr
gemäß Nr. 4302 VV RVG in Ansatz zu bringen gewesen, wenn die hiermit
gemäß Nr. 4302 VV RVG in Ansatz zu bringen gewesen, wenn die hiermit
beauftragte Rechtsanwältin nicht auch Verteidigerin im sonstigen Verfahren
gewesen wäre. Die Anwendung der Nr. 2300 VV RVG im Verfahren über die
Entschädigungsgrundentscheidung kommt gleichfalls weder direkt in Betracht, da
Nr. 2300 VV RVG auf die außergerichtliche Vertretung gerichtet ist, noch analog.
Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.