Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.10.2003

OLG Düsseldorf: unterbrechung der verjährung, treu und glauben, honorarforderung, abgabe, verzicht, verjährungsfrist, steuerberater, darlehensvertrag, rechtshängigkeit, verzinsung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 8/03
Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 8/03
Leitsätze:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. 10. 2003 (23 U 8/03)
Leitsätze
1.
Eine mit "Darlehnsvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen dem
Mandanten und dem Steuerberater, worin der Mandant anerkennt, dem
Steuerberater "aus Gebührenrechnungen" einen bestimmten Geldbetrag
zu schulden, ist ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne von § 607 Abs. 2
BGB, das nur eine inhaltliche Abänderung der an sich bestehen
bleibenden alten Schuld beinhaltet mit der Folge, dass die von der
Abänderung nicht betroffenen Einwendungen aus dem alten
Schuldverhältnis grundsätzlich weiter gelten.
2.
Hat der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der
Verjährung gekannt oder zumindest für möglich gehalten, hat er
konkludent auf die Verjährungseinrede verzichtet.
3.
Die Ansprüche aus dem Schuldabänderungsvertrag verjähren ebenso
wie die Steuerberaterhonorarforderungen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB in 2 Jahren.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2002 verkündete
Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des
Klägers ist verjährt.
2
Soweit für die rechtliche Beurteilung des Falles Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden sind, ist deren bis zum 31.12.2001 geltende Fassung
maßgeblich, Art. 229 §§ 5, 6 EGBGB.
3
I.
4
Der ursprüngliche Anspruch des Klägers auf Zahlung von Honorar für
Steuerberaterleistungen nebst Zinsen war bereits vor Abgabe des Anerkenntnisses vom
30.6.1998 verjährt. Die Verjährung des Honoraranspruchs des Steuerberaters richtet
sich nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die
Vergütung nach § 7 StBGebV fällig geworden ist (§§ 198, 2O1 BGB), unabhängig
davon, ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH NJW
1997, 516). Die vierjährige Frist des § 196 Abs. 2 BGB ist nach dem ausdrücklichen
Wortlaut der Vorschrift - anders als erstinstanzlich vom Kläger vertreten - auf die Fälle
des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB nicht anwendbar.
5
Nach diesen Grundsätzen war Verjährung spätestens Ende 1996 eingetreten, weil die
abgerechnete Tätigkeit des Klägers unstreitig im Jahre 1994 endete.
6
II.
7
Der "Darlehensvertrag" vom 30.6.1998 (Bl. 4 GA) hatte nicht einen im Zeitpunkt der
Klageerhebung in diesem Verfahren noch unverjährten Anspruch des Klägers zur
Folge.
8
a) Die Vereinbarung vom 30.6.1998 hat nicht im Wege der Schuldumschaffung zur
Begründung eines völlig neuen Schuldverhältnisses mit der Folge geführt, dass die
Zahlungsansprüche des Klägers gemäß § 195 BGB in 30 Jahren verjähren.
9
aa) Es handelt sich bei der Vereinbarung um ein Vereinbarungsdarlehen im Sinne des §
607 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der Geld aus einem anderen
Grunde schuldet, mit dem Gläubiger vereinbaren, dass das Geld als Darlehen
geschuldet werden soll. Genau dies haben die Parteien mit der "Darlehensvertrag"
überschriebenen Vereinbarung vom 30.6.1998 getan. Dabei scheitert die Annahme
eines Vertrages entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits daran, dass die
Erklärung nur von dem Beklagten unterschrieben wurde. Der Kläger war ebenfalls mit
dem Abschluss des grundsätzlich nicht formbedürftigen Vertrages einverstanden. Das
ergibt sich schon daraus, dass er es war, der die schriftliche Erklärung vorbereitet und
dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt hatte. Es war auch der Kläger, der den
ursprünglich vorgesehenen Zinssatz von 10 % handschriftlich in 8 % änderte und dies
10
mit seiner Paraphe versah. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel an einer
entsprechenden Vertragserklärung auch des Klägers bestehen. Im übrigen sei darauf
hingewiesen, dass auch das vom Landgericht angenommene deklaratorische
Schuldanerkenntnis regelmäßig den Vertragsinhalt ändert, was gemäß § 305 BGB
ebenfalls eines Vertrages bedarf.
Die Vereinbarung stellt auch nicht lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis der
Honorarforderung dar. Sie geht nämlich über das - in ihr auch enthaltene - Anerkenntnis
deshalb hinaus, weil eine Verzinsung der Forderung vereinbart wird. Das war
offensichtlich der Grund dafür, dass die Parteien die Vereinbarung mit
"Darlehensvertrag" überschrieben, obwohl in dem ersten Teil nur von einem
Anerkenntnis der Honorarforderung die Rede ist. In dieser Bezeichnung sollte auch die
vereinbarte Zinszahlung ihren Ausdruck finden, weil Zinsen regelmäßig bei einem
Darlehen vereinbart werden, eine Honorarforderung aber außerhalb des
Schuldnerverzugs nicht ohne weiteres zu verzinsen ist. Allein aus diesem Grund kann
die Vereinbarung nicht auf das in ihrem ersten Teil zweifellos enthaltene Anerkenntnis
reduziert werden, ohne auch die weitergehende Zinsvereinbarung zu berücksichtigen.
11
bb) Dieses "Vereinbarungsdarlehen" hatte aber nicht die Begründung eines in 30
Jahren verjährenden Rückzahlungsanspruchs zur Folge. Das wäre nur dann der Fall,
wenn mit der Vereinbarung vom 30.6.1998 eine rechtlich selbständige neue
Darlehensverbindlichkeit mit einer eigenständigen Verjährungsfrist begründet werden
sollte. Dies ist hier zu verneinen.
12
Welche rechtliche Bedeutung einer Vereinbarung im Sinne des § 607 Abs. 2 BGB
zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Es können vorliegen (OLG
Koblenz OLGR 1997, 12; Palandt/Putzo, 61. Aufl. 2002, § 607 Rdnr. 19 - 21):
13
eine nur inhaltliche Abänderung der an sich bestehen bleibenden alten Schuld mit
der Folge, dass die von der Abänderung nicht betroffenen Einwendungen aus dem
alten Schuldverhältnis weiter gelten (Schuldabänderung),
14
eine Umschaffung mit der Folge, dass die alte Schuld erlischt und auch die gegen
die Schuld gegebenen Einwendungen wegfallen, es sei denn, dass die alte
Schuld überhaupt nicht bestanden hätte (kausale Schuldumschaffung),
15
eine - der Form der §§ 780, 781 BGB bedürfende - Umschaffung in eine neue,
abstrakte Schuld, deren Begründung nicht einmal den rechtlichen Bestand der
alten Verbindlichkeit voraussetzt, die jedoch bei Nichtbestehen der alten Schuld
nach § 812 BGB kondiziert werden kann (abstrakte Schuldumschaffung).
16
Welche dieser Möglichkeiten vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarung im
jeweiligen Einzelfall. Diese führt hier dazu, eine Schuldabänderung anzunehmen.
17
Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht deutlich für die erste und gegen die oben
zuletzt genannten beiden Varianten der Schuldumschaffung. Der erste, entscheidende,
weil den Inhalt der vertraglichen Verpflichtung in der Hauptsache - abgesehen von der
Zinszahlung - wiedergebende Satz lautet nämlich:
18
"Herr P......S...... (Anm.: der Bekl.) erkennt hiermit an, Herrn R......N....... (Anm.: dem
Kl.) aus Gebührenrechnungen DM 30.333,41 zu schulden".
19
Hieraus ergibt sich nichts, was auf eine (abstrakte oder kausale) Schuldumschaffung
auch nur hindeuten könnte. Vielmehr ist die Forderung weiter als eine solche "aus
Gebührenrechungen" bezeichnet. Sie sollte damit ihren Charakter als Honorarforderung
beibehalten. Im übrigen ist von dem Darlehen - außer in der Überschrift - auch nur im
Zusammenhang mit den Zinsen und der Angabe des Kontos für die Rückzahlung des
"Darlehens" die Rede. Die Bezeichnung "Darlehen" sollte deshalb offenbar die
Vereinbarung der Verzinsung zum Ausdruck bringen, aber im übrigen nichts an dem
ausdrücklich anerkannten Charakter der Schuld als Honorarforderung ändern und
insbesondere auch nicht eine völlig neue Verjährungsfrist (30 statt 2 Jahre) begründen.
20
Auch die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung sprechen gegen einen
Willen, eine derart weitreichende Vereinbarung abschließen zu wollen. Der Kläger
präsentierte dem Beklagten nämlich auf dem Flughafen die von ihm vorbereitete
Vereinbarung, der sie daraufhin unterzeichnete, weil der Kläger eine erneute Tätigkeit
als Steuerberater hiervon abhängig machte. Auch dies spricht dafür, die Vereinbarung
im Zweifel eher eng, das heißt in dem weniger folgenreichen Sinne einer
Schuldabänderung auszulegen.
21
b) Diese Schuldabänderung hat nicht zu einer bei Rechtshängigkeit der vorliegenden
Klage noch unverjährten Forderung des Klägers geführt. Welche Auswirkungen die
Schuldabänderung auf die Verjährung der zugrunde liegenden, abgeänderten
Forderung hat, inwieweit sich also die Schuldabänderung auch hierauf bezieht, ist
ebenfalls eine Frage der Auslegung im Einzelfall.
22
aa) Zunächst hatte entgegen der Auffassung des Landgericht das mit der Vereinbarung
abgegebene Anerkenntnis nicht die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung nach
§ 208 BGB. Im Zeitpunkt des Anerkenntnisses am 30.6.1998 war Verjährung nämlich
bereits eingetreten, wie bereits ausgeführt. Ein nach Eintritt der Verjährung
abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen (BGH NJW
1997, 516 m. w. Nachw.).
23
bb) In dem Anerkenntnis kann aber ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung liegen.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner nämlich auf das daraus folgende
Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB) verzichten (BGH NJW 1996, 661, 663;
BGHZ 83, 382, 389).
24
Ob die Parteien mit dem Anerkenntnis überhaupt die Verjährungsfrage regeln wollten,
erscheint nicht ganz zweifelsfrei. Das Anerkenntnis hat an sich nach seinem Wortlaut
("erkennt ... an, .... zu schulden") die Folge, dass alle im Zeitpunkt des Anerkenntnisses
begründeten und bekannten Einwendungen/Einreden ausgeschlossen sind. Ob dazu im
vorliegenden Fall auch die Einrede aus § 222 Abs. 1 BGB gehören sollte, ist aber nicht
eindeutig. Ausdrücklich ist ein Verjährungsverzicht nicht ausgesprochen. Ein
25
konkludenter Verzicht auf die Verjährungseinrede setzt in der Regel voraus, dass der
Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung den Eintritt der Verjährung gekannt oder
zumindest für möglich gehalten hat (BGH NJW 1997, 516, 518). Die Verjährungsfrage
war aber zwischen den Parteien in der Zeit vor dem Anerkenntnis nicht ausdrücklich zur
Sprache gekommen, so dass man aus diesem Grunde das Anerkenntnis auch hierauf
beziehen könnte. Gleichwohl war beiden Parteien bewusst, dass zwischen der Abgabe
des Anerkenntnisses und der letzten Tätigkeit des Klägers ein langer Zeitraum (mehr als
4 Jahre) lag. Vor diesem Hintergrund mussten beide, auch der Beklagte, mit einer
inzwischen eingetretenen Verjährung rechnen. Wenn der Beklagte vor diesem
Hintergrund die Honorarforderung des Klägers anerkennt, so diente dies auch dem
Zweck, die Durchsetzbarkeit seiner Forderung auch nach dieser längeren Zeit noch zu
ermöglichen. Das bedeutet dann auch einen Verzicht auf die Geltendmachung einer
inzwischen eingetretenen Verjährung.
Näheres dazu kann aber offen bleiben. Auch wenn man in dem Anerkenntnis einen
Verzicht auf die Einrede der Verjährung sieht, bedeutet dies nicht, dass damit mangels
ausdrücklicher Befristung oder vereinbarter Zeit für die Rückzahlung des "Darlehens"
die Honorarforderung des Klägers unverjährbar gestellt worden wäre. Vielmehr geht das
Anerkenntnis - wie ausgeführt - dahin, alle im Zeitpunkt des Anerkenntnisses
begründeten Einreden/Einwendungen auszuschließen. Das bedeutet nicht, dass
künftig, also nach Abgabe des Anerkenntnisses, nicht auch neue Einreden entstehen
können. Ein derartiger Verjährungsverzicht kann deshalb nur dahin verstanden werden,
dass eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (so auch allgemein für nicht
ausdrücklich befristete Verzichtserklärungen Staudinger/Peters, 2001, § 222 Rdnr. 33;
Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, § 222 Rdnr. 5 a. E. unter Hinweis auf OLG Karlsruhe,
NJW 1964, 1135). Das ist die für die anerkannte Honorarforderung maßgebliche Zwei-
Jahres-Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB.
26
Die neue Verjährungsfrist ist noch vor Rechtshängigkeit abgelaufen; insoweit kann
ebenso auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden wie zu der
Frage eines Anerkenntnisses durch die weiteren Zahlungen des Beklagten.
27
III.
28
Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung verstößt der
Beklagte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn er sich
jetzt auf die Verjährung des klägerischen Honoraranspruchs beruft, obwohl er Mitte
1998 die Forderung des Klägers anerkannt hatte. Der Kläger durfte aufgrund des
Anerkenntnisses nicht darauf vertrauen, dass auch in der Zeit nach 1998 keine Einreden
mehr entstehen können. Dem Kläger war insbesondere erkennbar, dass keine
unverjährbare Forderung entstanden war. Die vorstehend vorgenommene Auslegung
des Anerkenntnisses hat nämlich aus der Sicht des Klägers als eines
durchschnittlichen, mit den Umständen des Falles vertrauten Erklärungsempfängers zu
erfolgen, §§ 133, 157 BGB. Gesichtspunkte, die darüber hinausgehend das Verhalten
des Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
29
IV.
30
Der Zinsanspruch ist gemäß § 224 BGB ebenfalls verjährt, wie bereits das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat.
31
V.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
33
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
34
Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.632,36 EUR
35
(D...........) (D...........) (Dr. M....)
36