Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2009
OLG Düsseldorf (verpackung, produkt, geographische herkunftsangabe, einstweilige verfügung, kenntnis, sache, verfügung, verkehr, uwg, stelle)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 11/09
Datum:
30.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 11/09
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur
Last.
G r ü n d e :
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I.
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Die Parteien sind bekannte Süßwarenhersteller.
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Die Antragstellerin erlangte Anfang Oktober 2008 Kenntnis von der auf Bl. 23 der Akte
abgebildeten Verpackung eines Lakritzproduktes, das die Antragstellerin unter der
Bezeichnung "DROPJE HOLLÄNDISCHER LAKRITZ" vertreibt, und hat am 14.10.2008
beim Landgericht Köln den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit
dem sie die Verwendung der Bezeichnung "HOLLÄNDISCHER LAKRITZ" als
unzutreffende geographische Herkunftsangabe beanstandete. Nachdem das
Landgericht Köln die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 28.10.2008 erlassen
hatte, änderte die Antragsgegnerin die Verpackung, in dem sie neben dem schon
vorhandenen Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" den weiteren Hinweis
"Made in Germany" anbrachte. Die so gestaltete Verpackung beanstandet die
Antragstellerin im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Irreführung. Die
Verpackung erwecke den Eindruck, auch für Kinder geeignet zu sein, und zwar
insbesondere durch den rechts auf der Vorderseite der Tüte abgebildeten lachenden
kleinen Jungen, der auf einem Kinderfahrrad sitzt sowie durch den unter der Marke
HARIBO abgedruckten Slogan "HARIBO macht Kinder froh". Demgegenüber sei der
Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz!" nicht deutlich genug und werde
zudem von dem Aufkleber "Made in Germany" überlagert.
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Die Antragsgegnerin hält die Eilbedürftigkeit für nicht gegeben, weil die Antragstellerin
bereits seit der ersten Oktoberwoche 2008 Kenntnis von dem Verstoß gehabt habe und
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ihn nicht zum Gegenstand des beim Landgericht Köln anhängig gewesenen Verfahrens
gemacht habe. Dies zeige, dass ihr die Sache nicht so dringlich sei und sie der
Antragsgegnerin durch das weitere hier angestrengte Verfahren nur wirtschaftlichen
Schaden zufügen wolle.
Im Übrigen sei auch der Hinweis sichtbar genug. Soweit sich die Antragstellerin auf die
Entscheidung des OLG Köln vom 22.09.2004 (6 U 72/04) bezieht, sei der dortige
Sachverhalt insoweit anders gewesen, als der entsprechende Hinweis auf der
Rückseite der Verpackung aufgedruckt war.
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Das Landgericht hat die von ihm erlassene Beschlussverfügung vom 27. November
2008, mit der es der Antragsgegnerin untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr das
Produkt "DROPJE" gemäß der Abbildung auf Bl. 19 der Akte anzubieten, zu vertreiben,
zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen, durch Urteil vom 17.12.2008
bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungsgrund zu bejahen sei;
die Antragstellerin habe die streitgegenständliche Verpackung am 15.11.2008 durch
den Testkauf von diesem Tage zur Kenntnis genommen. Die Dringlichkeitsvermutung
des § 12 Abs. 2 UWG sei auch nicht durch das von der Antragstellerin beim Landgericht
Köln angestrengte weitere einstweilige Verfügungsverfahren widerlegt. Durch die
nachträgliche Aufbringung des Aufdruckes "Made in Germany" habe sich der
Sachverhalt verändert.
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In der Sache ist das Landgericht der Argumentation der Antragstellerin gefolgt, wonach
die Verpackung aufgrund ihrer an Kinder gerichteten Aufmachung irreführend sei.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie eine
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie hält
weiterhin einen Verfügungsgrund nicht für gegeben, weil von einer Kenntnis der
Antragstellerin seit der ersten Oktoberwoche 2008 auszugehen sei. Die Verpackungen
des Lakritzproduktes, wie sie hier und zuvor beim Landgericht Köln beanstandet
wurden, unterschieden sich nicht erheblich.
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Von einer Irreführung könne nicht ausgegangen werden, da der lachende Junge kein
Hinweis auf den Adressatenkreis, sondern ein Herkunftshinweis auf die
Antragsgegnerin, die regelmäßig diese Werbefigur auf ihren Produkten verwende, sei.
Auch sei der Hinweis deutlich: Er sei in leuchtend gelber Farbe ausgestaltet, befinde
sich auf der Vorderseite, und werde von keinen sonstigen Gestaltungen überdeckt. Dass
die Kennzeichnung eindeutig genug sei, ergebe sich auch aus dem Produktumfeld. Des
Weiteren bestehe nach den Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates der EU
keine Gesundheitsgefahr bei einem Salmiakgehalt von bis zu 8 %. Das
streitgegenständliche Produkt weise lediglich einen Gehalt von 3 % auf. Schließlich
vertreibe die Antragstellerin selbst ein Produkt unter der Bezeichnung "Steife Brise" mit
einem Salmiakanteil von 7,5 %, den sie auf der Verpackungsvorderseite zwar angibt,
jedoch keinen Warnhinweis, dass sich das Lakritzprodukt nicht für Kinder eignet,
verwendet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 aufzuheben und unter
Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 27.11.2008 den Antrag der
Verfügungsklägerin vom 25.11.2008 zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil
und weist darauf hin, dass der lachende Junge nicht bei sämtlichen Produkten der
Antragsgegnerin verwendet werde. Das mit dem Slogan "HARIBO macht Kinder froh"
gekennzeichnete Produkt wende sich eindeutig an Kinder, so dass über die
Geeignetheit des Produktes getäuscht werde. Diese Irreführung werde durch den
Warnhinweis nicht beseitigt.
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II.
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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht untersagt, das Lakritzprodukt
"DROPJE" in der beanstandeten Verpackung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben
oder sonst in Verkehr zu bringen, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass das Produkt, das einen Salmiakgehalt
von mehr als 2 % aufweist, auch für Kinder zum Verzehr unbedenklich geeignet ist.
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Es steht außer Frage und wird auch von der Antragsgegnerin nicht angezweifelt, dass
nach deutschem Lebensmittelrecht eine Ausnahmegenehmigung für die Herstellung
und das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-(=
Salmiak-)Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % erforderlich ist und bei Erteilung einer
solchen auf der Verpackung der Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" an gut
sichtbarer Stelle anzubringen ist. Damit soll vor etwaigen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für Kinder, die man beim Verzehr von Lakritz nicht vermutet,
gewarnt werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch auf der Vorderseite
der Verpackung ihres Produktes "DROPJE" einen ovalen, weiß umrandeten Aufkleber
in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund mit dem genannten Hinweis angebracht.
Allerdings ist dieser Hinweis nicht geeignet, die Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise, dass das Lakritzprodukt unbedenklich von Kindern verzehrt werden
kann, zu entkräften, weil die übrigen Elemente der Verpackungsaufmachung Kinder als
Verbraucher des Produktes so stark ansprechen, dass der klarstellende Hinweis
dahinter zurücktritt.
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Die Verpackungsgestaltung, mit der die Antragsgegnerin für ihr Produkt wirbt, richtet
sich nicht nur an das allgemeine Publikum, sondern speziell auch an Kinder und damit
an eine besonders schutzwürdige Verbrauchergruppe (vgl. Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdnr. 2.79). Es ist davon auszugehen,
dass die Süßwarenprodukte der Antragsgegnerin zum überwiegenden Teil von Kindern
konsumiert werden. Dementsprechend zielt der bekannte Werbespruch der
Antragsgegnerin "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" in erster Linie auf
Kinder ab und erwähnt nur an zweiter Stelle die Erwachsenen. Genau diesen
Werbeslogan, den die Antragsgegnerin für all ihre Produkte, die zum Verzehr durch
Kinder unbedenklich geeignet sind, verwendet, benutzt sie auch für das Lakritzprodukt
"DROPJE" und setzt sich damit selbst in Widerspruch zu ihrem Aufkleber
"Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz". Sie wirbt also wörtlich damit, dass ihr Produkt,
das kein Kinderlakritz ist, Kinder dennoch und zwar an erster Stelle, noch vor den
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Erwachsenen froh machen soll.
Der angesprochene Verkehr gewinnt weiter durch das auf der Verpackung stark im
Vordergrund stehende Bildelement den Eindruck, dass sich die Antragsgegnerin an
Kinder als Konsumenten ihres Produktes richten will und es somit von Kindern auch
unbedenklich verzehrt werden kann. Das Bildelement zeigt einen auf einem
Kinderfahrrad sitzenden lachenden Jungen mit einer Fahne und einer Windmühle im
Hintergrund und fängt durch seine Größe und Positionierung in der Mitte der
Verpackung den Blick vor allem von Kindern, die bildlichen Elementen mehr Beachtung
schenken als Textelementen. Es wird damit vom Verkehr, so wie man es von den
sonstigen Produkten der Antragsgegnerin gewohnt ist, als Kinder besonders
ansprechend aufgefasst.
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Schließlich wird die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise von dem
Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" weggelenkt durch den Aufkleber
"Made in Germany", durch den die Antragsgegnerin die Herkunftsangabe
"Holländischer Lakritz" richtig stellen will. Dieser kreisrunde Aufkleber, der ebenfalls in
gelber Schrift auf schwarzem Untergrund gehalten ist, ist im Vergleich zum Hinweis
"Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" markanter, weil das Schriftbild größer ist und er
in der Verpackungsmitte deutlicher im Blickfeld steht. Zudem wird der Hinweis
"Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" durch den Aufkleber "Made in Germany" bei
der beanstandeten Verpackungsaufmachung, wenn auch geringfügig, überklebt.
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Es ist somit glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 5, 8 UWG hat, zu dessen Sicherung sie im einstweiligen
Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin vorgehen konnte.
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Die Vermutung der Dringlichkeit (gemäß § 12 UWG) ist nicht dadurch widerlegt, dass
die Antragstellerin zu lange mit der Rechtsverfolgung zugewartet und dadurch zum
Ausdruck gebracht hätte, dass ihr selbst die Sache nicht so eilig sei. Es kann unterstellt
werden, dass die Antragstellerin ab der ersten Oktoberwoche 2008 Kenntnis von der
Verpackungsgestaltung für das Produkt "DROPJE" hatte. Bis zur Einreichung ihres
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 25.11.2008 hat sie keine zwei
Monate zugewartet, was der Senat im Allgemeinen nicht als dringlichkeitsschädlichen
Zeitraum erachtet.
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Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht hat die Antragstellerin auch
nicht dadurch, dass sie kurz zuvor im Oktober 2008 beim Landgericht Köln die
Beanstandung erhoben hat, dass die Antragsgegnerin nicht deutlich mache, dass das
Produkt "DROPJE" nicht holländischer Herkunft ist, zu erkennen gegeben, dass sie sich
wegen des im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwurfs nicht beschwert fühle. Denn
durch die durch das Kölner Verfahren veranlasste Verpackungsänderung in Form des
Aufklebers "Made in Germany" ist der Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz"
noch weiter zurückgetreten und die Bestimmung von Kindern als Konsumenten noch
verstärkt worden, so dass die Antragstellerin nach dieser Verpackungsänderung noch
sicherer sein durfte, einen (weiteren) Unterlassungsanspruch gegen die
Antragsgegnerin durchsetzen zu können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache
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kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 50.000,- € (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten
Wertfestsetzung durch das Landgericht
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