Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.04.2002

OLG Düsseldorf: reisekosten, juristische person, prozessvertretung, unternehmen, vertrauensverhältnis, kontaktaufnahme, unterlassen, ausbildung, börsengeschäft, ausnahme

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 36/02
Datum:
18.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 36/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kleve vom
7. Februar 2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
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Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde
zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Zu Recht hat der Rechtspfleger die aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 2.
Februar 2001 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.654,22
EUR (DM 9.102,86) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. März 2001 festgesetzt. Der Kläger
wendet sich allein gegen die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 372,22
EUR und Abwesenheitsgeld in Höhe von 112,48 EUR, insgesamt also gegen einen
Betrag von 484,70 EUR. Der Rechtspfleger hat die Ansicht vertreten, die durch die
Einschaltung der Unterbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen aus
Kkeve, angefallenen Kosten seien bis zur Höhe der Reisekosten und
Abwesenheitsgelder zu erstatten, die entstanden wären, wenn die in Frankfurt am Main
ansässigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten die beiden gerichtlich bestimmten
Verhandlungstermine am 8. Juni 2000 und am 21. Dezember 2000 selbst
wahrgenommen hätten. Mit dieser Begründung hat der Rechtspfleger Reisekosten und
Abwesenheitsgelder in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies
nicht zu beanstanden.
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1.) Bei den berechneten Reisekosten und Abwesenheitsgeldern handelt es sich um
notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem steht
der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich
in Frankfurt am Main und damit in weiter Entfernung vom Prozessgericht in Kleve
befindet, nicht entgegen. Die Beklagte muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe
ausschließlich einen in der Nähe des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt
beauftragen können mit der Folge, dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich der
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Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes ausscheidet.
a) Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl.
1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22. Dezember 1999, Seite 2448 ff.) in Kraft getreten, demzufolge
das anwaltliche Lokalisationsprinzip weggefallen ist. Folglich sind Rechtsanwälte mit
Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor
einem Landgericht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
postulationsfähig.
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2000 (AZ: 10 W 107/00;
veröffentlicht in JurBüro 2001, 256 = MDR 2001, 475) ausgeführt, dass es für eine
auswärtige Partei naheliege, das Mandat zur Vertretung in einem Rechtsstreit dem an
ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder in deren unmittelbarer Nähe ansässigen Anwalt zu
erteilen, der bereits zuvor außergerichtlich mit der Angelegenheit befasst gewesen sei.
Weil dieser bereits die Zusammenhänge des Rechtsstreits kenne, sei seine
Beauftragung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die hierdurch
anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu erstatten, wenn es nicht zu der
Beauftragung eines weiteren bei dem Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes
komme.
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Diese Grundsätze hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2000 (AZ: 10 W
112/00; veröffentlicht in OLGRep 2001, 102) und vom 15. März 2001 (AZ: 10 W 22/01)
bestätigt (so im Grundsatz auch OLG Frankfurt am Main OLGRep 2000, 301 = MDR
2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anmerkung Enders sowie MDR
2001, 55; Schleswig-Holsteinisches OLG OLGRep 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 =
MDR 2001, 537; KG JurBüro 2001, 257 = MDR 2001, 473; OLG Bremen OLGRep 2001,
337 = JurBüro 2001, 532; OLG Dresden RPfleger 2002, 45 und 228; Herget in Zöller,
ZPO, 23 Aufl. 2002, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten").
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Mit Beschluss vom 10. Juni 2001 (AZ: 10 W 67/01; veröffentlicht in OLGRep 2001, 490 =
RPfleger 2001, 618 = MDR 2002, 116 = JurBüro 2002, 34) hat der Senat seine
Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass die Reisekosten eines in der Nähe der
Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen
Verhandlungstermins auch dann im Grundsatz zu erstatten sind, wenn der Anwalt
vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befasst war. Mit weiterem Beschluss vom 30.
August 2001 (AZ: 10 W 96/01; veröffentlicht in OLGRep 2002, 94 = JurBüro 2002, 151)
hat der Senat an seiner Auffassung festgehalten.
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Wenn es trotz der Möglichkeit, dass der am Sitz der Partei ansässige
Prozessbevollmächtigte den auswärtigen gerichtlichen Termin wahrnimmt, zu der
Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kommt, der im Termin auftritt, sind die durch
die Einschaltung des Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten jedenfalls bis zur
Höhe der Reisekosten und Abwesenheitsgelder, die entstanden wären, wenn der
Prozessbevollmächtigte selbst zum Prozessgericht gereist wäre, zu erstatten (vgl.
insoweit OLG Frankfurt am Main a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.).
Vorliegend beläuft sich bereits eine 10/10 Verhandlungsgebühr, die dem
Unterbevollmächtigten jedenfalls gemäß §§ 53 Satz 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zusteht,
auf 1.168,30 EUR (DM 2.285,00). Allein diese Gebühr ist höher als die Summe der von
dem Rechtspfleger berechneten Reisekosten und Abwesenheitsgelder, die, wie
ausgeführt, 484,70 EUR beträgt.
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b) Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips
nicht dazu führen könne, dass Terminsreisekosten eines auswärtigen
Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches
OLG Zweibrücken OLGRep 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 =
RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 54 = JurBüro 2001, 201 = MDR
2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294; OLG Nürnberg MDR
2001, 235; OLG München MDR 2001, 773 = JurBüro 2001, 422 = RPfleger 2001, 455;
OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG Brandenburg a.d.H. MDR 2001, 1135) überzeugt
den Senat nicht. Diese Ansicht wird im wesentlichen mit der Vorschrift des § 91 Abs. 2
Satz 2 ZPO begründet, wonach der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu
erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene
Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich
das Prozessgericht befindet. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf die
Postulationsfähigkeit des Anwalts, sondern ausschließlich auf seine Zulassung bei
einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im Sinne der §§ 18 ff. BRAO (vgl. Hartmann in
Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91 Rdnr. 46 m.w.N.).
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Darüber hinaus wird diese Sichtweise dem Wegfall des Lokalisationsprinzips nicht
gerecht. Wenn der in der Nähe der Partei ansässige Rechtsanwalt diese zwar bei einem
auswärtigen Gericht vertreten kann, die dann angefallenen Kosten aber im Falle des
Obsiegens nicht von dem Prozessgegner zu erstatten sind, führt dies dazu, dass die
Partei allein aus Kostengründen überlegen müsste, einen Anwalt, der in der Nähe des
Prozessgerichts tätig ist, zu mandatieren. Es besteht daher die Gefahr, dass die
Möglichkeit, sich durch einen am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu
lassen, im Ergebnis wegen der kostenrechtlichen Folgen eingeschränkt wird. Der
Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsgrundsatzes würde dann weitgehend leerlaufen.
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Soweit das OLG Koblenz ausgeführt hat, die Rechtsprechung des Senats führe dazu,
dass eine Partei willkürlich Kosten verursachen könne (OLG Koblenz JurBüro 2002,
202), trifft dies nicht zu. Zum einen muss jede Partei einkalkulieren, in einem
Rechtsstreit zu unterliegen, so dass sie die entstandenen Kosten selbst trägt. Bereits
dies spricht dagegen, dass Kosten willkürlich herbeigeführt werden. Zum anderen ist der
Senat der Auffassung, dass im Grundsatz die Reisekosten des Anwalts zu erstatten
sind, der in der Nähe der Partei seinen Kanzleisitz hat. Die Partei kann also in der Regel
nicht davon ausgehen, dass sie einen Rechtsanwalt an jedem beliebigen Ort der
Bundesrepublik Deutschland beauftragen kann und nach einem Obsiegen die insoweit
verursachten Kosten von dem Gegner erhält.
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c) Die Ansicht, nach der die Partei eine Prognose stellen muss, ob die
Prozessvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort oder durch einen
Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht (OLG Hamm MDR 2001,
959), ist nicht überzeugend. Eine derartige Prognose ist in der Regel nicht möglich und
bietet keine zuverlässige Grundlage für die Erstattungspflicht. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Auffassung, die Partei müsse dann von der Beauftragung eines in ihrer
Nähe tätigen Rechtsanwaltes absehen, wenn sie erkennen könne, dass hierdurch
höhere Kosten entstehen (OLG Hamm JurBüro 2002, 201).
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d) Der Senat ergänzt seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend, dass die
aufgeführten Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich bei der Partei, die einen
Rechtsanwalt beauftragt, der in ihrer Nähe seinen Kanzleisitz hat, um ein Unternehmen
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oder um eine juristische Person handelt, und zwar auch dann, wenn diese über eine
eigene Rechtsabteilung verfügt. Die Frage, ob eine derartige Abteilung vorhanden ist, ist
kein geeignetes Differenzierungsmerkmal für die Erstattungspflicht und daher
regelmäßig im Festsetzungsverfahren nicht zu klären.
Auch für ein Unternehmen ist es naheliegend, mit der Prozessvertretung einen Anwalt
zu beauftragen, der in ihrer Nähe ansässig ist. Die Möglichkeit der erleichterten
Kontaktaufnahme, insbesondere durch persönliche Gespräche zur
Informationsübermittlung, ist auch für ein Unternehmen ebenso von Bedeutung wie ein
mögliches Vertrauensverhältnis zu einem in der Nähe ansässigen Rechtsanwalt. Auch
ein Unternehmen muss nicht allein aus Kostengründen die naheliegende Beauftragung
eines ortsansässigen Anwaltes unterlassen. Der Wegfall des Lokalisationsprinzips
muss sich für alle Prozessparteien gleichermaßen auswirken und kann nicht für
einzelne Beteiligte durch kostenrechtliche Einschränkungen praktisch unterlaufen
werden.
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Auch die Frage, ob ein Prozessbeteiligter juristisch qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt
oder ob er eine eigene Rechtsabteilung hat, kann kein erhebliches Kriterium für eine
Erstattungspflicht sein. Zwar mag es sein, dass Angehörige einer Rechtsabteilung im
allgemeinen eher als eine natürliche Person, die über keine juristische Ausbildung
verfügt, in der Lage sind, einen auswärtigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu
informieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch sie grundsätzlich die einfachste
und naheliegenste Möglichkeit der Prozessvertretung wählen. Diese besteht, wie bereits
ausgeführt, in der Mandatierung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes. Gerade diesen
Weg hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung des Lokalisationsgrundsatzes ermöglicht.
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Darüber hinaus ist eine Unterscheidung danach, ob eine Partei in der Lage ist, einen am
Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt schriftlich zu informieren oder ob sie eine
Rechtsabteilung hat, nicht praktikabel. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist der
Rechtspfleger, der die Berechnung möglichst überschaubar, klar und ohne
unzumutbaren Aufwand durchführen muss. Wenn er gezwungen wird, zu ermitteln, ob
eine Partei über juristisch qualifizierte Mitarbeiter bzw. über eine Rechtsabteilung
verfügt, wird das Kostenfestsetzungsverfahren entgegen seinem Zweck unnötig
ausgeweitet. Auch die Frage, ob eine Rechtsabteilung vorliegt, kann im Einzelfall
streitig sein, so dass gegebenenfalls insoweit tatsächliche Feststellungen zu treffen
sind. Darüber hinaus muss der Rechtspfleger unter Umständen auch überprüfen, ob der
zugrundeliegende Rechtsstreit eventuell so komplex und umfangreich ist, dass auch für
juristisch qualifizierte Mitarbeiter einer Partei eine ausschließlich schriftliche
Informationserteilung nicht ausreicht. Eine derartige Überprüfung des Sach- und
Streitstandes erschwert die Kostenfestsetzung in einem erheblichen Umfang und ist
dem Rechtspfleger auch nicht ohne weiteres möglich. Das Festsetzungsverfahren ist
von derartigen Fragen nach Möglichkeit freizuhalten.
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Ob in völlig einfach gelagerten Fällen, in denen es auf der Hand liegt, dass die
schriftliche Informationserteilung an einen auswärtigen Rechtsanwalt ausgereicht hätte,
eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erstattung von Reisekosten zuzulassen ist,
kann hier dahinstehen. Vorliegend ging es um einen von dem Kläger geltend
gemachten Anspruch aus einem Börsengeschäft. Er hat der Beklagten fehlerhafte
Sachbearbeitung vorgeworfen; der Sachverhalt war in entscheidenden Fragen streitig.
Darüber hinaus stellten sich Rechtsfragen, die jedenfalls nicht offensichtlich einfach
gelagert waren.
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e) Die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe
der Reisekosten und der Abwesenheitsgelder zu erstatten sind, die entstanden wären,
wenn der in Frankfurt am Main ansässige Prozessbevollmächtigte die gerichtlichen
Termine selbst wahrgenommen hätte, hängt nicht davon ab, ob die Beklagte nach altem
Recht einen Verkehrsanwalt hätte einschalten können (vgl. insoweit Herget in Zöller,
a.a.O., § 91 Rdnr. 13 "Verkehrsanwalt"). Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember
1999 geltenden Rechtslage war jede Partei gezwungen, einen bei dem Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren. Dies hat sich, wie bereits ausgeführt,
nunmehr geändert. Die Rechtsprechung zur Erstattungspflicht der Kosten eines
Verkehrsanwaltes ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erheblich.
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Das gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte die Erstattung eigener Reisekosten für
eine Reise zu einem am Gerichtsort zugelassenen Rechtsanwalt hätte verlangen
können (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten" m.w.N.). Die Beklagte
konnte und durfte in ihrer Nähe ansässige Rechtsanwälte mit ihrer Prozessvertretung
beauftragen, so dass eigene Reisekosten für eine Informationsreise zu einem
auswärtigen Bevollmächtigten nicht anfallen.
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2.) Die Höhe der berechneten Reisekosten (372,22 EUR) und Abwesenheitsgelder
(112,48 EUR), insgesamt also 484,70 EUR, hat der Kläger nicht angegriffen.
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde aufgrund
der aufgezeigten unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Erstattung von
Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes nach Wegfall des Lokalisationsprinzips
zugelassen.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 600 EUR.
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