Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2003
OLG Düsseldorf: negative feststellungsklage, verwarnung, einstweilige verfügung, patentfähige erfindung, klage auf unterlassung, stand der technik, firma, patentverletzung, unterlassen, hersteller
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 135/02
Datum:
20.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 135/02
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 8. August 2002
verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts E abgeändert.
Die einstweilige Verfügung der genannten Kammer vom 25. April 2002
wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages
aufgehoben.
2.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 280.000 €.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die unter der Geschäftsführung des Antragsgegners zu 2) stehende Antragsgegnerin zu
1) ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem am 15. Juli 1992 angemeldeten
europäischen Patent 0 541 904 (im folgenden: Streitpatent) der N GmbH & Co.KG,
deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist.
3
Das Streitpatent betrifft einen Zuricht- und Schweißtisch. Gegen seine Erteilung hatte
u.a. die Antragstellerin Einspruch eingelegt, auf den hin die Einspruchsabteilung des
Europäischen Patentamts mit Beschluss vom 18. Mai 2000 das Streitpatent widerrufen
hat. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin hat die Technische
Beschwerdekammer 3.2.6 des Europäischen Patentamts mit Beschluss vom 7. Februar
2002 die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste
Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Streitpatent mit u.a. folgendem
Anspruch 1 aufrechtzuerhalten:
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Zuricht- und Schweißtisch (1) mit einer Tischplatte (2) sowie an den Kanten der
Tischplatte seitlich angeordneten, nach unten stehenden Wangen (3, 4), wobei die
Tischplatte (2) sowie die seitlichen Wangen (3, 4) mit über die ganze Oberfläche
verteilten, unmittelbar in der Tischplatte (2) sowie in den Wangen (3, 4)
angeordneten und unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen dienenden,
zylindrischen Durchgangsbohrungen (9) versehen sind, die in einem
gleichmäßigen Rastermaß angeordnet sind,
5
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
6
dass als Spannelemente sowohl Spannbolzen (14, 81), die sich an der Unterseite
der Tischplatte abstützen, als auch das Standrohr (52, 72) einer Schraubzwinge
(51) durch die Durchgangsbohrungen (9) hindurchgreifen und dass auf der
Tischplatte (2) und/oder an den seitlichen Wangen (3, 4) im wesentlichen
winkelförmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende Stützen (10) mit
wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln (11, 12)
lösbar befestigt sind, wobei in den Schenkeln (11, 12) ebenfalls zylindrische
Bohrungen (9) und/oder langlochförmige Durchbrechungen (13) gleicher Breite
vorgesehen sind.
7
Die Antragstellerin, die Zuricht- und Schweißtische herstellt und vertreibt, unter denen
sich früher solche befanden, bei denen als Spannelemente neben Spannbolzen, die
sich an der Unterseite der Tischplatte abstützen, auch Schraubzwingen Verwendung
fanden, die als Längsstreben Standrohre hatten, welche durch die in den Tischen
vorhandenen Durchgangsbohrungen hindurchgreifen konnten, hat nach der
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer die zu ihren Zuricht- und
Schweißtischen gehörenden Schraubzwingen dahin abgeändert, dass bei ihnen als
Längsstrebe nunmehr ein Flacheisen dient, an dessen unteres Ende ein rundes
Ansatzstück mit größerem Durchmesser als die Durchgangsbohrungen des Tisches
angeschweißt ist, unterhalb dessen sich ein massives, zylindrisches Fußstück befindet,
das in die Durchgangsbohrungen des Tisches eingesetzt werden kann.
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Am 2. April 2002 erteilte die G GmbH aus I2 der Antragstellerin einen Auftrag zur
Lieferung eines Zuricht- und Schweißtisches in der zuletzt genannten Ausgestaltung,
nachdem sie zuvor auch ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) über einen solchen
Tisch eingeholt hatte.
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Mit Patentanwaltsschreiben vom 5. April 2002 wies die Antragsgegnerin zu 1) die G
GmbH auf diesen Sachverhalt hin, teilte ihr außerdem mit, sie "halte" das Streitpatent,
dessen Anspruch 1 sie in dem Schreiben wiedergab, und erklärte, der von der G GmbH
bei der Antragstellerin bestellte Arbeitstisch erfülle alle Merkmale des Anspruchs 1 des
Streitpatents, so dass sein Besitz zur gewerblichen Nutzung eine Patentverletzung
darstelle, die nicht geduldet werde. Für den Fall, dass die G GmbH "diesen Hinweis
missachten und einen derartigen Tisch mit Zubehör beziehen oder besitzen und nutzen"
sollte, drohte sie die Einleitung rechtlicher Schritte an; abschließend forderte sie die G
GmbH auf, ihr unverzüglich zu bestätigen, dass sie "den geschützten Tisch" nicht von
der Antragstellerin beziehen werde oder bezogen habe und weitere Aktivitäten im
Zusammenhang mit diesen Tischen unterlasse.
10
Die Antragstellerin hat geltend gemacht:
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Der von ihr der G GmbH angebotene und von dieser bei ihr bestellte Tisch verletze
wegen der von Anspruch 1 des Streitpatents abweichenden Ausgestaltung der
Schraubzwingen das Streitpatent nicht, die Verwarnung der Firma G durch die
Antragsgegnerin zu 1) sei daher unberechtigt gewesen.
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Sie hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und, nachdem sie
diesen hinsichtlich eines zunächst auch gestellten weiteren Antrages zurückgenommen
hatte, am 25. April 2002 einen Beschluss des Landgerichts erwirkt, mit dem dieses den
Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt hat,
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Abnehmer von Zuricht- und Schweißtischen der Antragstellerin wegen angeblicher
Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patentes EP 0 541 904 in
Anspruch zu nehmen, wenn diese Tische als Spannelemente über
Schraubzwingen verfügen, die als Längsstrebe ein Flacheisen aufweisen, das über
einen angeschweißten Ansatz mit einem zylindrischen Fußstück verfügt, und bei
denen das Fußstück in die Durchgangsbohrungen des Tisches eingesetzt wird.
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Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben und um seine
Aufhebung sowie um die Zurückweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrages
gebeten. Sie haben eingewendet: Die Verwarnung der Firma G sei berechtigt gewesen,
weil der von dieser bei der Antragstellerin bestellte Zuricht- und Schweißtisch
wortsinngemäß, mindestens jedoch äquivalent den Anspruch 1 des Streitpatents
verletze. Jedenfalls aber könne die Verwarnung deswegen nicht als unlauter
angesehen werden, weil sie – die Antragsgegner – nach sorgfältiger Prüfung der
Umstände eine Patentverletzung durch den Besitz und die Benutzung des genannten
Tisches hätten annehmen dürfen.
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Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat ausgeführt, der Tisch
der Antragstellerin mache zwar von der Lehre des Streitpatents teils wortsinngemäß,
teils – nämlich, soweit es um die Ausgestaltung der Schraubzwingen gehe – äquivalent
Gebrauch, eine Patentverletzung liege aber gleichwohl nicht vor, weil der Tisch mit
seiner vom Wortlaut des Streitpatents abweichenden Ausgestaltung der
Schraubzwingen angesichts des Standes der Technik am Prioritätstage des
Streitpatents keine patentfähige Erfindung dargestellt hätte. Verwarnungen wie die von
den Antragsgegnern ausgesprochene seien also unberechtigt und deshalb zu
unterlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 8.
August 2002 Bezug genommen.
16
Die Antragsgegner haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren bisherigen Antrag
weiterverfolgen, während die Antragstellerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17
II.
18
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, weil der Antragstellerin der mit diesem Antrag geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner nicht zusteht.
19
a)
20
Wie allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BGH, GRUR 1995, 424, 425 –
Abnehmerverwarnung; BGH, GRUR 1974, 290, 292 – maschenfester Strumpf; Benkard-
C, PatG, 9. Aufl., vor §§ 9-14, Rdn. 13; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn.
233; Mes, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, § 139 PatG Rdn. 48), ist es das
gute Recht eines Patentinhabers, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern,
nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von
Verletzungen dieses Patents zu warnen.
21
b)
22
Rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen sein können solche Verwarnungen
dann, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen, wenn sie z.B.
den Inhalt des Patents nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als
patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug
bezeichnen und daher – insbesondere, soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern
an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenstände richten – wegen ihrer Pauschalität
geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne nähere
Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten
Gegenstände herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden
Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 1995,
424 ff. – Abnehmerverwarnung).
23
Um derartiges geht es allerdings im vorliegenden Verfahren nicht, wie sich schon
daraus ergibt, dass den Antragsgegnern nach dem Antrag der Antragstellerin verboten
werden soll, Abnehmer von Zuricht- und Schweißtischen der Antragstellerin, die so
beschaffen sind wie die im Frühjahr 2002 der Firma G GmbH angebotenen,
überhaupt
(also unabhängig von Form und Inhalt) wegen Verletzung des Streitpatents "in
Anspruch" zu nehmen, worunter jedenfalls dem Wortlaut nach sogar auch die Erhebung
einer Klage fallen würde.
24
c)
25
Nach einer in der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu neben den
oben genannten Entscheidungen z.B. GRUR 1997, 741 ff. – Chinaherde; GRUR 1976,
715 ff. – Spritzgießmaschine; GRUR 1963, 255 ff. – Kindernähmaschinen) und in der
Literatur (vgl. etwa Benkard-C, a.a.O., Rdn. 16-18; Mes, a.a.O. Rdn. 49; Busse-
Keukenschrijver, a.a.O., § 139 Rdn. 247; Bernhardt/ Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts,
4. Aufl., § 39 Nr. 2) vertretenen Ansicht sind Schutzrechtsverwarnungen aber auch dann
– und zwar als rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb des Herstellers der als schutzrechtsverletzend angegriffenen
Gegenstände, § 823 Abs. 1 BGB – nicht erlaubt, wenn sie lediglich der Sache nach
unberechtigt sind, wenn also mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. der beanstandeten
Gegenstände das Patent oder sonstige Schutzrecht des Verwarnenden nicht verletzt
wird. Nach dieser Ansicht verpflichtet eine derartige unberechtigte Verwarnung zum
Schadenersatz zwar nur dann, wenn sie
schuldhaft
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1976, 715, 717 –
Spritzgießmaschine; GRUR 1974, 290, 292 – maschenfester Strumpf) u.a. dann nicht
der Fall ist, wenn der Verwarnende nach sorgfältiger Prüfung und der Einschaltung von
erfahrenen Beratern, etwa Rechts- und/oder Patentanwälten, annehmen durfte, es liege
eine Schutzrechtsverletzung vor; einen
Unterlassungs
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allein geht) soll danach aber eine Schutzrechtsverwarnung unabhängig von einem
etwaigen Verschulden schon dann begründen, wenn sie
objektiv
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1963, 255, 258 –
Kindernähmaschinen; zuletzt noch GRUR 1996, 812, 813 – Unterlassungsurteil gegen
Sicherheitsleistung) soll nicht nur eine objektiv unberechtigte (außergerichtliche)
Schutzrechtsverwarnung rechtswidrig und daher zu unterlassen sein, sondern auch eine
objektiv ungerechtfertigte
Klage
Form der Geltendmachung eines Unterlassungsverlangens handele; dabei sei auch zu
bedenken, dass eine außergerichtliche Verwarnung in einem engen Zusammenhang
mit einer Klage stehe, die mit ihr angedroht werde.
d)
27
Auf der Grundlage dieser Ansicht hat das Landgericht das beantragte Verbot gegenüber
den Antragsgegnern ausgesprochen, weil es angenommen hat, auch wenn der in Rede
stehende Zuricht- und Schweißtisch der Antragstellerin alle Merkmale des Anspruchs 1
des Streitpatents verwirkliche – das die Ausgestaltung der Schraubzwinge betreffende
Merkmal (in der Merkmalsgliederung des Landgerichts mit 7 b bezeichnet) allerdings
nicht wortsinngemäß, sondern äquivalent -, stellten seine Herstellung, sein Vertrieb,
seine Benutzung usw. gleichwohl keine Patentverletzung dar (eine Inanspruchnahme
von Abnehmern dieser Tische wegen Patentverletzung sei also unberechtigt), weil die
in Anspruch Genommenen sich auf den sogenannten "Formstein"-Einwand (vgl. dazu
BGH, GRUR 1986, 805 ff.) berufen könnten, denn der angegriffene Zuricht- und
Schweißtisch hätte wegen der vom Wortlaut des Streitpatents abweichenden
Ausgestaltung der Schraubzwingen am Prioritätstag des Streitpatents mit Rücksicht auf
den damals bestehenden und vom Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehenden
Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dargestellt.
28
e)
29
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser patentrechtlichen Beurteilung des von der
Abnehmerverwarnung der Antragsgegner betroffenen Zuricht- und Schweißtisches
durch das Landgericht im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung gefolgt
werden kann, d.h. ob nicht nur – was auch nach Ansicht des Senats zutreffend ist – aus
den vom Landgericht in seinem Urteil genannten Gründen eine hinsichtlich des
Merkmals 7 b äquivalente, im übrigen wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale
von Anspruch 1 des Streitpatents vorliegt, sondern ob darüber hinaus auch die
Berechtigung des "Formstein"-Einwandes ohne eine – im summarischen Verfahren der
einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommende – vorherige sachverständige
Beratung des Senats bejaht werden könnte.
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Denn auch, wenn man dies zugunsten der Antragstellerin annimmt, die von den
Antragsgegnern ausgesprochene Verwarnung der G GmbH daher als
objektiv
unberechtigt ansieht, kann das von der Antragstellerin erstrebte Verbot nicht erlassen
werden.
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Angesichts der oben unter a) hervorgehobenen grundsätzlichen Berechtigung eines
Patent- oder sonstigen Schutzrechtsinhabers, Dritte nicht nur allgemein auf sein
Schutzrecht hinzuweisen, sondern sie auch vor Verletzungen dieses Rechts
ausdrücklich zu warnen, kann der Umstand
allein,
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konkreten Gegenstandes objektiv keine Verletzung des mit einer solchen Verwarnung
geltend gemachten Schutzrechts liegt, noch nicht dazu führen, die Verwarnung als
rechtswidrig anzusehen.
Ob es in einem bestimmten Fall objektiv an einer Patentverletzung fehlt, ist eine Frage,
die nicht selten schwierig zu beantworten ist und die daher in einem
Verletzungsrechtsstreit von den damit befassten Gerichten durchaus unterschiedlich
beantwortet werden kann, wobei auch ein letztinstanzliches Urteil noch nicht die
unbedingte Gewähr dafür bietet, dass diese Frage
objektiv
beantwortet worden ist, wenn es auch im Interesse des Rechtsfriedens unumgänglich
ist, eine letztinstanzliche Entscheidung als endgültig hinzunehmen.
33
Um in Fällen, in denen unter mehreren Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über die
Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsansprüchen vorliegen, letztlich
Klarheit zu schaffen, sieht die Rechtsordnung ausdrücklich vor, einen solchen Streit im
Klagewege durch die dafür zuständigen Gerichte entscheiden zu lassen. Das gilt –
selbstverständlich – auch, soweit es bei dem Streit darum geht, ob gewerbliche
Schutzrechte aus Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder dergleichen
verletzt werden. Die Erhebung einer dafür notwendigen Klage, mit welcher der
Anspruchsteller den von ihm als bestehend angenommenen Anspruch gerichtlich
geltend macht – auch einer solchen, die die damit befassten Gerichte letztlich als
unbegründet ansehen -, kann daher
grundsätzlich
Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 484; Deutsch
in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kapitel 10 Rdn. 11). Die
Rechtswidrigkeit der Klageerhebung durch einen Kläger kann allenfalls dann
ausnahmsweise angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die
das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Das mag etwa
der Fall sein, wenn dem Kläger bereits bei Erhebung seiner Klage positiv bekannt ist,
dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, er aber annimmt, der Beklagte wisse
das nicht, und er diesen mit der Erhebung seiner Klage einschüchtern will, von der der
Beklagte befürchten soll, sie könne möglicherweise Erfolg haben, um den Beklagten so,
z.B. mit Rücksicht auf die bei einer Durchführung des Rechtsstreits drohenden Kosten,
zu einem rechtlich nicht gebotenen Nachgeben zu veranlassen.
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Für eine solche Fallgestaltung ist vorliegend aber nichts ersichtlich: Das Streitpatent ist
zugunsten der Lizenzgeberin der Antragsgegnerin zu 1) erteilt und hat – jedenfalls zur
Zeit – rechtlich Bestand, auch lässt sich mit durchaus diskutablen Gründen annehmen,
die gewerblichen Abnehmer der im Streit stehenden Zuricht- und Schweißtische der
Antragstellerin verletzten das Streitpatent und könnten sich nicht mit Erfolg auf den
sogenannten "Formstein"-Einwand berufen.
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Einen Anspruch auf die Unterlassung der
gerichtlichen
Abnehmern der Tische der Antragstellerin wie der Firma G (also von solchen, die diese
Tische gewerblich und nicht etwa privat nutzen) hat die Antragstellerin deshalb nicht,
auch nicht, soweit die Antragsgegnerin zu 1) eine Klage gegen einen gewerblichen
Abnehmer erheben wollte, ohne zuvor oder gleichzeitig auch die Antragstellerin als die
Herstellerin der als patentverletzend beanstandeten Tische zu verklagen. Denn wenn –
bei einer zu unterstellenden unberechtigten Benutzung der genannten Tische durch die
Abnehmer – auch diese das Streitpatent verletzen, kann die Antragsgegnerin zu 1) sie
zulässigerweise jederzeit verklagen, unabhängig davon, ob sie die ihr dann
zustehenden Ansprüche auch gegen die Antragstellerin geltend macht.
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zustehenden Ansprüche auch gegen die Antragstellerin geltend macht.
Wie es zu beurteilen wäre, wenn die Antragsgegnerin zu 1) Patentverletzungsklagen
gegen private Abnehmer der in Rede stehenden Tische erheben würde, braucht hier
nicht untersucht zu werden, da die Verwarnung der Firma G, also eines eindeutig
gewerblichen Abnehmers, durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht die Befürchtung
begründen kann, die Antragsgegner würden auch gegen rein private Abnehmer
vorgehen.
37
f)
38
Es ist sicherlich zutreffend, dass die Umstände, die der Bundesgerichtshof in seiner
oben angesprochenen "Kindernähmaschinen"-Entscheidung und auch bei seinen
späteren Urteilen zur Frage der Rechtswidrigkeit von Schutzrechtsverwarnungen oder –
klagen hervorgehoben hat – nämlich die schwerwiegenden Folgen, mit denen der
Verwarnte rechnen muss, wenn er ungeachtet der Verwarnung die beanstandeten
Handlungen zunächst fortsetzt und diese später von den Gerichten als
schutzrechtsverletzend beurteilt werden, und die ihn deshalb schon vor einer genaueren
Klärung der Rechtslage veranlassen können, sich der Verwarnung zunächst einmal zu
beugen –, nicht nur bei einer bloß außergerichtlichen Verwarnung vorliegen, sondern
auch und sogar erst recht bei einer Klage. Man wird deshalb eine objektiv unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung und eine objektiv unbegründete Unterlassungsklage aus
einem Schutzrecht rechtlich gleich beurteilen müssen (so auch Ullmann, a.a.O., 1027,
1028; Köhler/Piper, a.a.O.; Deutsch, a.a.O., Kapitel 10 Rdn. 10 f.).
39
Das kann aber nur zur Folge haben, dass, weil eine Schutzrechtsverletzungs
klage
auch wenn sie sich letztlich als unbegründet erweisen sollte, grundsätzlich nicht als
rechtswidrig und daher als zu unterlassen angesehen werden kann, auch eine
außergerichtliche Verwarnung, die lediglich
objektiv
erlaubt angesehen werden muss und daher nicht verboten werden kann (so auch
Ullmann, a.a.O.; Köhler/Piper, a.a.O.; Deutsch, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass ein Anspruchsteller vor der Erhebung einer Klage
gerade auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn er vermeiden will,
dass ihm im – stets denkbaren – Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den
Beklagten im Rechtsstreit nach § 93 ZPO die Kosten auferlegt werden, meist im eigenen
Interesse gehalten ist, den Anspruchsgegner vorher abzumahnen, was auch im
allgemeinen Interesse liegt, weil eine solche Abmahnung und die durch sie häufig
eingeleitete Diskussion auch dazu führen kann, dass es zu einem Rechtsstreit gar nicht
erst kommt (vgl. dazu auch Ullmann, a.a.O., Seite 1029).
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Entspricht aber eine vorgerichtliche Abmahnung nicht nur den berechtigten Interessen
des Anspruchstellers, sondern liegt sie sogar im Allgemeininteresse, dann kann es nicht
richtig sein, sie
allein
ungerechtfertigt ist, was sich möglicherweise erst nach einem langen Rechtsstreit durch
Urteil der letzten Instanz ergibt.
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Den berechtigten Interessen des Herstellers von als patentverletzend beanstandeten
Gegenständen, vor ungerechtfertigten Schäden durch Verwarnungen seiner Abnehmer
geschützt zu werden, ist dadurch genügt, dass, wie oben schon ausgeführt,
Schutzrechtsverwarnungen, die hinsichtlich ihrer Form oder ihres sonstigen Inhalts
Mängel aufweisen, sogar unabhängig von der Frage, ob der Sache nach eine
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Schutzrechtsverletzung vorliegt, rechtlich beanstandet werden können, und zwar vor
allem aufgrund der §§ 1 und/oder 3 UWG, oder dass (Abnehmer-) Verwarnungen, die
nicht nur
objektiv
Verwarnenden im Zeitpunkt der Verwarnung auch
positiv bekannt
gegen § 826 BGB angesehen und damit abgewehrt werden können. Des weiteren steht
es einem Hersteller von Gegenständen, die von einem Dritten ihm oder seinen
Abnehmern gegenüber als patentverletzend beanstandet worden sind, ohne weiteres
frei, negative Feststellungsklage gegen den Verwarnenden zu erheben und auf diese
Weise eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.
Ob ein Hersteller von Gegenständen einen Anspruch auf Unterlassung im
Zusammenhang mit sachlich unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen seiner
Abnehmer dann hat, wenn der Verwarnende sich nicht nur gezielt ausschließlich an die
Abnehmer
die erwarten lässt, dass dem Hersteller diese Verwarnungen nicht bekannt werden, so
dass er ihnen nicht – z.B. durch eine negative Feststellungsklage – entgegentreten
kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn weder stellt der Antrag der
Antragstellerin auf eine solche Gestaltung ab noch ergibt ihr Vortrag einen
entsprechenden Sachverhalt. Da die Antragsgegner bei Ausspruch der Verwarnung
gegenüber der Firma G wussten, dass diese bereits einen Tisch der beanstandeten Art
bei der Antragstellerin bestellt hatte, war mit Sicherheit zu erwarten, dass die Firma G,
wie sie es ja auch tatsächlich getan hat, alsbald die Antragstellerin von der an sie
gerichteten Verwarnung informieren würde.
43
g)
44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit kam nicht in Betracht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche
Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr
unterliegt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur
vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar ist.
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