Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.02.2006

OLG Düsseldorf: datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 137/05
Datum:
23.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 137/05
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 4.
Zivil-kammer des Landgerichts Kleve vom 28.10.2005 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
I.
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Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss
(Bl. 33 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig,
jedoch unbegründet.
2
Die Staatkasse wendet sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen
Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Moers vom 20.09.2005 (Bl. 22 f GA). Das Landgericht hat es für
rechtmäßig erachtet, dass das Amtsgericht Moers die zunächst vorgenommene
Absetzung der unter dem 15.07.2005 im Rahmen der Beratungshilfe beantragten
Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 aufgehoben hat. Die landgerichtlichen
Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
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Dem Antragsteller steht auch im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr
nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn – wie hier – mehrere Personen in derselben
Angelegenheit Auftraggeber sind. Dies folgt unmittelbar aus der Gliederung und
Systematik der Vergütungsvorschriften, wobei die Gliederung in
Teile
Untergliederung in
Abschnitte
4
Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist in "
Teil
geregelt, die ausweislich der Vorbemerkung 1 "neben den in anderen
Teilen
bestimmten Gebühren" entstehen. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit
bestimmen sich nach "
Teil
Beratungshilfe entstehenden Gebühren sind in einem Unterabschnitt des 2. Teils
geregelt, namentlich im "
Abschnitt
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Vorbemerkung 2.6 heißt, es entstünden Gebühren "ausschließlich nach diesem
Abschnitt", so ist nicht nur – wie der Bezirksrevisor meint – das Wort "ausschließlich" zu
beachten, sondern auch die Formulierung "Abschnitt". Hierdurch wird lediglich die
Anwendung weiterer, in einem anderen
Abschnitt
ausgeschlossen, nicht aber die Anwendung der im 1.
Teil
Gebühren.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung des Gebührentatbestandes
bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage nach der Zulässigkeit seiner
erweiterten Auslegung.
6
III.
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Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2,3 RVG.
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