Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.05.2002
OLG Düsseldorf: anfechtbarkeit, beschwerdefrist, anfechtung, reform, schöffengericht, vollstreckung, bewährung, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Ws 167/02
Datum:
21.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 167/02
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 33 Qs 5/02
Normen:
StPO § 464b Satz 3; ZPO §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 574
Abs. 1, 575 Abs. 1 (in der durch das ZPO-RG vom 27. Juli 2001
geänderten Fassung); EGZPO § 26 Nr. 10; RpflG § 11 Abs. 1
Leitsätze:
Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren ist
auch bei Strafsachen in Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften
zu beurteilen; die §§ 304ff. StPO gelten hier nicht (Fortführung zu OLG
Düsseldorf Rpfl 02, 223f.).
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e:
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Am 15. August 2000 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht III - Duisburg gegen
den Verurteilten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechzehn Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vor der Anbringung einer
schriftlichen Begründung zurückgenommen hatte, belastete das Amtsgericht durch
Beschluss vom 2. April 2001 die Staatskasse mit den Kosten des zurückgenommenen
Rechtsmittels und mit den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des
Verurteilten. Den mit Anwaltsschriftsatz des Pflichtverteidigers vom 27. September 2001
gestellten Antrag des Verurteilten auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das
Berufungsverfahren wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Duisburg am 18.
Dezember 2001 im Beschlusswege zurück. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des
Verurteilten ist durch den angefochtenen Beschluss der Strafkammer als unbegründet
verworfen worden.
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Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist unstatthaft.
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Die hier angefochtenen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts sind in einem
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Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b StPO ergangen, denn das anwaltlich
angebrachte Gesuch vom 27. September 2001 stellte sich bei sachgerechter Auslegung
nicht als Gebührenfestsetzungsbegehren im Sinne von § 98 BRAGO, sondern als
Antrag des Verurteilten auf Festsetzung seiner im Berufungsverfahren entstandenen
Auslagen in Form von Wahlverteidigergebühren (§§ 85 Abs. 3, 100 Abs. 1 und 2
BRAGO) dar. Da auf Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b Satz 3 StPO die
Vorschriften der ZPO anzuwenden sind, richtet sich auch die Anfechtbarkeit der in
diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen einschließlich des hierbei
einzuhaltenden Verfahrens nach den insoweit geltenden zivilprozessualen Vorschriften,
nicht nach den §§ 304ff. StPO (OLG Koblenz Rpfl. 89, 78; vgl. bereits Senatsbeschluss
v. 20. Dezember 2001 - 3 Ws 512/01, Rpfl. 02, 223f. zur Beschwerdefrist).
Über die im vorliegenden Fall mithin gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2
ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde des
Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin hat das
Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Januar 2002 sachlich
entschieden. Da der Beschluss nicht vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle
übergeben worden ist, richtet sich seine Anfechtbarkeit nach der durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 geänderten Fassung der ZPO (§ 26 Nr. 10
EGZPO), die eine weitere Beschwerde nicht mehr vorsieht. Nach neuem Recht steht
vielmehr für die Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen nur noch das
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof offen, sofern dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt oder eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Beschwerdegericht erfolgt ist (§§ 574 Abs. 1, 575 Abs. 1 ZPO n.F.). Diese
Voraussetzungen sind hier sämtlich nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464b S. 3 StPO, 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert: 1.595,- DM (= 815,51 EUR).
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