Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.06.2006
OLG Düsseldorf: vorrang, form, abrede, geschäftsbedingung, gespräch, glaubwürdigkeit, vollstreckbarkeit, beweiswürdigung, stundung, kreditierung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 1/06
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 1/06
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 2 O 102/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2005 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – wird
zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstrecken-den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und
Zurückweisung seiner auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Oktober 2004 bis
Januar 2005 in Höhe von gesamt EUR 13.474,28 gerichteten Klage. Er macht mit der
Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Mietzins einvernehmlich reduziert worden sei. Es habe verkannt, dass nach § 21 des
Mietvertrages auch eine Abänderung der Schriftformklausel der Schriftform bedurft hätte.
Überdies habe es sein Urteil zu Unrecht auf die Aussage der Zeugin A. gestützt, da
diese durch die Aussage des Zeugen M. als widerlegt anzusehen sei.
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Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag auf
Aufrechterhaltung des ergangenen Vollstreckungsbescheides weiter. Die Beklagte
begehrt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils (Bl. 71 f GA) Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene
Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach
§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
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1.
7
Entgegen der Auffassung der Berufung scheitert die Annahme einer wirksamen
mündlichen Mietzinsreduzierungsvereinbarung nicht an der in § 21 Satz 2 des
Mietvertrages (Bl. 33 GA) geregelten Schriftformklausel. Hierbei handelt es sich um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung, die – wenn man von ihrer Wirksamkeit ausgeht –
jedenfalls nach § 4 AGBG / § 305 b BGB dem Vorrang der Individualabrede unterliegt
und damit auch durch eine nachträgliche, individuelle und formlos mögliche Absprache
abgeändert werden kann.
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In Bezug auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene einfache
Schriftformformklausel, wonach Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages der
Schriftform bedürfen, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Nachträgliche mündliche
Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über
langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang. Vereinbaren die Parteien nach
dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so
hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit diesen bewusst
geworden sind. Auch kommt es auf die Form der individuellen Abrede nicht an, sie kann
ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere auch mündlich getroffen werden.
Gegenüber dem später von den Parteien übereinstimmend Gewollten muss das
Interesse des Klauselverwenders bzw. beider Vertragsparteien, nicht durch
nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu
gefährden, zurücktreten (vgl. BGH Beschluss vom 21.09.2005, XII ZR 312/02 mwN –
veröffentlicht in ZMR 2006, 104 f).
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Entsprechendes muss auch hinsichtlich einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel gelten, wonach auch Änderungen der
Schriftformklausel der Schriftform bedürfen. Auch insoweit hat die individuelle
Vereinbarung nach § 4 AGBG / § 305 b BGB Vorrang vor der Allgemeinen
Geschäftsbedingung, wobei weder eine besondere Form der individuellen
Vereinbarung noch ein Bewusstsein der Parteien, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen abzuändern, zu fordern ist. Dies folgt aus den weiteren
Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung. Darin wird
lediglich die Abänderung einer qualifizierten Schriftformklausel, die individuell
vereinbart war, besonders erwähnt und ausgeführt, dass hieran zusätzliche
Anforderungen zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof führt insoweit unter Bezugnahme
auf seine Entscheidung in BGHZ 66, 378, 381f aus: Werde von einer solchen
qualifizierten Schriftformklausel, die individuell vereinbart war, abgewichen, sei ein
bewusstes Abweichen von der Schriftformklausel nötig; in solchen Fällen finde der
Vorrang der Individualabrede keine Anwendung. Die individuell vereinbarte qualifizierte
Schriftformklausel müsse erst abgeändert werden; derjenige, der sich auf eine
mündliche Abrede berufe, müsse die Vermutung widerlegen, dass keine von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Absprachen getroffen worden sind.
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Der Fall einer individuell vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel liegt hier indes
nicht vor mit der Folge, dass nachträglich getroffene mündliche Absprachen über eine
Änderung des Mietvertrages beachtlich sind.
2.
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Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die landgerichtliche Feststellung, die
Parteien des Mietvertrages hätten mündlich eine Reduzierung des Mietzinses
vereinbart. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellung begründen, vermag der Senat nicht
festzustellen.
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Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann darauf nachgeprüft werden, ob sie in sich
widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft
oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25.
Aufl., § 546 Rn. 12 mwN). Hier hat sich das Landgericht mit den konträren Aussagen der
Zeugen A. und M. in ausreichender Weise auseinander gesetzt und nachvollziehbar
begründet, warum es der Aussage der Zeugin A. den Vorzug gibt. Insbesondere hat es
die Aussage des Zeugen M. nachvollziehbar als auf vagen Erinnerungen beruhend
gewürdigt, die nicht geeignet waren, die Aussage der Zeugin A. zu erschüttern.
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Der Zeuge hat auf Vorhalt der Aussage der Zeugin A. ausgesagt, dass er sich schwach
an die Möglichkeit erinnere, über eine Kreditierung des Mietzinses gesprochen zu
haben und damit einverstanden gewesen zu sein; konkrete Erinnerungen an das
Gespräch habe er aber nicht mehr. Wenn er sodann im Anschluss daran ausgesagt hat,
dass er einer Reduzierung des Mietzinses "eigentlich" nicht zugestimmt habe, wenn
überhaupt, dann nur in Form eines Kredits bzw. einer Stundung, so beruht dies nicht auf
konkreten Erinnerungen an das mit der Zeugin A. geführte Gespräch, sondern auf
nachträglichen Vermutungen und vermag daher die detailreiche und konkrete Aussage
der Zeugin A. nicht zu erschüttern. Wird aber schon die glaubhafte Aussage der Zeugin
A. nicht durch die Aussage des Zeugen M. widerlegt, kommt es auf eine Abwägung der
Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht an.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob aufgrund
des Vorrangs der Individualabrede gemäß § 305 b BGB auch eine qualifizierte
Schriftformformklausel in langfristigen Geschäftsraummietverhältnissen nachträglich
durch formlose Vereinbarung abgeändert werden kann, ist von grundsätzlicher
Bedeutung und - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich
entschieden.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.474,28 €.
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