Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.08.2008

OLG Düsseldorf: grundsatz der gleichbehandlung, erfahrung, subjektives recht, persönliche eignung, verwalter, präsident, amt, bezirk, unabhängigkeit, entscheidungszuständigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 VA 4/07
Datum:
15.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 VA 4/07
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der
gerichtlichen Entscheidung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller,
in die beim Amtsgericht Düsseldorf geführte Vorauswahlliste für
Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das Gesuch des
Antragstellers vom 25.01./16.05.2007 ermessensfehlerfrei
zu bescheiden, wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000,- Euro
I.
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Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 06. Januar 2004 unter Beschreibung
seiner Qualifikationen beim "Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht Frau Richterin
H" – um die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter. Da er in der
Folgezeit nicht berücksichtigt wurde, beantragte er mit Schreiben vom 25. Juli 2006
beim Amtsgericht Düsseldorf ("Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht Frau Richterin
am Amtsgericht H, Herrn Richter am Amtsgericht R") förmlich die Aufnahme in die Liste
der dortigen Insolvenzverwalter.
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Das Schreiben beantworteten die angesprochenen, beim Antragsgegner tätigen,
Insolvenzrichter dahin, dass eine Vorauswahlliste dort nicht geführt werde, sondern
lediglich eine Liste, in die alle Bewerber aufgenommen würden und auf der sich der
Antragsteller bereits befinde; im Übrigen solle der Ausgang eines damals beim Senat
anhängigen Verfahrten eines Mitbewerbers abgewartet werden.
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Nachdem der Senat im Verfahren 3 Va 9/06 am 27. Oktober 2006 entschieden hatte,
(NJW-RR 2007, 630), erinnerte der Antragsteller unter dem 25. Januar 2007 das
Amtsgericht Düsseldorf ("Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht - Frau Richterin am
Amtsgericht H") an die Bescheidung seines Gesuchs und beantragte die Aufnahme in
die zu führende Vorauswahlliste.
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Der Antraggegner übersandte darauf mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Kopf: "Der
Präsident des Amtsgerichts", unterschrieben "Im Auftrag H, Richterin am Amtsgericht")
"den Fragebogen des AG Düsseldorf", der dem Antragsgegner die Beurteilung der
Eignung und Qualifikation der Bewerber um ein Amt als Insolvenzverwalter ermöglichen
sollte.
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Nachdem der Antragsteller den ausgefüllten Bogen, Lebenslauf und Zeugnisse dem
Antagsgegner mit Schrift vom 16. Mai 2007 ("An den Präsidenten des Amtsgerichts
Düsseldorf z.Hd. Frau Richterin am Amtsgericht H") zurückgesandt hatte, lehnte der
Antragsgegner unter dem 13. August 2007 ("Der Präsident des Amtsgerichts",
unterschrieben "Im Auftrag H Richterin am Amtsgericht") die Aufnahme des
Antragstellers in die beim Antragsgegner geführte Vorauswahlliste der
Insolvenzverwalter ab, weil die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Düsseldorf zu dem
Schluss gekommen seien, dass der Antragsteller wesentliche Kriterien für die
Bestellung als Sachverständiger oder Verwalter in Insolvenzverfahren nicht erfülle.
Hierbei sei insbesondere die fehlende Erfahrung des Antragstellers und der
Sachbearbeiter seines Büros in der Abwicklung von Insolvenzverfahren von Bedeutung.
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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. September 2007, in dem er
"den Präsidenten des Amtsgerichts Düsseldorf" als Antragsgegner bezeichnet, macht
der Antragsteller geltend, er werde in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten
beeinträchtigt, weil er nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen bzw. im
Vorauswahlverfahren nicht berücksichtigt werde. Er sei geeignet, als Insolvenzverwalter
im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf tätig zu werden, was er im Einzelnen ausführt.
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Der Antragsteller beantragt
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seine Aufnahme in die beim Amtsgericht Düsseldorf geführte Vorauswahlliste
für Insolvenzverwalter, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das
Gesuch des Antragstellers vom 25.01./16.05.2007 ermessensfehlerfrei zu
bescheiden.
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Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller erfülle nicht die vom Antragsgegner unter
Mitwirkung der Insolvenzrichter aufgestellten Kriterien für die Aufnahme in die
Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter. Nach den Entscheidungen des Senats vom 27.
Oktober 2006 – 3 Va 5/06 und 3 Va 9/06 - sei der Präsident des Amtsgerichts
verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Auswahlverfahren zu bestimmen und danach
eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung aller Bewerber erfordere eine der Sicherung des chancengleichen
Zuganges angemessene Verfahrensgestaltung, die auch der Bedeutung des
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trage. Die Liste müsse dem
Insolvenzrichter eine sichere Tatsachengrundlage geben, um angesichts der
Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung im Einzelfall eine sachgerechte Auswahl
treffen zu können. Sie sei so zu führen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird,
der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität
des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt erfüllt (BVerfG ZIP
2006, 1541 f.). Das BVerfG habe darüber hinaus festgestellt, dass das
Vorauswahlverfahren auch die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten
gewährleisten müsse, die nach der Einschätzung des Insovenzrichters nicht nur für die
Feststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend sind, sondern
vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des
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Insolvenzverwalters ermöglichen. Diesen Vorgaben entspreche das Auswahlverfahren
des Insolvenzgerichts Düsseldorf, mit den vorgegebenen Mindestanforderungen:
Sachlich und personell vollständig ausgestattetes Büro im hiesigen LG-Bezirk
Mindestens 5-jährige Erfahrung in der selbständigen Abwicklung von Insolvenzen
Führung von Anderkonten für die einzelnen Verfahren
Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über mindestens
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1,5 Mio EUR je Schadensfall
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Geordnete Vermögensverhältnisse
Keine Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren.
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Diese Kriterien würden von allen derzeit bestellten und von sämtlichen im Jahr 2007
aufgenommenen fünf neuen Bewerbern mit Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk
Düsseldorf erfüllt, nicht so vom Antragsteller. Dieser verfüge bislang über nicht über
verwalterspezifische Erfahrung. Er habe 2002 lediglich die theoretische Prüfung zum
Fachanwalt für Insolvenzrecht bestanden; eine praktische Tätigkeit als
Insolvenzverwalter habe er anschließend nicht wahrgenommen, obwohl er ausreichend
Gelegenheit gehabt habe, in Kooperation mit einem Verwalterbüro praktische
Erfahrungen zu sammeln. Ihm sei bislang nur vom Amtsgericht Essen ein
Insolvenzverfahren als Verwalter übertragen worden, welches im März 2007 eröffnet
worden sei. Weitere Aufträge – auch nicht vom Insolvenzgericht Mönchengladbach, das
nach Angaben des Antragstellers eine mehrjährige Erfahrung nicht voraussetze - seien
ihm nicht erteilt worden. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass
sämtliche Mitarbeiter des Antragstellers in der Abwicklung von Insolvenzverfahren
geschult und erfahren seien. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO gebiete die Auswahl aus dem
Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen geeigneten und bereiten
Personen ohne Differenzierung in Bezug auf den Umfang des Verfahrens nach kleinen
und mittleren Insolvenzverfahren.
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Im Interesse der Gläubiger und der Schuldner sei es nicht zu verantworten, einen
unerfahrenen Verwalter einzusetzen und dabei die Verantwortung zu übernehmen, dass
diese Person für den konkreten Einzelfall geeignet ist.
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Schließlich seien lediglich so viele qualifizierte Verwalter in die Liste aufzunehmen, wie
angesichts der sinkenden Eingangs- und Eröffnungszahlen noch regelmäßig bestellt
werden könnten.
18
Eine Prüfung der Eignung des Antragstellers führe – mangels einer
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Ermessensreduzierung auf Null – nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf
Aufnahme in die Vorauswahlliste.
Der Antragsteller tritt dem entgegen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 07. März 2008 den Beteiligten Hinweise zur
rechtlichen Problematik gegeben, zu denen lediglich der Beteiligte zu 1 Stellung
genommen hat.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
22
II.
23
Der Antrag ist zulässig, §§ 23, 24, 26, 28 EGGVG.
24
1.
25
Der Antragsteller begehrt seine Aufnahme in eine beim Amtsgericht Düsseldorf geführte
Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter bzw. eine ermessensfehlerfreie Bescheidung
seines Gesuchs vom 25. Januar/15. Mai 2007.
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Dieses Begehren ist als gegen den Beteiligten zu 2 gerichteter Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 23, 24, 26, 28 EGGVG zulässig.
27
a)
28
Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller
Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BVerfG NJW
2004, 2725; BGH ZIP 2007, 1379; OLG Hamm ZIP 2008, 1189, ZIP 2007, 1722; Senat,
NJW-RR 2007, 630; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig
NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283).
29
b)
seinen Rechten betroffen (§ 24 EGGVG), weil jeder Bewerber um das
Insolvenzverwalteramt eine faire Chance erhalten muss, unter Beachtung seiner
Grundrechte entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung
berücksichtigt zu werden und insofern über ein subjektives Recht erfügt, für das
Rechtsschutz zu gewähren ist (BVerfG NJW 2006, 2613, 2614; OLG Hamm ZIP 2008,
1189).
30
c)
des Antragsgegners vom 13. August 2007 (§ 26 Abs. 1 EGGVG - GA 66, 1)
eingegangen.
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Der Fristwahrung steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift der Präsident des
Amtsgerichts als Antragsgegner bezeichnet ist.
32
Denn - unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung und Verpflichtung
(Zuständigkeit) - ist der Präsident des Amtsgerichts vorliegend verfahrensmäßig deshalb
als richtiger Antragsgegner anzusehen, weil er als beteiligtenfähige Behörde in
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Anspruch genommen worden ist.
2.
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Der Antrag ist indes nicht begründet.
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Der Antragsgegner ist nämlich in Ermangelung einer inhaltlichen
Entscheidungszuständigkeit für die an ihn gerichteten Ersuchen weder verpflichtet, den
Antragsteller in eine beim Amtsgericht Düsseldorf geführte Vorauswahlliste für
Insolvenzverwalter aufzunehmen noch ein Gesuch dieses Inhalts ermessensfehlerfrei
zu bescheiden.
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Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 3
Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630; ebenso KG NZI 2008, 187; ZIP 2008, 284),
wonach der Behördenleiter (hier: Amtsgerichtspräsident) als Antragsgegner verpflichtet
sei, gegebenenfalls mit Hilfe der Insolvenzrichter, sachgerechte Kriterien für ein
Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche
Insolvenzverwalter anzulegen und aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller
zu bescheiden, auf.
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Materiell richtiger Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag
auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind
der oder die Insolvenzrichter (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2008, 722; ZIP 2008, 1189; MK-
Graeber InsO 2007 § 56 Rdz. 93; HambKomm-Fried 1. Auflage § 56 Rdz. 4). Denn die
zu treffende Entscheidung ist zwar kein Rechtsprechungsakt, erfolgt aber in richterlicher
Unabhängigkeit (BVerfG NJW 2004, 2725, 2727; NJW 2006, 2613; vgl. auch Lüke ZIP
2007, 701, 704). In richterlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidungen
unterliegen aber nicht dem Einfluss des Behördenleiters und sind deshalb auch nicht
von ihm zu verantworten (OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln NZI 2007, 105, 106),
geschweige denn zu treffen.
38
3.
39
Hiernach werden die Insolvenzrichter des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts –
Düsseldorf das Gesuch des Antragstellers zu bescheiden und hierbei Folgendes zu
bedenken haben:
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a)
verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach
eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und ggf. aufgrund der
entwickelten Kriterien den Antragsteller, dessen Begehren dies als Minus umfasst, zu
bescheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2006 – 3 Va 5/06 und 3 Va 9/06, die
allerdings noch von einer Entscheidungszuständigkeit des Behördenleiters ausgehen).
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Beim Amtsgericht wurden inzwischen unter Beteiligung der Insolvenzrichter diesen
Anforderungen nur im Wesentlichen (s. u. cc) entsprechende Kriterien entwickelt sowie
eine an solchen Merkmalen orientierte Auswahlliste erstellt.
42
b)
43
Bei ihrer Entscheidung werden die Insolvenzrichter zu beachten haben (vgl. auch BGH
ZIP 2008, 515):
44
aa)
45
Es ist zu unterscheiden zwischen dem gerichtlich voll überprüfbaren
Beurteilungsspielraum, der dem Entscheidungsträger zuzubilligen ist, wenn er den
Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst
und dem nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum des Insolvenzrichters
anderseits, der aus den gelisteten Bewerbern einen Insolvenzverwalter bestimmt. Für
das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund (BGH ZIP 2008, 515).
46
bb)
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Eine Liste ist demnach so zu führen und die Aufnahmekriterien sind so festzulegen,
dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden
Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens
gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (so BVerfG NJW 2006,
2613, 2616; BGH ZIP 2008, 515). Aus § 56 Abs. 1 Satz 2 n. F. InsO, wonach die
Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Verfahren
beschränkt werden kann, folgt nichts Abweichendes. Denn diese Vorschrift sanktioniert
kein zu tolerierendes Eignungsdefizit, sondern ermöglicht es lediglich dem Bewerber,
seinem eigenen Erfahrungsstand und Interessensschwerpunkt entsprechend eine
Eingrenzung auf bestimmte Verfahren vorzunehmen (Gerhardt in Jaeger, InsO 2007 §
56 Rdz. 60). Darauf, ob der Antragsteller die Eignung für kleinere, insbesondere
Privatinsolvenzverfahren (bereits) hat, kann es also – entgegen MK-Gräber 2007 InsO §
56 Rdz. 97 f.) - nicht ankommen.
48
cc)
49
Es mag offen bleiben, ob die beim Amtsgericht entwickelten Auswahlkriterien in allen
Punkten als sachgerecht anzusehen sind (vgl. etwa zum LG-Bezirk OLG Hamm ZIP
2008, 1189).
50
Jedenfalls ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, die Aufnahme in die Liste von einer
nachzuweisenden Erfahrung in Insolvenzverfahren abhängig zu machen; es handelt
sich hierbei um ein sachgerechtes Eignungsmerkmal (Gerhardt in Jaeger, InsO 2007 §
56 Rdz. 53).
51
Fraglich ist aber, ob von den Bewerbern eine mindestens 5-jährige Erfahrung in der
selbständigen Abwicklung von Insolvenzen gefordert werden kann. Denn Erfahrung in
der selbständigen Abwicklung von Insolvenzen würde bedeuten, dass der Bewerber
bereits andernorts uneingeschränkt als Verwalter tätig ist (OLG Nürnberg ZIP 2007, 80,
81; Lüke a.a.O. S. 706), was bei allseitiger Anwendung dieses Erfordernisses zu einem
festen, d.h. für weitere Personen unzugänglichen Kreis von Verwaltern ("closed-shop")
führen würde. Daher spricht Einiges dafür, dass von einem Bewerber lediglich eine
Beteiligung an anderen Verfahren dergestalt erwartet werden kann, dass er mit den
verschiedenen Tätigkeitsbereichen eines Verwalters und deren Problemen vertraut ist
(Lüke, a.a.O.), also Erfahrung hat in einer eigenverantwortlichen Abwicklung von
Insolvenzen.
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Insolvenzen.
Ob in diesem Sinne von den Bewerbern eine mindestens 5-jährige Erfahrung gefordert
werden kann oder ob nicht auch eine mindestens 3-jährige oder gar lediglich 2-jährige
Erfahrung ausreichen könnte oder ob es tunlicher wäre, den Erfahrungsnachweis an der
eigenverantwortlichen abschließenden (erfolgreichen) Bearbeitung einer gewissen
Anzahl von Insolvenzverfahren festzumachen, erscheint ebenfalls fraglich.
53
Dies könnte allerdings dann dahinstehen, wenn der Antragsteller vorliegend – selbst bei
Anwendung weniger strenger Kriterien - ein Maß an Erfahrung in der
eigenverantwortlichen Abwicklung von Insolvenzverfahren, das ihn für die Aufnahme in
die Liste qualifiziert, nicht nachgewiesen hätte.
54
c)
55
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Erwägung, lediglich so viele
qualifizierte Verwalter in die Liste aufzunehmen, wie angesichts der sinkenden
Eingangs- und Eröffnungszahlen noch regelmäßig bestellt werden können, einen
sachwidrigen Ansatz darstellt. Denn die Anwendung dieses Kriteriums bei der Listung
verletzt das Recht eines jeden Bewerbers auf eine faire Chance (BVerfG NJW 2006,
2613, 2614) und führt letztlich zu einem "closed shop".
56
4.
57
Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO. Es besteht
kein Anlass, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die
Staatskasse anzuordnen, § 30 Abs. 2 EGGVG.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.
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