Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2006
OLG Düsseldorf: paket, vernehmung von zeugen, cmr, ablieferung, ausländisches recht, gefahr, mitverschulden, frachtführer, frachtvertrag, abtretung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 79/06
Datum:
15.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 79/06
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die
Berufung der Beklagten das am 23. März 2006 verkündete Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise ab-
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 23.356,48 € und an die
Klägerin zu 2. 2.500 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den
Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
haben die Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1. 14 % zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese zu 15 % und die
Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
zu 2. werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-
den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der Fa. A. A. C. GmbH in N.,
nunmehr A. T. S. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) und ihrer Konzerngesellschaften, zu
denen u.a. die Klägerin zu 2. gehört. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der A.
GmbH wegen des Verlustes von Paketen in 2 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
1
Die A. GmbH betreibt das zentrale Auslieferungslager des Konzerns, die im Ausland
ansässigen Konzerngesellschaften handeln mit Elektronikartikeln.
2
Die Klägerin zu 2 veräußerte Ende Januar und Anfang Februar 2002 zwei
Warensendungen mit Mikroprozessoren an die Fa. M. Group Ltd. in N./Großbritannien
(im folgenden: Fa. M.).
3
Im Fall 1 übergab die A. GmbH der Beklagten am 30.01.2002 eine für die Fa. M.
bestimmte Warensendung mit der Paketendnummer 6976. Im Fall 2 übergab die A.
GmbH der Beklagten am 14.02.2002 wiederum eine für die Fa. M. bestimmte
Warensendung, die diesmal die Paketendnummer 7977 trug.
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Die Klägerin zu 1 entschädigte die Klägerin zu 2 in Höhe von 27.531,14 € und
berücksichtigte hierbei einen Selbstbehalt von 2.500 €.
5
Die Klägerinnen haben behauptet, beide Sendungen hätten die in den
Handelsrechnungen Anl. K 2 und K 4 aufgeführten Mikroprozessoren enthalten, die den
dort aufgeführten Wert aufgewiesen hätten. Beide Sendungen hätten die Empfängerin
nicht erreicht. Durch den Verlust der Sendungen sei ein Schaden von 11.115 GBP bzw.
7.210,50 GBP, insgesamt mithin 18.325,50 GBP bzw. umgerechnet 30.031,14 €
entstanden.
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Die Klägerinnen haben beantragt,
7
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 27.531,14 € und an die Klägerin
zu 2 2.500 € jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 02.03.2003 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Sie ist der Aktivlegitimation der Klägerinnen, dem von ihnen behaupteten Paketinhalt
und dem von den Klägerinnen angegebenen Wert der Waren entgegengetreten. Sie hat
behauptet, in beiden Fällen hätten die Pakete die Empfängerin erreicht. Im Fall 1 sei das
Paket im Rahmen einer "Ersatzzustellung" bei der Fa. C. P. I. in N. ordnungsgemäß
ausgeliefert worden; später sei das Paket dann an die benachbarte Fa. M.
weitergegeben worden. Im Fall 2 sei das Paket ordnungsgemäß bei der Empfängerin
ausgeliefert und dort ohne jeden Vorbehalt von Herrn oder Frau D. entgegengenommen
worden. Zumindest im Fall 2 sei gem. § 452a HGB britisches Recht einschlägig, weil
das Paket sowohl am Abflughafen K. wie am Zielflughafen in E. M. wie auch später
beim Beladen des Auslieferungsfahrzeugs in der Umschlagbasis der Beklagten in N. R.
(dort mit einem sog. Delivery Scan) körperlich erfasst worden sei.
11
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Zustellung des Pakets im Fall 2 durch
Vernehmung von Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe. Sodann hat es der
Klage nach Art. 17 CMR stattgegeben. Es sei von einem Warenverlust im
Obhutsgewahrsam der Beklagten auszugehen. Im Fall 1 genüge das Vorbringen der
Beklagten dazu, wie die Sendung die Empfängerin erreicht haben soll, nicht den
Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Im Fall 2 habe die beweisbelastete
12
Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin die
Aktivlegitimation der Klägerinnen, den Paketinhalt und den Warenwert. Sie meint,
anwendbar sei ausschließlich englisches Recht. Im Fall 1 habe sie hinreichend
substantiiert vorgetragen, dass sie das Paket bei einer Nachbarfirma der Empfängerin
angeliefert habe und dass das Paket später an die vorgesehene Empfängerin
weitergeleitet worden sei. Im Fall 2 sei die Beweisaufnahme unzureichend, weil sie mit
der Anl. B 2 eine von dem Zeugen D. persönlich unterzeichnete Empfangsquittung
vorgelegt habe und nunmehr die Klägerinnen die Beweislast dafür trügen, dass das
Paket nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Jedenfalls wäre es erforderlich gewesen,
den Zeugen diese Anlage vorzuhalten. Im Übrigen sei ein eventueller
Schadenersatzanspruch wegen eines Mitverschuldens mangels Wertangabe und eines
Mitverschuldens wegen der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gemindert.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
15
Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Hinblick auf die Klägerin zu 2 ohne
Erfolg. Begründet ist die Berufung hingegen zu einem geringen Teil gegenüber der
Klägerin zu 1.; der ihr zustehende Schadensersatzanspruch ist gemindert, weil der
Versender die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass der Wert der ihr
übergebenen Sendungen 5.000 € übersteigt.
21
I.
22
Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.
23
1.
24
Die Klägerin zu 1 ist als Transportversicherer der A. GmbH jedenfalls aufgrund der ihr
überlassenen Schadensunterlagen aktivlegitimiert, weil hierin eine konkludente
Abtretung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 85/04). Die
Schadensunterlagen wurden der Klägerin zu 1 von der A. GmbH, der Vertragspartnerin
der Beklagten, überlassen, wie die Klägerinnen in ihrer Berufungserwiderung
unwidersprochen und in deshalb zu berücksichtigender Weise vorgetragen haben.
25
2.
26
Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 ergibt sich aus der hinreichend bestimmten
Abtretungserklärung der A. GmbH vom 20.10.2004 (Anl. K 5, Blatt 76 GA). Der A. GmbH
waren zum Zeitpunkt dieser Abtretung Schadensersatzansprüche in Höhe des mit der
Klägerin zu 1 vereinbarten Selbstbehalts, also in Höhe des von der Klägerin zu 2 mit der
Klage geltend gemachten Anspruchs, verblieben. Denn die A. GmbH wollte mit den der
Klägerin zu 1 zeitlich vor der Abtretung vom 20.10.2004 überlassenen
Schadensunterlagen die der A. GmbH zustehenden Ansprüche nur in der Höhe an die
Klägerin zu 1 abtreten, in welcher der A. GmbH Ansprüche aus der
Transportversicherung gegen die Klägerin zu 1 zustehen.
27
II.
28
Beide Schadensfälle beurteilen sich nach entweder nach der CMR oder nach
deutschem Frachtrecht, Art. 28 Abs. 4 EGBGB, §§ 452 ff. HGB.
29
Sofern die Beklagte die Pakete durchgehend per LKW von Deutschland nach
Großbritannien beförderte bzw. befördern wollte und die Seestrecke im Huckepack-
Verkehr absolvierte bzw. absolvieren wollte, wofür jedoch nichts ersichtlich ist, würde
gem. Art. 2 CMR die CMR Anwendung finden. Die Beklagte ist als Fixkostenspediteurin
anzusehen und unterliegt als solche der Haftung nach der CMR.
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Bei einem Lufttransport von K. nach Großbritannien, von dem nach Urkundslage hier
auszugehen ist, würde deutsches Recht Anwendung finden, weil sich die
Hauptniederlassungen sowohl des Versenders, der A. GmbH, wie des Frachtführers in
Deutschland befinden.
31
Die Vorschriften der §§ 452 ff. HGB sind anwendbar, weil ein multimodaler Frachtvertrag
vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem einheitlichen Frachtvertrag
verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz gelangen und verschiedene
Haftungsregime eingreifen würden, wenn über jede Teilstrecke des Frachtvertrages ein
eigener Frachtvertrag geschlossen worden wäre. Ein solcher Vertrag ist im vorliegenden
Fall gegeben, da das Transportgut aufgrund eines einheitlichen Vertrages sowohl mit
Lastkraftwagen als auch mit einem Flugzeug befördert wurde bzw. werden sollte und die
Beförderungen jeweils unterschiedlichem Haftungsrecht unterliegen.
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Sollte der Verlustort unbekannt sein, so käme deutsches Frachtrecht gemäß § 452 S. 1
HGB zur Anwendung.
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Sollten die Pakete in Großbritannien verloren gegangen sein, wovon auszugehen ist,
wie unten unter V. dargelegt ist, würde § 452 a HGB eingreifen.
34
Anzuwenden ist nach ständiger Senatsrechtsprechung im Rahmen des § 452 a HGB
dasjenige Teilstreckenrecht, das auf einen hypothetischen Vertrag zwischen dem
Absender und dem Frachtführer (dem Mulitimodalbeförderer, nicht dem
Unterfrachtführer) über die Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wäre, wenn
diese Parteien fiktiv einen unimodalen Frachtvertrag für diese Teilstrecke geschlossen
hätten (so auch OLG Dresden, TranspR 2002, 246; Fremuth/Thume, Transportrecht, §
452a HGB Rnrn. 8 und 9). Dies ist gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches
35
Recht (so auch für den früheren Rechtszustand OLG Düsseldorf, TranspR 1995, 77, 79;
Herber TranspR 1990, 4, 11; zum heutigen Recht OLG Dresden, a.a.O., und
Fremuth/Thume, a. a. O., § 452 a Rdnr. 11), und zwar Frachtrecht nach den §§ 407 ff.
HGB. Soweit die Beklagte dem entgegen hält, es erscheine vollkommen abwegig
anzunehmen, sie hätte sich darauf eingelassen, einen Transport in England nach
deutschem Recht durchzuführen, ist dem entgegen zu halten, dass es einem deutschen
Versender, der einen deutschen Frachtführer mit dem Transport über die gesamte
Strecke beauftragt, erst recht nicht anzusinnen ist, sich für eine im Ausland liegende
Teilstrecke auf ausländisches Recht einzulassen.
III.
36
Die beiden unstreitig von der Beklagten übernommenen Pakete sind in ihrem
Obhutsgewahrsam in Verlust geraten.
37
1.
38
Im Fall 1 ist das Gut im Sinne von § 425 HGB, Art. 17 CMR in Verlust geraten. Die
Beklagte hat es nicht abgeliefert. Ablieferung ist der Vorgang, durch den der
Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in
die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH NJW 1982,
1284 und NJW-RR 1997, 222, 223). Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Darstellung
das Paket nicht an den frachtbriefmäßigen Empfänger, die Fa. M., zugestellt, sondern
bei der Fa. C. P. I. abgegeben.
39
Obwohl es Sache des Frachtführers ist, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes
darzulegen und zu beweisen, hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Fa. C. P. I. von
der Fa. M. zur Entgegennahme von Sendungen bevollmächtigt oder ermächtigt war. Die
Ablieferung des Gutes an einen Nichtberechtigten führt zum Verlust des Gutes (vgl.
BGH NJW 1979, 2473; OLG München, TranspR 1993, 348, 349; Gass, in:
Ebenroth/Boujong, HGB, § 425 HGB Rdnr. 35; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425
Rdnr. 11 sowie Art. 17 CMR Rdnr. 7). Die Beklagte hat das Gut auch später nicht an den
berechtigten Empfänger ausgeliefert. Dem aus der Ablieferung an einen
Nichtberechtigten folgenden Verlust des Gutes stehen die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anl. B 3, Bl. 31 GA) nicht entgegen. Gem. der
dortigen Ziff. 10 erster Absatz erfolgt die Zustellung von Sendungen gegen Unterschrift
des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen
angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind;
hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und
Nachbarn. Zum einen hat die Beklagte nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Firmen M.
und C. P. I. Nachbarn im Sinne der Beförderungsbedingungen der Beklagten sind. Zum
anderen kann ein für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
maßgeblicher durchschnittlicher Empfänger den Nachbarn-Passus nur dahin verstehen,
dass die Beklagte sich hiermit das Recht ausbedingt, eine Sendung einem Nachbarn
des frachtbriefmäßigen Empfängers dann auszuhändigen, wenn der frachtbriefmäßige
Empfänger die Sendung nicht entgegennehmen kann, weil er zum Beispiel beim
Zustellversuch nicht erreichbar ist. Die Beklagte hat nicht ansatzweise dargetan, dass
diese Voraussetzung erfüllt waren, als ihr Zustellfahrer das Paket am 31. Januar 2002
zur Mittagszeit bei der Fa. C. P. I. abgegeben hat.
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An dem hiernach gegebenen Verlust des Pakets ändert die Behauptung der Beklagten
nichts, "später (sei) das Paket dann an die benachbarte Fa. M. weitergegeben" worden.
41
Dieses Vorbringen ist, worauf das Landgericht die Beklagte unter dem 29.07.2004 zu
Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert. Auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens
vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass das Paket, nachdem es, wie ausgeführt,
zunächst in Verlust geraten war, nicht mehr als in Verlust gegangen anzusehen ist.
Voraussetzung dafür, einer derartigen "Weitergabe" des Pakets Ablieferungswirkung
zuzumessen, ist zunächst, dass das Paket einem zur Entgegennahme von Paketen
bevollmächtigten oder als bevollmächtigt anzusehenden Mitarbeiter der Fa. M.
übergeben wurde; hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte nicht
mitteilt, welchem Mitarbeiter das Paket übergeben worden sein soll. Voraussetzung für
eine Ablieferung im frachtrechtlichen Sinne ist weiterhin, dass das Paket der Fa. M. zu
einem Zeitpunkt übergeben wurde, als deren aus dem Transportvertrag ursprünglich
folgende Empfangsberechtigung noch bestand. Eine Empfangsberechtigung der Fa. M.
wäre beispielsweise nach dem Erhalt einer hier nahe liegenden zeitnahen
Ersatzlieferung erloschen. Da die Beklagte den Zeitpunkt der vermeintlichen
"Weitergabe" trotz des landgerichtlichen Hinweises auch nicht ansatzweise eingrenzt,
kann von einer Empfangsberechtigung der Fa. M. bei der Paketweitergabe nicht
ausgegangen werden.
42
Unter diesen Umständen ist dem Beweisantritt der Beklagten durch Vernehmung des
Zeugen H. nicht nachzugehen. Dieser Beweisantritt ist auf unzulässige Ausforschung
ausgerichtet, weil diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine Ablieferung im
frachtrechtlichen Sinne ergeben könnten, erst im Wege der Ausforschung von dem
Zeugen erfragt werden sollen.
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Einer Vorteilsausgleichung steht entgegen, dass sich dem Vorbringen der Beklagten
nicht entnehmen lässt, in welcher Höhe der Fa. M./der Versenderin aus dem späteren
(vermeintlichen) Erhalt des Pakets ein Vorteil entstanden ist. Gerichtsbekannt
unterliegen Computerbauteile, speziell die hier in Rede stehenden Prozessoren, einem
rasanten Preisverfall. Da die Beklagte trotz des landgerichtlichen Hinweises nicht
vorträgt, wann das Paket die Fa. M. erreicht hat, und deswegen ein Erhalt erst geraume
Zeit nach dem vorgesehenen, üblichen Ablieferungstermin nicht ausgeschlossen ist,
lässt sich die Höhe des aus dem vermeintlichen späteren Paketerhalt folgenden Vorteils
nicht bestimmen.
44
2.
45
Auch im Fall 2 ist die der Beklagten übergebene Sendung in Verlust geraten.
46
Die vom Landgericht durchgeführte ausländische Rechtshilfevernehmung hat, was auch
die Beklagte nicht anzweifelt, nicht den Beweis erbracht, dass die Beklagte das von ihr
übernommene Paket dem bestimmungsgemäßen Empfänger abgeliefert hat. Beide
Zeugen haben eine Ablieferung nicht bestätigt. Die Beklagte zeigt keine konkreten
Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch
anderweitig nicht ersichtlich. Unbegründet sind die erstmalig in der
Berufungsbegründung von der Beklagten erhobenen Bedenken gegen die
Durchführung der Beweisaufnahme und die Annahme des Landgerichts, die Beklagte
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trage die Beweislast für eine Ablieferung. Die zur Akte gereichte "Empfangsquittung",
ein gemeinsamer Ausdruck elektronisch aufgezeichneter Daten und einer elektronisch
aufgezeichneten, auf einem DIAD-Board abgegebenen Unterschrift (Anl. B 2, Bl. 30
GA), deutet nicht darauf hin, dass die Beklagte das übernommene Paket dem
bestimmungsgemäßen Empfänger abgeliefert hat. Denn die Klägerinnen haben zu
Recht und von der Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Anschrift,
unter der der Zustellfahrer gemäß der Quittung das Paket abgegeben haben will, "P. I.
E. N. S... " lautet, während nach Rechnung und Lieferschein das Paket an ".. R. Road,
R. B. Park, N.-U.-L., S …" geliefert werden sollte. Es ist weder ersichtlich noch von der
Beklagten vorgetragen, dass die Fa. M. (auch) unter der Anschrift "P. I. E. N. ST...."
ansässig ist. Hiernach wurde auch im Fall 2 das Paket nach der Urkundslage nicht dem
bestimmungsgemäßen Empfänger, sondern einem nicht empfangsberechtigten Dritten
zugestellt; hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Mithin
bestand für das Landgericht keine Veranlassung, dem Rechtshilfeersuchen die
"Empfangsquittung" beizufügen und hiermit die Bitte zu verbinden, den Zeugen diese
Quittung vorzuhalten. Im Übrigen hätte die Beklagte diese Rüge bereits erstinstanzlich
erheben müssen. Indem sie nach der Durchführung der Beweisaufnahme im
anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
16.02.2006 den vermeintlichen Verfahrensfehler des Landgerichts nicht gerügt hat,
obwohl ihr der vermeintliche Mangel bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, ist
ein etwaiger Verfahrensmangel des Landgerichts nach § 295 ZPO geheilt.
IV.
48
Auf Grund der zur Akte gereichten korrespondierenden Rechnungen und Lieferscheine
besteht in beiden Fällen ein von der Beklagten nicht erschütterter Anscheinsbeweis
dafür, dass die beiden Pakete den Inhalt der Handelsrechnungen Anl. K 2 und 4
aufwiesen.
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Die unterschiedlichen Daten von Rechnung und Lieferschein im Fall 1 stehen deren
Korrrespondenz nicht entgegen. Dieser Umstand erklärt sich aus dem dem Senat aus
einer Vielzahl von Fällen (beispielsweise I-18 U 176/05) mit Beteiligung der Beklagten
bekannten Umstand, dass ein Lieferschein beim erneuten Ausdruck oftmals das Datum
des Ausdrucktages erhält.
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Der von der Beklagten vermisste Bezug zwischen Lieferschein und korrespondierender
Rechnung einerseits und dem in Verlust gegangenen Paket ist gegeben, weil in den
Lieferscheinen die jeweilige U.-Paketnummer aufgeführt ist.
51
V.
52
Da die in Verlust geratenen Waren feststehen, besteht gem. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB
die - vorliegend von der Beklagte nicht widerlegte - Vermutung, dass der in den
Handelsrechungen ausgewiesene Kaufpreis der Prozessoren deren Marktpreis ist.
53
Soweit die Paketbeförderung den Bestimmungen der CMR unterlegen haben sollte,
liefert nach der CMR die Handelsrechnung ein Indiz für den Marktwert der
Warensendung zum Zeitpunkt der Übernahme der Warensendung beim Absender.
Dieses Indiz rechtfertigt es im vorliegenden Fall, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf
den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zu schätzen, zumal die Beklagte in der
Berufungsbegründung den Warenwert lediglich deshalb anzweifelt, weil sie den
54
Paketinhalt nicht für bewiesen hält.
VI.
55
Der der Klägerin zustehende Anspruch ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens wegen
fehlender Wertdeklaration gemindert. Bei Auslandtransporten beschränkt sich die
besondere Behandlung, welche die Beklagte ihrer Behauptung nach wertdeklarierten
Paketen angedeihen lässt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrer
Klageerwiderung unter 9.2 auf den Beginn des Transports, und zwar auf die Strecke
vom Versender bis zum Einlieferungscenter und die dortige Behandlung. Hiernach hat
sich, auch wenn man zugunsten der Beklagten ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt,
die unterbliebene Wertdeklaration vorliegend nicht ausgewirkt, weil beide Pakete
Großbritannien erreicht haben. Dies ist im Fall 1 unstreitig; im Fall 2 ergibt sich dies u.a.
aus dem "Tracking Detail"-Ausdruck (Anl. B 5, Bl. 34 GA), wonach die Sendung in
Großbritannien mehrfach gescannt, also körperlich erfasst wurde.
56
VII.
57
Der der Klägerin zu 1 zustehende Anspruch ist indes gemindert, weil der Versender die
Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass der Wert der ihr übergebenen Sendungen
in beiden Fällen 5.000 € übersteigt.
58
Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2
HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden
Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender
Schadensbeitrag des Versenders kann sich u.a. daraus ergeben, dass er von einem
Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom
Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
Transportrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998 zu § 254 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB
ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB
übertragbar (BGH, Urteil vom 01.12.2005, Az. I ZR 108/04).
59
Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB kommt es nicht darauf
an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der
Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen
Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine
Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um
seinem Vertragpartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger
jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im
Unklaren gelassen wird.
60
Nach den Entscheidungen des BGH vom 1.12.2005 (Az. I ZR 4/04, I ZR 31/04, I ZR
46/04 und I ZR 265/03) ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254
Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Beklagten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Wert
der Sendung 5.000 € übersteigt. Diese Grenze war in beiden Fällen überschritten.
Hierauf hat die Versenderin die Beklagte nicht hingewiesen. Im übrigen war der
Beklagten der Warenwert der Sendungen auch nicht anderweitig bekannt.
61
Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung
voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität
des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden,
wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des
Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 1.12.2005, Az. I
ZR 265/03). Hierzu hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin allein behauptet, dass
die Beklagte auch nach Hinweis keine besonderen Maßnahmen zur Sicherung ergriffen
hätte. Dies schließt aber eine Kausalität nicht aus, weil die Beklagte beispielsweise die
Annahme der Sendung hätte verweigern können.
62
Im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden
wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens, dass der Versender der Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf den
ungewöhnlich hohen Wert des Gutes die Möglichkeit genommen hat, geeignete
Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Dieses
Verschulden wiegt weniger schwer, als wenn der Versender in Kenntnis oder
fahrlässiger Unkenntnis vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen für
Wertpakete davon absieht, für die Beförderung seiner Güter die sicherste Transportart
zu wählen. Denn hier geht es allein um den Verstoß gegen eine allgemeine
Obliegenheit, während der Versender in dem anderen Fall gleichsam sehenden Auges
darauf verzichtet, die sicherste Beförderungsart auszusuchen.
63
Bei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens beachtet der Senat ferner, dass nach
der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Schadensfällen, in denen der
Wert der Sendung sich in dem Rahmen bewegt, für den die Beklagte von der
Möglichkeit einer vertraglichen Disposition Gebrauch gemacht hat, Haftungsrisiken von
vornherein auszuschließen, das Mitverschulden des Versenders wegen
Nichtversendung als Wertpaket nicht mehr als 50 % betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom
11. November 2004, Az.: I ZR 120/02).
64
Von Bedeutung ist schließlich der Wert der transportierten Ware. Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass das Mitverschulden des Versenders, für die Beförderung des
Pakets nicht die sicherste Transportart in Auftrag gegeben zu haben, umso schwerer
wiegt, je wertvoller die Ware im Paket gewesen ist. Diese Überlegung muss nach
Auffassung des Senats auch für den hier in Rede stehenden Mitverschuldenseinwand
wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden
gelten. Denn diese unterlassene Warnung der Beklagten wiegt umso schwerer, je höher
der Warenwert der Sendung ist.
65
In der Gesamtschau dieser einzelnen Umstände erachtet der Senat es als angemessen,
das Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des
Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen, wobei der Sendungswert bis 5.000 €
außer Betracht bleibt. Sofern der Fall keine weiteren, für die Abwägung bedeutsamen
Besonderheiten aufweist, erscheint es dem Senat angemessen, den
Schadensersatzanspruch für den zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden
Warenwert der Sendung um 20 % zu kürzen. Bei darüber hinausgehenden
Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz für jede angefangenen weiteren 5.000 € um
einen Prozentpunkt erhöht.
66
Im Fall 1 betrug der Sendungswert 11.115 GBP, umgerechnet 18.167 €. Die Beklagte
67
schuldet unter Anwendung obiger Grundsätze hier 15.420,26 €. Bei einem
Sendungswert von 7.210,50 GBP im Fall 2, umgerechnet 11.818 €, hat die Beklagte
10.436,22 € Schadensersatz zu leisten, insgesamt mithin 25.856,48 €.
Aufgrund des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers, welches auch im
Transportversicherungsrecht einschlägig ist (vgl. Thume/de la Motte,
Transportversicherungsrecht, § 67 VVG Rdnr. 119), ist allein der Anspruch der Klägerin
zu 1 zu kürzen.
68
Ohne Mitverschulden stünden der Klägerin bei einem Gesamtschaden von 29.985 €
27.485 € (29.985 € - 2.500 €) zu. Zieht man hiervon den Kürzungsbetrag von 4.128,52 €
(29.985 € Gesamtschaden abzüglich des in Höhe von 25.856,48 € geschuldeten
Schadensersatzes) ab, verbleibt ein der Klägerin zu 1 zustehender
Schadensersatzanspruch von 23.356,48 €.
69
VIII.
70
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 30.031,14 €.
72
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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