Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2010

OLG Düsseldorf (klage auf zahlung, zahlung, zpo, höhe, beschwerde, zug, vorschuss, auflage, anschlussbeschwerde, begründung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 W 8/10
Datum:
02.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-21 W 8/10
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 327/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung
der Anschlussbeschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im
Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.12.2009 (17 O
327/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin errichtete als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage E…..straße …
bis …. in W…. . Sie verlangt von den beklagten Eheleuten, Erwerber einer Wohnung der
Anlage, Zahlung des restlichen Kaufpreises. Diese wiederum haben sich schon
vorprozessual wegen Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum auf ihr
Zurückbehaltungsrecht berufen.
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In der Eigentümerversammlung vom 13.01.2005 beschloss die
Eigentümergemeinschaft, die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch
die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen.
Diese leitete ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin ein und erhob im
Nachfolgeprozess Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Das Landgericht
Wuppertal verurteilte die Klägerin am 19.06.2009 (1 O 148/08) zur Zahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von 18.125,49 € für die Beseitigung der Mängel an dem
Gemeinschaftseigentum und zur Zahlung von 12.722,93 € Schadensersatz für die
angefallenen Sachverständigen-, Regiekosten und das Fehlen eines Nachweises für
die Sicherheitsverglasung. Die Klägerin hat gegen das Urteil wegen der
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zugesprochenen Sachverständigenkosten in Höhe von 9.004,10 € Berufung eingelegt.
In Höhe eines Betrages von 21.844,32 € ist das Urteil rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung von
6.276,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem
01.11.2008 zu verurteilen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Restkaufpreis sei in dem
Moment fällig geworden, als die Eigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst habe,
sämtliche Rechte an sich zu ziehen. Dadurch hätten die Beklagten ihr
Zurückbehaltungsrecht verloren.
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Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 09.11.2009 Klageabweisung beantragt. Zur
Begründung haben sie ausgeführt, ihr Zurückbehaltungsrecht bleibe so lange
aufrechterhalten bis die Klägerin ihre Vorschusspflicht erfüllt habe. Das
Zurückbehaltungsrecht sei für den Erwerber die letzte Sicherheit und könne nicht
entfallen, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft entschließe den
Vorschussanspruch zu verfolgen.
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Während des laufenden Prozesses hat die Klägerin am 23.11.2009 den rechtskräftig
titulierten Betrag von 21.844,32 € nebst Zinsen an die Eigentümergemeinschaft bezahlt.
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Mit einem am 26.11.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten
die Klageforderung anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
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Das Landgericht Wuppertal hat auf Antrag der Klägerin am 22.12.2009
Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagtenseite habe ein
Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Klageforderung zugestanden. Allerdings führe der
zunächst unbeschränkt gestellte Klageabweisungsantrag der Beklagten zu einer
Kostenaufhebung.
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Gegen diese Kostenentscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen
Beschwerde. Sie sind der Auffassung, der Klageabweisungsantrag hätte vom
erstinstanzlichen Gericht anhand der erfolgten Begründung ausgelegt werden müssen.
Aus dieser sei eindeutig hervorgegangen, dass sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht
berufen hätten.
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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2010 nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
12.02.2010 hat die Klägerin sich der Beschwerde angeschlossen und beantragt, die
Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte, gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur
Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Anerkenntnisurteils und
Auferlegung der gesamten Kosten auf die Klägerin.
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Die Anschlussbeschwerde der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
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Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor, da die Beklagten keinen Anlass zur
Klageerhebung gegeben haben.
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Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess
aus Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für
die Annahme bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem
Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30.05.2006, VI ZB 64/05, in NJW 2006, 2490).
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Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin konnte
vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass sie ihren Restkaufpreis in Höhe von
6.276,41 € nur durch Inanspruchnahme des Gerichts würde realisieren können.
Vielmehr lag es in ihrem Sphärenbereich den rechtskräftig ausgeurteilten
Kostenvorschuss zu zahlen, um ihrerseits die Kaufpreiszahlungen durchsetzen zu
können.
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Zu Recht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass den Beklagten bis zur
Zahlung des Kostenvorschusses am 23.11.2009 ein Zurückbehaltungsrecht
zugestanden hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht haben die Beklagten sowohl vor
Prozessbeginn, als auch während des Rechtsstreites gegenüber der Klägerin geltend
gemacht. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen das
Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung des Vorschussanspruchs als Sicherheit dienen
sollte. Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne
Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht zu kommen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten
nicht durch den Eigentümerbeschluss vom 13.01.2005 erloschen. Jeder
Wohnungseigentümer kann nämlich kraft seines Vertrages mit dem Werkunternehmer
dessen Erfüllung auch insoweit verlangen, als es um die Beseitigung von Mängeln am
Gemeinschaftseigentum geht (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1979, VII ZR 30/78, in NJW
1979, 2207). Das Verlangen, derartige Mängel zu beseitigen, kann von jedem
Eigentümer unabhängig davon gestellt werden, ob die Gemeinschaft einen darauf
gerichteten Beschluss gefasst hat oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
08.10.1992, 5 U 179/91, in BauR 1993, 229). Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang nämlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade nicht
Vertragspartner des Bauträgers ist und damit über die Ermächtigung nur zur aktiven
Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Der Bauträger wird seinerseits seine
Vergütungsansprüche nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend
machen, weil diese insoweit nicht passivlegitimiert ist. Würde man das Erlöschen des
Zurückbehaltungsrechts des einzelnen Wohnungseigentümers bejahen, würde dies zu
einem vollständigen Rechtsverlust bei dem einzelnen Wohnungseigentümer führen
(Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 11. Teil, Rd. 283). Dies kann
nicht Sinn der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und zur Einzugsberechtigung der
Wohnungseigentümergemeinschaft sein.
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine mangelhafte Werkleistung nicht von dem
Unternehmer nachgebessert, sondern stattdessen ein bestimmtes Gewährleistungsrecht
- etwa Minderung - geltend gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1979, VII
ZR 30/78, in NJW 1979, 2207; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1992, 5 U 179/91, in
BauR 1993, 229). Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit der Gewährleistungsrechte
kann diese Entscheidung nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich durch
Beschluss getroffen werden.
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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Wohnungseigentümergemeinschaft auf
Vorschuss geklagt hat und eine Verurteilung zur Vorschusszahlung für die
Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum erfolgt ist.
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Den Beklagten stand auch in der Höhe der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht
zu. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nicht jeder
Wohnungseigentümer wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum ein
unbeschränktes Leistungsverweigerungsrecht geltend machen könne. Das
Leistungsverweigerungsrecht des einzelnen Eigentümers wegen Mängeln am
Gemeinschaftseigentum muss sich vielmehr nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit richten (Werner / Pastor, Der Bauprozess, 12.
Auflage, Rd. 482). Unwidersprochen hat das Landgericht ausgeführt, dass die fünf vor
dem Landgericht in Anspruch genommenen Eigentümer insgesamt ca. 25.000,-€
zurückbehalten hätten und vier weitere Eigentümer, die vor dem Amtsgericht in
Anspruch genommen worden seien, insgesamt ca. 20.000,- € einbehalten hätten. Damit
war das Dreifache (§ 641 Abs. 3 BGB a.F.) von 18.125,49 € noch nicht ausgeschöpft.
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Nicht gefolgt werden kann indessen der Annahme des Landgerichts, die Beklagten
hätten ausdrücklich eine Zug- um-Zug Verurteilung und keine Klageabweisung
beantragen dürfen.
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Zum einen reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten
Abweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das
Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist. Eines
formellen Antrags des Beklagten, nur zur Zahlung Zug-um-Zug verurteilt zu werden,
bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1998, VIII ZR 100/97, BauR 1999, 69;
Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rd. 2503). Die Beklagten haben
zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die restliche Kaufpreiszahlung als Sicherheit
zurückzuhalten, bis der Vorschuss durch die Klägerin gezahlt sein würde. Dies hat die
Klägerin auch so verstanden, da sie umfangreiche Ausführungen zu der Frage gemacht
hat, ob das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erloschen ist.
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Zum anderen hat die Klägerin in ihrer Klageschrift das Zurückbehaltungsrecht der
Beklagten unberücksichtigt gelassen und uneingeschränkte Zahlung beantragt. Die
Beklagten waren daher zunächst nicht gehalten, den Klageanspruch als begründet
anzuerkennen (vgl. BGH Beschluss vom 08.03.2005, VIII ZB 3/04, in NJW-RR 2005,
1005). Ein Anerkenntnis war erst geboten, nachdem die Klägerin den rechtkräftig
festgestellten Vorschuss erbracht hatte.
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Am 23.11.2009 hat die Klägerin den Vorschuss auf die Mängelbeseitigung gezahlt. Mit
Schriftsatz vom 30.11.2009 haben die Beklagten die Klageforderung anerkannt; das
Anerkenntnis erfolgte damit sofort.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es schließlich nicht auf die in
Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach der Anordnung des
schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als
"sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für
die Verteidigungsanzeige erklärt werden muss, oder ob – nach Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft – noch innerhalb der anschließenden Frist zur
Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann. Maßgeblich war vorliegend allein die
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Zahlung des Vorschusses durch die Klägerin.
Die gemäß § 567 Abs. 3 ZPO zulässige Anschlussbeschwerde der Klägerin konnte
aufgrund der obigen Ausführungen keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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