Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2003

OLG Düsseldorf: operation, adäquater kausalzusammenhang, ärztliche behandlung, gesundheitsschädigung, gebrechen, verdacht, arthrose, rheuma, invalidität, krankheitswert

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 220/02
Datum:
03.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 220/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 2002 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollsteckung des Klä-gers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einem
Unfallversicherungsvertrag.
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der
AUB 88 mit einer Versicherungssumme von 348.000 DM.
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Am 24. Juni 1995 stolperte der Kläger nach dem Besuch des DFB-Pokalendspiels am
Berliner Bahnhof Zoo mit dem linken Fuß über eine überstehende Bodenfliese. Am
darauffolgenden Montag, dem 26. Juni 1995, suchte er seine Hausärztin Frau Dr. L...
auf, die eine Ergussbildung im linken Knie, Druckschmerz im inneren Gelenkspalt,
Außenrotationsschmerz sowie eine Hämatomverfärbung des Endglieds der linken
Großzehe feststellte (GA 29) und den Kläger zu dem Orthopäden Dr. Sch... in
Düsseldorf überwies. Auf Anraten von Dr. Sch... begab sich der Kläger sodann in
Behandlung des Orthopäden Dr. H... in M..., der am 31. Juli 1995 eine arthroskopisch-
chirugische Operation vornahm. Nach dem OP-Bericht vom 31. Juli 1995 (GA 82 f.)
fanden sich im linken Knie des Klägers ein Innenmeniskus-Hinterhornriss sowie eine
Außenmeniskusdegeneration mit schweren Knorpelschäden, die arthroskopisch
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behandelt wurden. Bei dieser Operation gelangte der Infektionserreger Staphylococcus
aureus in das Knie des Klägers, verursachte eine Entzündung und beschädigte
erhebliche Teile der Knorpel, was trotz weiterer durchgeführter operativer Maßnahmen
zu einer weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des linken Knies führte. Beim Kläger
bestehen heute dauerhaft erhebliche Belastungsschmerzen. Er ist beim Gehen auf das
Benutzen von Unterarmgehstützen angewiesen.
Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 48.720 DM, gestützt auf ein im
August 1996 eingeholtes Gutachten von Prof. D... aus B..., der davon ausging, dass der
diagnostizierte Innenmeniskusriss im Hinterhornbereich auf dem Sturz des Klägers
beruhe und eine Kausalität zwischen Unfall und Folgeschaden bejahte (GA 40).
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Bei einer weiteren im Mai 1997 auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten
Untersuchung des Klägers kam der nunmehr tätige Gutachter B... zu dem Ergebnis,
dass der eingetretene Dauerschaden nicht auf das Unfallereignis vom 27. Juni 1995,
sondern allein auf degenerative Vorschäden zurückzuführen sei und die operative
Behandlung durch Dr. H... allein ein unfallfremdes Schadensbild betroffen habe (GA 61
ff.).
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Die Beklagte lehnte daraufhin durch Schreiben vom 18. August 1997 weitere
Leistungen ab.
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Der Kläger hat behauptet, er sei am 24. Juni 1995 nicht nur gestolpert, sondern auch zu
Boden gestürzt und habe sich im Fallen das linke Knie verdreht. Unmittelbar danach
habe er in dem bislang völlig beschwerdefreien Knie heftige Schmerzen verspürt. Die
jetzt aufgetretene dauernde Funktionsunfähigkeit sei auf den Unfall zurückzuführen.
Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass er sich nur aufgrund des Unfalls habe
operieren lassen und infolge dieser Operation eine eitrige Infektion des Knies mit
Invaliditätsfolge eingetreten sei. Er hat wegen behaupteter vollständiger
Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels nach der vereinbarten
Gliedertaxe 70 % der Versicherungssumme abzüglich der geleisteten Zahlungen und
damit einen Betrag von 194.880 DM verlangt.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen B...
behauptet, die Beeinträchtigung im linken Knie des Klägers beruhe nicht auf dem
Unfallereignis, sondern allein auf degenerativen Vorschäden. Ursache für die
Arthroskopie durch Dr. H... seien nicht der Unfall, sondern die auf den Vorschäden
beruhenden Beschwerden des Klägers gewesen. Selbst wenn die Vorschäden erst
durch das Unfallereignis spürbar geworden wären, so hätten sie doch zu 95 - 99 % an
den eingetretenen Folgen mitgewirkt im Sinne von § 8 AUB. Den dann noch
verbleibenden, auf den Unfall zurückzuführenden Anteil habe die Beklagte längst
überzahlt.
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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 37.365,21 EUR
(73.080 DM) stattgegeben. Es hat eine unfallbedingte Invalidität von 5/10 Beinwert
angenommen und unter Abzug der geleisteten Zahlungen 5/10 von 70 % der
Versicherungssumme zugesprochen. Das Landgericht ist der Bewertung des
gerichtlichen Sachverständigen Dr. A... gefolgt, der in seinem Gutachten (GA 137 ff.)
nebst drei Ergänzungsgutachten (GA 193, 230, 284) überzeugend zu dem Ergebnis
gekommen sei, dass der Kläger bei dem Unfallereignis in Berlin ein Distorsionstrauma
mit Abscherung einer Knorpellamelle erlitten habe. Allein aufgrund dessen sei die
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Operation vom 31. Juli 1995 erforderlich geworden, die letztlich zur dauernden
Funktionsbeeinträchtigung des Knies geführt habe.
Mit der Berufung rügt die Beklagte, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe
nicht fest, dass die Operation vom 31. Juli 1995 der Behandlung eines unfallbedingten
Erstkörperschadens und nicht nur der Behandlung degenerativer Veränderungen
gedient habe. Der gerichtliche Sachverständige habe dieses Ergebnis allein auf die
spekulative Annahme gestützt, ein Knorpelstück, das er auf dem von der Operation am
31. Juli 1995 angefertigten Video erkannt habe, sei aufgrund des Unfalls abgelöst
worden. Weder der Operateur Dr. H... noch der Privatgutachter Prof. W... der Beklagten
hätten Anhaltspunkte für eine solche traumatisch bedingte Ablösung gefunden, vielmehr
hätten sie das Knorpelstück nur als eines von vielen degenerativ veränderten und bei
der Operation entfernten Stücken angesehen. Das Landgericht hätte überdies dem
Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Dr. A... und des Privatgutachters Prof. W...
als sachverständigen Zeugen unter Inaugenscheinnahme des OP-Videos und dem
Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nachgehen müssen. Die bei der Operation
aufgetretene Infektion und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen seien
jedenfalls keine adäquat-kausale Folge des Unfalls, denn Anlass für die Operation sei
der Verdacht auf einen nicht unfallbedingten Innenmeniskusschaden gewesen. Bei der
Operation seien fast ausschließlich degenerative Vorschäden behandelt worden,
wodurch sich das Infektionsrisiko ganz erheblich erhöht habe.
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Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Sachvortrags.
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II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Invaliditätsentschädigung in der
vom Landgericht zuerkannten Höhe von 37.365,21 EUR aus §§ 1 Abs. 1 S. 2 VVG, 7 I
(1) AUB 88 verlangen.
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1. Der Kläger hat am 24. Juni 1995 in Berlin einen Unfall im Sinne von § 1 Abs. 3 AUB
88 erlitten. Nach dieser Vorschrift liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein
plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
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Dass der Kläger an dem fraglichen Tag am Berliner Bahnhof Zoo von einem
Unfallereignis betroffen wurde, ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die
Beklagte hat jedenfalls in zweiter Instanz nicht mehr bestritten, dass der Kläger über
eine Bodenunebenheit gestolpert sei.
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Dafür, dass der Kläger infolge des Unfallereignisses überhaupt eine
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Gesundheitsschädigung erlitten hat, hat er - da die Beklagte eine unfallbedingte
Verletzung im Sinne eines Erstkörperschadens bestreitet - den Vollbeweis nach § 286
ZPO zu führen (BGH VersR 1992, 1503, 1504; VersR 2001, 1547; Grimm, AUB, 3. Aufl.
§ 1 Rnr. 45; § 8 Rnr. 7).
Diesen Beweis hat der Kläger zur Überzeugung des Senats erbracht.
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Für eine unfallbedingte Knieverletzung des Klägers spricht bereits der ärztliche Befund
von Frau Dr. L... vom 26. Juni 1995, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem
Unfall eine Ergussbildung im linken Knie mit Druckschmerz über dem inneren
Gelenkspalt und Außendrehschmerz festgestellt hat. Auch wenn eine Schwellung im
Knie ohne äußere Verletzungsanzeichen nicht zwingend auf eine traumatische Ursache
zurückzuführen sein muss, so liegen doch andererseits keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass andere Ursachen als der Stolpervorgang vom 24. Juni für diese
Beeinträchtigungen verantwortlich waren. Soweit die Beklagte hierzu ausführt,
schmerzhafte Gelenkschwellungen träten typischerweise bei entzündlichen oder
degenerativen Erkrankungen wie Rheuma oder Arthrose auf, hat der Sachverständige
Dr. A... unter Auswertung der nach dem Unfall angefertigten Röntgenaufnahmen
ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger weder an Rheuma noch an Arthrose litt (GA
151). Eine Schwellung und Ergussbildung hat nach der Darstellung des
Privatgutachters B... sowie nach dem Inhalt der beigezogenen Akte 2 O 128/97
Landgericht K... auch der Operateur Dr. H... am 24. Juli 1995 befundet (Bl. 29 BA).
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Eine traumatische Ursache der festgestellten Ergussbildung liegt auch wegen der von
Frau Dr. L... gleichzeitig befundeten Hämatomverfärbung der linken Großzehe nahe.
Nach Darstellung des Sachverständigen Dr. A... zeigen die Röntgenbilder einen
abgeheilten Bruch der linken Großzehe. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger bei dem
Unfallereignis tatsächlich mit erheblicher Energie gegen ein Hindernis gestoßen und
gestolpert ist.
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Für eine unfallbedingte Verletzung des linken Knies spricht insbesondere auch die
Angabe des Klägers, bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein und erst danach
heftige und anhaltende Schmerzen verspürt zu haben. Es besteht kein Grund zu der
Annahme, dass diese Angabe falsch ist, denn der Kläger ist unstreitig noch nie wegen
Kniebeschwerden behandelt worden. Der Sachverständige Dr. A... hat die Angaben des
Klägers zudem als glaubwürdig und unfallchirurgisch-orthopädischer Erfahrung
entsprechend eingestuft (GA 152). Nach seinen Feststellungen hatten die beim Kläger
vorhandenen degenerativen Veränderungen im Kniegelenk noch kein
behandlungsbedürftiges Ausmaß erreicht und waren noch nicht manifest geworden (GA
151, 152), so dass von einer Beschwerdefreiheit des Klägers bis zum Unfall
auszugehen ist.
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Der Sachverständige Dr. A... hat in seinem Gutachten vom 26. März 1999 aus diesen
Umständen hergeleitet, dass der Kläger eine Kniegelenksdistorsion in Form eines
Außenrotationstraumas bei fixiertem Fuß und angebeugtem Kniegelenk erlitten habe
(GA 148 f, 150). Diese Diagnose ist überzeugend, da sie sich aus den ärztlichen
Erstbefunden herleiten lässt und mit dem vom Kläger immer wieder einheitlich
geschilderten Hergang übereinstimmt, er habe sich bei dem Stolpervorgang das linke
Knie verdreht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger - wie er behauptet - bei
dem Stolpervorgang auch noch gestürzt ist, denn die vom Sachverständigen
festgestellte Verletzung hat er sich nicht durch einen Sturz auf das Knie, sondern durch
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ein Verdrehen des Beins zugezogen.
Der Vollbeweis eines unfallbedingten Erstkörperschadens ist damit geführt. Ob beim
Kläger darüberhinaus infolge des Unfalls ein Knorpelstück abgeschert ist, wie der
Sachverständige Dr. A... - von der Beklagten angegriffen - festgestellt hat, kann
dahinstehen.
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2. Die unfallbedingte Kniegelenksdistorsion hat beim Kläger zu einem Dauerschaden
am linken Knie geführt.
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Die Frage, ob eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung Invalidität im Sinne von § 7
AUB zur Folge hat, betrifft den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Für die
richterliche Überzeugungsbildung genügt hier nach § 287 ZPO eine überwiegende, auf
gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen
Geschehensabläufen, dass der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem
Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH VersR 2001, 1547 und II. 1).
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Der Senat ist in diesem Sinne davon überzeugt, dass der Kläger sich nur aufgrund
seiner unfallbedingten Beschwerden hat operieren lassen und dass die bei der
Operation aufgetretenen Folgekomplikationen adäquat kausal auf den Unfall
zurückzuführen sind. Dass gerade die unfallbedingte Verletzung und nicht die bis dahin
klinisch stumm verlaufenen degenerativen Veränderungen Anlass der Operation waren,
ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger sich überhaupt nur wegen der unmittelbar
nach dem Unfall aufgetretenen und seitdem nicht nachlassenden Beschwerden in die
Behandlung verschiedener Ärzte begeben hat. Lediglich die genaue Ursache der
Beschwerden des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestellt. Insoweit
hatte die für den 31. Juli 1995 anberaumte Arthroskopie auch diagnostische Funktion,
wie sich schon daraus ableiten lässt, dass der OP-Bericht von Dr. H... vom 31. Juli 1995
sowohl Ausführungen zu einer durchgeführten "diagnostischen Arthroskopie" als auch
zu "arthroskopischer Chirurgie" enthält. Zwar sind bei dem Eingriff vom 31. Juli 1995
unstreitig auch degenerative Vorschäden im Kniegelenk des Klägers diagnostiziert und
mitbehandelt worden. Es würde den Sinn der Maßnahme aber geradezu ins Gegenteil
verkehren, wenn man allein deshalb annehmen wollte, dass die Behandlung dieser
Veränderungen, die für sich genommen nach den Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen bis dahin noch gar keinen Krankheitswert erreicht hatten, Zweck des
gesamten Eingriffs gewesen sei. Soweit in dem nicht vorliegenden Befundbericht von
Dr. Sch... vom 11. Juli 1995 und der Dokumentation von Dr. H... vom 24. Juli 1995 u.a.
der Verdacht auf einen Innenmeniskusriss als Operationsanlass angesehen worden
sein sollte, ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts, denn auch insoweit galt
die Arthroskopie zunächst der Abklärung der Beschwerdeursache. Es steht im übrigen
keineswegs fest, dass der Innenmeniskusriss nicht unfallbedingt war. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. A... kann dies lediglich ab einem Zeitraum von
fünf Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr sicher beurteilt werden.
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Das Eindringen von Infektionserregern während der Operation vom 31. Juli 1995 und
die darauf beruhende eitrige Kniegelenksentzündung sind adäquat kausale Folge der
unfallbedingt notwendig gewordenen Behandlung. Es handelt sich hierbei nach
Darstellung des Sachverständigen Dr. A... um eine typische Komplikation des
arthroskopischen Eingriffs. Ob dem Arzt bei der Operation ein Behandlungsfehler
unterlaufen ist, kann dahinstehen, da dies einen Kausalzusammenhang mit dem
Unfallgeschehen nur unter hier nicht vorliegenden besonders ungewöhnlichen
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Umständen ausschließen würde (vgl. insoweit BGH VersR 1988, 1273 unter II. 2; OLG
Düsseldorf VersR 1991, 1176).
Der adäquate Kausalzusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass bei
der Operation hauptsächlich unfallfremde degenerative Vorschäden behandelt wurden.
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Nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung BGHZ 25, 86 ff. ist ein adäquater
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis lediglich dann zu verneinen, wenn der
Geschädigte anlässlich einer unfallbedingt erforderlichen Operation wegen einer nicht
unfallbedingten Anomalie mitbehandelt wird und er infolge einer Komplikation bei dem
nicht unfallbedingten Teil des Eingriffs verstirbt, denn hierfür ist der Unfall nur
Gelegenheitsursache gewesen. Ähnlich hat der BGH im Rahmen des
Arzthaftungsrechts entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
einem ärztlichen Behandlungsfehler und einer Schadensfolge aufgrund einer wiederum
fehlerhaften Zweitbehandlung nur dann zu verneinen sei, wenn feststehe, dass sich im
Schadenserfolg ein gänzlich anderes Risiko verwirklicht habe, das dem Erstschädiger
billigerweise nicht mehr zugerechnet werden könne (BGH VersR 1988, 1273).
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So liegt der Fall hier jedoch nicht. Dass die Infektionserreger gerade zu einem Zeitpunkt
in das Kniegelenk eingedrungen sind, als unfallfremde Erscheinungsbilder behandelt
wurden und sich mit der Infektion damit ein gänzlich neues Risiko verwirklicht hätte,
steht gerade nicht fest. Dieser Nachweis ist auch schlechterdings nicht zu führen, da der
Zeitpunkt des Eindringens der Erreger naturgemäß nicht bestimmbar ist. Für die
Mitwirkung unfallfremder Ursachen an der eingetretenen Gesundheitsschädigung und
ihren Folgen ist im Rahmen des § 8 AUB die Beklagte beweisbelastet (Grimm § 8 AUB
Rnr. 7). Den Beweis, dass die Infektion allein auf die Behandlung degenerativer
Vorschäden zurückzuführen sei, kann die Beklagte durch das beantragte
Sachverständigengutachten nicht führen, denn es reicht nicht aus, dass sich das Risiko
einer Infektion durch die Mitbehandlung anderer Anomalien erhöht hat, um einen
adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu widerlegen.
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3. Die nach § 7 AUB zu gewährende Invaliditätsentschädigung ist auch nicht gemäß § 8
AUB anteilig zu kürzen, weil bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt
hätten. Zwar bestanden beim Kläger unstreitig degenerative Veränderungen der
Menisken und des Gelenkknorpels, die nach den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. A... auch das alterstypische Maß überstiegen. Bei diesen Veränderungen handelte
es sich jedoch nicht um Krankheiten oder Gebrechen im Sinne von § 8 AUB. Krankheit
im Sinne dieser Vorschrift ist der regelwidrige Körperzustand, der eine ärztliche
Behandlung erfordert. Gebrechen sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die
eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktion nicht mehr zulassen (Grimm
§ 8 AUB Rnr. 2). Gerade dies hat der Sachverständige Dr. A... indessen verneint, indem
er ausgeführt hat, dass die degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk noch
keinen Krankheitswert erreicht hatten, da sie im Unfallzeitpunkt ausweislich der
Angaben des Klägers und der nach dem Unfall angefertigten Röntgenaufnahmen noch
nicht zu Beschwerden oder arthrotischen Veränderungen geführt hatten und einer
Behandlung nicht bedurften. Der Sachverständige hat ausdrücklich klargestellt, dass
eine Erkrankung im Rechtssinne nicht vorgelegen habe (GA 152). Allein die
Mitbehandlung dieser degenerativen Veränderungen bei der ausschließlich
unfallbedingten Operation führt daher nicht zur Kürzung des Leistungsanspruchs.
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4. Nach den überzeugenden und nicht mehr angegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen Dr. A... ist beim Kläger als Folge des Unfalls eine dauerhaft
schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks eingetreten, die mit 5/10
Beinwert zu bemessen ist.
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5. Die weiteren formalen Anspruchsvoraussetzungen sind gewahrt. Der Dauerschaden
ist innerhalb der Frist von einem Jahr und drei Monaten nach § 7 I 1 (Abs. 2) AUB
ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden.
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Die Beklagte hat daher den vom Landgericht zuerkannten Betrag zu zahlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor.
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Streitwert der Berufungsinstanz: 37.365,21 EUR.
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Dr. S... Dr. R... B...
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