Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.06.2005

OLG Düsseldorf: herausgabe, rechnungslegung, patentverletzung, erfindung, rechtskräftiges urteil, hinweispflicht, rechtsverletzung, patentrecht, pauschal, wettbewerber

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 39/03
Datum:
02.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 39/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 2003 verkündete
Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten
verurteilt, an die Klägerin € 70.771,64 nebst 5 % Zinsen seit dem 5.
November 1999 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 1/5 und die
Klägerin 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von € 130.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000 abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin nimmt als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 ####6
(Anlage WKS 1) die Beklagten wegen Verletzung dieses Patents auf Schadens-ersatz
in Form der Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch. Die Schadens-ersatzpflicht
der Beklagten ist dem Grunde nach durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 14. Oktober 1999 festgestellt worden (vgl. Anlage K 1 S. 5 Ziffer II.). Die
gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 5.
Juli 2001 zurückgewiesen (vgl. Anlage K 2). Die Be- klagten haben gegen dieses Urteil
des Senats im Jahre 2001 Revision eingelegt (vgl. Bl. 4 oben GA), über die der
Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat. Die Beklagte zu 1) hat überdies im
Jahre 2000 Nichtigkeitsklage betreffend das deutsche Patent 34 ####6 erhoben, die im
3
Wesentlichen auf offenkundige Vorbenutzung gestützt ist. Durch Urteil des
Bundespatentgerichts vom 8. April 2003 ist die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden.
Über die gegen dieses Urteil des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung der
Beklagten zu 1) hat der Bundesgerichtshof bisher auch noch nicht entschieden.
Die Beklagten haben aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 14. Oktober 1999
Rechnung gelegt, wobei sie hierzu u.a. durch die Zwangsgeldbeschlüsse gemäß
Anlagen K 3 und K 4 angehalten werden mussten. Sie haben die sich aus den Anlagen
K 5 – K 7 ergebenden Angaben gemacht, deren Richtigkeit und Vollständigkeit die
Beklagten vor dem Amtsgericht C gemäß §§ 260, 261 BGB an Eides statt versichert
haben.
4
Aus den gemachten Angaben ergibt sich, dass die Beklagten insgesamt 56
patentverletzende Vorrichtungen hergestellt und in den Verkehr gebracht haben, für die
sie insgesamt einen Erlös in Höhe von DM 1.750.259,06 (= € 894.893,25) erzielt haben.
5
Ferner ist der Rechnungslegung der Beklagten zu entnehmen, dass die Lohnkos-ten für
38 Vorrichtungen (SL-KG-A) bei DM 2.200,00 pro Stück und bei 18 Vor- richtungen (SL-
KD-G-A und SL-KDG-A/KL) bei DM 2.640,00 gelegen haben. Daraus errechnen sich
Lohnkosten von insgesamt DM 131.120,00 (DM 2.200,00 x 38 + DM 2.640,00 x 18) für
die 56 Vorrichtungen.
6
Die Beklagten haben überdies angegeben, dass das Material für jede Vorrichtung DM
16.554.51 gekostet habe, so dass sich die Materialkosten insgesamt auf DM 927.052,56
(DM 16.554.51 x 56) belaufen hätten.
7
Die Beklagten haben schließlich in ihrer Rechnungslegung angegeben, dass zu diesen
Kosten für die 56 Produkte weitere Kosten hinzugekommen seien, nämlich
8
a) Lagerhaltungskosten in Höhe von 10 % der Materialkosten, also insgesamt DM
92.705, 256,
9
b) Frachtkosten in Höhe von DM 500,00 pro Vorrichtung, also insgesamt DM
28.000,00(DM 500 x 56),
10
c) Gemeinkosten in Höhe von 45 % der Herstellkosten, nämlich 38 x DM 9.618,58 (= DM
365.506,04) und 18 x DM 9.820,98 (= DM 176.777,64), insgesamt also DM 542.283,68,
11
d) Montagekosten in Höhe von DM 620,00 pro Stück, also insgesamt DM 34.720 (DM
620 x 56).
12
Die Beklagten haben in ihrer Rechnungslegung ausgeführt, dass sie unter Be-
rücksichtigung dieser weiteren Kosten zu a) – d) keinen Gewinn, sondern ins-gesamt
einen Verlust mit den patentverletzenden Gegenständen gemacht hätten (vgl. hierzu
letzte Zeile der Anlage K 7).
13
Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, dass die Beklagten mit den
patentverletzenden Vorrichtungen insgesamt einen Gewinn von DM 692.086,48 (= €
353.858,20) gemacht hätten, den sie als Schadensersatz beanspruche. Von den
Verkaufserlösen von DM 1.750.259,06 (= € 894.893,25) seien lediglich die
Materialkosten in Höhe von DM 927.052,56 und die Lohnkosten in Höhe von DM
14
131.120,00 in Abzug zu bringen. Der Rest von DM 692.086,48 (etwa 40% der Er-löse)
sei Verletzergewinn, den sie herausverlangen könne. Die von den Beklagten pauschal
geltend gemachten weiteren Abzüge für Lagerhaltung und Gemeinkosten könnten nach
der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grund-sätzlich nicht mehr als
abzugsfähige Kosten geltend gemacht werden. Die Frachtkosten seien auch nicht in
Ansatz zu bringen, da sie tatsächlich nicht angefallen seien und die eidesstattliche
Versicherung der Beklagten insoweit falsch sei. Auch die sich aus der
Rechnungslegung der Beklagten ergebenden Montagekosten von DM 620,00 pro
Vorrichtung seien außer Acht zu lassen, da sie entweder nicht angefallen oder aber den
Kunden gesondert in Rechnung gestellt worden seien.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie € 353.828,20 nebst 5 %
Zinsen seit dem 5. November 1999 zu zahlen.
15
Die Beklagten haben beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dass der Anspruch auf
Herausgabe des Verletzergewinns im ursächlichen Zusammenhang zu der Be- nutzung
des Patents stehen müsse. Er müsse gerade durch die Benutzung des Patents erzielt
worden sein. Hierzu fehle jedoch ein schlüssiger und substantiierter Sachvortrag der
dafür darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Tatsächlich liege ein solcher
Ursachenzusammhang nicht vor.- Im übrigen hätten sie keinen Gewinn in der von der
Klägerin behaupteten Höhe erzielt, wobei dies auch unter Berück-sichtigung der
Grundsätze gelte, welche der erste Zivilsenat (des BGH) in der Entscheidung
"Gemeinkostenanteil" entwickelt habe. Die von ihnen vorgelegte Rechnungslegung
basiere auf einer sogenannten Vollkostenrechnung, bei der sie ihre Kosten
produktbezogen verrechnet hätten. Sie hätten seinerzeit nicht über ein Instrumentarium
verfügt, um eine ursachengerechte Zuordnung von beschäfti-gungsfixen und
beschäftigungsvariablen Kosten vornehmen zu können. Beide Kostenblöcke seien
vielmehr in Form von prozentualen Zuschlägen auf die Herstellungskosten bzw.
Materialkosten kalkuliert worden. Da die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in
der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" entwickelten Grundsätze nunmehr eine
Identifizierung der variablen Kosten erforderlich mach-ten, hätten sie diese Kosten
inzwischen ermittelt. So sei ermittelt worden, dass eigens für die Konstruktion der
angegriffenen Ausführungsform die Beklagte zu 1) vier Mitarbeiter eingestellt habe und
die für die Konstruktion aufgewendeten Lohn-kosten und Lohnnebenkosten sich
insgesamt auf € 50.167,81 (= DM 98.119,71) belaufen hätten (Bl. 25 GA). Außerdem
habe man zwei weitere Mitarbeiter dafür eingestellt, die einzelnen Aggregate und den
neu konstruierten Lifter zu erproben. Die dafür angefallenen Lohnkosten und
Lohnnebenkosten hätten € 24.561,64 (= DM 48.038,39) betragen (Bl. 25 GA). Auch
seien nicht in den Herstellkosten ent-haltene Montagekosten entstanden. Bei 28
Lieferungen seien die Montagekosten dem Kunden gegenüber allerdings separat in
Rechnung gestellt worden, so dass lediglich bezüglich der verbleibenden 30
Lieferungen die angefallenen Montage-kosten als produktbezogene Kosten zu
berücksichtigen seien. Die zu berück-sichtigenden Kosten hätten sich auf DM 620,00
pro Vorrichtung bezogen, so dass insgesamt € 9.510,03 (= DM 18.600) angefallen seien
(Bl. 26 GA). Variable, produktbezogene Kosten seien ferner Gewährleistungskosten.
Diese könnten sich immer nur auf das bemängelte Produkt beziehen. Sie seien in ihrer
Rechnungs-legung nicht berücksichtigt worden, und zwar weder bei den Lohnkosten
18
noch bei den Materialkosten. Die Gewährleistungskosten beliefen sich jedoch auf €
60.719,07= DM 118.756,17 (Bl. 27 GA). Variable produktbezogene Kosten seien die
durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Schüttungen verursachten Kosten. Für
den Verkauf einer patentverletzenden Vorrichtung seien durch-schnittlich fünf Besuche
beim Kunden erforderlich gewesen. Für diese Besuche seien jeweils Fahrtkosten und
Kosten für den Arbeitsaufwand der jeweiligen Vertriebsmitarbeiter entstanden. Pro Lifter
seien bei 5 Besuchen Kosten in Höhe von € 1.425,66 (= 2.788,35) angefallen. Dies
ergebe bei 56 Liftern Kosten in Höhe von € 79.836,96 (= DM 156.147,52) (Bl. 28 GA).
Den Fahrtkosten hätten sie dabei einen Mittelwert zugrunde gelegt, der sich aus der
durchschnittlichen Entfernung der Niederlassung der Beklagten zu 5 repäsentativen
Zielen in Deutschland errechnet habe. Neben diesen variablen produktbezogenen
Kosten seien weitere produktbezogene Kosten durch Vorführkosten (Mietkosten,
Montage/Demontage und Frachtkosten) verursacht worden. Diese Vorführkosten im
Zusammenhang mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Lifter hätten sich auf
insgesamt € 38.080,00 (= DM 74.478,01) belaufen (Bl. 28 GA). Außerdem sei mit dem
Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ein Mitarbeiter befasst gewesen, wobei die
für diesen für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform aufgewendeten
Lohnkosten und Lohnnebenkosten sich auf € 46.639,33 (= DM 91.218,60) belaufen
hätten. Durch den Vertrieb seien weiterhin Vertriebsentgelte für den Außendienst
entstanden. Die beiden Vertriebsmitarbeiter hätten im Verletzungszeitraum außer
Festbezügen erfolgsabhängige Bezüge erhalten. Diese Provisionen hätten sich
insgesamt auf € 36.010,43 ( = DM 70.430,28) belaufen (Bl. 29 GA). Schließlich seien
auch Frachtkosten in Ansatz zu bringen. Die Frachtkosten in Höhe von DM 500 pro
Vorrichtung seien dadurch entstanden, dass die streitgegenständlichen Schüttungen
teilweise in Polen hergestellt worden seien und von dort aus zu ihnen hätten
transportiert werden müssen. Bei den in Rede stehenden Liftern hätten sich so
insgesamt Frachtkosten in Höhe von € 14.316,17 (= DM 28.000) ergeben. Außerdem
seien ausschließlich im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schüttungen
Spesen für den Kundendienst, den sie unterhielten, in Höhe von € 15.482,45 entstanden
(= DM 30.281,04). Lohn- und Lohnnebenkosten seien hierdurch in Höhe von €
171.741,02 (= DM 335.896,23 ) verursacht worden. Auch seien für diesen Kundendienst
Arbeitsmittel beschafft worden, die Kosten in Höhe von € 14.333,80 (= DM 28.034,48)
verursacht hätten (vgl. zum Kundendienst insges. Bl. 29/30 GA). Schließlich hätten sie
im Jahre 1997 und 1998 in Utrecht und Birmingham Messen besucht, die ausschließlich
der Bewerbung und Vorführung der streitgegenständlichen Schüttungen gedient hätten.
Dafür seien Kosten in Höhe von € 5.206,22 (= DM 10.182,48) entstanden. Außerdem
habe man eine Messe in Köln und eine Messe in München besucht, wobei diese
Besuche zu 50% der Bewerbung der streitgegenständlichen Lifter gedient hätten, so
dass die 50%igen Anteile in Höhe von € 11.854,93 (= DM 23.186, 23) und von €
12.479,87 (= DM 24.408,50) an den Kosten ebenfalls gewinnmindernd zu
berücksichtigen seien (Bl. 30/31 GA). Für Messen in den Jahren 1998 und 1999 in
Torbay, Utrecht und Gent, die nur der Bewerbung der streitgegenständlichen
Schüttungen gedient hätten, hätten sich die Kosten auf € 2.161,52 (= DM 4.227,57)
belaufen. Schließlich hätten sie die Kosten für die Herstellung der
streitgegenständlichen Schüttungen vorfinanzieren müssen. Der Zinsaufwand
ausschließlich für diese Schüttungen habe sich auf € 25.673,03 (= DM 50.212,08)
belaufen (Bl. 31 GA). Überdies seien ihnen wegen des Vertriebs der
streitgegenständlichen Schüttungen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von €
66.138,67 (= DM 129.355,99) entstanden, die auch zu berücksichtigen seien. Für
Drucksachen und Porto im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform hätten sie €
524,08 (= DM 1.025,01) aufzuwenden gehabt. Insgesamt habe die Beklagte zu 1) mit
den in Rede stehenden Schüttungen einen Verlust in Höhe von € 355.728,59 (= DM
695.744,64) erwirtschaftet, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe
eines Verletzergewinns ins Leere gehe.
Die Klägerin hat hierauf repliziert, dass die Beklagten, sofern sie den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Gewinn und Patentverletzung verneinten, verkennen würden,
dass es nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des Bundes-gerichthofes auf den
Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs nicht ankom-me, weil der
Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns auf dem Gedanken der
Geschäftsführung ohne Auftrag beruhe. Der Vortrag der Beklagten zu den angeblich
gewinnmindernden Kosten, der von ihr mit Nichtwissen bestritten werde, sei völlig
unglaubwürdig, weil er nicht schon im Rahmen der ursprünglichen Rechnungslegung
präsentiert worden sei und zum Teil im Wider-spruch dazu stehe. Im übrigen seien die
Angaben der Beklagten zu den be- haupteten Lohn- und Lohnnebenskosten derart
pauschal und nicht nachvoll-ziehbar, dass den Beweisantritten der Beklagten nicht
nachzugehen sei (Bl. 44 GA). Es sei auch nicht erkennbar, wie man die Montagekosten
von angeblich DM 620,00 pro Vorrichtung erechnet habe (Bl. 46 GA). Bei den
Gewährleistungskosten hätten die Beklagten nicht dargetan, welches Erzeugnis wann
angeblich bemängelt worden sei und wie die insoweit in Ansatz gebrachten Kosten
kalkuliert worden seien (Bl. 46 GA). Die Behauptung von durchschnittlich fünf
Kundenbesuchen sei derart vage, das darin kein substantiierter Vortrag erblickt werden
könne. Es sei auch nicht zu erkennen, wie die bezifferten Besuchskosten kalkuliert
worden seien. Hinsichtlich der Vertriebsentgelte sei nicht dargetan, um welche
Vertriebsmit-arbeiter es sich gehandelt habe, die angeblich ausschließlich für die
streitgegenständlichen Schüttungen tätig gewesen seien. Die Behauptung zu den
Frachtkosten sei durch keinerlei Belege gestützt. Bei den Angaben zum Kundendienst
bleibe völlig im Dunkeln, wer wann wieviel Stunden usw. Kundendienst geleistet habe.
Auch wie die Kosten für die Arbeitsmittel ermittelt worden seien, bleibe im Dunkeln.
Warum die Kosten für bestimmte Messen, für die zugestanden worden sei, dass dort
auch andere, nicht streitgegenständliche Lifter ausgestellt gewesen seien, zu 50% auf
die hier in Rede stehenden Lifter entfielen, sei völlig unerfindlich. Auch zu den
Finanzierungskosten fehle ein nachprüfbarer Vortrag. Die Anwalts- und Gerichtskosten
hätten nichts mit den Gestehungskosten zu tun.
19
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gewohnheitsrechtlich anerkannte
Methode der Schadensberechnung wegen Patentverletzung in Form der Heraus- gabe
des Verletzergewinns sei kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen
Schadens, sondern ziele in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Ver-
mögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten habe. Es werde dabei fingiert,
dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines
Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte. Die Abschöpfung des
Verletzergewinns diene dabei auch der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens.
Diese Methode der Schadensberechnung werde damit begründet, dass der Verletzer
das Schutzrecht lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt habe und daher
unter rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Verletzung
Erlangte herauszugeben habe. Aufgrund dessen komme es nicht auf die von den
Beklagten behauptete fehlende Kausalität an. Maßgeblich sei alleine, dass die
Beklagten mit den das Patent verletzenden Ausführungsformen Umsatz und Gewinn
erzielt hätten, der von der Klägerin ab- geschöpft werden könne. Ob die Beklagten mit
anderen Produkten denselben Umsatz hätten erzielen können, sei nicht erheblich.
20
Dabei sei der Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens zu unterscheiden,
das auch seine Gemein- kosten erwirtschaften müsse. Nach Sinn und Zweck des
Anspruchs auf Heraus- gabe des Verletzergewinns sei es grundsätzlich gerechtfertigt,
bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen
Kosten, d. h. die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und
den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände, abzuziehen, nicht aber auch
Fix-kosten, d. h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig seien,
wie z. B. Mieten. Nur soweit die Fixkosten ausnahmsweise den schutz-
rechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden könnten, seien sie
bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen. Die Darlegungs-
und Beweislast trage insoweit der Verletzer. Dieser Darlegungslast hätten die Beklagten
nicht genügt, soweit sie über die von der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung der
Beklagten bei der Gewinnermittlung in Ansatz gebrachten Material- und Lohnkosten
hinaus weitere Kosten gewinnmindernd geltend gemacht hätten. Ihr Vorbringen zu den
einzelnen Positionen sei nicht hinreichend sub- stantiiert. Es hätte den Beklagten
oblegen, nachvollziehbare und prüfbare Unter- lagen vorzulegen, aus denen sich die
von ihnen behaupteten Tatsachen hätten ergeben können. Auch im Hinblick auf die
beiden Messen, von denen die Beklagten unter Beweisantritt behauptet hätten, dass sie
nur der Bewerbung der hier in Rede stehenden Gegenstände gedient hätten und dass
Kosten für diese Messen in einer von ihnen unter Beweisantritt behaupteten Höhe
entstanden seien, habe es den Beklagten oblegen, anhand nachvollziehbarer
Unterlagen vorzutragen, welche Kosten hätten gezahlt werden müssen und was im
Einzelnen dort ausgestellt worden sei. Die geltend gemachten Rechtskosten seien
Gemeinkosten, die dem klageweisen Verletzergewinn nicht entgegengestellt werden
könnten. Auch nach der Neufassung des § 139 ZPO durch die Reform des
Zivilprozessrechts zum 1. Januar 2001 habe für die Kammer keine Pflicht bestanden,
die Beklagten auf die Substantiierungsmängel in ihrem Vortrag hinzuweisen. Die Pflicht
des Gerichts entfalle nämlich, wenn das Verhalten der Partei den Schluss zulasse, dass
sie nicht näher vortragen könne oder wolle. Dieser Schluss sei hier gerechtfertigt
gewesen, weil zum einen die Beklagten bereits im Wege der Zwangsvollstreckung aus
dem "Grundurteil" die erforderlichen Angaben hätten machen müssen, wobei sie im
Zwangsgeldbeschluss der Kammer vom 7. April 2000 (Anlage K 3) auch darüber belehrt
worden seien, dass die Angaben detailliert zu machen seien, und sie überdies nach den
von ihnen abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen auch nur in der Lage gewesen
seien, die Angaben zu machen, die sie zwecks Rechnungslegung gemacht hätten.
Überdies seien die Beklagten aber auch weit vor der mündlichen Verhandlung durch
den Schriftsatz der Klägerin vom 13. Sep- tember 2002 auf die Substantiierungsmängel
hingewiesen worden. Gleichwohl hätten sie ihren Vortrag nicht konkretisiert. Angesichts
dessen sei auch durch die Bitte des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung
um einen Hinweis eine Hinweispflicht nicht begründet worden. Das Verhalten der
Beklagten in der Gesamtschau habe nur den Schluss zugelassen, dass sie nicht näher
zu den einzelnen Punkten vortragen könnten oder wollten, wobei auch zu
berücksichtigen sei, dass den patentrechtlich erfahrenen anwaltlichen Vertretern der
Beklagten – auch ohne jeden Hinweis seitens des Gegners oder Gerichts – hätte klar
sein müssen, dass die Behauptungen (in der Klageerwiderung) zu den der Klage-
forderung entgegengehaltenen Kosten gänzlich unsubstantiiert seien und keinen
ordnungsgemäßen Prozessvortrag darstellten. Das Verhalten der Beklagten lasse (nur)
den Schluss zu, auf die Hinweispflicht des Gerichts zu spekulieren, um so die
Entscheidung des Rechtsstreits zu verzögern. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO diene
indessen nicht dazu, Verzögerungstaktiken eines Beklagten zu sanktionieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
21
Die Beklagten machen dabei geltend, dass das angefochtene Urteil auf einer
Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruhe und zudem auf Grund von Tatsachen, die
nach § 529 ZPO zu berücksichtigen seien, eine andere Entscheidung zu treffen sei.
Eine Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO liege darin, dass das Landgericht der
Vorschrift des § 139 Abs. 2 ZPO zuwidergehandelt habe. Das Gericht habe – völlig
überraschend – in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (in Patent- sachen)
von dem bis dahin allgemein akzeptierten Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs
zwischen Erlös und Patentverletzung Abstand genommen. Darauf hätte es hinweisen
müssen, zumal nicht geklärt gewesen sei, ob und gegebe- nenfalls in welchem Umfang
die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des I. Zivil- senats des Bundesgerichtshofes zur
Auslegung des § 14 a GeschmG auf die gewohnheitsrechtliche Begründung des
Anspruchs auf Herausgabe des Verletzer-gewinns als eine der möglichen Arten der
Berechnung des nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schadens zu übertragen sei.
Eine solche Hinweispflicht hätte auch im Hinblick auf die von ihnen konkret angestellten
Kausalitätsüberlegungen bestanden. Wie sich aus ihrer Klageerwiderung ergeben
habe, seien sie erkennbar der Ansicht gewesen, dass es schon wegen eines Fehlens
des Vortrags der Klägerin zur Kausalität zur Abweisung der Klage habe kommen
müssen, so dass sie aus dieser erkennbaren Sicht auf eine detaillierte Darlegung der
einzelnen abzugsfähigen Kosten als nicht entscheidend verzichtet hätten. Das Urteil
des Landgerichts beruhe zudem auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO,
weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es nicht erforderlich sei,
Feststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem
– vermeintlich – erzielten Gewinn zu treffen. Auch bei Anwendung der Grund-sätze der
"Gemeinkostenanteil"- Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf den Fall der
Patentverletzung habe die Klägerin darzulegen, dass die Patentverletzung ursächlich
sei für den entstandenen Gewinn. In dem vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für
das Geschmacksmusterrecht entschiedenen Fall möge es gerechtfertigt gewesen sein,
anzunehmen, dass das – geschützte – Design kaufentscheidend und damit kausal für
die vom Verletzer erzielten wirtschaftlichen Erlöse gewesen sei. Entsprechendes könne
für patentgeschützte Vorrichtungen jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden.
Die Patentbenutzung, die dem Käufer häufig völlig verborgen bleibe und oft auch nur ein
nebensächliches Detail der gesamten Vorrichtung betreffe, sei für die Kaufentscheidung
vielfach überhaupt nicht entscheidend. Mit der Benutzung des Patents seien vielfach
auch keine Kostenvorteile bei der Herstellung verbunden, sondern im Gegenteil sogar
Kostennachteile. Dass die Benutzung des hier in Rede stehenden Patents nicht in
vollem Umfang für den erzielten Erlös ursächlich sein könne, mache auch der Umstand
deutlich, dass sie, die Beklagten, wegen der in Rede stehenden Vorrich-tungen
hinsichtlich der Benutzung eines weiteren Patentes von der Klägerin auf
Schadensersatz in Anspruch genommen worden seien. Damit ergebe sich aus dem
eigenen Verhalten der Klägerin, dass eine weitere technische Ausstattung ursächlich für
den Verkaufserlös gewesen sei. Sie, die Beklagten, seien antrags-gemäß vom
Landgericht auch insoweit zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Patent sei dann
allerdings durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatent-gerichts vernichtet worden und
durch Verzichtsurteil des Senats vom 20. Dezember 2001 sei das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Die
entsprechend der Lehre des hier in Rede stehenden Patents ausgebildeten Bauteile der
beanstandeten Vorrichtung machten weniger als 2,5% des Materialwertes auf der Basis
der durchschnittlichen Verkaufspreise der Lifter aus. Man habe die patentgemäßen
Sensoren weggelassen, wodurch die Herstellung geringfügig preiswerter geworden sei,
22
ohne dass der Absatz dadurch gelitten habe. Dies zeige, dass keine Rede davon sein
könne, dass die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die erzielten Erlöse
ursächlich sei. - Dem landgerichtlichen Urteil mangele es auch an jeglicher Darlegung,
warum der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" auch für den patentrechtlichen
Schadenser-satzanspruch zu folgen sei. Es sei eine ungeklärte Rechtsfrage von
allgemeiner Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Unfang die Entscheidung
"Gemein-kostenanteil" auf andere gewerbliche Schutzrechte als das
Geschmacksmuster übertragbar sei. Tatsächlich bestünden erhebliche Bedenken
gegen eine Übertragung der Entscheidung. Diese gelte zum einen, weil § 14 a
GeschmMG den Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ausdrücklich nicht als
Schadens-ersatzanspruch formuliere, sondern als Anspruch eigener Art, der "an Stelle
des Schadensersatzanspruchs" verlangt werden könne. Eine entsprechende gesetz-
liche Regelung fehle im Patentgesetz. Nach der Rechtsprechung der mit Patent- sachen
befassten Senate des Bundesgerichtshofes habe zu dem gewohnheits- rechtlich
anerkannten Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns als Berech-
nungsmethode des zu ersetzenden Schadens auch gewohnheitsrechtlich die Ab-
zugsfähigkeit der anteiligen Gemeinkosten gehört. Es sei nicht erkennbar, wie eine für
das Geschmacksmusterrecht ergangene Entscheidung diese gewohnheits- rechtlich
anerkannte Methode der Berechnung des Verletzergewinns für das Pa- tentrecht zu
ändern vermöge. Eine solche übergangslose Änderung des Gewohn- heitsrechts sei
auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die erheblich verschärfte Haftung auch bei
fahrlässiger Patentverletzung in auffälligem Mißverhältnis zum in der Praxis
angewandten Verschuldensmaßstab stehe. Eine analoge Anwendung des § 687 Abs. 2
BGB auf Fälle fahrlässiger Patentverletzung sei nicht zu recht- fertigen. Die härteste
Sanktion für den Eingriff in fremde Rechtsgüter, die das Schuldrecht kenne, nämlich den
Eingreifer zu verpflichten, den gesamten Gewinn herauszugeben, und zwar auch den
Übererlös, der den Wert der gezogenen Nutzung und den gerade dem Verletzten
entgangenen Gewinn übersteige, auf den (leicht) fahrlässigen Patentverletzer
anzuwenden, sei nicht gerechtfertigt. Im üb- rigen stehe der unmodifizierten Anwendung
der Grundsätze der "Gemeinkosten- anteil" – Entscheidung des Bundesgerichtshofes
auf das Patentrecht auch der Grundsatz entgegen, dass der Geschädigte durch den
Schadensersatz nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne das schädigende
Ereignis stünde. Jedenfalls aber müsse, um diesen Grundsatz Rechnung zu tragen, bei
den nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichthofes nicht
abzugsfähigen Kosten immer gefragt werden, ob und inwieweit dem Geschädigten
hierdurch ein nicht gerechtfertigter Vorteil zufließe, namentlich in den Fällen, in denen er
selbst gar nicht prodzuziere. - Das angefochtene Urteil beruhe schließlich gleichzeitig
auf Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, hinsichtlich derer konkrete Anhalts-
punkte vorlägen, die Zweifel an der Richtigkeit begründeten und die deshalb gemäß §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Festellung durch den Senat erforderten. Das
Landgericht sei (zu Unrecht) davon ausgegangen, dass keine der von ihnen
vorgetragenen Kostenpositionen tatsächlich entstanden sei. Sie konkretisierten ihren
erstinstanzlichen Vortrag zu den einzelnen produktbezogenen Kosten nun- mehr unter
Vorlage von Belegen und überreichten als Anlagen ROP 1 - ROP 8 acht Ordner mit
Belegen und Aufstellungen zu den einzelnen Kosten und als Anlage ROP 9 eine
Gesamtübersicht (vgl. Vortrag Bl. 145 – 171 GA).
Die Beklagten beantragen,
23
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
24
Die Klägerin beantragt,
25
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
26
Die Klägerin macht geltend, dass die Kausalitätserwägungen der Beklagten im
Widerspruch zu der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" stünden. Abgesehen da- von,
dass der Vortrag zum vermeintlichen Erfolg einer abgewandelten Ausfüh- rungsform
völlig unsubstantiiert sei, komme es darauf nach der Entscheidung
"Gemeinkostenanteil" des Bundesgerichtshofes nicht an. Soweit die Beklagten sich
darauf beriefen, dass der erzielte Gewinn der angegriffenen Vorrichtung (auch) auf der
Verwirklichung der Lehre des inzwischen für nichtig erklärten europäischen Patents 03
####7 beruhe, sei dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, weil die
Voraussetzungen der §§ 531, Abs. 2, 520 Abs. Nr. 4 ZPO nicht erfüllt seien. Diese gelte
auch für den Vortrag, dass die entsprechend der patentgemäßen Lehre ausgebildeten
Bauteile der streitgegenständlichen Automatiklifter weniger als 2,5 % des Materialwertes
ausmachten und die geänderte Ausführungsform aufgrund des Wegfalls von Sensoren
preiswerter in der Herstellung sei, wobei sie alle diese Behauptungen bestreite. Im
übrigen könne der Umstand, dass eine Vorrichtung auch ein anderes Schutzrecht
benutze, nicht zu Gunsten des Verletzers dazu führen, dass dieser etwa abweichend
vom Grundsatz, dass der volle Gewinn herauszugeben sei, nur noch einen
Gewinnanteil herauszugeben habe. Bei der Benutzung mehrerer Schutzrechte
verschiedener Schutzrechtsinhaber seien diese Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Die
Frage der Aufteilung stelle sich dann allenfalls auf Seiten der Gesamtgläubiger. Der
Verletzer habe in jedem Fall den vollen Gewinn herauszugeben. Überhaupt nicht stelle
sich dieses Problem, wenn - wie hier – das weitere Schutzrecht für nichtig erklärt werde.
Soweit die Beklagten sich nunmehr unter Vorlage der Berechnung von
produktbezogenen Kosten darauf be- riefen, sie hätten keinen Gewinn gemacht, seien
sie mit diesem Vorbringen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Grundlage ihrer Klage
sei die u.a. im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Rechnungslegung der
Beklagten, wobei die Beklag- ten an Eides statt versichert hätten, dass die gemachten
Angaben "nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig" seien. Ihr
nunmehriges Verhalten stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar und
es sei ihnen daher versagt, sich auf die erstmals im vorliegenden Rechtsstreit
vorgetragenen weiteren Kostenpositionen zu berufen. Im übrigen könne das
diesbezügliche Vorbringen auch prozessual nicht berücksichtigt werden, weil die
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die ausnahmsweise Zulassung neuer
Angriffs- und Verteidigungs-mittel nicht gegeben seien. Insbesondere liege keine
Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO durch das Landgericht vor, wobei in
diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen sei, dass die Beklagten ausweislich
des Inhalts der Klageerwiderung selbst davon ausgegangen seien, dass die Grundsätze
der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" auf den patentrechtlichen Schadensersatzan-
spruch Anwendung finden könnten. Im übrigen stünden die von den Beklagten gerügten
Verfahrensverstöße gegen § 139 ZPO in keinem Zusammenhang mit dem hier in Rede
stehenden neuen Vorbringen. - Das neue Vorbringen der Beklagten werde mit
Nichtwissen bestritten. Die insoweit vorgelegten Belege bewiesen das Vorbringen der
Beklagten nicht. Vielmehr gebe es bei einzelnen Belegen Ungereimtheiten bzw.
Unklarheiten. Was den wesentlichen Punkt der Personalkosten angehe, sei es so, dass
diese nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden könnten, da die Mitarbeiter Q1,
Q2, Q3 – Q10 alle festangestellt gewesen seien. Soweit in Einzelfällen von den
Beklagten das Gegenteil behauptet und vorgetragen werde, sie seien ausschließlich mit
den streitgegenständlichen Liftern befasst gewesen und auch nur zu diesem Zwecke
27
eingestellt worden, werde dies ebenfalls mit Nichtwissen bestritten.
Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 14. Oktober 2004 darauf
hingewiesen, dass entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechts-
auffassung durch die für das Geschmacksmusterrecht ergangene Entscheidung des I.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. November 2000 (Az:: I ZR 246/98 –
"Gemeinkostenanteil") die Überprüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen
Verletzung des gewerblichen Schutzrechtes und erzieltem Gewinn des Verletzers nicht
entbehrlich geworden sei. Der Klägerin, die das verletzte Patent für von ihr hergestellte
und vertriebene Vorrichtungen selbst benutzt hat, ist Ge- legenheit gegeben worden, zur
Ursächlichkeit der Patentverletzung für den erziel- ten Gewinn substantiiert vorzutragen
und substantiiert darzutun, welche techni- sche und wirtschaftliche Bedeutung die
Erfindung hatte, während sie von den Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 für
insgesamt 56 Lifter benutzt worden ist, insbesondere auch substantiiert darzutun,
inwieweit sich die Benutzung der Erfindung auf die Kosten für die Herstellung der
patentverletzenden Lifter auswirkte und vor allem auch, inwieweit die Verkaufsfähigkeit
dieser Lifter bei den in Rede stehenden Adressaten erst durch die Erfindung
gewährleistet war. Zugleich ist den Beklagten Gelegenheit gegeben worden, hierauf zu
erwidern und zur Frage der Ursächlichkeit der Patentverletzung für den erzielten
Gewinn substantiiert vorzutragen (vgl. Bl. 235 – 237 GA).
28
Die Klägerin hat hierauf geltend gemacht, dass der gesamte Gewinn, den die Beklagte
zu 1) mit den in den Jahren 1998 und 1999 vertriebenen Verletzungs-gegenständen
erzielt habe, auf der Benutzung der technischen Lehre des deutschen Patents 34 ####6
beruhe. Ohne die Benutzung dieser Lehre seien die Lifter nicht verkäuflich gewesen.
Jedweder Newcomer auf dem deutschen Markt habe die Funktionsweise ihrer, der
Klägerin, Schüttungen nachbauen müssen, um überhaupt die Chancen eines
Markteintritts zu haben (vgl. Schriftsatz vom 5.1.2005 S. 8 – Bl. 252 GA). Alternative
Ausführungsformen seien sicherungs-technisch wegen Verletzung der EN 1501 – 1
(Anlage WKS 10) unzulässig gewe-sen. - Die Beklagten machen demgegenüber
geltend, dass sie, wie sich bereits aus ihrer Rechnungelegung und auch ihrem
Prozessvortrag ergebe, mit den in Rede stehenden Liftern keinen Gewinn, sondern
Verluste gemacht hätten. Im übrigen zeige der Umstand, dass die Beklagte zu 1) von
einer abgewandelten, nicht die technische Lehre des deutschen Patents 34 ####6
verletzenden Aus- führungsform (Anlagen ROP 25, ROP 27 und ROP 29) , mit der sie im
November 1999 auf den Markt gekommen sei, allein in der Zeit von November 1999 bis
En- de 2000 55 habe verkaufen können, dass die in Rede stehenden Lifter auch ohne
Benutzung der für die Klägerin patentierten technischen Lehre verkäuflich gewesen
seien. Auch die Erlössituation habe sich durch die Nichtbenutzung der für die Klägerin
patentierten technischen Lehre nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil durch
geringfügig verminderte Kosten sogar etwas verbessert.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Land-gerichts und
des Senats Bezug genommen.
30
II.
31
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie jedoch nicht gerecht- fertigt. Der
Schaden, den die Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents 34 ####6 als
32
Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzer- gewinns
wegen der von den Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 begangenen Verletzungen
des vorgenannten Patents mit Erfolg beanspruchen kann, beläuft sich auf 1/5 (= 20%)
des von den Beklagten zu 1) mit den 56 Verletzungs- gegenständen erzielten Gewinns,
da nur dieser Teil des Gewinns ursächlich darauf zurückgeführt werden kann, dass die
von der Beklagten zu 1) in den Jahren 1998 und 1999 mit einem Erlös von insgesamt
DM 1.750.259,06 (= € 894.893,25) vertriebenen 56 Lifter von der patentgemäßen Lehre
Gebrauch ge-macht haben. Nach den rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffenen
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beträgt der Gewinn, den die Beklagte zu
1) mit diesen Gegenständen erzielt hat, insgesamt € 353.858,20. Das neue Vorbringen
der Beklagten in der Berufungsinstanz zu den gewinnmindernden Kosten der
Verletzungsgegenstände war gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zuzu-lassen.
1. Nachdem durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.
Oktober 1999 ( 4 O 362/98) festgestellt worden ist, dass die Beklagten als Ge-
samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung des
deutschen Patents 34 ####6 zu leisten, und die Berufung der Beklagten gegen dieses
Urteil durch Senatsurteil vom 5. Juli 2001 (2 U 212/99) zurückge-wiesen worden ist, ist
nunmehr über die Höhe des sich daraus ergebenden Scha-dens zu entscheiden. Zwar
ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten noch nicht rechtskräftig festgestellt, da über
die Revision der Beklagten gegen das Senats-urteil noch nicht entschieden ist, doch
soweit die Beklagten weiterhin Einwände gegen ihre Verurteilung zum Schadensersatz
dem Grunde nach erheben, sind diese aus den im landgerichtlichen Urteil vom 14.
Oktober 1999 und den im Senatsurteil vom 5. Juli 2001 genannten Gründen, auf die
verwiesen wird (vgl. Anlagen K 1 und K 2) , nicht gerechtfertigt.
33
2. Zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens stützt sich die Klägerin auf die
Methode der Schadensberechnung der "Herausgabe des vom Verletzer erzielten
Gewinns". Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrift-tum
allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der
Schadensersatz wegen schuldhafter rechtswidriger Patentverletzung fordern kann,
neben der Berechnung des Schadens in Form der Berechnung des Ersatzes des dem
Verletzten entgangenen Gewinns oder der Zahlung einer ange-messenen Lizenzgebühr
auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer
erzielten Gewinns zu (vgl. u.a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH
GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II). Nach der für das Patentrecht ergangenen "Dia-
Rähmchen II"- Entscheidung des Bun-desgerichtshofes handelt es sich bei dieser
dritten, hier zur Erörterung stehenden Art der Berechnung der Entschädigung wegen
Patentverletzung um eine gewohn-heitsrechtlich anerkannte Art der Berechnung, die
dahin geht, dass der Verletzte, wenn die in § 139 PatG (früher § 47 PatG) bestimmten
Voraussetzungen für den Schadensersatzanpruch wegen Patentverletzung gegeben
sind, vom Verletzer auch die Herausgabe des von diesem durch die Patentverletzung
erzielten Ge-winns verlangen kann. Dabei hat es der Bundesgerichshof a.a.O.
ausdrücklich dahinstehen lassen, ob dieser Anspruch aus einer rechtsähnlichen
Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB herzuleiten ist. Nach der "Dia-Rähmchen II"-
Entscheidung handelt es sich bei diesem Anspruch aber nicht um einen
"Bereicherunganspruch", sondern um einen Anspruch auf "Entschädigung" wegen
widerrechtlicher Patentbenutzung, der unter dem "Titel des Schadensersatzes" läuft.
Dabei muss der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll
herausverlangen können, in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der
Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise – sei es unter dem
34
Gedanken der "Entschädigung" für den Eingriff in das Recht des Patentinhabers, sei es
unter dem Gedanken der Patentbenutzung als Besorgung eines dem Patentinhaber
vorbehaltenen Geschäfts – dem Patentinhaber gebührt. Der herauszugebende Gewinn
muss – kurz gesagt – gerade "durch die Patent- verletzung", "durch die rechtswidrige
Benutzung des fremden Patents" erzielt sein, d. h. einen Gewinn gerade aus den
Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist. Inwieweit die Gewinne
gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Patents bei der angegriffenen
Ausführungsform zurück- zuführen sind, kann nach der vorgenannten Entscheidung nur
im Wege einer dem Tatsachenrichter vorzubehaltenen Schätzung nach § 287 ZPO
entschieden werden.
Diese Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass nur der Gewinn herauszugeben sei,
der im ursächlichen Zusammenhang zur Benutzung des Patents steht, hat auch der
Senat wiederholt so vertreten. Zum Beispiel hat er in seinem Urteil vom 13. November
1997 (Az: 2 U 116/96), veröffentlicht in Mitt. 1998, 358, ausgeführt, dass nur derjenige
Verletzergewinn herauszugeben sei, der gerade durch die rechtswidrige Benutzung des
Klagepatents erzielt worden sei; der mit dem Ver- trieb eines patentgeschützten
Gegenstandes erzielte wirtschaftliche Erfolg habe in der Regel jedoch mehrere
Ursachen, wobei neben den erfindungsgemäßen tech- nischen Vorteilen auch andere
Umstände eine Rolle spielten.
35
Auch das Schrifttum hat zu einem wesentlichen Teil die in der "Dia-Rähmchen II"-
Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemachten Ausführungen dazu, dass der
Verletzergewinn gerade durch die Patentverletzung erzielt sein müsse, geteilt. So heißt
es beispielsweise bei Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl. 1993, § 139 PatG Rdn. 73, dass
der Gewinn, dessen Herausgabe der Patentinhaber fordere, in ursäch- lichem
Zusammenhang zur Benutzung des Patents stehen müsse; er müsse gera- de "durch
die rechtwidrige Benutzung des fremden Patents erzielt" sein. - An dieser Auffassung
halten Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 139 Rdn. 163 ff auch nach der für
das Geschmacksmusterrecht ergangenen Entscheidung "Gemeinkostenanteil" fest.
36
Genauso wie es selbstverständlich sein dürfte, dass etwa bei unbefugter Benut- zung
mehrerer Patente verschiedener Rechtsinhaber in einem aus mehreren Funktionsteilen
zusammengesetzten Gegenstand nicht jeder Verletzte den vollen Gewinn des
Verletzers abschöpfen kann (Busse/Keukenschrijver a.a.O, Rdn. 168, 170;
Benkard/Rogge a.a.O. Rdn. 73), kann der Verletzte nicht ohne Rücksicht darauf, welche
Bedeutung eine Erfindung im Rahmen einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten
Gesamtvorrichtung hat, Herausgabe des vollen mit dieser Vorrichtung erzielten
Gewinnes verlangen.
37
Auch im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
"Tchibo/Rolex II" (BGHZ 119, 20 ff = BGH GRUR 1993, 55 ff), in der es um
Schadensersatz wegen sklavischer Nachbildung einer hochpreisigen Rolex-Uhr durch
eine von einem Kaffeeröster zu einem Preis von DM 39,95 vertriebene Uhr ging und bei
der Schadensersatz u. a. in Form der Berechnung nach dem Ver-letzergewinn geltend
gemacht wurde, davon ausgegangen, dass nicht ohne weite- res der volle Gewinn zu
erstatten sei, den die Beklagte aus dem rechtsverlet-zenden Verkauf gezogen habe,
sondern lediglich auf den Teil des Gewinns abge-stellt werden könne, der "ursächlich
darauf zurückzuführen" (Unterstreichung hin-zugefügt) sei, dass die von der Beklagten
veräußerten Uhren ein dem Erzeugnis der Klägerin nachgebildetes äußeres
Erscheinungsbild – und nicht ein beliebiges anderes - aufwiesen. Auch bei einer fast
38
identischen Nachahmung könne nicht angenommen werden, dass jeder Kaufentschluss
– und damit der gesamte Gewinn – allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch
andere wesentliche Umstände wie etwa den niedrigen Preis verursacht worden sei. Die
Berück-sichtigung unterschiedlicher Kaufursachen habe nichts mit dem Einwand "recht-
mäßigen Alternativverhaltens" zu tun, es gehe nicht um die Frage, ob die Beklag-te
anders gestaltete Uhren ebenfalls und zu gleichen Bedingungen in gleicher Zahl hätte
veräußern können, sondern allein um die Frage, ob bei der konkreten Ver-kaufsaktion
allein die Gestaltung als Imitat ursächlich für die Kaufentschlüsse war oder ob andere
Umstände eine wesentliche Rolle spielten.
An diesen, für das Patentrecht und – wie dargetan - auch für das Wettbewerbs-recht
geltenden Grundsätzen hat die für das Geschmacksmusterrecht ergangene
Entscheidung des I. Zivilsenats "Gemeinkostenanteil" (BGHZ 145, 366 ff = GRUR 2001,
329 ff) nichts geändert. Im Gegenteil wird in dieser Entscheidung unter Hin-weis auf
frühere Rechtsprechung betont, der Verletzergewinn sei nur insoweit her-auszugeben,
als er auf der Rechtsverletzung beruhe (GRUR 2001, 329, 332 ,li. Sp. (4)).
39
Dass auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung die "Gemeinkostenanteil"-
Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nicht dahin verstanden
worden ist, bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten könne Herausgabe des
Verletzergewinns unabhängig davon verlangt werden, ob die Verletzung ur-sächlich für
den Gewinn ist, zeigen neben der bereits zitierten Kommentierung von
Busse/Keukenschrijver für das Patentrecht die Kommentierungen in Baum-
bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9 Rdn. 145 und Ingerl/ Rohnke,
Markengesetz, 2 Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 14 -19 Rdn. 114 sowie auch das Urteil
des OLG Frankfurt, GRUR-RR- 2003, 274 – 279, dessen erster Leitsatz unter
Berücksichtigung der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" dahin geht, dass bei einem
Markenrechtsverstoss grundsätzlich kein Anspruch auf Her-ausgabe des gesamten
Verletzergewinns aus dem Vertrieb der mit der Marke gekennzeichneten Ware bestehe,
sondern nur der Gewinnanteil zu ersetzen sei, den der Verletzer gerade auf Grund der
widerrechtlichen Kennzeichnung erlangt habe.
40
Ausgehend von diesen Grundsätzen war nachfolgend zunächst festzustellen, wel-chen
Gewinn die Beklagte zu 1) mit den in Rede stehenden 56 Liftern gemacht hat, um dann
anschließend unter Anwendung von § 287 ZPO zu ermitteln, in welchem Umfang dieser
Gewinn in ursächlichen Zusammenhang mit der Benut-zung der patentgemäßen Lehre
bei den Verletzungsgegenständen steht.
41
3. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass
die Beklagte zu 1) mit den in den Jahren 1998 und 1999 vertriebenen 56 Liftern, für die
sie unstreitig insgesamt DM 1.750.259,06 erlöst hat, einen Gewinn in Höhe von DM
692.086,50 (= € 353.858,20) erzielt hat.
42
Die Beklagte zu 1) hat unter Zugrundelegung ihrer eigenen Rechnungslegung (Anlagen
K 5 und K 6) und den vor dem Amtsgericht C am 20. April 2001 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherungen, wonach die in diesen Anlagen zum Zwecke der
Rechnungslegung gemachten Angaben richtig und vollständig ange-geben seien (vgl.
Anlage K 6 vorletzte Seite), für die in Rede stehenden 56 Lifter Materialkosten in Höhe
von DM 927.052,56 und Lohnkosten in Höhe von DM 131.120,00 aufgewandt, so dass
den Erlösen von DM 1.750.259,06 Kosten in Höhe von insgesamt DM 1.058.172,56
gegenüberstehen. Der Überschuss in Höhe von DM 692.086,50 stellt den von der
43
Beklagten zu 1) erzielten Gewinn mit den in Rede stehenden Liftern dar.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich weder den Angaben in der
Rechnungslegung der Beklagten, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die Be-klagten
sogar an Eides statt versichert haben, noch dem erstinstanzlichen Vorbrin-gen der
Beklagten, soweit es hinreichend substantiiert und damit erheblich ist, entnehmen lasse,
dass weitere berücksichtigungsfähige Kosten den genannten Gewinn mindern.
44
a) Im Hinblick auf die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Schadens-ersatzes
unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns gewinn-mindernd
Berücksichtigung finden können, ist das Landgericht zutreffend den für eine
Geschmacksmusterrechtsverletzung vom I. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofes in der
Entscheidung "Gemeinkostenanteil" genannten Grundsätzen im We-sentlichen gefolgt.
Auch wenn § 14 a Abs. 1 GeschmMG anders als § 139 Abs. 2 PatG (bzw. früher § 47
Abs. 2 PatG) formuliert ist und ausdrücklich normiert, dass der Verletzte an Stelle des
Schadensersatzes die Herausgabe des Gewinns ver-langen kann, den der Verletzer
durch die Nachbildung oder deren Verbreitung er-zielt hat, während § 139 Abs. 2 PatG
(§ 47 Abs. 2 PatG a.F.) nur einen Schadens-ersatzanspruch kennt, kann die
Rechtsprechung des I. Zivilsenats in der Entschei-dung "Gemeinkostenanteil" im
Wesentlichen auf das Patentrecht übertragen wer-den.
45
Für den nach § 14 a Abs. 1 S. 2 GeschmMG an die Stelle des Schadensersatzan-
spruches tretenden Anspruch auf Herausgabe des Gewinns hat der für Ge-
schmacksmustersachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der
Entscheidung "Gemeinkostenanteil" ausgeführt, dass das Gesetz mit diesem An-spruch
eine Regelung enthalte, nach der sich der Verletzer letztlich so behandeln lassen
müsse, als habe er das Geschmacksmusterrecht als Geschäftsführer ohne Auftrag
benutzt. Wegen der besonderen Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit des
Geschmacksmusterrechts als eines Immaterialgüterrechtes werde der Verletzte auch
schon bei fahrlässigem Handeln des Verletzers so gestellt wie der Geschäfts-herr bei
der sog. angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB. Es werde dabei, um
dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, dass der Rechts-inhaber durch
die Verwertung seines Schutzrechtes den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt
hätte. Die Abschöpfung des Verletzergewinns diene dabei auch der Sanktionierung des
schädigenden Verhaltens und auf diese Weise auch der Prä-vention gegen eine
Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüter-rechte. - Im Hinblick auf
diesen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei der Verletzergewinn von dem
Gewinn eines Unternehmens, das auch seine Gemein-kosten erwirtschaften müsse, um
lebensfähig zu sein, zu unterscheiden. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf
Herausgabe des Verletzergewinns sei es grund-sätzlich gerechtfertigt, bei der
Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d. h. vom
Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der
schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuzie-hen, nicht auch Fixkosten, d. h. solche
Kosten, die von der jeweiligen Beschäf-tigung unabhängig seien. Würde dem Verletzer
uneingeschränkt gestattet, von sei-nen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen,
würde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht
vollständig abgeschöpft. Dem Ver-letzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu
seinen Fixkosten. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des
Schadensausgleiches in der Form der Her-ausgabe des Verletzergewinns und
insbesondere zu dem Gedanken, dass der Ver-letzte durch die Herausgabe des
Verletzergewinns so zu stellen sei, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen
46
Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall hätte der Verletzte bei
einem Einsatz des eigenen Unter-nehmens für die Herstellung und den Vertrieb einen
Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften können.- Der
pauschale Abzug anteiliger Gemeinkosten könne nicht damit begründet werden, dass
auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stünden, weil die
Herstellung und der Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände auch diese
anteilig verursacht hätten. Ein solcher Zusammenhang sei regelmäßig nicht gegeben.
Gemeinkosten seien zwar Vorausetzung für die Leistungserstellung und damit
gegebenenfalls für die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie könnten
jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden.
Bei Fixkosten bestehe dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnhin angefallen
wären. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den
schutzechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden könnten,
seien sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen ab-
zuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trage insoweit der Verletzer. - Soweit in der
Senatsentscheidung "Dia-Rähmchen II" abweichend von den vorstehend dargelegten
Grundsätzen bei der Ermitlung des Verletzergewinns die Absetzung von Gemeinkosten
von den Erlösen uneingeschränkt zugelassen worden sei, werde daran jedenfalls für
den Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 1 S. 2 GeschmMG (Unterstreichung
hinzugefügt) nicht festgehalten.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Ausführungen des I.
Zivilsenats des Bundesgerichthofes in der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" zu der
fehlenden Möglichkeit des pauschalen Abzugs anteiliger Gemeinkosten auch für das
Patentrecht zu folgen ist und ein Beklagter, soweit er Fixkosten und vari-able
Gemeinkosten gewinnmindernd geltend machen will, diese im konkreten Fall den
schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen hat (z. B. Miete für Gegenstände,
die nur dem Zwecke gedient haben, die verletzenden Gegenstände herzustellen, oder
Löhne und Gehälter für Personen, die ausschließlich dazu eingestellt worden sind, die
verletzenden Produkte zu entwickeln, zu fertigen usw.), wobei ihn letztlich die
Darlegungs- und Beweislast trifft. Die insoweit gegebene Be-gründung des I. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofes für den Anspruch auf Heraus-gabe des Verletzergewinns
nach § 14 a Abs. 1 S. 2 GeschmMG ist überzeugend und rechtfertigt sich in gleicher
Weise für den als Anspruch auf "Entschädigung" wegen widerrechtlicher
Patentbenutzung zu bezeichnenden Anspruch auf Heraus-gabe des Verletzergewinns,
der unter dem "Titel des Schadensersatzes" des § 139 Abs. 2 PatG läuft.
47
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Landgericht zu Recht nicht die in der
Rechnungslegung der Beklagten aufgeführten, angeblich den Gewinn mindern-den
Positionen "Lagerhaltungskosten in Höhe von 10 % der Materialkosten, also insgesamt
DM 92.705,25" und "Gemeinkostenzuschlag von 45 % der Herstell-kosten, nämlich 38 x
DM 9.618,58 (= DM 365.506,04) und 18 x DM 9.820,98 (= DM 176.777,64) = insgesamt
DM 542.283,68" berücksichtigt, da in der Rechnungs-legung der Beklagten, die die
Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat (vgl. BGH GRUR 1993, 897 – Mogul-
Anlage), die angeblich auf die Verletzungs-gegenstände entfallenden Gemein- und
Fixkosten lediglich mit pauschalen Prozent-angaben angegeben worden sind, jedoch
nicht dargelegt worden ist, dass Lager-haltungskosten in Höhe von insgesamt DM
92.705,25 und Gemeinkosten in Höhe von DM 542.283,68 nur den
Verletzungsgegenständen zuzuordnen sind, was je-doch nach der Entscheidung
"Gemeinkostenanteil" Sache des Verletzers ist, der insoweit die Darlegungs- und
Beweislast trägt.
48
Allerdings ist der Verletzer im Prozess auf Schadensersatz nicht an die von ihm erteilte
Rechnungslegung, soweit sich der Verletzte auf sie beruft, gebunden, und zwar auch
dann nicht, wenn er deren Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichert hat.
Er trägt im Ersatzprozess dann jedoch die Darlegungs- und Beweis-last, wenn er
geltend machen will, die von ihm erteilte Rechnung weise eine Un-richtigkeit bzw.
Unvollständigkeit zu seinem Nachteil auf. Es obliegt ihm, den für die Berechtigung der
Korrektur wesentlichen Sachverhalt (substantiiert) vorzutragen (BGH GRUR 1993, 897 –
Mogul-Anlage).
49
Die somit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben, wovon
das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, jedoch mit ihrem Vortrag in der
Klageerwiderung vom 20. Juni 2002 (vgl. Seiten 3 – 11 /Bl. 24 – 32 GA) nur in einer
unsubstantiierten und unerheblichen Weise über die vom Landgericht bereits ent-
sprechend der Rechnungslegung der Beklagten gewinnmindernd berücksichtigten
Material- und Lohnkosten hinaus weitere Kosten geltend gemacht.
50
Soweit die Beklagten unter dem Titel "Montagekosten" (Bl. 24,25 GA) Kosten in Höhe
von insgesamt € 74.729,45 (€ 50.167,81 + € 24.561,64) gewinnmindernd geltend
gemacht haben, war ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, ob und inwie-weit diese
Kostenposition bereits in der Position "Lohnkosten" der Rechnungs-legung, die bereits
gewinnmindernd berücksichtigt worden ist, enthalten ist. Im übrigen war, worauf das
Landgericht ebenfalls zu Recht hinweist, ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen
nicht zu entnehmen, welche vier weiteren Mitarbeiter sie für die Konstruktion und welche
zwei Mitarbeiter sie für die Erprobung der Verlet-zungsgegenstände eingestellt haben
wollen, wann sie eingestellt wurden, welcher Zeitaufwand für diese Mitarbeiter für die
Konstruktion/Erprobung der angegriffenen Ausführungsformen angefallen ist und
welche Zahlungen im Einzelnen an diese Mitarbeiter geleistet worden sind. Dem
Landgericht ist daher zu folgen, wenn es ausführt, dass die pauschale Behauptung,
dass für eine bestimmte Anzahl Ange-stellter ein bestimmter Betrag an Geld gezahlt
wurde, in keiner Weise überprüfbar und einer Schlüssigkeitsüberprüfung zugänglich sei.
51
Auch der Vortrag der Beklagten, sie hätten für die Montage der Schüttungen an den
Müllsammelfahrzeugen Montagekosten in Höhe von € 9.510,03 aufgewandt (vgl. 25,26
GA), war nicht ausreichend substantiiert. Es fehlte jeder nähere Vortrag dazu, bei
welchen Abnehmern die Montage zu welchen Kosten angefallen ist, ohne dass diese
Kosten den Abnehmern in Rechnung gestellt worden seien.
52
Der Einwand der Beklagten, in ihrem Betrieb trete ein Materialschwund von 5% ein, so
dass den unstreitigen Materialkosten von € 473.994,45 noch ein Betrag von € 23.699,72
gewinnmindernd hinzufügen sei (Bl. 26 GA), ist, wie das Land-gericht zu Recht
ausgeführt hat, unerheblich, da es sich bei diesen geltend ge-machten Kosten für den
Materialschwund im Betrieb um einen Gemeinkosten-anteil handelt, der nicht konkret
den Verletzungsgegenständen zugeordnet werden kann. Im übrigen verweist das
Landgericht zu Recht auch darauf, dass das Vor-bringen der Beklagten zu einem
Materialschwund von 5% völlig unsubstantiiert sei, insbesondere angesichts dessen,
dass die Schüttungen nach dem Vorbringen der Beklagten teilweise in Polen hergestellt
wurden.
53
Soweit die Beklagten pauschal Gewährleistungskosten für die streitgegenständ-lichen
Schüttungen in Höhe von € 60.719,07 gewinnmindernd geltend gemacht haben (vgl. Bl.
54
26, 27 GA), hat das Landgericht diese Kosten ebenfalls zu Recht nicht in Ansatz
gebracht. Welches Erzeugnis wann angeblich bemängelt worden sein soll und für
welche Tätigkeiten welche Kosten angefallen sind, all dies haben die darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten erstinstanzlich nicht substantiiert dargetan.
Auch die von den Beklagten unter der Überschrift "Vertriebskosten" (vgl. Bl. 27 – 29 GA)
gewinnmindernd geltend gemachten Kosten hat das Landgericht zu Recht nicht als
gewinnmindernd berücksichtigt. Die insoweit geltend gemachten Kosten sind in der
Klageerwiderung der Beklagten nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Auf
die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer I. 3 a) zu 5 – 8 der Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
55
Auch der Einwand der Beklagten, dass die in ihrer Rechnungslegung enthaltenen
Frachtkosten in Höhe von DM 500,00 pro Vorrichtung (= 56 x 500 DM = 28.000 DM =
14.316,17 €) zu Recht in Ansatz gebracht worden seien, weil die streit-
gegenständlichen Schüttungen teilweise in Polen hergestellt worden seien und zur
Beklagten zu 1) hätten transportiert werden müssen, wodurch sich bei den in Rede
stehenden 56 Automatikliftern Frachtkosten in Höhe von € 14.316,17 ergäben hätten,
die bei der Verrechnung des Verletzergewinns berücksichtigt werden müssten (Bl. 29
GA), ist vom Landgericht aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen zu Recht
nicht berücksichtigt worden. Der Vortrag ist in sich widersprüchlich und unsubstantiert,
da geltend gemacht wird, dass die Schüttun-gen nur teilweise in Polen hergestellt
worden seien, ohne dass dargetan wird, welche Schüttungen in Polen hergestellt
worden sind, insgesamt aber für sämtli-che 56 Schüttungen die Frachtkosten geltend
gemacht werden. Im übrigen hatten die Beklagten mit ihrer Rechnungslegung noch
erklärt, dass die streitgegen-ständlichen Schüttungen nicht in Polen hergestellt worden
seien (Anlage K 6, Schreiben vom 16. 02. 2000 Seite 2), ohne dass erklärt wird, durch
was die Kor-rektur dieser Angabe veranlasst war. Schließlich haben die Beklagten mit
ihrer Anlage K 8 S. 4 weiterhin angegeben, dass eine Zuordnung der Frachtkosten zu
den streitgegenständlichen Schüttungen nicht möglich sei, da bei den einzelnen
Frachten auch andere Erzeugnisse betroffen gewesen seien.
56
Auch die von den Beklagten gewinnmindernd in Ansatz gebrachten Kosten für den
Kundendienst in Höhe von insgesamt € 201.557,27( € 15.482,45 + € 171.741,02 + €
14.333,80) (vgl. Bl. 29, 30 GA) hat das Landgericht zu Recht nicht gewinn-mindernd in
Ansatz gebracht, da der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert war. Es fehlt jeglicher
Vortrag dazu, wer wann wieviel Stunden ausschließlich im Kun-dendienst für die hier in
Rede stehenden Schüttungen tätig war und dasss die im Zusammenhang mit dem
Kundendienst erwähnten Kosten für Arbeitsmittel ("fünf PCs", "weiteres Werkzeug" und
"ein VW-Golf") ausschließlich zu Zwecken des Kundendienstes betreffend die in Rede
stehenden Schüttungen eingesetzt wur-den. Auch war nicht dargetan, wie die
genannten Kostenbeträge im Einzelnen überhaupt ermittelt worden sind.
57
Die von den Beklagten überdies gewinmindernd geltend gemachten Kosten für
Messebesuche in Höhe von insgesamt € 31.702,54 (vgl. Bl. 30, 31 GA) hat das
Landgericht mit der zutreffenden Begründung, dass die Beklagten zu den ein-zelnen
behaupteten Messeausstellungen nicht nachvollziehbar vorgetragen hät-ten, welche
Kosten für die jeweiligen Messen hätten gezahlt werden müssen und was im Einzelnen
dort ausgestellt worden sei, ebenfalls nicht gewinnmindernd bei der Ermittlung des
Verletzergewinns berücksichtigt.
58
Auch der Vortrag der Beklagten zu den Finanzierungskosten für die Vorfinan-zierung
der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen (vgl. Bl. 31 GA) ist zu Recht vom
Landgericht als unzureichend substantiiert nicht berücksichtigt wor-den. Woraus sich
der insoweit pauschal behauptete Zinsaufwand in Höhe von insgesamt € 25.673,03 im
Einzelnen ergab, war nicht dargetan.
59
Zu Recht hat das Landgericht auch die von den Beklagten geltend gemachten
"Rechtskosten" für den zwischen den Parteien geführten Patentverletzungs-rechtsstreit
in Höhe von € 66.138,67 (vgl. Bl. 31, 32 GA) nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Diese
Kosten sind keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad ab-hängigen Kosten für die
Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverlet-zenden Gegenstände, sondern
Gemeinkosten, die dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzer-gewinns nicht entgegengestellt
werden können.
60
Auch die von der Beklagten unter der Überschrift "Drucksachen/Porto" (Bl. 32 GA)
geltend gemachten Kosten in Höhe von € 524,08 hat das Landgericht zu Recht nicht als
gewinnmindernd berücksichtigt, da die Beklagten nicht im Einzelnen dargetan hatten,
wie sich die genannte Summe zusammensetzt und wie die ein-zelnen Positionen den
hier in Rede stehenden Schüttungen zuzuordnen sind.
61
Soweit die Beklagten schließlich unter der Überschrift "Noch nicht berücksichtigte
Kosten" (vgl. Bl. 32 GA) Kosten bestimmter Mitarbeiter sowie PKW-Kosten gel-tend
gemacht hatten, hatten sie diese nicht beziffert, sondern sich vorbehalten, sie zu
beziffern (vgl. Bl. 32 GA), was jedoch erstinstanzlich nicht erfolgt ist, so dass auch diese
Kosten vom Landgericht zu Recht nicht gewinnmindend berücksichtigt worden sind.
62
Dem Landgericht ist daher in vollem Umfang zu folgen, soweit es den erst-instanzlichen
Vortrag der Beklagten zu den vom Verkaufserlös abzuziehenden Kostenpositionen als
durch und durch unsubstantiiert und unerheblich angesehen hat und von einem
Verletzergewinn der Beklagten in Höhe von € 353.858,20 ausgegangen ist.
63
Die zum Verletzergewinn der Beklagten vom Landgericht getroffenen Fest-stellungen
sind entgegen der Auffassung der Beklagten verfahrensfehlerfrei ge-troffen worden.
Insbesondere hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht gegen § 139 ZPO
verstossen.
64
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits aus der Klageschrift ersichtlich gewesen ist,
dass die Klägerin sich mit ihrer Klageforderung auf die für das Geschmacks-musterrecht
ergangene "Gemeinkostenanteil" -Entscheidung des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes stützte. Auf Seite 7 unten/8 oben der Klageschrift (Bl.7, 8 GA) heißt
es nämlich, dass bei der Berechnung des Verletzergewinns die in Anlage K 7 nur
pauschal geltend gemachten Abzüge für Lagerhaltung und Gemeinkosten, die nach der
neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht mehr geltend
gemacht werden dürfen, nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagten haben, wie
die Klageerwiderung ausweist, dies auch verstanden. Auf Seite 3 der Klageerwiderung
(Bl. 24 GA) heißt es nämlich wörtlich wie folgt: "Die Beklagten haben keinen Gewinn in
der von der Klägerin behaupteten Höhe erzielt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der Grundsätze, welche der erste Zivilsenat in der Entscheidung "Gemeinkosten"
entwickelt hat."
65
Die Beklagten, die diese Entscheidung mithin kannten, mussten damit rechnen, das
Landgericht werde diese Grundsätze auch für den Schadensersatzanspruch aus § 139
Abs. 2 PatG in Form der Herausgabe des Verletzergewinns anwenden; sie haben dies
auch selbst so gesehen, anderenfalls sie sich schlicht auf ihre Rechnungslegung
berufen hätten.
66
Eines Hinweises des Gerichts, dass es beabsichtige, die Grundsätze der Entschei-dung
"Gemeinkostenanteil" auch für den patentrechtlichen Schadensersatz-anspruch in Form
der Herausgabe des Verletzergewinns anzuwenden, bedurfte es angesichts dieses
Sachverhaltes nicht.
67
Es bedurfte aber auch keines Hinweises darauf, das Vorbringen in der Klageerwi-
derung vom 20. Juni 2002 ( Bl. 24 – 32 GA), soweit überhaupt erheblich, sei nicht
hinreichend substantiiert, um ihm nachzugehen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die
Begründung im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die im Wesent-lichen vier
Argumente beinhaltet, warum eine Hinweispflicht hier entbehrlich war:
68
(1) Die Beklagten hatten bereits vorprozessual an Eides statt versichert, die Angaben so
vollständig gemacht zu haben, wie sie dazu in der Lage seien (vgl. Anklage K 6), so
dass nicht zu erwarten, war, dass sie (substantiiert) noch mehr ausführen könn-ten, als
sie ausgeführt haben.
69
(2) Die Beklagten waren ebenfalls bereits vorprozessual durch einen im Rahmen der
Zwangsvollstreckung zwecks Erzwingung der Rechnungslegung ergangenen
Zwangsgeldbeschluss gemäß Anlage K 3 dahin belehrt worden, die Angaben seien so
detailliert zu machen, dass der Verletzte in die Lage versetzt werde, den im Wege des
Schadensersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret zu be-rechnen und die
Richtigkeit der Angaben nachprüfen zu können, und dass der Berechtige sich nicht
lediglich auf pauschale Angaben verweisen lassen müsse.
70
(3) Die Klägerin hatte in ihrer Replik vom 30. September 2002 weit vor der mündlichen
Verhandlung vom 28. Januar 2003 zutreffend die Substantiierungsmängel im Ein-
zelnen und nicht nur pauschal beanstandet, so dass die Beklagten hinreichend Zeit
hattten, diese zu beheben.
71
(4) Die Angaben in der Klageerwiderung waren ihrer Art nach so, dass für die durch
einen patentrechtlich erfahrenen anwaltlichen Vertreter vertretenen Beklagten ohne
jeden Hinweis seitens des Gegners und seitens des Gerichts klar sein musste und klar
war, dass sie gänzlich unsubstantiiert waren und keinen ordnungsgemäßen
Prozessvortrag darstellten.
72
Zu dem unter Ziffer (3) genannten Gesichtspunkt ist zu sagen, dass auch nach der
Reform der Zivilprozessordnung durchaus noch der Grundsatz zu gelten hat, dass
zutreffende und unmißverständliche Hinweise des Gegners einen Hinweis des Gerichts
ersetzen.
73
Soweit der anwaltliche Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht gleichwohl um gerichtliche Hinweise gebeten hat, die ihm aus-weislich des
angefochtenen Urteils verweigert worden sind, hat das Landgericht im angefochtenen
Urteil zu Recht ausgeführt, dass hier seitens der Beklagten mißbräuchlich auf die
Hinweispflicht des Gerichts spekuliert worden sei, um den Rechtsstreit zu verzögern, die
74
Hinweispflicht jedoch nicht dazu diene, Verzö-gerungstaktiken der Beklagten zu
sanktionieren.
Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es bereits deshalb eines
Hinweises des Gerichts hinsichtlich der angeblichen Substantiierungs-mängel bedurft
hätte, weil sie (vgl. Bl. 22,23 GA) in erster Linie geltend gemacht hätten, der behauptete
Verletzergewinn stehe nicht in ursächlichem Zusammen-hang mit der Benutzung der
technischen Lehre des Patents der Klägerin, so dass sie davon ausgegangen seien,
nicht näher zum Verletzergewinn vortragen zu müssen. Die Beklagten konnten
vernünftigerweise nicht erwarten, allein schon das Bestreiten der Kausalität zwischen
der Benutzung der technischen Lehre des Patents und den Erlösen bzw. den daraus
resultierenden Gewinnen der patent-verletzenden Gegenstände könne zu einer
vollständigen Abweisung der Klage führen. Die Beklagten hatten daher auch ohne
Hinweis des Gerichtes von Anfang an Veranlassung, eingehend zu der Gewinnsituation
vorzutragen.
75
d) Der Senat sieht keinen Anlass, den unzureichenden Vortrag der Beklagten in erster
Instanz durch eine "großzügige" Auslegung der Bestimmungen in §§ 529 Abs. 1 Nr. 2,
531 ZPO nunmehr zu billigen und den neuen, erstmals in der Be-rufungsinstanz
substantiiert unter Überreichung von acht großen Aktenordnern erfolgten Vortrag zu den
Kosten für die streitgegenständlichen 56 Verletzungs-gegenstände zuzulassen.
76
Die Beklagten haben zwar nunmehr in der Berufungsinstanz ihre Angaben zu den
Kosten unter Zuordnung zu den einzelnen streitgegenständlichen Vorrichtungen
substantiiert und z. B. unter Überreichung von Belegen konkret vorgetragen, wel-che
Verkaufsprovisionen sie für den Verkauf der streitgegenständlichen Vor-richtungen
gezahlt haben, ohne dass jedoch erkennbar wäre, dass dies alles nicht schon
erstinstanzlich hätte vorgetragen werden können. Dem Vortrag der Be-klagten ist außer
dem nicht durchgreifenden Hinweis auf eine Verletzung der Hin-weispflicht des
Landgerichts und dem ebenfalls nicht durchgreifenden Hinweis, dass man sich
vorrangig mit dem Einwand mangelnder Kausalität verteidigt habe, nicht zu entnehmen,
warum diese Angaben nicht schon in erster Instanz, ge-schweige denn nicht schon im
Rahmen der Rechnungslegung erfolgt sind. Das Urteil des Landgerichts (Anlage K 1)
stammt vom 14. Oktober 1999 und das Urteil des Senats vom 5. Juli 2001 (Anlage K 2).
Ausweislich der Klageerwiderung vom 20. Juni 2002 kannten die Beklagten zu dieser
Zeit bereits das "Gemein-kostenanteil"-Urteil des Bundesgerichthofes. Sie wussten
mithin, was sie vorzu-tragen hatten, wenn das Landgericht dessen Grundsätze auch auf
den Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nach § 139 Abs. 2 PatG
anwenden würde, womit die Beklagten ausweislich ihrer Klageeerwiderung auch
rechneten. Gleichwohl haben sie es unterlassen, substantiiert zu den
gewinnmindernden Kosten der 56 streitgegenständlichen Vorrichtungen vorzutragen,
und haben erst-mals im Jahre 2004 in der Berufungsinstanz unter Überreichung von
acht umfang-reichen Ordnern im Wesentlichen substantiiert vorgetragen und in
(jedenfalls über-wiegend) erheblicher Weise geltend gemacht, dass der von der
Klägerin einge-klagte und ihr vom Landgericht zuerkannte Gewinn angesichts
entstandener Kosten, die den einzelnen Verletzungsvorrichtungen zuzuordnen seien,
nicht er-zielt worden sei.
77
Auf dieses von der Klägerin zulässigerweise bestrittene Verteidigungsvorbringen der
Beklagten sind die Vorschriften in §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO unmittelbar anwendbar.
Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der
78
Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn bestimmte Vorausetzungen vorliegen. Dabei ist
diese Vorschrift im Lichte der Zielsetzung der Zivilprozessordnungs-Reform zu sehen,
neuen Sachvortrag in zweiter Instanz nur ausnahmsweise zuzu-lassen, um der Funktion
der Berufung als Instrument der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung gerecht zu
werden (vgl. Rimmelspacher, NJW, 2002, 1897, 1903).
Die drei Tatbestände, die in den Nrn. 1 – 3 von § 531 Abs. 2 ZPO geregelt sind, stellen
dabei nicht darauf ab, ob es durch die Zulassung neuen Vorbringens zu einer
Verzögerung des Rechtsstreits kommt.
79
Dass hier die Voraussetzungen der Nr. 1 von § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, ist ohne
weiteres erkennbar und es bedarf daher an dieser Stelle keines näheren Eingehens auf
diesen Tatbestand. - Dass auch der Tatbestand von Nr. 2 hier nicht vorliegt, ist im
einzelnen oben dargetan. - Es liegen hier aber auch nicht die Voraussetzungen von §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtsszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne
dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Bei der Frage, wann
Nachlässigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliegt, ist auf den Zweck des §
531 ZPO Bedacht zu nehmen, dass der entscheidungs-erhebliche Sach- und Streitstoff
bereits in der ersten Instanz vollständig unter-breitet werden soll (vgl. Rimmelspacher,
NJW 2002, 1897, 1904; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdn. 31). Dabei trägt die
Partei, die erstmals in der Berufungsinstanz neue Tatsachen bringt, die Darlegungslast
dafür, dass sie in der ersten Instanz nicht nachlässig war, als sie diese Tatsachen noch
nicht gebracht hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rdn. 34).
80
Die Beklagten haben nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass es ihnen erst in der
Berufungsinstanz und nicht bereits in der ersten Instanz möglich war, die Unterlagen
vorzulegen, die sie nunmehr vorgelegt haben, und vor allem substan-tiiert zu den
Kosten vorzutragen, die den Verletzungsprodukten unmittelbar zuge-ordnet werden
können. Dazu, warum ihnen dies damals nicht möglich gewesen, ihnen dies aber erst
nach Berufungseinlegung möglich geworden sein soll, fehlt jeglicher plausibler
Sachvortrag der Beklagten. Hinderungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, so dass
davon auszugehen ist, dass dies auch schon damals hätte geschehen können und es
nur auf Nachlässigkeit der Beklagten beruht, dass dies nicht geschehen ist. Die
nunmehr in Rede stehenden Belege befanden sich schon lange im Hause der
Beklagten zu 1), und mit ihrer Hilfe hätte schon vor Klageerhebung im Rahmen der
Rechnungslegung Rechnung gelegt werden können, spätestens aber erstinstanzlich
vorgetragen werden können.
81
Ist dieses neue Vorbringen jedoch nicht zuzulassen, so hat es bei der landgericht-lichen
Feststellung zu bleiben, dass der Gewinn, den die Beklagte zu 1) mit den 56
Verletzungsvorrichtungen gemacht hat, bei € 353.858,20 liegt.
82
4. Das Landgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft gemeint, dieser Gewinn sei in vollem
Umfang an die Klägerin herauszugeben. Wie jedoch oben bereits aus-geführt, gilt auch
nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes, dass nur der Gewinn abgeschöpft werden kann bzw.
herausgegeben werden muss, der auf der unerlaubten Nutzung des Immaterial-guts
beruht. Der erzielte Gewinn muss in ursächlichem Zusammenhang zu der
Patentverletzung stehen. Er muss in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der
Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patent-inhaber
83
gebührt (vgl. BGH GRUR 1962, 509- 515 – Dia-Rähmchen II). Das ist nicht im Sinne
einer adäquaten Kausalität, sondern wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-
RR 2003, 274, 278; sowie Baumbach/Hefermehl, Wett-bewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 9
Rdn. 1.45). Tilmann, GRUR 2003, 647-653 spricht davon, der für den
Ausgleichsanspruch in der Form der Gewinnher-ausgabe notwendige
"Rechtswidrigkeitszusammenhang" fordere, dass der her-auszugebende Vorteil (das
"Erlangte") aus der Nutzung des Schutzrechts stam-me, ihr entspreche.
a) In der Regel besteht bei der Verletzung von Patent- und Gebrauchsmuster-rechten
durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchs-gegenständen
und dergl. kein Anhalt dafür, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruht,
dass fremde Patente und/oder Gebrauchsmuster benutzt worden sind. Es mag zwar im
Patent-/Gebrauchsmusterrecht Fälle geben, in de-nen durch die Erfindung z. B. ein
völlig neuer Gebrauchsgegenstand hervor-gebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete
erschlossen hat und für den es keine äquivalenten, nicht schutzrechtsverletzenden
Ausweichmöglichkeiten gibt. In solchen Fällen mag der Verletzergewinn
ausnahmsweise in vollem Unfang auf der Benutzung des technischen Schutzrechtes
beruhen. Solche Fälle sind auf dem Gebiet der Technik jedoch eher selten. Meist geht
es um Detailverbesserungen bei bereits bekannten, durchaus tauglichen Vorrichtungen
und Verfahren. Hier gilt nach wie vor der Grundsatz, dass nicht ohne weiteres der volle
Gewinn des Verletzers zu erstatten ist, sondern dass der Gewinn aus Handlungen
herrühren muss, durch die das Patent verwertet worden ist und die in ursächlichem
Zusammenhang zur Patentverletzung stehen (so Busse/Keukenschrijver a.a.O.).
84
Eine Abwägung, welcher Teil des Verletzergewinns der Benutzung des Schutz-rechtes
zuzurechnen ist, ist sehr schwierig und kann letztlich nur im Wege der Schätzung
erfolgen, wobei in derartigen Fällen an die Voraussetzungen für eine
Schadenschätzung nach § 287 ZPO allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen
sind. Die Schätzung hat sich daran zu orientieren, inwieweit (bei wertender
Betrachtungsweise) die rechtswidrige Handlung ursächlich für Kaufentschlüsse (und
damit für den Gewinn) war (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O.) Bei der Ermittlung der
Höhe des Verletzergewinns hat das Gericht nach § 287 ZPO letzt-lich aber die
Gesamtheit aller Umstände abzuwägen (RG MuW 31,169; Benkard/Rogge § 139 PatG
Rdn. 75; Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Dabei ist u.a. auch zu berücksichtigen, dass bei
der Benutzung mehrerer Patente in einem aus vielen Funktionsteilen
zusammengesetzten Gegenstand nicht jeder Verletzte den vollen Gewinn abschöpfen
kann (Busse/Keukenschrijver a.a.O. ; Benkard/Rogge a.a.O.). Auch ist zu beachten,
welche Bedeutung der Erfindung innerhalb einer Gesamtanlage zukommt, wobei nach
Benkard/Rogge a.a.0. bei der Bewertung dann ähnliche Grundsätze anzuwenden sind
wie bei der Berechnung von Lizenzgebühren.
85
So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt
errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer werten-den
Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144,
187,192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf,
GRUR 1981, 45,47 – Absatzhaltehebel), kann auch der auf Be-nutzung des fremden
Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder
"bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer werten-den Entscheidung gemäß §
287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden. Dabei dehnt, wie der für Patentsachen zuständige X.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 17. April 1997 (WRP 1997, 957,
86
960 = GRUR 1997, 741,743 – China-herde) ausgeführt hat, die Vorschrift des § 287
ZPO für die Feststellung der Schadenshöhe, um die es hier letztlich geht, das
richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in
Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit nicht stets genau
übereinstimmt, und schränkt daher mit dem § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO das Gebot der
Erschöpfung der Beweis-anträge für den Tatrichter ein. Beweisanträgen muss der
Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nur nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen nach-gehen, da anderenfalls die Voraussetzungen an eine Schätzung zu eng
geknüpft würden und damit die ohnehin einer Schätzung immanente Unsicherheit durch
einen unvertretbaren Aufwand nur scheinbar beseitigt würde. Dabei muss der Tat-richter
allerdings sein Ermessen gleichermaßen in Richtung beider Parteien aus-üben und darf
seiner Schätzung nicht einseitig nur die Behauptungen (bestrittene Tatsachen) einer
Partei zugrundelegen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat unter Abwägung aller Um-stände des
vorliegenden Falles zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin als Schadensersatz
unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns 20 % des Gewinns von
€ 353.858,20 beanspruchen kann, was in etwa 8 % des Umsatzes von DM 1.750.259,06
mit den streitgegenständlichen 56 Vorrichtungen entspricht.
87
b) Gegenstand des von der Beklagten bei den 56 Verletzungsgegenständen, die sie in
den Jahren 1998 und 1999 vertrieben hat und für die nunmehr der eingeklagte Betrag
als Schadensersatz unter dem Gesichtpunkt der Herausgabe des Verlet-zergewinns
begehrt wird, ist eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
88
(1)Eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvor-richtung
oder Kippvorrichtung ist mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden
Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen.
89
(2)Der Druckmittelmotor ist bzw. die Druckmittelmotoren sind mittels eines in den
Druckmittelleistungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert.
90
(3)Das Druckmittelventil ist mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an
einen Steuerkreis angeschlossen.
91
(4)Der Steuerkreis enthält einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungs-
abläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter.
92
(5)Der Zeitschalter ist mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und zum
Ingangsetzen des Steuerungsablaufs verbunden.
93
(6)Das mit dem Zeitschalter verbundene Schaltelement ist im Ansetzbereich für den
zu entleerenden Behälter an der Kippvorrichtung bzw. der Hubkippvorrich-tung
angebracht.
94
(7)Das Schaltelement ist mit auf den jeweils angesetzten Behälter ansprechen-den
Betätigungseinrichtungen versehen.
95
(8)Der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung ist a)
mit Barrieren absicherbar, wobei b) die Barrieren bei Verlassen der
Sicherungsstellung blockierend auf den Steuerkreis einwirken.
96
Vorrichtungen mit den Merkmalen 1 bis 5 waren, wie sich aus der deutschen
Patentschrift 34 ####6 (Anlage WKS 1) ergibt, bereits bekannt, wobei diese deutsche
Patentschrift auf die deutsche Patentschrift 10 #### verweist. Nach diesem Stand der
Technik, den der Senat auf den Seiten 15 – 18 seines als Anlage K 2 vorliegenden
Urteils näher dargestellt hat, gab es bereits eine durch-aus taugliche
Hubkippvorrichtung bzw. Kippvorrichtung entsprechend dem Oberbegriff des
Patentanspruches 1 des Patents 34 ####6, das die Beklagten bei den 56
Verletzungsgegenständen benutzt haben. Beanstandet wird an diesem Stand der
Technik in der deutschen Patentschrift 34 ####6 (Anlage WKS 1) bei Vorhandensein
einer Einhängevorrichtung für den Behälter lediglich, dass zunächst zum Zwecke des
gesamten Entleervorganges, d. h. zum Ergreifen, Anheben, Kippen, ggf. Rütteln,
Zurückkippen, Absenken und Absetzen, der Müll-behälter zunächst eingehängt werden
und danach ein Handbetätigungselement bedient werden muss, also gleichsam zwei
Bedienungsschritte vorzunehmen sind. Wie aus den Vorteilsangaben in Spalte 2, Z. 37
ff der Patentschrift 34 ####6 zu entnehmen ist, soll erreicht werden, dass der
Müllbehälter von einer Bedie-nungsperson nur noch an den Hubkipprahmen bzw.
Kipprahmen herangebracht wird und dann der gesamte Entleerungsvorgang
automatisch ablaufen kann, nicht aber noch ein Handbetätigungselement zusätzlich
bedient werden kann. Zugleich soll aber auch verhindert werden, dass bei einer
derartigen automatischen Arbeits-weise Personen in dem Arbeitsbereich der
Vorrichtung gefährdet werden.
97
Um diese Ziele zu erreichen, setzt die Erfindung auf die Kombination der Merk-male 1
bis 5 mit den Merkmalen 6 bis 8 b), wobei die für die automatische Arbeits-weise
verantwortlichen Merkmale 6 und 7 nur in Verbindung mit einem bestimm-ten
Barrieresystem entsprechend Merkmalen 8 a) und 8 b) geschützt sind, und zwar mit
solchen den Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hub-kippvorrichtung
absichernden Barrieren, die die Sicherungsstellung verlassen können und dann
blockierend auf den Steuerkreis einwirken (vgl. auch das Gutachten von Patentanwalt
Dipl.-Ing. Q gemäß Anlage WKS 3, S. 11 unten/ 12 oben).
98
c) Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erfindung nicht
um eine Erfindung handelt, mit der im oben erläuterten Sinne ein völlig neuer
Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete er-
schlossen hat und für den es keine äquivalenten , nicht schutzrechtsverletzenden
Ausweichmöglichkeiten gegeben hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erfindung, die
Detailverbesserungen bei bereits bekannten, durchaus tauglichen Hub-
kippvorrichtungen bzw. Kippvorrichtungen entsprechend dem Oberbegriff des
Patentanspruches 1 zum Gegenstand hat. Schon dies spricht dafür, dass der
Verletzergewinn nicht in vollem Umfang auf der Benutzung der erfindungsge-mäßen
Lehre beruht.
99
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Verletzungszeitraum nur die Jahre 1998 und
1999 betraf (vgl. Anlage K 5). Soweit die Klägerin von ihrer Monopolstellung bezüglich
Automatikschüttungen spricht, die sie nach Veröffentlichung des deut-schen Patents 34
####6 am 8. Januar 1987 zunächst erreicht haben mag, weil möglicherweise die
Abnehmer zunächst glaubten, zur Automatik im Sinne der Merkmale 6 und 7 gehörten
auch Barrieren nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 8, kann von einer solchen Stellung
und solchen Verhältnissen zum Verletzungs-zeitraum nicht mehr ausgegangen werden.
100
Schon das Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 – 2 U 55/95 – zeigt, dass etwa der
Wettbewerber P2 nicht patentverletzende gattungsgemäße Vorrichtungen auf den Markt
gebracht hat, nämlich zum einen eine Ausführungsform gemäß "Anlage B 6" (vgl.
Anlage WKS 3 S. 2), deren "Nachteile" gegenüber der Erfindung der vom Senat mit der
Erstellung eines Gutachtens beauftragte Patentanwalt Dipl.-Ing. Q in dem von ihm
erstellten Gutachten als "nicht sehr gravierend" bezeichnete (Anlage WKS 3, S. 13).
Diese Ausführungsform ist denn auch von der Klägerin als patentverletzend und ihre
Monopolstellung ernsthaft bedrohend angegriffen worden.
101
Zum anderen hatte der Wettbewerber P2 seit dem Senatsurteil vom 19. De-zember
1996, also auch bereits vor dem Verletzungszeitraum, eine Aus-führungsform gemäß
"Anlage K 12" (vgl. Anlage WKS 3, S. 16) vertrieben. Sie weist die Merkmale 1 bis 7 auf
und ist damit eine Automatikschüttung, hat aber starre Barrieren, so dass das Merkmal 8
b) nicht verwirklicht ist. Die Frage, ob eine solche Lösung im Einklang mit der EN 1501 –
1 (Anlage WKS 10) steht oder sicherheitstechnisch nicht zulässig war und ist, wie die
Klägerin meint (dagegen jedoch mit beachtlichen Argumenten Patentanwalt Dipl.-Ing- Q
in seinem für den Senat erstellten Gutachten gemäß Anlage WKS 3 Seite 19), kann
letztlich offenbleiben. Maßgeblich für die hier zu entscheidende Frage ist vielmehr, wie
die Praxis und der Wettbewerb bei dem Vertrieb derartiger Schüttungen aussah und
aussieht, nämlich, ob solche Ausführungsformen tatsächlich hergestellt wurden und
werden und von den Abnehmern nachgefragt wurden und werden und ob zuständige
Aufsichtsbehörden bzw. Technische Überwachungsvereine dagegen wegen Verletzung
der EN 1501 –1 (Anlage WKS 10) eingeschritten sind bzw. einschreiten.
102
Die Praxis und der Wettbewerb sind nun aber dadurch gekennzeichnet, dass
Unternehmen derartige Ausführungsformen hergestellt haben bzw. herstellen, und zwar
nicht nur Wettbewerber der Parteien wie die Firma P2, sondern auch die Klägerin selbst
sowie später auch die Beklagte zu 1) in der leicht modifizierten Art gemäß Anlagen ROP
25, 27, 29. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar
2005 Seite 5 (Bl. 267 GA) in Verbindung mit der Überreichung der Anlage ROP 23, dass
die Klägerin Automatiklifter, nämlich das "Zöller-Lifter-System 2301", mit "Schranken,
rechts und links starr" anbietet, auch nach Erörterung in der letzten mündlichen
Verhandlung unbestritten gelassen , so dass davon auszugehen ist, dass auch die
Klägerin Automatiklifter mit starren seitlichen Schranken vertreibt.
103
Wie das eigene Angebot der Klägerin und die Angebote der Wettbewerber zeigen,
besteht ersichtlich auch eine Nachfrage der Abnehmer nach solchen Ausfüh-
rungsformen. Es ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, dass Aufsichtsbehörden bzw.
Technische Überwachungsvereine gegen den Vertrieb solcher Ausführungs-formen
wegen Verletzung der EN 1501 – 1 (WKS 10) vorgegangen sind und vorgehen.
104
Unter all diesen Umständen kann für den Verletzungszeitraum von einer
Monopolstellung der Klägerin für Automatikschüttungen nicht ausgegangen wer-den,
die die Klägerin im übrigen für die "80iger Jahre" nur unsubstantiiert be-hauptet hat. Da
sie – wie dem Senat aus den zahlreichen von der Klägerin geführen Prozessen bekannt
ist – den Markt sehr genau beobachtet, genügt der pauschale Vortrag, "alle
Wettbewerber" hätten sich damals zu Patentverletzungen veranlasst gesehen, nicht.
Hier hätten konkret die einzelnen Wettbewerber unter Angabe der von ihnen
vertriebenen Vorrichtungen genannt werden müssen.
105
Zum Beleg der angeblichen Monopolstellung und Bedeutung der patentgemäßen
106
Kombination kann auch das Gutachten von Patentanwalt Dipl.-Ing. Q (Anlage WKS 3)
nicht herangezogen werden; dessen insoweit gemachten Aussagen sind vielmehr im
Lichte der zuvor gemachten Ausführungen zu relativieren.
Es mag der Klägerin konzediert werden, dass die Abnehmer aus allen möglichen
Gründen (Erhöhung der Leistung, Entlastung der Müllwerker usw) Automatik-
schüttungen bevorzugen, die die Merkmale 1 – 7 aufweisen, obwohl auch das im
Hinblick auf die Ausführungsform der Firma P2 gemäß "Anlage B 6" (vgl. Anlage WKS 3
S. 2 und 12/13) relativiert werden kann. Nicht gefolgt werden kann der Klä-gerin aber
darin, dass die Abnehmer auch einer Ausgestaltung der Barrieren entsprechend
Merkmal 8 b – das Patent der Klägerin gibt Schutz für eine Automatikschüttung nur in
Kombination mit eben diesem Merkmal (vgl. auch WKS 3 S. 11 unten/12 oben) – eine
zentrale und entscheidende Bedeutung beimessen. Es ist weder zu sehen, dass dieses
Merkmal in der Werbung besonders her-ausgestellt worden ist, noch ist zu erkennen,
dass die Abnehmer (Kommunen, Entsorger usw.) - aus welchen Gründen denn auch ? -
entscheidenden Wert auf dieses Merkmal legten, dessen Verwirklichung gegenüber
Merkmal 8 a) die Sicherheit nicht oder nicht nennenswert erhöht und im übrigen durch
zusätzliche Steuerungselemente nur zusätzliche Kosten verursacht.
107
Nach alledem ist ein erzielter Gewinn der Beklagten in keinem Fall vollumfänglich an
die Klägerin herauszugeben. - Andererseits kann aber auch der anderen Ex-
tremposition, nämlich dass die erzielten Erlöse und die damit getätigten Gewinne in der
Benutzung der patentgemäßen Lehre überhaupt keine Ursache finden und damit der
Anteil der Benutzung der patentgemäßen Lehre an dem erzielten Gewinn Null ist, wie
von den Beklagten mit ihrem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, nicht gefolgt
werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorteile, die die erfindungsgemäße
Kombination von Automatikschüttung und Barriere-system gemäß Merkmalen 8 a) und 8
b) bietet und die der Senat in seinem als Anlage K 2 vorliegenden Urteil im einzelnen
dargestellt hat, für die angespro-chenen Verkehrskreise durchaus so bedeutend sind,
dass ein Teil der Kunden, die die Beklagten für die in Rede stehenden 56 Schüttungen
gewonnen haben, auch deshalb gewonnen wurde, weil die Beklagten mit diesen
Schüttungen die erfin-dungsgemäße Ausgestaltung, einschließlich einer
Barrierenausgestaltung gemäß Merkmal 8 b), angeboten haben. Die
Barrierenausgestaltung gemäß Merkmal 8 b) bietet den Vorteil, dass die Barrieren die
Sicherungsstellung verlassen können, bei Verlassen dieser Stellung jedoch dafür
gesorgt ist, dass auf den Steuerkreis und damit auf den Schüttungsvorgang blockierend
eingewirkt wird, so dass bei Ver-lassen der Sicherungsstellung gewährleistet ist, dass
der Schüttungsvorgang nicht fortgesetzt wird und Personen, die sich nach Verlassen der
Sicherungsstellung der Barrieren in den Schüttbereich begeben haben, nicht gefährdet
werden.
108
d) Wie bereits oben ausgeführt, schätzt der Senat den Anteil des Gewinns der Be-
klagten mit den von ihr in den Jahren 1998 und 1999 vertriebenen 56 Schüt-tungen, der
der Klägerin aufgrund der Nutzung des deutschen Patents 34 ####6 billigerweise
gebührt, auf 20 % des Gewinns.
109
Dabei war abzuwägen, dass einerseits der Stand der Technik durchaus ge-
brauchstaugliche gattungsgemäße Schüttungen zum Gegenstand hatte und Alter-
nativlösungen zum Klagepatent, die bereits zum Verletzungszeitraum bekannt und von
Wettbewerbern auch benutzt worden sind, jedenfalls teilweise auch von der für die
Abnehmer möglicherweise wichtigen Automatikschüttung bereits Gebrauch machten.
110
Andererseits sind die Vorteile, die mit einem erfindungsgemäßen Barrie-resystem
gemäß Merkmal 8 b) einhergehen, für die Abnehmer, da sie offenbar nach deren
Einschätzung zu keiner nennenswerten Erhöhung der Sicherheit ge-genüber den
aufgezeigten Alternativlösungen, die mit starren Barrieren arbeiten, führten, nicht
besonders groß und müssen überdies mit einem höheren Steue-rungsaufwand, der sich
regelmäßig in erhöhten Kosten niederschlagen wird, er-kauft werden.
Da die Klägerin nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten in ihren
Katalogen bzw. Prospekten (vgl. Katalog- bzw. Prospektblatt gemäß Anlage ROP 23)
selbst Automatiklifter mit starren Barrieren anbietet, geht der Senat auch davon aus,
dass derartige Automatiklifter ohne weiteres verkäuflich sind (und von der Klägerin auch
verkauft werden).
111
Der Senat hat weiter berücksichtigt, wenn für ihn dies letztlich aber nicht ent-scheidend
war, dass nach den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2005 Seite 14
(Bl. 258 GA) vorgetragenen Zahlen, von denen nicht klar ist, ob sie auf den eigenen
betrieblichen Verhältnissen beruhen, und die überdies sehr allgemein gehalten sind,
von den Herstellungskosten von ca. DM 17.000,00 für eine Automatikschüttung nach
Merkmalen 1 – 8 b etwa DM 5.000,00 auf die elekt. Steuerung, die Barrieren usw.
entfallen, also ca. 29,4 %. Der für den Senat in einem anderem Rechtsstreit als
Sachverständige tätig gewesene Patentanwalt Dipl.-Ing. Q hat in Übereinstimmung
damit gemeint, dass die in den Merkmalen 6 bis 8 b) beschriebenen Konstruktionsteile
jedenfalls weniger als 50% des Gesamtwertes der Vorrichtung ausmachten (vgl. Anlage
WKS 3, S. 33).
112
Der Senat hat diesem Gesichtspunkt allerdings keine maßgebliche Bedeutung
zugemessen, da diese Zahlen nicht unbedingt Aussagekraft für die Gewinnkor-relierung
haben, also für die Frage, inwieweit der Gewinn der Patentverletzung zuzurechnen ist.
Für diese Frage ist vielmehr von stärkerer Bedeutung, ob und inwieweit die
Gesamtvorrichtung durch bestimmte Merkmale ihr "Gepräge" erhal-ten hat. Hierzu ist
durch die obigen Ausführungen an sich schon das Erforderliche gesagt. Die
Kombination der erfindungsgemäßen Merkmale ist für die Gesamt-vorrichtung sicherlich
mitprägend, anderenfalls hätten die Beklagten sich mit ihrer Verletzungsform nicht auf
diese Ausgestaltung "versteift", weil sie davon aus-gingen, jedenfalls für einen Teil der
Abnehmer sei neben der im Vordergrund stehenden Schüttungs-Automatik auch eine
Barrierenausgestaltung entspre-chend Merkmal 8 b) wegen der damit verbundenen und
oben dargestellten Vorteile von Bedeutung.
113
Der Senat hatte allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten im An-schluss
an den Verletzungszeitraum mit einer Ausführungsform gemäß Anlage ROP 25 auf den
Markt gekommen sind, über die sich das Datenblatt gemäß An-lage ROP 27 und die
Betriebsanleitung gemäß Anlage ROP 29 verhalten. Diese Ausführungsform ist mit der
oben genannten Ausführungsform (Anlage K 12) der Firma P2 vergleichbar, so dass die
oben gemachten Ausführungen zu der Aus-führungsform der Firma P2 im Wesentlichen
auch für die Ausführungsform gemäß Anlage ROP 25 gelten. Allerdings ermöglicht die
Ausführungsform der Be-klagten gemäß Anlage ROP 25 wegen des Scharniers der
Barrieren einen bes-seren Zugang. Auch wenn die von den Beklagten genannten
Zahlen zu den Her-stellungskosten, den Verkaufspreisen und zum Umfang des
Verkaufs dieser Aus-führungsform bestritten sind, so erscheint ihr Vortrag, dass diese
Ausführungs-form in der Herstellung nicht teurer, sondern geringfügig preiswerter ist als
die die patentgemäßen Merkmale aufweisende Verletzungsform, jedoch durchaus nach-
114
vollziehbar und plausibel wie im übrigen auch ihr Vortrag, dass diese Aus-führungsform
zu etwa den Preisen verkauft werden konnte wie die Verletzungs-form. All dies bestätigt
die Annahme des Senats, dass auf die Verwirklichung des erfindungsgemäßen
Merkmals 8 b) verzichtet werden kann, ohne dass dadurch wesentliche Teile der
Abnehmer von dem Kauf derartiger Vorrichtungen abge-halten werden.
Berücksichtigt hat der Senat bei seiner Schadensschätzung auch den Umstand, dass
die Klägerin die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform noch aus
einem anderen Schutzrecht erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf u.a. auf
Schadensersatz in Anspruch genommen hatte. Die Klageerhebung der Klägerin aus
dem anderen Schutzrecht legt die Annahme nahe, dass die Klägerin – und zwar zu
Recht - befürchtete, dass die angegriffene Ausführungsform nicht nur wegen der
Verwirklichung der technischen Merkmale des deutschen Patents 34 ####6, sondern
auch wegen der Verwirklichung der technischen Merkmale dieses anderen
Schutzrechtes Abnehmer gefunden hat und findet.
115
Im übrigen sieht der Senat sich in dem hier durch Schätzung gewonnenen Er-gebnis,
dass der Klägerin 20% des Gewinns billigerweise gebührt, also 20 % des
Verletzergewinns auf der Benutzung des Klagepatents bei den streitgegenständ-lichen
56 Schüttungen beruht, was ca. 8 % des Gesamtumsatzes ausmacht, auch durch
Kontrollüberlegungen bestätigt, die Gesichtpunkte berücksichtigen, die an sich
Gegenstand einer anderen Berechnungsmethode sind. Den Ausführungen in dem von
dem Senat in einem anderen Rechtsstreit betreffend das deutsche Pa-tent 34 ####6
eingeholten Gutachten von Patentwalt Dipl-Ing. Q (Anlage WKS 3) zur Höhe einer
angemessenen Schadensersatzlizenz sowie dem Inhalt des vorgelegten und u. a. das
deutsche Patent 34 ####6 betreffenden Lizenzvertrag mit der Firma H (Anlage WKS 4)
lässt sich entnehmen, dass für eine Be-nutzung des vorgenannten Patents Lizenzsätze
zwischen 8 – 12% vom Umsatz mit den Schüttungen (Liftern) in Betracht kommen. Mit
diesen Kontrollüber-legungen soll und wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass
der Verletzer-gewinn die angemessene Lizenzgebühr übersteigen kann, sondern nur
aufge-zeigt, dass der hier der Klägerin zuerkannte Anteil am Verletzergewinn etwa zu
einer Summe führt, die sich bei einer Berechnung des Schadens nach der Lizenz-
analogie auch für eine etwaige Schadensersatzlizenz ergeben könnte.
116
Nach zusammenfassender Würdigung der vorstehenden Erwägungen sowie unter
Beachtung des gesamten Vortrags der Parteien hält es der Senat für angemessen und
ausreichend, den Schadensersatzanspruch der Klägerin mit 20 % des von der
Beklagten zu 1) erzielten Gewinns zu bemessen (§ 287 ZPO). Daraus errechnet sich ein
Anspruch von € 70.771,64 bei einem Gesamtgewinn von € 353.858,20 und einem
Gesamtumsatz von € 894.893,25. Der weitergehende Anspruch der Klägerin, den
gesamten Gewinn herauszugeben, ist dagegen nicht gerechtfertigt.
117
5. Der geltend gemachte Zinsanspruch für die Zeit seit dem 5. November 1999 ist als
Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 668 BGB be-gründet.
118
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
119
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
120
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die Rechtssache
121
grundsätzliche Bedeutung insofern hat, als es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf,
ob und inwieweit die Grundsätze der zum Geschmacksmusterrecht (§ 14 a Abs.1 S. 2
GeschmMG) ergangenen Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 366-376 = GRUR 2001, 329 -332) für das Patentrecht
(§ 139 Abs. 2 PatG: Schadensersatz unter dem Ge-sichtspunkt der Herausgabe des
Verletzergewinns ) Geltung beanspruchen und inwieweit neue Verteidigungsmittel in
einem Höheverfahren wegen Patentver-letzung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen
sind.
R1 R2 R4 Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
122