Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2006

OLG Düsseldorf: gebühr, vergütung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 44/06
Datum:
24.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 44/06
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der
2. Vergabekammer des Bundes vom 31. August 2006 (VK 2 –14/06) wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
II. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 300,- €.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Die Vergabekammer hat die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden
Aufwendungen in Höhe von 3.671,85 € festgesetzt. Dabei hat sie ausgehend von der
Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen den Gegenstandswert in einer
Spanne von "140.000 € bis 155.000 €" angegeben und für die Berechnung der
Geschäftsgebühr den unteren Wert der Spanne (140.000 €) zugrundegelegt, was mit
dem Faktor 2,3 eine Gebühr von 3.468,40 € ergab. Dagegen wendet sich die sofortige
Beschwerde der Beigeladenen, die den oberen Wert der Spanne (155.000 €) für
maßgebend hält und eine Geschäftsgebühr von 3.645,50 € begehrt.
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Das Rechtsmittel der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist für die Vergütung
der Rechtsanwälte im Verfahren der Vergabekammer die Bestimmung des § 50 Abs. 2
GKG entsprechend anzuwenden, wobei sich der Vergütungsstreitwert einheitlich für alle
Verfahrensbeteiligten nach der Bruttoauftragssumme des Angebots des Antragstellers
richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.2006, VII-Verg 63/05 m. w. N.). Obwohl die
Vergabekammer die Bruttoauftragssumme des Angebots der Beigeladenen für
maßgebend gehalten hat, ist ihre Gebührenfestsetzung im Ergebnis jedoch richtig. Bei
Heranziehung der Bruttoauftragssumme nach dem Angebot der Antragstellerin ergibt
sich gemäß § 50 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert, bei dem, wie geschehen, die
Gebühr der Stufe "bis 140.000 €" zugrundezulegen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog).
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Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich
nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Beigeladenen, mithin nach der
Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
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D. W. D.-B.
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