Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2005
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 206/04
Datum:
09.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 206/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. September 2004
verkünde-te Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter
Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 15.251,-- € nebst Zinsen aus 15.250,-- € in Höhe von
5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9.
Dezem-ber 2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW
Seat
Alhambra, TDI, Farbe blaumetallic, Fahrzeugidentifizierungs-Nr. .
Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des vorbe-
zeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Beklagten
zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
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I.
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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.
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Unter dem 28. September 2002 bestellte die Klägerin, eine Verbraucherin, bei dem
Beklagten einen gebrauchten Pkw Seat A.. In dem Bestellschein heißt es in der Zeile
"Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer"
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"Einparkbeule hinten rechts behoben"
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Die Rubrik "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" wurde mit
"nein" angekreuzt.
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Dem als Anlage zur Bestellung vom 28. September 2002 genommenen
"Gebrauchtwagen-Übergabeprotokoll" sind weitergehende Hinweise auf Unfallschäden
oder sonstige Beschädigungen nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit die Klägerin im
Rahmen der Verkaufsverhandlungen bzw. der Fahrzeugbesichtigung mündlich über
weitere Schäden informiert worden ist, ist strittig.
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Bald nach Übernahme des Fahrzeugs wurde die Klägerin durch einen befreundeten
Kfz-Meister darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug nicht nur hinten rechts
wegen einer "Einparkbeule" repariert worden war, sondern dass eine umfangreiche
Neulackierung stattgefunden hatte. Unstreitig hatte der Beklagte der Autolackiererei Udo
K. unter dem 23. August 2002 den Auftrag erteilt, beide Wagenseiten, die hintere
Stoßstange und andere Fahrzeugteile zu lackieren.
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Mit Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 2002 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Zur
Begründung verwies sie auf ihr nicht offenbarte Unfallschäden und machte ergänzend
geltend, dass auch die Lackierung "nicht sonderlich gelungen" sei. Als der Beklagte
eine Rückabwicklung ablehnte, schaltete die Klägerin den Sachverständigen Lange ein,
um die Gründe für die Neulackierung/Nachlackierung zu klären. Dieser kam in seinem
Gutachten vom 13. Januar 2003 zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug bis auf das Dach,
den Deckel hinten und das Abschlussblech hinten nachlackiert worden ist. Am
Seitenteil rechts sowie an der Tür hinten rechts hätten offensichtlich Blechverformungen
vorgelegen, so dass diese Karosserieteile teilweise stark gespachtelt und lackiert
wurden. Insgesamt handele es sich um eine Verkaufslackierung, die nicht dem Stand
der Technik entspreche.
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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit
der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei zur Rückabwicklung des Kaufs nicht
berechtigt, weil ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang nicht vorgelegen habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden,
dass das Fahrzeug "offenbarungspflichtige Unfallschäden" aufgewiesen habe, die über
den offengelegten Einparkschaden hinten rechts hinaus gingen. Der Nachweis "echter
Unfallschäden" sei nach dem eingeholten Gutachten nicht geführt. Von einem
Verschweigen schwerwiegender Unfallschäden könne nicht die Rede sein.
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Zur weiteren Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht darauf hingewiesen,
dass ein zur Rückabwicklung des Kaufs berechtigender Mangel auch nicht darin
gesehen werden könne, dass das Fahrzeug nicht mehr über die Originallackierung
verfüge, sondern – bis auf das Fahrzeugdach – neu lackiert worden sei. Allerdings sei
die Nachlackierung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten
Sachverständigen C. nicht fachgerecht durchgeführt worden. Auf diesen Mangel könne
die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren jedoch nicht stützen, da es sich um einen
behebbaren Mangel handele, so dass die Klägerin dem Beklagten Gelegenheit zur
Nachbesserung hätte geben müssen, bevor sie vom Kauf zurücktrat. Der Ausnahmefall
der Entbehrlichkeit der Fristsetzung sei nicht gegeben.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
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erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
II.
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Die Entscheidung des Landgerichts hält einer Nachprüfung nicht Stand. Zu Unrecht ist
die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts ist die Klägerin zum Rücktritt berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5
BGB).
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Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) mangelhaft. Denn es
entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine
Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien dadurch getroffen, dass man in der
Bestellschein-Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer"
festgehalten hat: "Einparkbeule hinten rechts behoben". Dadurch hat der Beklagte zum
Einen zum Ausdruck gebracht, dass hinten rechts eine "Einparkbeule" vorhanden war,
die jedoch inzwischen behoben worden sei. Zum Anderen konnte und durfte die
Klägerin die besagte Notiz in der verbindlichen Bestellung dahin verstehen, dass das
Fahrzeug im Übrigen frei von Unfallschäden ist (§§ 133, 157 BGB).
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Unter der Herrschaft des früheren Kaufrechts hat die Rechtsprechung in ähnlichen
Erklärungen von Gebrauchtwagenverkäufern vielfach sogar die stillschweigende
Zusicherung der "Unfallfreiheit im Übrigen" gesehen (vgl. die Nachweise bei
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 1151). Ob dieser Rechtsprechung in der
Annahme einer Eigenschaftszusicherung (heute: Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 444
BGB bzw. Garantieübernahme i.S.d. § 276 BGB) zu folgen ist, braucht der Senat nicht
zu entscheiden. Um dem Rücktrittsbegehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen,
genügt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Zu prüfen war daher lediglich, ob die
Parteien über die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Vereinbarung getroffen haben und
wenn ja, ob die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Beides bejaht der Senat.
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1. Für die Beurteilung der Soll-Beschaffenheit kommt es allerdings nicht nur auf den
Inhalt der Kaufvertragsurkunde an. Selbst wenn eine Schriftformklausel
Vertragsbestandteil geworden sein sollte, was der Senat mangels Vorlage der
Geschäftsbedingungen nicht beurteilen kann, gewinnen auch außerhalb der
Vertragsurkunde liegende Umstände Bedeutung für die Auslegung. Infolgedessen hat
der Senat das Gebrauchtwagen-Übergabeprotokoll, eine Anlage zur verbindlichen
Bestellung vom 28. September 2002, in die Prüfung einbezogen. Daraus ergeben sich
indes keinerlei Hinweise darauf, dass der Wagen außer der Einparkbeule hinten rechts
sonstige Karosserieschäden erlitten hat, seien es beseitigte seien es nicht behobene.
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Auch durch mündliche Zusatzinformationen über Vorschäden hätte der Beklagte die
Eintragung in der Kaufvertragsurkunde ("Einparkbeule hinten rechts behoben")
ergänzen oder präzisieren können. Ein dahingehender Sachvortrag ist nicht von
vornherein rechtlich unerheblich. Insbesondere kann die Vermutung der Vollständigkeit
und Richtigkeit der Kaufvertragsurkunde den Beklagten nicht mit der Behauptung
ausschließen, die Klägerin mündlich über das wahre Ausmaß der Beschädigungen
informiert zu haben. Um insoweit eine Aufnahme der angebotenen Beweise zu
erreichen, muss der Sachvortrag jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. So genügt
es in der Regel nicht, dass der Verkäufer pauschal behauptet, den Käufer mündlich über
den wahren Unfallschaden ins Bild gesetzt zu haben. Wer in Form eines schriftlichen
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Hinweises im Kaufvertrag einen näher bezeichneten Unfallschaden offengelegt hat,
muss einen Sachverhalt vortragen und notfalls beweisen, dem das Gericht die
Vereinbarung einer Fahrzeugbeschaffenheit entnehmen kann, die von der schriftlich
niedergelegten Beschreibung abweichend dem tatsächlichen Zustand entspricht. .
2. Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Beklagten, wie in der mündlichen
Verhandlung erörtert, nicht gerecht. Deshalb hat der Senat keine Veranlassung
gesehen, den vom Beklagten angebotenen Zeugen C. O. zu vernehmen.
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Nach dem Vorbringen des Beklagten haben insgesamt drei getrennte Gespräche an
drei gesonderten Tagen stattgefunden. Das "erste Verkaufsgespräch" habe der
Beklagte persönlich mit einem Herrn B. geführt. Die Klägerin und ihr Ehemann seien
nicht zugegen gewesen. Das anschließende Gespräch sei am 28. September 2002,
dem Datum der schriftlichen Bestellung, gewesen und auf Beklagtenseite von dem
Sohn des Beklagten, dem Zeugen C. O., geführt worden. Dieser habe ausdrücklich auf
den "Einparkschaden hinten rechts" hingewiesen, sich jedoch nicht auf diesen Hinweis
beschränkt, sondern auch erwähnt, dass "verschiedene andere Kratzer" am Fahrzeug
beseitigt worden seien und deshalb auch andere Teile am Fahrzeug lackiert worden
seien, wobei es sich um – nicht offenbarungspflichtige – "kosmetische Lackierungen"
gehandelt habe. In Ergänzung dieses Sachvortrags in der Klageerwiderung wird im
Schriftsatz vom 3. April 2003 behauptet, der Zeuge C. O. habe beim Verkaufsgespräch
der Klägerin den Schadensbereich gezeigt; er habe die hintere rechte Seitentüre
eingeschlossen. Nach Bekanntwerden des Gutachtens des gerichtlich bestellten
Sachverständigen C. hat der Beklagte zusätzlich vorgetragen, es seien lediglich
(beseitigte) Beschädigungen festgestellt worden, auf die die Klägerin von vornherein
hingewiesen worden sei. Beweis für diese Behauptung hat der Beklagte weder im
Schriftsatz vom 10. November 2003 noch in einem späteren erstinstanzlichen Schriftsatz
angeboten. Erst in der Berufungserwiderung wird der Zeuge C. O. sinngemäß mit den
Worten zitiert: "In diesem Bereich hier ist ein Einparkschaden beseitigt worden".
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Angesichts der Feststellungen des Sachverständigen C. über Art und Ausmaß der
Beschädigungen reicht der Sachvortrag des Beklagten zu den mündlichen
Zusatzinformationen über Beschädigungen und deren Beseitigung nicht aus, um den
tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
anzusehen. Es bleibt vielmehr bei einer Abweichung zwischen Ist-Beschaffenheit und
Soll-Beschaffenheit, damit bei einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB.
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3. Der Sachverständige C. hat "großflächige Spachtelarbeiten" an mehreren
Karosserieteilen festgestellt, so an der Tür hinten links sowie an der Tür und dem
Seitenteil hinten rechts. Diese Arbeiten deuten nach der Einschätzung des
Sachverständigen auf eine "größere Beschädigung" hin. Die größeren Schäden seien
nicht nur mit Spachtelarbeiten, sondern auch mit großflächigen Ausbeularbeiten
behandelt worden. Worauf diese Karosseriebeschädigungen beruhen, konnte der
Sachverständige allerdings nicht angeben. So ist insbesondere offen geblieben, ob es
sich um Kollisionen mit anderen Fahrzeugen gehandelt hat.
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Die Frage nach der Herkunft der von dem Sachverständigen festgestellten
Beschädigungen kann aus Rechtsgründen dahin gestellt bleiben. Entscheidend ist,
dass die Karosserie des Fahrzeugs nicht von der Beschaffenheit ist, welche die
Klägerin nach den Angaben des Beklagten bzw. seines Sohnes erwartet hat und auch
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erwarten konnte. Selbst wenn man zu seinen Gunsten den eher verharmlosenden
Ausdruck "Einparkbeule" oder "Einparkschaden" weit versteht und ihn über das
Fahrzeugheck hinaus auf die rechte Seite bezieht, so bleibt doch eine erhebliche
Diskrepanz zwischen der Ist-Beschaffenheit und der Soll-Beschaffenheit. In diesem
Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte bzw. sein Sohn von den
Beschädigungen, die der Sachverständige festgestellt hat, Kenntnis gehabt hat oder
davon Kenntnis haben musste. Unerheblich ist erst recht, ob die Klägerin arglistig
getäuscht worden ist. Um ihr ein Rücktrittsrecht zu geben, reicht es aus, dass das
Fahrzeug von vertragswidriger Beschaffenheit ist. Daran hat der Senat umso weniger
Zweifel, als die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen C. durch das
Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen L. vom 13. Januar 2003 im
Wesentlichen bestätigt werden. Auch er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
Blechverformungen vorgelegen haben, die durch Spachteln und Lackieren behandelt
wurden. Selbst wenn sie nicht aus einem Unfall herrühren, wobei ein weiter Unfallbegriff
gilt, wäre die Beschaffenheit des Fahrzeugs vertragswidrig.
4. Auch die weitere Voraussetzung für das Recht zum Rücktritt, nämlich die
Erheblichkeit der Pflichtverletzung, ist erfüllt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die
Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit bewertet der Senat nach
den Gesamtumständen als nicht nur geringfügig. Die von beiden Sachverständigen
festgestellten lackiertechnischen Mängel und Lackfehlstellen hat er dabei nicht
einbezogen.
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a) Nur bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Käufer keinen Anspruch auf
Auflösung des Vertrages (vgl. auch Art. 3 Abs. 6 der EU-Kaufrechtsrichtlinie). Unter
welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig, sondern
erheblich ist, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Zu berücksichtigen ist vor allem
die Bedeutung des Mangels für den Käufer, wobei die vertragsgemäße Verwendung
des Fahrzeugs ebenso eine Rolle spielt wie eine etwaige Wertminderung. Eine gewisse
Orientierungshilfe bietet auch die Höhe der Instandsetzungskosten (vgl. dazu OLG
Düsseldorf DAR 2004, 392; LG Kiel DAR 2005, 38). Ein zusätzlicher Gesichtspunkt ist
die allgemeine Verkehrsauffassung.
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b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Beklagte nicht den ihm obliegenden
Nachweis erbracht, dass die hier vorliegende Vertragswidrigkeit lediglich unerheblich
ist. Bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs hätte die Klägerin das gesamte Ausmaß der
Beschädigungen einschließlich der durchgeführten Nachlackierung zu offenbaren.
Dabei stünde sie vor der Schwierigkeit, die Herkunft der Schäden zu erklären. In
Ermangelung eigener Kenntnisse könnte sie lediglich Mutmaßungen anstellen, was
einen Weiterverkauf zusätzlich erschweren würde. Nicht so sehr die umfangreiche
Nachlackierung als solche, sondern vielmehr die vom Beklagten bis zuletzt nicht
beseitigte Ungewissheit über den wahren Umfang und die Herkunft der
Blechverformungen drückt entscheidend den Wert des noch verhältnismäßig jungen
und mit 37120 km nur vergleichsweise wenig gefahrenen Fahrzeugs.
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5. Die Klägerin konnte aufgrund des erheblichen Sachmangels sofort zurücktreten; eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich. Denn es handelt sich hier um einen
nicht behebbaren Mangel. In einem solchen Fall wird der Käufer von jeglicher
Fristsetzung freigestellt (§ 326 Abs. 5 BGB).
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Allgemein anerkannt ist, dass eine Nacherfüllung in beiden Varianten (Neulieferung und
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Mängelbeseitigung) wegen Unmöglichkeit ausscheidet, wenn der Verkäufer ein
gebrauchtes Fahrzeug als "unfallfrei" verkauft, es in Wahrheit jedoch einen
Unfallschaden erlitten hat. Denn die Unfallbeteiligung als solche haftet dem Fahrzeug
dauerhaft als Makel an; sie ist nicht nachbesserungsfähig. Ersatzlieferung entfällt
ohnehin. Nicht anders liegen die Dinge, wenn der Verkäufer lediglich einen Teilschaden
offengelegt hat, das Fahrzeug aber weitere Beschädigungen aufweist, seien es
Unfallschäden oder sonstige Schäden.
6. Da die Klägerin nach alledem wirksam vom Kauf zurückgetreten ist, hat der Beklagte
die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das ist zum Einen der Kaufpreis in
Höhe von 15.000,-- €. Zurück zu zahlen hat er ferner die Gebühr für die A 1-Garantie in
Höhe von 250,-- €. Denn nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB hat er der Klägerin die
notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Darunter fallen auch die Kosten einer
Zweijahres-Garantie, wie sie der Beklagte hier in Form der A 1-Garantie vermittelt hat.
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Kein Gegenstand der Rückabwicklung ist der VW Passat, den der Beklagte im
Zusammenhang mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs "angekauft"
hat. Denn unstreitig ist der VW Passat weiterveräußert worden. Welchen Preis der
Beklagte dabei erzielt hat, ist dem Senat nicht bekannt. Ungewiss ist auch, zu welchem
Zeitpunkt der Beklagte den VW Passat weiterverkauft hat, ob vor oder nach Empfang
des Rücktrittsschreibens vom 4. Oktober 2002.
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Nach der Darstellung der Klägerin ist der VW Passat zum "Verrechnungspreis" von
950,-- € in Zahlung gegeben worden. Das sei jedenfalls der damalige Wert ihres
Altwagens gewesen. Folgerichtig hat sie in erster Instanz den Antrag auf Rückgabe des
VW Passat umgestellt auf einen Antrag auf Zahlung eines Betrages von 950,-- €. An
einer entsprechenden Verurteilung des Beklagten sieht der Senat sich gleichwohl
gehindert. Denn bei den Akten befindet sich die Urkunde über die Hereinnahme des VW
Passat ("Gebrauchtwagen-Ankauf"), der zufolge der Wagen zum Preis von nur 1,-- €
angekauft worden ist. Wie es zu dieser Preisabsprache gekommen ist und in welchem
Zusammenhang sie zur Vereinbarung des Kaufpreises für den Seat Alhambra steht, hat
der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht klären können. Der Anwalt der Klägerin
hat eine Quittung vorgelegt, wonach die Klägerin den Betrag von 15.250,-- € an den
Beklagten gezahlt hat. Das spricht dafür, dass der VW Passat mit dem symbolischen
Wert von 1,-- € veranschlagt wurde. Jedenfalls kann der Senat einen höheren
Anrechnungsbetrag nicht feststellen. Er sieht sich auch außerstande, den Wert des
Fahrzeugs auf 950,-- € zu schätzen. Den sich daraus ergebenden Nachteil muss die
Klägerin tragen. Denn sie ist in diesem Punkt beweispflichtig.
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7. Zulässig und gerechtfertigt ist dagegen der Antrag der Klägerin, den Annahmeverzug
des Beklagten festzustellen. An dieser Feststellung hat die Klägerin mit Rücksicht auf
ein etwaiges Zwangsvollstreckungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
256 ZPO. Auch sachlich ist der Antrag begründet. Denn der Beklagte befindet sich
infolge des Anwaltsschreibens der Klägerin vom 4. Oktober 2002 in Verzug mit der
Rücknahme des Fahrzeugs.
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8. Was den Zinsanspruch der Klägerin angeht, so gilt Folgendes:
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Die Klägerin verlangt Verzinsung des Betrages von 15.250,-- € in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2002. Damit
macht sie Verzugszinsen geltend, nicht etwa eine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt
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gezogener oder nicht gezogener Nutzungen. Den Eintritt des Verzuges kann der Senat
nicht bereits zum 7. Oktober 2002 feststellen. Einiges spricht zwar dafür, dass der
Beklagte schon unter diesem Datum jegliche Rückabwicklung abgelehnt hat, so dass
bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Verzug ausgegangen werden könnte.
Hinreichend belegt ist dieser Sachverhalt jedoch nicht. Deshalb hat der Senat den
Zeitpunkt der Klagezustellung gewählt. Spätestens mit der Klageschrift ist der Beklagte
gemahnt worden.
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 ZPO).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.700,-- € (15.250,-- € + 950,-- € + 500,-- €).
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Beschwer für die Parteien: jeweils unter 20.000,-- €
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Dr. E K B
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