Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.06.2004
OLG Düsseldorf: amt, erwerb, auflösung, einfluss, quorum, rückübertragung, unternehmen, absichtserklärung, geschäftsführung, anschluss
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 40/03 (V)
23.06.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf
Kartellsenat
Beschluss
VI-Kart 40/03 (V)
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 vom 22.
Dezember 2003 wird der Beschluss des Bundeskartell-amtes vom 27.
November 2003 (B 6 - 22121 Xx - 51/02) auf-gehoben.
II. Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens
einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen. Es hat zudem den
Beteiligten zu 1 - 3 die ihnen zur zweckentspre-chenden
Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Ausla-gen zu erstatten.
Die Beteiligte zu 4 trägt ihre Auslagen selbst.
III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die
Verfahrensbeteiligten hierzu Stellung genommen haben.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: W.) ist neben der W. A. Zeitungsverlagsgesellschaft E. B.
& J. F. GmbH & Co. KG die Obergesellschaft des W.-Konzerns. Der W.-Konzern ist der
größte Tageszeitungsverlag in N.-W. und T.. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: O.) gibt die in
G. erscheinende regionale Abonnement-Tageszeitung "O. Zeitung" heraus. Die Beteiligte
zu 3 (nachfolgend: O. GmbH) ist die Komplementärgesellschaft der O.. Die O. hat die
"Zeitungsgruppe T. Verwaltungsgesellschaft mbH" (nachfolgend: Z.) mit der Erledigung der
Verlagsgeschäfte beauftragt. Die W. hält 50 % der Anteile an der Z., an der noch drei
weitere Verlagsgesellschaften beteiligt sind. In allen verlagswirtschaftlichen
Angelegenheiten hat die W. gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Z. eine zusätzliche
Stimme; ferner ist sie berechtigt, in den siebenköpfigen Gesellschafterausschuss vier
Personen zu entsenden.
Am 19.7.1991 schlossen u.a. die W., die O., die O. GmbH, die Z. und die Beteiligte zu 4
(nachfolgend: V.) eine "Rahmenvereinbarung", wonach sich die W. verpflichtete, 40 % der
Anteile an der O. und O. GmbH auf die V. zu übertragen und die Satzungen der O.-
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Gesellschaften dahin abzuändern, dass für wichtige publizistische und unternehmerische
Entscheidungen eine Mehrheit von 70 % des Kapitals erforderlich war (sog. 70 % -
Quorum). Die entsprechenden Rechtsgeschäfte wurden im August 1991 vollzogen.
Durch notariellen Vertrag vom 7.11.1995 erwarb die W. von der V. die 40%-Anteile an der
O./O. GmbH zurück. Vorausgegangen waren fortwährende Unstimmigkeiten in der
Unternehmensführung. Mit Beschluss vom 12.1.2000 hat das Bundeskartellamt nach
Kenntnis den ihm nicht angezeigten Anteilsrückerwerb untersagt. Die dagegen gerichtete
Beschwerde der W., O., O. GmbH und V. hat der Senat durch Beschluss vom 31.1.2001
zurückgewiesen (Kart 5/00 V). Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Zusammenschlussbeteiligten blieb erfolglos (BGH-Beschluss vom 11.12.2001, KVZ 7/01).
Seither fordert das Bundeskartellamt die Erfüllung seiner Verfügung. Zuletzt setzte es eine
Frist zur Entflechtung des untersagten Zusammenschlusses bis zum 15.10.2003,
anderenfalls Auflösugnsanordnungen ergehen würden. Draufhin kündigte die W. am
14.10.2003 eine Veräußerung der 40 %-Geschäftsanteile an den Geschäftsmann F. v. S.
an. Das Geschäft wurde mit Wirkung vom 1.11.2003 schuldrechtlich vollzogen.
Das Bundeskartellamt, das die Anteils-Veräußerung an F. v. S. für wettbewerblich
unzureichend hält, hat der W. mit Beschluss vom 27.11.2003 aufgegeben, 40 % der von ihr
gehaltenen Geschäftsanteile an der O. und der O. GmbH innerhalb von 3 Monaten
anderweitig zu veräußern, wobei der Erwerber bestimmten Voraussetzungen genügen
muss und der Erwerb der Zustimmung des Bundeskartellamtes bedarf. Ferner hat das Amt
Berichtspflichten und Sicherungsmaßnahmen verfügt sowie bestimmte
Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angedroht, dass die gesetzte Veräußerungsfrist
fruchtlos verstreichen sollte.
Dagegen wenden sich die W., die O. und die O. GmbH mit ihren Beschwerden. Sie
beantragen,
den Auflösungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 27.11.2003 aufzuheben.
Das Bundeskartellamt beantragt,
die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind begründet.
Bereits im Beschluss vom 25.03.2004 hat der Senat ausgeführt, dass durchgreifende
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflösungsverfügung bestehen (§ 65
Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3 GWB). Diese Bedenken hat das Amt nicht auszuräumen vermocht.
Rechtsgrundlage der Auflösungsverfügung ist § 131 Abs. 9 GWB in Verbindung mit § 24
Abs. 6, 7 GWB (a.F). Ein vollzogener Zusammenschluss, den die Kartellbehörde untersagt
hat, ist aufzulösen, sofern - wie hier - für den Zusammenschluss keine Ministererlaubnis
erteilt worden ist. Gemäß § 24 Abs. 6 S. 1 GWB (a.F.) kann die Auflösung darin bestehen,
dass die Wettbewerbsbeschränkung auf andere Weise als durch Wiederherstellung des
früheren Zustands beseitigt wird. Letzteres ist hier - wie im Senatsbeschuss vom 25.3.2004
dargelegt - durch die Veräußerung der 40 %- Anteile an der O./O. GmbH an F. v. S.
geschehen.
1. Der Senat hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 31.1.2001 im einzelnen dargetan,
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dass der untersagte Anteilserwerb vom 7.11.1995 im Verbreitungsgebiet der "O. Zeitung"
eine marktbeherrschende Stellung der W. begründet hat (§ 24 Abs. 1, 1. Var. GWB a.F.).
Die W. war durch den 40 %-Beteiligungserwerb alleinige Gesellschafterin der O. und der O.
GmbH geworden, wodurch ihr die marktbeherrschende Stellung der O. als Herausgeberin
der "O. Zeitung" zugefallen war. Die Erlangung der marktbeherrschenden Stellung ging
nach den Feststellungen des Senats auf den Anteilserwerb vom 7.11.1995 zurück, weil die
W. zwar schon vorher 60 %-Mehrheitsgesellschafterin der O. und der O. GmbH gewesen
war, aber bis zum Beteiligungserwerb vom 7.11.1995 keinen beherrschenden Einfluss auf
die O. und die O. GmbH ausüben konnte, weil sie aufgrund des 70 %-Quorums bei allen
wichtigen wettbewerbsrelevanten Entscheidungen auf die Mitwirkung und Zustimmung der
V. angewiesen war.
Gemessen an dem Ziel einer Auflösung, dem Erwerber den zusammenschlussbedingten
Zuwachs an Marktmacht zu entziehen, bleibt es im Anschluss an die Ausführungen des
Senatsbeschlusses vom 25.3.2004 dabei, dass der Auflösungszweck der
Untersagungsverfügung durch den Anteilsverkauf an F. v. S. erreicht wird. Durch die
Veräußerung des 40 %-Anteils an der O. und der O. GmbH verliert die W. ihre Position als
alleinige Gesellschafterin. Zugleich wird der W. die Möglichkeit genommen, trotz des ihr
verbleibenden Mehrheitsanteils von 60 % das wettbewerblich relevante Handeln der O. in
seiner Gesamtheit zu steuern. Denn infolge des auflebenden 70 %-Quorums wird die W.
bei der Unternehmensführung wieder auf die Mitwirkung eines Mitgesellschafters
angewiesen sein. Dies gilt für alle wichtigen publizistischen und unternehmerischen
Entscheidungen, die einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 70 % der
Stimmen erfordern. Dem Quorum unterliegen die wesentlichen unternehmerischen
Entscheidungen, namentlich in solchen Angelegenheiten, die das Wettbewerbspotential
der O. und der O. GmbH ausmachen. Dem künftigen Mitgesellschafter F. v. S. wird
maßgeblicher Einfluss auf das Finanz- und Investitionsvolumen der O. und der O. GmbH
zukommen. Seiner Mitbestimmung werden der Erwerb von Unternehmen und
Unternehmensanteilen, Änderungen des Geschäftsbetriebes, Errichtung von
Zweigniederlassungen, Abschluss, Änderung und Kündigung von Unternehmensverträgen
und ähnlichen Vereinbarungen sowie die Festlegung wichtiger publizistischer Grundsätze
unterliegen. Dazu werden ferner der gesamte Bereich der Geschäftsführung, namentlich
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Erteilung und Entziehung von
Prokuren sowie der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit leitenden
Angestellten gehören. Schließlich werden dem 70 %-Quorum alle wichtigen Maßnahmen
der Preisgestaltung unterstellt sein. Zusätzlich wird F. v. S., wie der Vertreter der
Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, als Geschäftsführer der O.
GmbH tätig sein.
Der durch die Auflösung bei der W. eintretende Verlust an Leitungsmacht wird nicht
dadurch spürbar vermindert oder gar ausgeglichen, dass die W. über die von ihr
beherrschte Z. einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmensführung der O. und O.
GmbH behielte. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 31.1.2001 ausgeführt hat, war die
W. durch die Wahrnehmung der Z.-Verlagsgeschäfte nicht in die Lage versetzt, im Sinne
einer konzernbegründenden Leitungsmacht die Geschäftspolitik der O./O. GmbH zumindest
in ihren Grundsätzen zu steuern. Vielmehr waren schon nach den Feststellungen des
Bundeskartellamtes (vgl. S. 16/17 der Untersagungsverfügung vom 12.1.2000) wichtige
Bereiche der Unternehmenspolitik dem Einflussbereich der Z. (und damit zugleich der
Leitungsmacht der W.) entzogen, namentlich die Entscheidung über den jährlichen
Investitionsplan und die Genehmigung des Redaktionsetats, ferner Teile der
Preisgestaltung (Bestimmung der O.-Vertriebspreise) sowie grundlegende publizistische
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Fragen mit unmittelbar wettbewerblicher Auswirkung (Festlegung des Umfangs der
Lokalberichterstattung sowie des Verhältnisses zwischen Anzeigen- und Textteil der "O.
Zeitung"). All dies galt (und gilt) ungeachtet der von der V. letztlich zumindest nicht vollends
durchgesetzten rechtlichen Möglichkeit, auf eine nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages
vom 19.7.1991 vorgesehene Änderung des Auftragsverhältnisses O./Z. hinzuwirken.
Der vom Amt erhobene Einwand, F. v. S. erhalte nicht die identische Rechtsposition wie
die V., weil die V. nach § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages gegenüber der W. den Anspruch
hatte, eine Neugestaltung des Auftragsverhältnisses O./Z. herbeizuführen, greift auch nach
dem ergänzenden Vorbringen des Bundeskartellamtesamtes im Anschluss an den
Senatsbeschluss vom 25.3.2004 nicht durch.
Insoweit ist klarzustellen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 25.3.2004 nicht positiv
festgestellt hat, dass die V. schon vor der Rückübertragung ihrer 40 %-Anteile auf die W.
auf ihre Rechte aus § 3 Abs.1 des Rahmenvertrages verzichtet oder diesbezügliche
Ansprüche verwirkt hätte. Ungeachtet der dafür sprechenden Umstände hat der Senat dies
nur als Möglichkeit angesprochen.
Indes hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten in der Senatssitzung vorgetragen,
dass die Regelungen in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b des Rahmenvertrages bis zur
Anteilsrückübertragung tatsächlich verwirklicht worden seien, und dass § 3 Abs. 1 Buchst.
e immerhin teilweise umgesetzt worden sei. Mithin wäre nur noch hinsichtlich der
verbleibenden Regelungen in § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages ein
zusammenschlussbedingter Machtzuwachs aufseiten der W. denkbar. Hinsichtlich dieses
denkbaren Machtzuwachses ist jedoch festzustellen, dass über einen Zeitraum von 4
Jahren von der Möglichkeit der diesbezüglichen Verträgsänderung keinerlei Gebrauch
gemacht worden ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die V. im
Falle eines Verbleibs in der O./O. GmbH etwaige Änderungen gerichtlich durchgesetzt
hätte. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass der W. zusammenschlussbedingt am
7.11.1995 auch insoweit kein relevanter Zuwachs an Leitungsmacht zugefallen ist.
Davon abgesehen kann, wie schon im Senatsbeschluss vom 25.3.2004 näher ausgeführt
ist, eine Auflösung von der Kartellbehörde nur insoweit betrieben werden, als die
Untersagung hierfür die rechtliche Grundlage geschaffen und die diesbezüglichen Grenzen
abgesteckt hat. Im Streitfall hat das Bundeskartellamt in seiner Untersagungsverfügung
vom 12.1.2000 die Erlangung des alleinbeherrschenden Einflusses der W. auf die O.
jedoch nur auf die Aufhebung der überproportionalen Mitwirkungsbefugnisse (Wegfall des
70 %-Quorums) der V. im Zusammenhang mit der Anteilserhöhung von 60 % auf 100 %
zugunsten der W. zurückgeführt (vgl. S. 17, 20/21 der Verfügung). Die Anpassung des
Vertrages O./Z. gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrages vom 19.7.2001 hat das Amt
indes nur bei der Frage erörtert, ob zwischen W. und V. schon vor der Rückübertragung der
40 %-Anteile eine Interessengleichheit mit der Folge einer gesicherten einheitlichen
Einflussnahme der W. auf die O. bestanden hat, und ob sich deswegen durch die Anteils-
Rückübertragung an der Leitungsmacht der W. tatsächlich nichts geändert hat. Auch die
Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der O. hat das Amt in der
Untersagungsverfügung nicht damit begründet, dass der Anspruch der V. auf Abänderung
des O./Z.-Vertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages zusammenschlussbedingt am
7.11.1995 weggefallen sei. Gleiches gilt für die Beschwerdeentscheidung des Senats vom
31.1.2001. Der Senat hat die Ansprüche der V. aus § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages als
zusätzliche, nicht tragende Erwägung ("es kommt hinzu") neben dem 70 %-Quorum
(verneinend) bei der Frage behandelt, ob die W. aufgrund ihres 60 %-Anteils schon vor
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dem Anteilsrückerwerb die rechtliche Möglichkeit einer Alleinbeherrschung der O./O.
GmbH besaß (S. 22, 23 des Beschlusses). Zu der Frage, ob die W.
zusammenschlussbedingt eine marktbeherrschende Stellung erlangt hat, hat der Senat
lediglich ausgeführt, dass die W. alleinige Gesellschafterin der O. geworden sei und diese
Beherrschungsmöglichkeit und damit zugleich der aufgrund einer einheitlichen
Leitungsmacht begründete Konzernverbund durch den Erwerb der 40%-O.-
Gesellschaftsanteile entstanden seien. Der Anteilserwerb vom 7.11.1995 habe auf dem
Lesermarkt der regionalen Abonnement-Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet der O. eine
marktbeherrschende Stellung der W. begründet und eine bestehende marktbeherrschende
Position der O. verstärkt (S. 28, 29). Feststellungen dahin, dass auch durch den Wegfall
von Ansprüchen der V. aus § 3 des Rahmenvertrages die marktbeherrschende Stellung der
W. oder der O. begründet oder verstärkt worden sei, hat der Senat nicht getroffen.
Das Amt verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdeentscheidung vom
31.1.2001, Bl. 30, wo es heißt:
"Durch den Anteilserwerb wird die marktbeherrschende Stellung der Beteiligten zu 2
(erg.: O.) zumindest in dem vorstehenden Sinne gesichert. Der Erwerb der Geschäftsanteile
hat zur Folge, dass die in der Präambel des prvatschriftlichen Kauf- und
Abtretungsvertrages vom 7. November 1995 genannten Meinungsverschiedenheiten, die
zwischen den Beteiligten zu 1 (erg.: W.) und 4 (erg.: V.) in grundlegenden Fragen der
Unternehmenspolitik der Beteiligten zu 2 (O.) und 3 (O. GmbH) bestanden, beendet und
beide Unternehmen der einheitlichen Leitung der Beteiligten zu 1 (W.) unterstellt werden
können."
und meint, dass zu den die Marktbeherrschung der O. sichernden Wirkungen
"insbesondere auch" der Wegfall des Anspruchs der V. auf Abänderung des O./Z.-
Vertrages gehört habe, was keiner besonderen Erwähnung bedurft hätte. Letzteres trifft
indes für die Zwecke der Auflösung nicht zu. Insoweit hätten in der
Untersagungsanordnung aus Gründen der Rechtsklarheit staatlichen Handelns im Bereich
der Eingriffsverwaltung eindeutige Vorgaben gemacht werden müssen. Wenn dies nicht
geschehen ist und auch der der Senat im Beschluss vom 31.1.2001 nur den Anteilserwerb
als Grund für die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung erwähnt hat ("Durch den
Anteilserwerb..."; "Der Erwerb der Geschäftsanteile hat zur Folge, ..."), und nicht auch den
Wegfall des Abänderungsanspruchs der V., muss es hierbei auch für die Entflechtung sein
Bewenden haben.
Gleiches gilt für den zusammenschlussbedingten Zuwachs einer Stimme der W. im O.-
Gesellschafterausschuss, den das Bundeskartellamt im Senatstermin angesprochen hat.
Denn auch insoweit fehlen Feststellungen in der Untersagungsanordnung, dass jener
Stimmenzuwachs zu einer Verstärkung der Marktmacht der W. geführt hat und auch
deshalb die Untersagung des Zusammenschlusses geboten war.
2. Die vom Bundeskartellamt gegen die Person des F. v. S. als Erwerber erhobenen
Einwände rechtfertigen die angefochtene Auflösungsverfügung nicht. Auch insoweit
verbleibt es bei den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25.3.2004. Das Amt
beanstandet (S. 7 des Schriftsatzes vom 29.4.2004), der Senat mache im Beschluss vom
25.3.2004 sachwidrig geltend, dass eine wettbewerblich relevante Einflussnahme des F. v.
S. in anderer Hinsicht als durch das Anzeigengeschäft möglich bleibe; denn das
Anzeigengeschäft sei wettbewerblich von besonderer Bedeutung. Letzteres mag zwar
durchaus zutreffen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass F. v. S. als Anteilserwerber
von vornherein die wettbewerbliche Eignung fehle. Das Bundeskartellamt knüpft seine
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Bedenken an die Absichtserklärung des F. v. S., an der Vermarktung der Anzeigen über die
Z. nichts ändern zu wollen, woraus zu schließen sei, dass er auf das Anzeigengeschäft
keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss nehmen wolle. Indes hat der Senat schon im
Beschluss vom 25.3.2004 ausgeführt, dass eine solche pauschale Schlussfolgerung nicht
trage. Die Absichtserklärung des F. v. S. knüpft ersichtlich nur an die gegenwärtigen
Verhältnisse und spricht ihm nicht die generelle Bereitschaft ab, von seinen
Mitspracherechten in Zukunft sachgerecht Gebrauch machen zu wollen. Zudem enthält die
Untersagungsanordnung keine das Anzeigengeschäft betreffenden Vorgaben.
In seiner Stellungnahme vom 29.4.2004 macht das Bundeskartellamt Zweifel an der
wettbewerblichen Eignung des F. v. S. als Anteilserwerber geltend, weil der
Kaufinteressent M. in einem Schreiben vom 2.2.2004 (GA 292 f) erklärt habe, dass ein
Erwerb von Anteilen an der O. und der O. GmbH ohne Änderung des Vertragsverhältnisses
mit der Z. aus kaufmännischer Sicht ausscheide. Vor diesem Hintergrund bleibe, so das
Amt, der Erwerb durch F. v. S. erklärungsbedürftig. Eine umfassende und vertiefte
Unternehmensprüfung, die einen vollständigen Einblick in die Betriebsgrundlagen erfordert
hätte, hat M. indes nicht durchgeführt. Dies mindert die Aussagekraft des M.-Schreibens
schon im Ausgangspunkt sehr deutlich. Umgekehrt hat F. v. S. die O.-Unternehmen vor
seiner Kaufentscheidung prüfen lassen. Dass er sich dennoch auf ein kaufmännisch nicht
nachvollziehbares Geschäft eingelassen habe, ist lediglich eine Vermutung des Amtes. Der
Beweis einer Treuhänder- oder Strohmannstellung ist damit nicht geführt. Gleiches gilt für
die Verdachtsmomente, die das Amt daraus herleitet, dass F. v. S. die Frage nach weiteren
beruflichen Kontakten mit der W. unter Berufung auf straf- und datenschutzrechtliche
Gründe gemäß einem überreichten Rechtsgutachten (Amtsakte Bl. 306 ff) unbeantwortet
gelassen hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Das Bundeskartellamt hat als im
Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tagen. Es hat darüber
hinaus aus Gründen der Billigkeit den obsiegenden Beschwerdeführern die ihnen in der
Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemisst sich im Verfahren über
Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Gegenstandswert nach dem
wirtschaflichen Interesse, welches die beschwerdeführende Partei mit ihrem Rechtsmittel
verfolgt. Hierzu mögen die Verfahrensbeteiligten vor einer Wertfestsetzung durch den
Senat ergänzend Stellung nehmen
IV.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Der Streitfall wirft keine
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) auf. Eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherstellung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich
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zu begründen, und die Begründung ist bei dem Rechtsbeschwerdegericht, dem
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, einzureichen. Die Frist für die Einreichung der
Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des
Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss
die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und
die - begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
a. W.