Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2003
OLG Düsseldorf: eigentumsvorbehalt, verwalter, aussonderungsrecht, lieferung, ware, besitz, abschätzung, vertreter, agb, geschäftsverbindung
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 105/02
Datum:
14.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 105/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 2002 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Rüge des Beklagten, dem Leistungsantrag der Klägerin fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass Altmassegläubiger nach
der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die im Streitfall am 29. Oktober 1999 beim
Insolvenzgericht eingegangen ist (GA 76), nur noch auf Feststellung der Leistungspflicht
klagen können (OLG Köln, OLGR 2001, 336; Landfermann in HK-Inso, § 210 Rn. 5). Die
Klägerin ist jedoch Neumassegläubigerin im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da der
von ihr geltend gemachte Ersatzanspruch erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
durch die Veräußerung des Betriebs der Schuldnerin am 4. Mai 2000 begründet worden
ist. Ein Neumassegläubiger verliert allerdings ebenfalls das Recht, den
Insolvenzverwalter auf uneingeschränkte Leistung zu verklagen, wenn sich im Laufe
des weiteren Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr die
Ansprüche der Neumassegläubiger deckt (Landfermann, a.a.O., § 210 Rn. 5;
MünchKommInso-Hefermehl § 210 Rn. 20 - 23). Den Eintritt der "erneuten"
Masseunzulänglichkeit hat der Beklagte jedoch nicht schlüssig dargelegt. Das hat
bereits das Landgericht mit Recht beanstandet. Wie der Beklagte mit Wirkung zum 12.
Juli 2001 zu einem Saldo von -59.073,67 DM und zum 1. Januar 2002 von -63.224,30
DM bzw. -57.896,71 DM gelangt, ist anhand der von ihm vorgelegten, teilweise
handschriftlich ergänzten Berechnungen (GA 78 - 81) nämlich nicht nachvollziehbar.
Insbesondere ist diesen Berechnungen nicht zu entnehmen, ob es sich bei den dort
aufgelisteten unbezahlten Rechnungen ausnahmslos um Forderungen von
Neumassegläubigern handelt.
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2. Ebenso zutreffend hat die Kammer angenommen, dass der Beklagte der Klägerin
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zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er im Zuge der Veräußerung des
Unternehmens der Schuldnerin Geräte mitverkauft hat, an denen der Klägerin ein
Aussonderungsrecht zustand. Der Insolvenzverwalter haftet nach § 60 Abs. 1 Ins0 allen
Beteiligten, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen.
Beteiligte in diesem Sinne sind Personen, denen gegenüber der Verwalter bestimmte
insolvenzspezifische Pflichten zu erfüllen hat. Zu dem Personenkreis zählen auch die
Aussonderungsberechtigten (Eickmann in: HK-Inso, § 60 Rn. 9), zu denen insbesondere
die Vorbehaltseigentümer gehören (Marotzke in: HK-Inso, § 107 Rn. 12). Dem
Aussonderungsberechtigten haftet der Insolvenzverwalter namentlich, wenn er dessen
Rechte durch die Verwertung der betroffenen Gegenstände vereitelt (Eickmann, a.a.O.).
Für das Verschulden des Verwalters hat der Schuldner in diesem Fall nach § 31 BGB
einzustehen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 31 Rn. 3; MünchKomm Inso-Brandes, §§ 60, 61
Rn. 112).
a) Der Verwalter, der unberechtigt fremdes Eigentum zur Masse zieht, handelt
fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt (OLG Hamm, NJW 1985, 865,
867; OLG Köln NJW 1991, 2570, 2571). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu seinen
Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB eingreift, wenn sich der zu verwertende
Gegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Es ist deshalb zunächst Sache dessen,
der diese Sache aussondern will, die Umstände konkret darzustellen, auf die er sein
Aussonderungsrecht stützt. Ohne solche Angaben kann von dem Verwalter nicht
erwartet werden, dass er selbst nachforscht, ob sich Anhaltspunkte für ein
Aussonderungsrecht ergeben. Kommt indessen aufgrund der Angaben des
Anspruchsstellers ein Aussonderungsrecht in Betracht, so muss sich der Verwalter
darauf einrichten, selbst wenn er es bestreiten will (BGH VersR 1997, 322, 323). Das hat
der Beklagte im Streitfall versäumt.
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b) Bis zum Verkauf durch den Beklagten standen die in der Rechnung vom 23. Februar
1999 gekennzeichneten Gegenstände, bei denen es sich vorwiegend um
Messinstrumente handelt (GA 11 - 26), im Eigentum der Klägerin, weil sie die Teile unter
einem erweiterten Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin übereignet hat.
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(1) Dass die Klägerin die in der Rechnung vom 23.04.1999 aufgeführten Gegenstände
überhaupt geliefert hat, sieht der Senat als feststehend an, nachdem der Beklagte deren
Restforderung aus den Rechnungen vom 23. Februar bis 27. August 1999 zur
Insolvenztabelle anerkannt hat (GA 185). Ob ein Insolvenzverwalter einen
Zahlungsanspruch selbst dann aus "mannigfaltigen" Gründen anerkennen darf, wenn
eine zu vergütende Leistung überhaupt nicht erbracht worden ist, bedarf im Streitfall
keiner Vertiefung, da er den Erhalt der Ware in erster Instanz nicht bestritten hat und das
im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
nachgeholt werden kann. Tatsachen, aufgrund deren neue Verteidi- gungsmittel
zuzulassen sind, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).
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(2) Die Lieferung erfolgte auch aufgrund des erweiterten Eigentumsvorbehalts, wie er
sich aus den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin ergibt und unter
Kaufleuten auch keinen inhaltlichen Bedenken begegnet (Ulmer/Brandner/Hensen,
AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rn. 657). Zwar hat die Klägerin die Bestellung der
Schuldnerin nicht schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bedingungen bestätigt. Das ist
indes unschädlich, da AGB im Falle einer ständigen Geschäftsverbindung bereits durch
wiederholte, selbst für einen flüchtigen Leser gut erkennbare Hinweise auf Rechnungen
zum Bestandteil von Verträgen werden (BGHZ 42, 53, 55 = NJW 1964, 1788, 1789;
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NJW 1965, 1324; WM 1969, 772; WM 1979, 893 Palandt/ Heinrichs § 2 AGBG Rn. 24).
So liegen die Dinge auch hier. Eine ständige Geschäftsverbindung folgt bereits daraus,
dass die Klägerin allein aus dem Zeitraum von Juni 1998 bis Februar 1999 rund 25 an
die Schuldnerin gerichtete Warenrechnungen vorlegen konnte. Diese Rechnungen
enthalten auf der Vorderseite den deutlich lesbaren Hinweis, dass die Ware "bis zum
restlichen Kontoausgleich unser Eigentum" bleibt sowie eine Bezugnahme auf die
"umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen." Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom
5. Dezember 2002 erstmals bestritten hat, dass die Lieferbedingungen der Klägerin, die
diese mit der Klageschrift überreicht hat, mit den auf der Rückseite der Rechnungen
abgedruckten AGB übereinstimmen, kann sie damit kein Gehör mehr finden (§ 531 Abs.
2 ZPO), zumal er insoweit in erster Instanz sogar eingeräumt hatte, dass er in der
Buchhaltung der Schuldnerin Rechnungen der Klägerin mit exakt diesem
Bedingungsinhalt vorgefunden hat.
(3) Die Übereignung der Ware unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt scheitert auch
nicht an der Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Schuldnerin (GA 49). Dass
sie diese Bedingungen bereits den Bestellungen zugrunde gelegt hat, die sie vor der
Lieferung der unter dem 23. Februar 1999 abgerechneten Teile vorgenommen hat, hat
der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Trotz entsprechender Auflage (GA 181) hat er
sich nämlich außer Stande gesehen, auch nur eine schriftliche Bestellung aus der Zeit
vor dem 23. Februar 1999 vorzulegen.
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c) Das Eigentum der Klägerin ist auch nicht durch die von der Schuldnerin am 30. April
1999 geleistete Zahlung in Höhe von 72.946,79 DM untergegangen, da ihre
Berechtigung zum Skontoabzug nur bis zum 5. März 1999 befristet war und durch den
Eigentumsvorbehalt auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Forderungen aus den
Rechnungen vom 12. bis 30. April 1999 gesichert wurden. Dass die Klägerin ungeachtet
dessen auf ihre Sicherheiten verzichtet hat, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht ist
grundsätzlich nicht zu vermuten (Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Aufl., § 397 Rn 4).
Umstände, die gleichwohl auf einen dahingehenden Willen der Klägerin schließen
lassen, hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht dargetan.
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d) Als erwiesen betrachtet der Senat ferner, dass sich die in der Rechnung der Klägerin
vom 23. Februar 1999 kenntlich gemachten Teile jedenfalls noch bis zum Zugang des
Absonderungsbegehrens vom 3. Dezember 1999 (GA 157) im Besitz des Beklagten
befunden haben. Ob das bereits durch die Abschätzung des von ihm mit der
Wertermittlung beauftragten Versteigerers K... (AG Wuppertal 97 C 642/00, Bl. 65 ff.)
bewiesen wird, wie die Klägerin meint und das Landgericht angenommen hat, kann
offen bleiben, weil das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich ist. Mit Nichtwissen kann
er sich dazu nicht erklären, weil er seine Erkundigungspflichten verletzt hat. Dass die
Auskünfte, die er bzw. Rechtsanwalt Sch... als sein Vertreter eingeholt hat, nicht
verlässlich waren, musste sich ihm nämlich geradezu aufdrängen. Das zeigt die
Befassung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen der Mitarbeiter der Schuldnerin,
die Rechtsanwalt Sch... - ersichtlich ungeprüft - an die Klägerin weitergeleitet hat. So hat
er zunächst mit Schreiben vom 2. März 2000 geltend gemacht, seine Nachforschungen
hätten ergeben, dass die Schuldnerin von der Klägerin lediglich Verbrauchsmaterial
bezogen habe, das zwischenzeitlich entweder verschlissen oder untrennbar mit
Lieferungen anderer Lieferanten vermischt worden sei (GA 159). Das konnte jedoch
schon mit Blick auf die auf die auszusondernden Teile entfallende Rechnungssumme
von über 30.000 DM, die Tatsache, dass es sich hierbei um Messgeräte und nicht um
Verbrauchsmaterial handelte und die zwischen Lieferung und Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens verstrichene Zeitspanne von gerade einmal einem dreiviertel Jahr
kaum stimmen. Bezeichnenderweise hat der Beklagte denn auch in dem
vorausgegangenen Auskunftsprozess mit Schriftsatz vom 16.05.2000 richtig gestellt,
dass vor kurzem in die Geschäftsräume der Schuldnerin eingebrochen und dabei
wesentliche Teile aus der Lieferung der Klägerin entwendet worden seien (AG
Wuppertal 97 C 642/00, Bl. 40). Das lässt nur den Schluss zu, dass jedenfalls
zwischenzeitlich die Lieferung der Klägerin wieder aufgefunden worden sein muss.
Ebenso wenig stichhaltig war die Aussage früherer Mitarbeiter der Schuldnerin, der
Eigentumsvorbehalt der Klägerin habe sich erledigt, nachdem zwischenzeitlich der
Saldo "auf Null gebracht" worden sei (GA 162). Das wird schon dadurch widerlegt, dass
der Beklagte sich mittlerweile veranlasst gesehen hat, die Restforderung der Klägerin
anzuerkennen (s. o.). Hätte er ihre Forderungsanmeldung geprüft und zu dem Zweck in
die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin Einblick genommen, hätte er das
wahrscheinlich auch sogleich feststellen können.
Unter den Umständen hätte er aber die Instrumentarien zur Sachaufklärung, die die
Insolvenzordnung dem Verwalter an die Hand gibt (§§ 97, 98, 101 InsO), ausschöpfen
müssen. Dessen war sich der Beklagte zunächst auch bewusst. Das ergibt sich aus
seinem Schreiben vom 8. Oktober 2001, mit dem er - nach vorheriger Ankündigung
gegenüber dem Landgericht (GA 32 f.) - beim Insolvenzgericht beantragt hat, den
Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 98 InsO vorzuladen, damit er Aufschluss
darüber gebe, ob die in der Rechnung der Klägerin vom 23. Februar 1999
gekennzeichneten Teile mit denen in der Position 230 der Abschätzung K... identisch
sind (AG Wuppertal 145 IN 328/99, 250). Ohne nachvollziehbare Begründung hat er
diesen Antrag jedoch sodann mit Schreiben vom 12. November 2001 (a.a.O., Bl. 258)
wieder zurückgezogen. Dass er aufgrund der Streitverkündung gegenüber der
Auffanggesellschaft verlässlichere Informationen erhalten würde, war aufgrund der
bisherigen widersprüchlichen Auskünfte von den Mitarbeitern der Schuldnerin nicht zu
erwarten. Das hat auch der weitere Prozessverlauf gezeigt. Hat der Beklagte danach
von den ihm zur Verfugung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten keinen Gebrauch
gemacht, geht es nicht an, dass er sich auf mangelnde eigene Erkenntnisse zurückzieht.
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e) Daraus folgt zugleich, dass der Beklagte bei der Veräußerung der noch unter dem
Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehenden Geräte fahrlässig gehandelt hat. Gerade
aufgrund der widersprüchlichen Auskünfte, die er bzw. sein Vertreter von den
Mitarbeitern der Schuldnerin erhalten hat, musste er nämlich ernsthaft damit rechnen,
dass Teile des von ihm veräußerten Inventars noch dem Aussonderungsrecht der
Klägerin unterlagen. Insoweit kann er nicht einwenden, die Klägerin habe ihre Rechte
nicht hinreichend geltend gemacht. Ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1999 (GA 157)
hat diese unstreitig sowohl eine Forderungsaufstellung als auch ihre Rechnungen nebst
Lieferbedingungen (s. o.) beigefügt. Damit verfügte der Beklagte über eine ausreichende
Prüfungsgrundlage. Dass ihm von der Klägerin notwendige Informationen vorenthalten
worden wären, hat er im Übrigen außergerichtlich auch nicht geltend gemacht.
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f) Den durch die Vereitelung des Aussonderungsrechts entstandenen Schaden hat das
Landgericht zutreffend auf 7.539,44 EUR geschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Teile, bei denen sich die Klägerin auf den Eigentumsvorbehalt berufen kann, einen
Lieferwert von über 30.000,00 DM aufwiesen, sie bei der Geltendmachung des
Absonderungsrechts gerade mal ein dreiviertel Jahr alt waren und selbst der von dem
Beklagten beauftragte Versteigerer die von ihm unter der Position 230 bewerteten
Messwerkzeuge immerhin noch mit 17.500,00 DM veranschlagt hat.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713,
543 ZPO. Berufungsstreitwert: 7.539,44 EUR.
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