Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2001

OLG Düsseldorf: limitierung, aktie, kauf, widerklage, rückübertragung, rückabwicklung, zeichnung, kausalität, wahrscheinlichkeit, rückerstattung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 207/00
28.06.2001
Oberlandesgericht Düsseldorf
6. Zivilsenat
Urteil
I-6 U 207/00
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 2000
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,07 DM nebst 4 % Zinsen
p.a. seit dem 17. Mai 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen
Rückübertragung von 87 .......S-Aktien, ........... Im übrigen werden Klage
und Widerklage abge-wiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 3/4 und der
Beklagten 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Während der Kläger von der
Beklagten lediglich die Zahlung von 70,07 DM Zug um Zug gegen Rückübertragung von 87
...S-
Aktien an die Beklagte verlangen kann, hat das Landgericht die Widerklage zu Recht
abgewiesen.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht ihm gegen die Beklagte ein
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 DM nicht zu. Soweit der Kläger im
Zusammenhang mit der Zeichnung der in Rede stehenden ....S-Aktien beanstandet, die
Beklagte habe ihm keinerlei Risikohinweise erteilt, lässt sich eine Pflichtverletzung der
Beklagten schon mangels Vorliegens von Beratungs- oder Aufklärungspflichten nicht
feststellen. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger den gezielten Wunsch hatte, eine
konkrete Aktie in einem genau bestimmten Umfang zu zeichnen, fehlt es nicht nur am
Zustandekommen eines Beratungsvertrages, sondern die Beklagte hatte auch nicht etwa
aus allgemeinen Erwägungen Anlass zu einer Risikoaufklärung. Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang auf die Nichtbeachtung des WpHG verweist, lässt sich eine
Kausalität möglicher Verstöße für den nunmehr geltend gemachten Schaden, der im
5
6
7
8
übrigen ohnehin gar nicht aus dem Zeichnungsvorgang resultiert, nicht erkennen.
Zu einer Pflichtverletzung der Beklagten ist es allerdings bei der nachfolgenden Kauforder
des Klägers zum Erwerb von ....S-Aktien gekommen. Zwar kann der Beklagten aus den
bereits genannten Gründen auch hier nicht etwa der Vorwurf gemacht werden, sie habe
den Kläger nicht hinreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt - seine
Bemühungen, die Nichtberücksichtigung bei der Zeichnung der Aktie durch einen
nachfolgenden Kauf an der Börse quasi auszugleichen, musste bei der Beklagten den
Eindruck, der Kläger sei auf die in Rede stehende Aktie fixiert und bedürfe deshalb keiner
weitergehenden Hinweise vielmehr noch verstärken -, doch hat die Beklagte den konkreten
Auftrag des Klägers nicht ordnungsgemäß abgewickelt. Da auch der Mitarbeiterin K.
unstreitig bekannt war, dass der Kläger allein 40.000,00 DM einsetzen wollte, lag auf der
Hand, dass eine Überschreitung dieses Betrages vermieden werden musste. Die zu
diesem Zweck vorgeschlagene Limitierung war zwar der richtige Weg, wurde dem Kläger
aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erläutert. Unabhängig davon, ob der Kläger bei der
Frage nach einer Limitierung erklärt hat, er wolle möglichst günstig kaufen, ohne den ihm
zur Verfügung stehenden Rahmen von 40.000,00 DM zu überschreiten, oder geäußert hat,
er wolle die Aktien auf jeden Fall, war zwischen den Gesprächspartnern nämlich klar, dass
für den Aktienkauf mehr als der genannte Betrag nicht ausgegeben werden durfte. War eine
Limitierung im vom Kläger gemeinten Sinne (Obergrenze 40.000,00 DM) jedoch nicht
möglich - so das eigene Vorbringen der Beklagten -, hätte sie den Kläger entweder
unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen oder das gewünschte Ergebnis auf
andere Weise sicher stellen müssen. Genau das ist aber nicht geschehen. Soweit die
Beklagte erstmals im Laufe des Rechtsstreits behauptet hat, dem Kläger sei in dem
fraglichen Telefonat ausdrücklich mitgeteilt worden, die von ihm gewünschte Begrenzung
sei technisch nicht machbar, hat die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen mangels
Beweisantritts nicht bewiesen.
Trotz der festgestellten Pflichtverletzung der Beklagten steht dem Kläger der von ihm
geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu und zwar aus folgenden
Erwägungen:
Entgegen der zunächst abweichenden Darstellung in der Klageschrift ist der Senat in
Anbetracht des weiteren Vorbringens des Klägers zunächst davon überzeugt, dass der
Kläger bei dem Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten keine konkrete Order zum
Kauf von 360 Aktien für 55 Euro pro Stück erteilt hat, sondern dass ihm durchaus bewusst
war, dass die tatsächliche Anzahl der Aktien, die er für den Betrag von 40.000,00 DM
erhalten würde, von den möglichen Kursschwankungen abhängig sein würde. Dabei
bedeutete ein steigender Kurs naturgemäß weniger, ein fallender Kurs mehr Aktien. Da der
Kläger
- wie sein Verhalten deutlich zeigt - an den Aktien stark interessiert war, wäre er im Falle
ordnungsgemäßer Aufklärung nach Überzeugung des Senats auch bereit gewesen, sich
mit weniger Aktien zu einem höheren Kurs zufrieden zu geben, um sicher zu sein,
überhaupt noch in das Papier "einsteigen" zu können. Allerdings vermag der Senat nicht
festzustellen, dass diese Grenze bei 74 Euro oder gar darüber gelegen hätte - nur dann
wäre es bei entsprechend niedrigerer Stückzahlvorgabe zum Kauf gekommen -, denn mit
Rücksicht auf den dem Kläger als Ausgangskurs genannten Betrag von 55 Euro muss eine
Limitierung auf so hohem Niveau unter den gegebenen Umständen als sehr
unwahrscheinlich angesehen werden. Folglich ergibt sich zwar, dass das Geschäft bei
einer ordnungsgemäßen Aufklärung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
9
10
11
12
13
14
15
zustande gekommen wäre, doch kann der Kläger trotz danach feststehender
Pflichtverletzung und Kausalität von der Beklagten die Rückerstattung des gezahlten
Betrages deshalb nicht verlangen, weil es am erforderlichen Pflicht- bzw.
Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. Sinn und Zweck einer ordnungsgemäßen
Belehrung über die Möglichkeiten einer Limitierung ist es allein, den Kunden vor
Kursrisiken zu schützen, um die es dem Kläger vorliegend aber erkennbar gerade nicht
ging. Ihm kam es nicht darauf an, für die von ihm begehrte Aktie nicht mehr als einen
bestimmten Kurs zu zahlen, sondern er wollte nach eigenem Bekunden nur sicher stellen,
dass nicht für mehr als 40.000,00 DM Aktien gekauft wurden. Nur insoweit als dieses Ziel
aufgrund der Pflichtverletzung nicht erreicht worden ist, kann er daher auch seinen
Schaden ersetzt verlangen, der darin besteht, dass gegenüber der Beklagten
weitergehende Verbindlichkeiten begründet worden sind. Das im gewünschten
Kaufpotential von 40.000,00 DM steckende Kursrisiko, das der Kläger bei einer
Rückabwicklung komplett auf die Beklagte verlagern würde, muss er dagegen selbst
tragen. Er wollte für einen Betrag von 40.000,00 DM ....S-Aktien mit allen Vor- und
Nachteilen und er hat für 40.000,00 DM .....S-Aktien bekommen. Folglich kann er von der
Beklagten auch keine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen, sondern nur den bei der
Anschaffung der Aktien verbliebenen Spitzenbetrag von 70,07 DM, der sich wie folgt
errechnet:
Bei einem Kurswert von 74 Euro, der einem Betrag von 144,73 DM entspricht, hätten für
den Kläger lediglich 273 Aktien im Gesamtwert von 39.511,29 DM angeschafft werden
dürfen. Unter Einbeziehung der 1%-igen Provision von dann 395,13 DM sowie der
Maklergebühr (21,31 DM) und der Spesen (2,20 DM) errechnen sich insgesamt 39.929,93
DM.
Im Gegenzug zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 70,07 DM muss der
Kläger, der aufgrund der vorgenannten Erwägungen naturgemäß nicht verpflichtet ist, den
von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Betrag für die weiteren 87 Aktien
an die Beklagte zu zahlen, diese Aktien an die Beklagte herausgeben, so wie es auch der
Kläger bei verständiger Würdigung seiner Klageanträge zum Ausdruck gebracht hat.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beide Parteien sind mit weniger als 60.000,00 DM beschwert. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 52.670,33 DM festgesetzt. Zugleich wird
gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG der Streitwert für die erste Instanz in Abänderung der
landgerichtlichen Festsetzung auf 52.670,33 DM festgesetzt.