Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2002

OLG Düsseldorf: aufhebung der sperre, strafvollstreckung, unterbrechung, haftentlassung, vollzug, sperrfrist, entscheidungsbefugnis, wechsel, fahrzeug, anstiftung

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Ws 148/02
Datum:
08.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 148/02
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e :
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Am 20. März 1996 wurde der Verurteilte durch das Landgericht Köln wegen Anstiftung
zum versuchten Mord sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in
Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr unter Einbeziehung der durch
Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 16. Mai 1995 gegen ihn verhängten
Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Kammer
entzog ihm ferner die Fahrerlaubnis und ordnete eine lebenslange Sperrfrist für deren
Wiedererteilung an. Der Verurteilte verbüßte mehr als zwei Drittel der gegen ihn
verhängten Strafe (wobei ein Prüfungsverfahren gemäß § 57 StGB unterblieb, weil er
seine Einwilligung mit einer Reststrafaussetzung nicht erteilte) und wurde am 11. April
2001 aus der JVA Remscheid entlassen. Die weitere Strafvollstreckung ist seit diesem
Zeitpunkt gemäß § 35 BtMG zurückgestellt.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Wuppertal den Antrag des Verurteilten vom 5. Februar 2002 auf vorzeitige
Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 S. 1
StGB) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten
ist sachlich unbegründet.
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I.
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Der angefochtene Beschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere
lag die Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO in
der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, obwohl
sich der Verurteilte bei Anbringung seines Gesuchs bereits auf freiem Fuß befand und
obwohl die Kammer während der Haftzeit in der zum Landgerichtsbezirk gehörigen JVA
Remscheid nicht mit einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit des Verurteilten
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sachlich befasst worden war.
Für die im Zusammenhang mit § 69a Abs. 7 StGB anfallenden Entscheidungen hat der
Gesetzgeber keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen. § 463 Abs. 1 StPO
verweist für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im
allgemeinen auf die Vorschriften über die Strafvollstreckung. Hierzu gehört auch die
Zuständigkeitsnorm des § 462a StPO, die für sämtliche Vollstreckungsangelegenheiten
beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in sachlicher Hinsicht einen grundsätzlichen
Entscheidungsvorrang der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des
ersten Rechtszuges anordnet (§ 462a Abs. 1 S. 1, Halbs. 1 StPO; vgl. hierzu
Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01, JMBl NW 2002, 114). Zwar ist die
Entziehung der Fahrerlaubnis - im Gegensatz zu anderen Maßregeln der Besserung
und Sicherung - nicht per se mit einer der Haft vergleichbaren Unterbringung des
Verurteilten verbunden. Bei zu Freiheitsstrafen Verurteilten steht indes die nachträgliche
Entscheidung über eine etwaige Aufhebung der Sperre zwangsläufig in innerem Bezug
zur Strafvollstreckung, denn die Frage, ob der Verurteilte zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, setzt stets eine Würdigung auch seines
Vollzugsverhaltens voraus. Dieser Umstand macht den in § 462a Abs. 1 enthaltenen
Entscheidungsvorrang der Strafvollstreckungskammer bei Freiheitsstrafen auch für
Anordnungen gemäß § 69a Abs. 7 StGB sinnvoll und rechtfertigt daher eine
uneingeschränkte Anwendung des § 462a Abs. 1 StPO. Zum Verständnis letzterer
Vorschrift hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Januar 2002 - 3 Ws 530/01
- mit näherer Begründung klargestellt, dass für die während einer Unterbrechung des
Freiheitsstrafenvollzugs anfallenden Vollstreckungsangelegenheiten stets die
Strafvollstreckungskammer am Landgericht des letzten Haftorts sachlich und örtlich
zuständig ist. Entsprechendes gilt daher auch für Entscheidungen über die vorzeitige
Sperrfristaufhebung (ebenso OLG Karlsruhe Justiz 77, 357f.; OLG Koblenz NStE Nr. 8
zu § 69a StGB; OLG Frankfurt NStZ-RR 96, 156f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 01, 253),
wobei die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG einer Unterbrechung
oder bedingten Entlassung im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 2 StPO gleichzustellen ist.
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Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen einschränkenden Ansicht, die eine
derartige "Fortwirkungszuständigkeit" der Strafvollstreckungskammer für Anträge gemäß
§ 69a Abs. 7 StGB nach erfolgter Haftentlassung grundsätzlich verneinen
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 463 Rn. 3; KMR-Stöckel, StPO, Stand
Juli 1998, § 463 Rn. 19) oder zumindest von einem vorherigen "Befasstsein" mit der
Person des Verurteilten abhängig machen will (OLG Hamm VRS 60, 123ff.), vermag der
Senat inzwischen nicht mehr beizutreten (anders noch OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat,
VRS 78, 445, 446f.). Sie lässt sich mit der Gesetzessystematik der §§ 463 Abs. 1, 462a
Abs. 1 S. 1 und 2 StPO nicht vereinbaren und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen.
Der zwischen den Anordnungskriterien des § 69a Abs. 7 StGB und der Vollstreckung
von Freiheitsstrafe bestehende innere Bezug, der bei den während der Haftzeit
gestellten Anträgen auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist nach einhelliger Ansicht
schon für sich allein die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, ist von
einem vorherigen "Befasstsein" mit dem Verurteilten nicht abhängig. Er entfällt auch
nicht mit der Vollstreckungsunterbrechung beziehungsweise Zurückstellung, denn die
Würdigung des Vollzugsverlaufs bleibt in diesen Fällen weiterhin stets ein
mitbestimmender Faktor für die Entscheidung über den Wegfall des Eignungsmangels.
Zwar mag dessen Bedeutung bei der materiellen Abwägung im Einzelfall geringer
werden, je länger sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet. Dieser Umstand kann
indes die Zuständigkeitsfrage nicht beeinflussen und rechtfertigt insbesondere nicht
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einen Wechsel der Entscheidungsbefugnis von der Strafvollstreckungskammer auf das
Gericht des ersten Rechtszuges schon im Zeitpunkt der Haftentlassung. Es ist nicht
einzusehen, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen
gemäß § 69a Abs. 7 StGB von der - zufallsbestimmten - Frage abhängen soll, ob der
Antrag des Verurteilten unmittelbar vor oder unmittelbar nach einer
Vollstreckungsunterbrechung/Zurückstellung bei Gericht angebracht wurde.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Strafvollstreckungskammer auch
über Anträge zu entscheiden hat, die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe
gestellt werden (str., vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 64, 432; HansOLG Hamburg NStZ
88, 197f.; OLG Stuttgart VRS 57, 113; OLG Hamm, JMBlNW 89, 33f.; OLG Hamm,
Beschl. v. 19. Juni 1986 - 1 Ws 136/86; OLG Celle VRS 71, 432ff.), bedarf keiner
Entscheidung, da eine solche Fallkonstellation hier nicht gegeben ist.
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II.
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In sachlicher Hinsicht ist dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer von einer vorzeitigen
Aufhebung der lebenslangen Sperre abgesehen, weil zur Zeit noch kein Grund zu der
Annahme besteht, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr
ungeeignet ist. Der ursprünglichen Maßregelanordnung durch das Landgericht Köln lag
die Feststellung zugrunde, dass der Verurteilte zur Tatzeit - in Offenbarung eines
erheblichen charakterlichen Eignungsmangels - ein Fahrzeug gesteuert hatte, aus dem
heraus mit seinem Wissen und Wollen im fließenden Verkehr sechs Schüsse auf einen
anderen fahrenden Wagen abgegeben wurden. Während der Strafhaft im hier
anhängigen Vollstreckungsverfahren beging der Verurteilte einen Verstoß gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Disziplinarmaßnahmen im Vollzug und - am 18. Mai 2000 -
eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
zur Folge hatte. Erst am 11. April 2001 wurde der Verurteilte nach knapp sechs Jahren
Haftdauer gemäß § 35 BtMG aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Die im
vergleichsweise kurzen Zeitraum seither feststellbaren positiven Entwicklungsansätze
in der Lebensführung des Verurteilten lassen angesichts des hohen Grades seiner
zuvor zutage getretenen charakterlichen Unzuverlässigkeit noch nicht die Annahme zu,
dass der Verurteilte bereits jetzt wieder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
besitzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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