Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2010

OLG Düsseldorf (stand der technik, anlage, bundesrepublik deutschland, patentanspruch, fachmann, angemessene entschädigung, abhängigkeit, anordnung, bezug, lehre)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 116/07
Datum:
11.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 116/07
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2007 verkündete
Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Ziffer I. 3.b)
ee) des landgerichtlichen Urteils gestrichen wird und dass der Tenor zu
I. des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen
ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a)
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers
und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei
Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den
Ausgangssignalen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der zwei Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander
ansteuerbar sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei
Aktoren verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und
Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher
ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut
ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von
dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die
Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe
bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei
das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so
dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem
Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die
Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von
der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;
b)
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers
und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei
Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den
Ausgangssignalen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe
angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul
mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung
des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position
des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die
Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise
von Sicherheitsschaltgeräten sind;
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen
ist und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a)
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines
Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder
Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den
Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der zwei
Aktoren über die Basismodule unabhängig voneinander ansteuerbar
sind, indem jedes der zwei Basismodule mit einem der zwei Aktoren
verbunden ist, wobei das Eingangsmodul eine Auswerte- und
Steuereinheit enthält, über die die Signale des Sicherheitsgebers sicher
ausgewertet werden, wobei das Eingangsmodul zweikanalig aufgebaut
ist, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale von
dem Sicherheitsgeber zu erzielen, wobei das Eingangsmodul und die
Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe
bilden, in der jedes Modul eine bestimmte Position einnimmt, und wobei
das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, so
dass das Basismodul einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem
Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert, wobei die
Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von
der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten
und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als
auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als
eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht
für Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend
beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden
dürfen;
b)
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines
Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder
Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den
Ausgangssignalen der Eingangsmodule für eine
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das
Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind
und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens
einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des
Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des
Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt, und wobei die
Eingangsmodule Eingangskreise und die Basismodule Ausgangskreise
von Sicherheitsschaltgeräten sind,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten
und/oder an solche zu liefern, ohne sowohl im Fall des Anbietens als
auch im Fall der Lieferung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Eingangs- und/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Klägerin als
eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht für
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen der vorstehend
beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden
dürfen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro
abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,00 Euro.
I.
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx (Anlage K 1;
nachfolgend: Klagepatent), das eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung betrifft.
Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung,
Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände
sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum SchadenserAtz und zur Leistung einer
angemessenen Entschädigung in Anspruch.
2
Das Klagepatent beruht auf einer im April 2000 eingereichten Anmeldung, die im
November 2001 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte im
März 2002. Das Klagepatent steht in Kraft.
3
Der eingetragene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
4
"Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul
(18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum
Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19,
19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen,
wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe
angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul (18)
mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung
des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abhängig von der
Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt."
5
Der eingetragene Unteranspruch 11, welchen die Klägerin in erster Instanz bereits
"insbesondere" geltend gemacht hat, hat folgenden Wortlaut:
6
"Modulanordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Eingangsmodule (18) Eingangskreise und die
Ausgangsmodule (19) Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind"
7
Auf eine von der Beklagten erhobene Teil-Nichtigkeitsklage hat das
Bundespatentgericht – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils – das Klagepatent
durch Urteil vom 5. August 2009 – 4 Ni 2/09 – (Anlage BB 4) in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2009 im Umfang des Patentanspruchs 1
insoweit für nichtig erklärt, als dieser über folgende Fassung hinausgeht:
8
"Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul
(18) um Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen
von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19; 19.1, 19.2)
zum Ansteuern von Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen, wobei zwei
Aktoren (21) über die Ausgangsmodule unabhängig voneinander ansteuerbar sind,
indem jedes der zwei Ausgangsmodule mit einem der zwei Aktoren verbunden ist,
9
wobei das Eingangsmodul (18) eine Auswerte- und Steuereinheit enthält, über die
die Signale des Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden, wobei das
Eingangsmodul (18) zweikanalig aufgebaut ist, um die geforderte Sicherheit bei der
Auswertung der Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen, wobei das
Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind
und eine Modulreihe bilden, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position
einnimmt, und wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul
(19) zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen
Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18)
steuert, wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen
(19) abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe
erfolgt."
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung
anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt eine schematische
Blockdarstellung einer erfindungsgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung.
10
Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung "B" (= "Afety modular
system") ein modulares elektronisches Sicherheitssystem (nachfolgend auch:
angegriffene Ausführungsform). Dieses System, zu dem die Klägerin als Anlage K 9
einen Produktprospekt sowie als Anlage K 10 ein Handbuch vorgelegt hat, umfasst u.a.
Basismodule Master ("A-BM-S1") und Basismodule Slave ("A-BS-S1") sowie
Eingangsmodule ("A-IN-S1"). Darüber hinaus umfasst es Ausgangsmodule Relais ("A-
OR-S1" und "A-OR-S2") und Buskopplungsmodule verschiedener Typen, welche von
der Klägerin im GegenAtz zu den vorbezeichneten Modulen nicht als patentverletzend
angegriffen werden. Im Rahmen des Systemaufbaus des "Multifunktions-
Sicherheitsschaltgerätes B" (Anlage K 9, Seite 2) wird in einer minimalen Ausbaustufe
lediglich ein Basismodul Master benötigt, das seinerseits bereits über eigene Ein- und
Ausgänge verfügt. Dieses obligatorische Basismodul Master kann durch weitere
Basismodule Slave und Eingangsmodule zu einem System erweitert werden. Auf Seite
9 des Produktprospektes (Anlage K 9) wird ein "Beispiel für die Eingangserweiterung
von Sicherheitsbausteinen" gezeigt, das ein Basismodul Master (dort als "A-BM"
bezeichnet) mit einem Eingangsmodul ("A-IN") und ein Basismodul Slave (A-BS) mit
einem weiteren Eingangsmodul ("A-IN") umfasst und nachfolgend wiedergegeben wird:
11
Die nachfolgend ferner eingeblendete Abbildung aus dem Produktprospekt (Anlage K 9,
Seite 4) zeigt mehrere in einer Reihe ineinander gesteckte Module:
12
Die Module sind untereinander mittels Steckverbinder verbindbar, wie sie anhand der
nachfolgenden Abbildung eines Eingangsmoduls "A-IN" (Anlage K 9, Seite 9 oben) im
hinteren seitlichen Bereich erkennbar sind:
13
Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen K
9 und K 10 Bezug genommen.
14
Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform als System eine unmittelbare
Verletzung des Klagepatents, wenn die Bausteine etwa in der Konfiguration verwendet
werden, wie sie in dem "Beispiel für die Eingangserweiterung von
Sicherheitsbausteinen" nach Anlage K 9 (Seite 9 unten) gezeigt ist (bestehend aus
einem Basismodul Master mit zusätzlichem Eingangsmodul und einem Basismodul
Slave mit zusätzlichem Eingangsmodul). Ferner sieht sie im Angebot und Vertrieb der
15
einzelnen Eingangs- und Basismodule eine mittelbare Patentverletzung. Sie hat vor
dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur die einzelnen Module
anbiete und vertreibe, sondern auch eine Konfiguration aus zwei Basismodulen (Master
und Slave) und einem Eingangsmodul. Die Kombination aus mindestens zwei
Basismodulen (als patentgemäßen Ausgangsmodulen) und einem Eingangsmodul
stelle eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Sie verwirkliche sämtliche
Merkmale von Patentanspruch 1 – wie auch von Unteranspruch 11 – wortsinngemäß.
Dadurch, dass die Beklagte die Module auch einzeln anbiete und vertreibe, verletze sie
das Klagepatent außerdem mittelbar.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des
Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, mit
ihrem System von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Ihr System
gestatte keine patentgemäße Zuordnung der Eingangsmodule zu den
Ausgangsmodulen. Die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich insoweit nicht
von dem von der Klägerin bereits vor dem Prioritätstag des Klagepatents vertriebenen
System "Cplus". Bei der angegriffenen Ausführungsform könne niemals ein
Eingangsmodul mit mehreren Ausgangsmodulen eine "Modulreihe" im Sinne des
Klagepatents bilden, weil ein Eingangsmodul ohne zusätzliche Verdrahtung immer nur
dem nächsten links von ihm angeordneten Basismodul zugeordnet sei. In einem
Subsystem als Funktionseinheit könne daher zwingend nur ein Ausgangsmodul
vorhanden sein. Nach der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung des
Klagepatents sei der Anspruch 1 des Klagepatents nicht neu gegenüber dem Stand der
Technik in Gestalt des "Cplus"-Systems der Klägerin (Anlage rop 1), weshalb der
Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung über die Nichtigkeitsklage
auszusetzen sei.
16
Durch Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt
gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage
lediglich insoweit, als die Klägerin im Rahmen ihres auf eine mittelbare
Patentverletzung gestützten UnterlassungAntrages für Fälle der Lieferung anstelle der
nur hilfsweise angestrebten Verpflichtung der Beklagten zur Anbringung eines
Warnhinweises primär begehrt hat, der Beklagten zur Auflage zu machen, mit ihren
Abnehmern eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass
diese die gelieferten Module nicht patentverletzend verwenden. In der Ache hat das
Landgericht wie folgt erkannt:
17
"I. Die Beklagte wird verurteilt,
18
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist
und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
19
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem
Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und
zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei
Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den
Ausgangssignalen
20
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
21
bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet
sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens
einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des
Eingangsmoduls zu den Basismodulen abhängig von der Position des
Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;
22
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, erAtzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist
und insgeAmt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
23
Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers
und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und/oder Basismodule zum
Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen der
Eingangsmodule für eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit
zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei
der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind
und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem
Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls
zu den Basismodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls
innerhalb der Modulreihe erfolgt,
24
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder
an solche zu liefern,
25
ohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und/oder Basismodule
ohne die Zustimmung der Klägerin als eingetragene Inhaberin des
deutschen Patents 100 20 xxx nicht für Sicherheitsschaltgeräte-
Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem
Basismodul verwendet werden dürfen;
26
3. der Klägerin
27
a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2.
bezeichneten Gegenstände zu erteilen durch schriftliche Angaben über
28
aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl
der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der
einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
29
bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen
Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
30
cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und
die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten
Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,
31
dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und
Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie
die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten
und/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen
Eingangs- oder Basismodule,
32
und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder
Rechnungen) in Kopie;
33
b) unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen
ZuAmmenstellung Rechnung zu legen über
34
aa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis
zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder
Basismodule für die in Ziffer I. 2. bezeichneten
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen Abnehmern in der
Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert
hat, ohne den jeweiligen Angebotsempfänger und/oder Abnehmer
ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Klägerin
eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu leisten
hat, wenn er die ihm angebotenen und/oder gelieferten Eingangs-
oder Basismodule für die erfindungsgemäßen
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen verwendet,
35
bb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten
Handlungen begangen hat, insbesondere über die erzielten
Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und
Angeboten sowie jeweils mit Angabe
36
- des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,
37
- der Namen und Anschriften der Abnehmer oder
Angebotsempfänger,
38
- der gelieferten Stückzahlen,
39
- des Stückpreises,
40
- ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenstände Teil
einer größeren Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser
größeren Einheit erzielten Umsätze,
41
- ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenstände in
unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,
42
- die zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände notwendigen
technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,
43
cc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten
44
Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder
Basismodule unter Angabe der TatAchen, die die Beurteilung
ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch
Gestehung und/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten
Gegenstände verurAcht wurde,
dd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen
erzielten Gewinn,
45
ee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten
Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und
Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und
gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,
46
wobei
47
- die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur für die Zeit seit dem 21.
April 2002 zu machen sind,
48
- die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1.
bezeichneten Modulanordnungen für die Zeit seit dem 08. Dezember
2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder
Basismodule für die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,
49
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der
Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber
zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des
Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und
verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob
bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer
oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;
50
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der
Beklagten befindlichen Gegenstände gemäß Ziffer I. 1. an einen von der
Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung
auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
51
II. Es wird festgestellt,
52
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 21.
April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch
entstehen wird;
53
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1.
bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem 20.
April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu
zahlen.
54
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
55
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
56
Die Kombination eines Eingangsmoduls ("A-IN-S1") mit zwei Basismodulen (einem
Basismodul Master, "A-BM-S1", und einem Basismodul Slave, "A-BS-S1") des
angegriffenen Sicherheitssystems stelle eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung
im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Jedenfalls in Gestalt der
Eingangsmodule "A-IN-S1" verfüge das System der Beklagten über klagepatentgemäße
"Eingangsmodule". Die Basismodule stellten auch "Ausgangsmodule" im Sinne des
Klagepatents dar. Es sei patentgemäß nicht zwingend erforderlich ist, sämtliche
Eingangsmodulfunktionen getrennt von den Ausgangsmodulfunktionen auf separaten
Modulen anzuordnen. Erforderlich sei lediglich, dass es im System auch solche Module
gebe, die nur die Funktion der Eingangsmodule aufwiesen. Soweit bei der
angegriffenen Ausführungsform die Eingangsmodulfunktionen auf die Eingangsmodule
"A-IN-S1" ausgelagert seien, sei es daher irrelevant, dass die Basismodule, die die von
den ihnen zugeordneten Eingangsmodulen erzeugten Ausgangssignale erhielten und
zum Ansteuern von Aktoren abhängig von diesen Ausgangssignalen verwendeten,
daneben auch die Funktionen von Eingangsmodulen aufwiesen. Entsprechend den
Vorgaben des Klagepatents seien das Eingangsmodul "A-IN" und die Basismodule "A-
BM" und "A-BS" auch in einer Reihe angeordnet und bildeten eine "Modulreihe". Eine
solche setze nur voraus, dass die Module in Reihe angeordnet seien und in diesem
Sinne ein GeAmtsystem aller aneinander gereihten Module bildeten. Die "Modulreihe"
bilde als festgelegte räumliche Anordnung das Bezugssystem für die anschließende
logische Zuordnung des Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus der Patentbeschreibung. Diese rechtfertige nicht
den Schluss, dass es für das Vorliegen einer Modulreihe zwingend der Möglichkeit
bedürfe, dass mindestens ein Eingangsmodul auch beiden (mindestens zwei)
Ausgangsmodulen zuzuordnen sei. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem die
Zuordnung von Eingangsmodulen eines Sicherheitsschaltgerätes zu mehr als einem
Ausgangsmodul überhaupt nur über eine entsprechende Verkabelung zu
bewerkstelligen gewesen sei, stelle das Klagepatent bereits die erstrebte Vereinfachung
dar, wenn das Eingangsmodul nur dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund
seiner relativen Position zu ihm innerhalb der Modulreihe zugeordnet werden könne. In
der Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul und zwei Basismodulen
verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal von Patentanspruch
1, wonach das Eingangsmodul "mindestens einem Ausgangsmodul" zugeordnet sei
und die Zuordnung abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der
Modulreihe erfolge. Schon nach dem Anspruchswortlaut sei die Zuordnung zu lediglich
einem Ausgangsmodul ausreichend. Es genüge daher, wenn es die angegriffene
Ausführungsform gestatte, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch
Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung
direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul,
dem es zugeordnet sei, bestehe, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen
Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls
steuere. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.
57
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin biete die Beklagte die
Module der angegriffenen Ausführungsform nicht nur einzeln an, sondern auch in der
patentgemäßen Mindestkonfiguration von zwei Ausgangsmodulen und einem
Eingangsmodul. Sie biete damit Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnungen an, die
58
jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten.
Zugleich stelle das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen
eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr
Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:
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Der Fachmann werde den Sinngehalt der einzelnen Merkmale des Patentanspruchs 1
nach dem geAmten Inhalt der Klagepatentschrift und unter Berücksichtigung von
Aufgabe und Lösung dahingehend ermitteln, dass jedenfalls die Zuordnungsmöglichkeit
des Eingangsmoduls auch zu beiden Ausgangsmodulen gleichzeitig gegeben sein
müsse, um die vom Klagepatent angestrebte Flexibilität bzw. freie Wählbarkeit der
Verknüpfung zu verwirklichen. Das Ziel des Klagepatents können nur erreicht werden,
wenn jedenfalls die Möglichkeit der Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem oder
beiden Ausgangsmodule (auch gleichzeitig) bestehe. In der Patentschrift sei ferner
ausschließlich von Eingangsmodulen und Ausgangsmodulen die Rede, welche jeweils
nur die Funktion eines Eingangsmoduls oder eines Ausgangsmoduls aufwiesen. Das
Klagepatent gehe damit erkennbar von separaten einzelnen Modulen aus, nämlich
Eingangsmodulen einerseits und Ausgangsmodulen andererseits. Es gebe dem
Fachmann keinen Anlass, die beschriebenen Funktionen der Eingangsmodule oder die
Funktion der Ausgangsmodule miteinander zu verbinden. Ferner unterscheide das
Klagepatent stets zwischen einer bloßen Modulanordnung und einer "Modulreihe". Die
Bildung einer "Modulreihe" beinhalte ein "Mehr" gegenüber der Anordnung der Module
in einer Reihe. Im GegenAtz zur bloßen Anordnung der Module nebeneinander, auch in
einer Reihe, ermögliche eine "Modulreihe" eine Zuordnung im Sinne einer Verknüpfung
der Steuersignale von den Eingangsmodulen zu den Ausgangsmodulen. Eine
Anordnung bestehend aus einem Eingangsmodul und zwei Ausgangsmodulen bilde
noch keine "Reihe", da die vom Klagepatent vorausgesetzte parallele
"Mehrfachzuordnung" allein aufgrund der Position des Eingangsmoduls nicht möglich
sei. Der Fachmann werde den Begriff "Zuordnung" unter Heranziehung der
Patentbeschreibung so auslegen, dass die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen
oder beiden Ausgangsmodulen erfolgen könne. Damit übereinstimmend sei nach dem
Anspruchswortlaut das Eingangsmodul "mindestens" einem der Ausgangsmodule
zugeordnet, wobei die Zuordnung zu "den Ausgangsmodulen" abhängig von der
Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolge. Das Wort "mindestens"
und die Verwendung des Plurals verdeutlichten, dass das Eingangsmodul auch
mehreren (mindestens zwei) Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet sein könne und
dass diese Möglichkeit der Zuordnung (Zuordenbarkeit) nach dem klagepatentgemäßen
System als gegeben vorausgesetzt werde.
60
Der angegriffenen Ausführungsform liege demgegenüber ein grundlegend anderes
System zu Grunde, das mit der klagepatentgemäßen Lösung nicht vergleichbar sei. Das
angegriffene System verfüge schon nicht über separate und beliebig
zuAmmensteckbare Eingangs- und Ausgangsmodule, wie sie das Klagepatent vorsehe.
Bei der angegriffenen Ausführungsform liege ferner keine "Modulreihe" im Sinne des
Klagepatents vor, weil eine Verbindung im Sinne einer Verknüpfung der Signale eines
Sicherheitsgebers zwischen Eingangs- und Ausgangsmodulen nie innerhalb der
geAmten Reihe möglich sei. Das Modul "A-IN", sei, wenn man es als Eingangsmodul
ansehe, auch nicht "mindestens" einem Ausgangsmodul zugeordnet, was die
Möglichkeit der funktionellen Zuordnung auch zu mehreren Ausgangsmodulen
61
impliziere, sondern stets den Ausgängen nur eines Basismoduls.
Die Beklagte beantragt,
62
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgeAmt abzuweisen.
63
Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Bl. 302 bis 306 und Bl. 309 GA),
64
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. und 2. des
landgerichtlichen Urteils an den im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten
Patentanspruch 1 angepasst und außerdem auf den ursprünglichen Unteranspruch
11 ausgedehnt werden soll.
65
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr den
Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht durch das
Nichtigkeitsurteil vom 5. August 2008 beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und
daneben den ursprünglichen Unteranspruch 11 geltend macht. Die Klägerin tritt dem
Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht unter Wiederholung und
Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die angegriffene
Ausführungsform auch von der technischen Lehre des im Nichtigkeitsverfahren
beschränkten Patentanspruchs 1 Gebrauch mache. Die angegriffene Ausführungsform
verwirkliche auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale.
Außerdem benutze sie den Gegenstand des ursprünglichen Unteranspruchs 11, der
unverändert Bestand habe.
66
Wegen weiterer Einzelheiten des Ach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
GerichtAkten nebst Anlagen Bezug genommen.
67
II.
68
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die
Beklagte macht mit ihrem unter der Bezeichnung "B" vertriebenen modularen
elektronischen Sicherheitssystem von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in
dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 aufrechterhaltenen
Umfang, wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform entspricht
sowohl der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Nichtigkeitsurteils als auch der Lehre des ursprünglichen Unteranspruchs 11, der mit der
Nichtigkeitsklage nicht angegriffen war und daher nach wie vor Bestand hat. Gegen die
Geltendmachung dieses Unteranspruchs neben dem eingeschränkten Patentanspruch
1 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Eine Klageerweiterung ist hierin nicht zu
sehen, weil die Klägerin den Unteranspruch 11 bereits in erster Instanz "inbesondere"
geltend gemacht hat und weil sowohl der auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des
Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch der auf den Unteranspruch 11
gestützte Klageantrag hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Tenor zurückbleibt.
Durch das separate Anbieten und den Vertrieb der Eingangs- und Basismodule verletzt
die Beklagte das Klagepatent außerdem mittelbar. Die vorgenommene Neufassung des
landgerichtlichen UrteilAusspruchs zu I. trägt zum einen der zwischenzeitlichen
Änderung des Patentanspruchs 1 im Nichtigkeitsverfahren und zum anderen dem
Umstand Rechnung, dass die Beklagte auch den ursprünglichen Unteranspruch 11
verletzt. Begründet ist die Berufung nur insoweit, als die Beklagte im Rahmen der
Rechnungslegung auch dazu verurteilt worden ist, Angaben zu "hergestellten Mengen"
69
zu machen (Tenor zu I. 3. b) ee) des LG-Urteils). Ein entsprechender
RechnungslegungAnspruch besteht nicht, weil die Beklagte die angegriffenen
Gegenstände nicht herstellt. Der Senat hat diesen Ausspruch deshalb gestrichen.
Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die von der Beklagten gegen den Patentanspruch 1 des Klagepatents erhobene
Nichtigkeitsklage besteht nicht.
A.
70
Das Klagepatent betrifft ein modulares System von Sicherheitsschaltgeräten, die der
sicheren Automatisierung von technischen Anlagen und Prozessen dienen.
71
Sicherheitsschaltgeräte sind allgemein bekannt. Sie werden dazu verwendet, bei
automatisiert arbeitenden Anlagen das Signal eines so genannten Sicherheitsgebers (z.
B. eines Not-Aus-Schalters, eines Schutztürpositionsschalters, einer Lichtschranke etc.)
sicher auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines
Ausgangskreises anzusteuern. Auf diese Weise können gefährliche Maschinenteile in
Abhängigkeit von Signalen, die von den Sicherheitsgebern zur Verfügung gestellt
werden, in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden, um etwa Gefahren für Personen
auszuschalten. Die Ausgangskontakte des Ausgangskreises steuern zu diesem Zweck
so genannte Aktoren (z. B. Schütze, Ventile, Motoren, gefährliche Maschinenteile,
Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc.) an, die den Betriebszustand der
Anlage ändern (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Abs. [0002]; weitere Verweise ohne
ZuAtz betreffen die Anlage K 1).
72
Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass die Klägerin selbst unter der
Bezeichnung "C" eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltgeräte-Typen
anbietet (Abs. [0002]), wobei sie deren Ausgestaltung allerdings nicht näher erläutert.
Außerdem gibt sie an, dass aus der DE 197 36 183 C1 (Anlage K3) ein
Sicherheitsschaltgerät bekannt ist.
73
Die Klagepatentschrift führt sodann aus, dass es in der Praxis sehr häufig vorkommt,
dass mehrere Schaltereignisse, z. B. das Betätigen eines Not-Aus-Schalters, das Öffnen
einer Tür oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs, "UND-verknüpft" werden müssen,
d. h. jedes Schaltereignis für sich betrachtet zur Stillsetzung des betreffenden
BetriebAblaufs führen soll. Zu diesem Zweck werden mehrere Sicherheitsschaltgeräte
in Reihe geschaltet, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltgerätes mit
den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes verbunden werden
(Abs. [0003]). In vielen Fällen wird neben der "UND-Verknüpfung" aber auch ein
"hierarchischer Aufbau" der Sicherheitsschaltgeräte gewünscht, um etwa dergestalt
zwischen verschiedenen Sicherheitsgebern zu unterscheiden, dass z. B. ein Not-Aus-
Schalter die geAmte Maschine stillsetzt, während ein anderes Schaltereignis (etwa das
Öffnen einer Schutztür) nur einen bestimmten Teil der Maschine zum Stillstand bringt.
74
Die Klagepatentschrift erläutert, dass ein solcher hierarchischer Aufbau bisher durch
eine entsprechende Verkabelung der Sicherheitsschaltgeräte bewerkstelligt worden ist
(Abs. [0004]). Nach ihren Angaben hat sich ein solcher Aufbau in der Praxis zwar
bewährt (Abs. [0004]). Es bleibe aber dennoch, so die Klagepatentschrift, der Wunsch,
einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschränkung der Sicherheit zu
ermöglichen (Abs. [0005]).
75
Die Klagepatentschrift geht sodann auf weiteren Stand der Technik ein. So gibt sie an,
dass aus der DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) eine elektronische Steuereinrichtung für
eine modulartig aufgebaute Ventilstation bekannt ist, die Eingangs- und
Ausgangsmodule aufweist, welche zum Empfang von Sensorsignalen oder zur
Steuerung von externen Einrichtungen vorgesehen sind (vgl. Abs. [0006]). Gemäß den
Erläuterungen der Klagepatentschrift bilden die Module bei diesem Stand der Technik
eine "Reihenanordnung" und sind über ein Busleitungssystem mit einer Steuereinheit
verbunden. Den Modulen können automatisch individuelle Adressen zugeordnet
werden, die für die Kommunikation benötigt werden, was jedoch einen entsprechenden
Programmieraufwand erforderlich macht.
76
Die Klagepatentschrift erwähnt ferner die DE 198 38 178 A1 (Anlage K5), die ein
programmierbares Steuerungssystem mit Eingabe- und Ausgabeeinheiten beschreibt,
die an Steckplätzen angebracht sind, wobei Mittel es ermöglichen, die Verschiebung
einer Ein- oder Ausgabeeinheit auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen
Steckplatz zu erkennen (vgl. Abs. [0007]). Schließlich geht die Klagepatentschrift noch
auf die DE 195 02 499 A1 (Anlage K6) ein, aus der ein Bussystem zur Steuerung und
Aktivierung von miteinander vernetzten und kommunizierenden Eingangs- und/oder
Ausgangsmodulen bekannt ist. Bei diesem Stand der Technik ermöglicht es eine
intelligente Elektronik, Signalverknüpfungen zwischen den Ein- und/oder Ausgängen
durchzuführen (vgl. Abs. [0008]).
77
Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht,
eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung vorzuschlagen, die eine flexible
Verknüpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne eine
zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen
(Abs. [0009]; vgl. a. BPatG, Urt. v. 05.08.2009 – 4 Ni 2/09 – [nachfolgend: NU], Seite 9).
78
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der
Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 die
Kombination folgender Merkmale vor:
79
1. Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit
80
81
a. zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines
Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und
82
83
b. zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren
(21) abhängig von den Ausgangssignalen.
84
85
2. Das Eingangsmodul (18)
86
87
a. enthält eine Auswerte- und Steuereinheit, über die die Signale des
Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden,
88
89
b. ist zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der
Signale von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen.
90
91
3. Zwei Aktoren (21) sind über die Ausgangsmodule (19) unabhängig voneinander
ansteuerbar, indem jedes der zwei Ausgangsmodule (19) mit einem der zwei
Aktoren verbunden ist.
92
93
4. Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)
94
95
a. sind in einer Reihe angeordnet und
b. bilden eine Modulreihe, in der jedes Modul (18, 19) eine bestimmte Position hat.
96
97
5. Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet,
so dass das Ausgangsmodul (19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von
dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert.
98
99
(6) Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19)
erfolgt abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der
Modulreihe.
100
Zu den Vorteilen der patentgemäßen Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung heißt es
in der Patentbeschreibung:
101
"Mit der erfindungsgemäßen Sicherheitsgeräte-Modulanordnung ist es also möglich,
die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem der beiden oder beiden
Ausgangsmodulen auszuwählen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten
Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Im Rahmen dieser Erfindung ist
unter dem Begriff "Zuordnung" zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter
oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem "zugeordneten
"Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor
abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert."
(Abs. [0011])
102
"Der Benutzer der Sicherheitsschaltergeräte-Modulanordnung ist somit in der Lage,
ein System nach seinem Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er die
Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die
Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen kann. Das
Eingangsmodul kann abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf
das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul und auf beide
Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodul wirkendes (zugeordnetes)
Eingangsmodul dient zur zentralen Betätigung beider Ausgangsmodule, während
die Zuordnung eines Ausgangsmodul zu einem einzelnen Ausgangsmodul nur
dieses betätigt." (Abs. [0012]).
103
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale (1) (a), (1) (b), (4) (a) und
(b) sowie vor allem die Merkmale (5) und (6) der vorstehenden Merkmalsgliederung
näherer Erläuterung.
104
Gemäß
Merkmal (1) (a)
Modulanordnung zumindest ein "Eingangsmodul" auf. Wie sich unmittelbar aus dem
Patentanspruch ergibt, handelt es sich bei diesem Modul um ein solches "zum
Verarbeiten von Signalen und zum Erzeugen von Ausgangssignalen". Das
"Eingangsmodul" muss danach in der Lage sein, Signale des Sicherheitsgebers (vgl.
Merkmal (2)) zu verarbeiten und bedarfsweise Ausgangssignale zu erzeugen. Weitere
Anforderungen stellt Merkmal (1) (a) an dieses Modul nicht. Unter einem
"Eingangsmodul" versteht der Fachmann demgemäß jedes Modul, das zumindest ein
von Sicherheitsgebern abgegebenes Eingangssignal verarbeiten kann, bedarfsweise
aber zusätzlich Ausgangssignale ausgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). Die
Merkmale (2) (a) und (b) beschreiben das beAgte "Eingangsmodul" sodann näher.
Dieses enthält hiernach eine Auswerte- und Steuereinheit, über die die Signale des
Sicherheitsgebers (20) sicher ausgewertet werden können. Außerdem ist es
zweikanalig aufgebaut, um die geforderte Sicherheit bei der Auswertung der Signale
von dem Sicherheitsgeber (20) zu erzielen. Patentanspruch 1 verlangt, dass die
105
Sicherheitsgeräte-Modulanordnung "zumindest ein" derartiges Eingangsmodul aufweist.
Es reicht deshalb aus, dass ein (einziges) Eingangsmodul vorhanden ist. Die
Sicherheitsgeräte-Modulanordnung kann aber selbstverständlich auch mehrere
Eingangsmodule aufweisen.
Nach
Merkmal (1) (b)
mindestens einen Eingangsmodul – ferner zumindest zwei "Ausgangsmodule" (19,
19.1, 19.2). Während nach Merkmal (1) (a) ein Eingangsmodul ausreicht, muss die
Modulanordnung danach mindestens zwei ("zumindest zwei") Ausgangsmodule
aufweisen. Diese weiteren Module dienen, wie sich ebenfalls unmittelbar aus dem
Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt, "zum Ansteuern von Aktoren (21)", und zwar in
Abhängigkeit von den Ausgangssignalen des Eingangsmoduls. Der Fachmann
entnimmt dem, dass ein "Ausgangsmodul" ein Modul ist, das die Ausgangssignale des
Eingangsmoduls aufnehmen und das in Abhängigkeit von diesen Ausgangssignalen
einen Aktor ansteuern kann. Hierzu muss das Modul mindestens einen Ausgang haben,
der ein Ansteuerungssignal für einen Aktor abgibt (vgl. BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite
12). Mehr verlangt Merkmal (1) (b) nicht.
106
Erfüllt ein Modul die vorgenannten Anforderungen, handelt es sich um ein
"Ausgangsmodul" im Sinne des Klagepatents, und zwar auch dann, wenn das Modul
gleichzeitig weitere Funktionen erfüllt. Insbesondere steht es der Einstufung eines die
genannten Funktionen erfüllenden Moduls als "Ausgangsmodul" nicht entgegen, dass
das Modul über zusätzliche Eingänge verfügt. Das Klagepatent schließt – wovon auch
das Bundespatentgericht ausgegangen ist (NU, Anlage BB 4, Seite 12) – das
Vorhandensein zusätzlicher Eingänge nicht aus. Um ein "Ausgangsmodul" handelt es
sich deshalb auch dann, wenn ein Modul zwar die Eingangs- und
Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch dazu vorgesehen ist, die von
einem separaten Eingangsmodul erzeugten Ausgangssignale aufzunehmen und in
Abhängigkeit von diesen Signalen einen Aktor anzusteuern. Gegenüber dem
Eingangsmodul handelt es sich auch in diesem Fall um ein weiteres Modul, das mit dem
Eingangsmodul zuAmmenwirkt, wobei es im Rahmen des ZuAmmenwirkens mit dem
Eingangsmodul nur die Ausgangsmodulfunktionen erfüllt. Dass "Ausgangsmodule" im
Sinne des Klagepatents dementgegen nur solche Module sind, die im Rahmen der
geAmten Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung ausschließlich die
Ausgangsmodulfunktion erfüllen, lässt sich weder dem Patentanspruch noch der
Klagepatentbeschreibung entnehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist
es zur Lösung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe, die darin besteht, eine
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung bereitzustellen, die eine flexible Verknüpfung
der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte ermöglicht, ohne eine zusätzliche Verdrahtung
der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen zu müssen (vgl. Abs. [0009]; vgl. a.
Abs. [0011] und [0056]), nicht erforderlich, dass es neben dem Eingangsmodul nur
Module gibt, die ausschließlich die Ausgangsmodulfunktion erfüllen. Zur Erreichung der
gewünschten Flexibilität reicht es vielmehr aus, dass es neben dem zumindest einen
Eingangsmodul auch mindestens zwei andere Module gibt, die die
Ausgangsmodulfunktionen erfüllen, mögen diese Module auch über zusätzliche
Eingänge verfügen. Auch wenn die letzteren Module eigene Eingänge aufweisen und
damit auch selbst Signale eines Sicherheitsgebers verarbeiten und aufgrund dieser
Signale Ausgangssignale zum Ansteuern von Aktoren erzeugen können, sind sie, da
sie daneben auch die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten
Ausgangssignale aufnehmen und in Abhängigkeit von diesen – von dem
Eingangsmodul erzeugten – Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern können, auch
107
"Ausgangsmodule". Für die Verwirklichung des Merkmals (1) (b) – wie auch der
weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 – ist es insoweit unerheblich, wenn das
Ausgangsmodul nicht nur die Funktionalität des Ausgangsmoduls, sondern zusätzlich
die Funktionalität eines Eingangsmoduls aufweist.
Aus dem in der Klagepatentschrift (Abs. [0008]) angesprochenen "Wunsch" nach einem
"einfacheren und preiswerteren Aufbau" lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dieser
"Wunsch" bezieht sich – wie der Fachmann unschwer erkennt – nicht auf die
Komplexität der einzelnen Module, sondern auf die Einfachheit der Verknüpfung der
einzelnen Schaltgeräte. Denn es geht dem Klagepatent – wie ausgeführt – nur darum,
eine flexible Verbindung der eingesetzten Sicherheitsschaltgeräte zu ermöglichen, ohne
hierbei eine zusätzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltgeräte vornehmen
zu müssen. Angestrebt wird damit allein eine flexible und einfache Verknüpfung der
Sicherheitsschaltgeräte. Demgemäß heißt es in AbAtz [0012] der
Klagepatentbeschreibung zu den Vorteilen der Erfindung auch, dass die
erfindungsgemäße Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung dem Benutzer einen "sehr
flexiblen und einfachen Aufbau eines Sicherheitsschaltetgeräte-Systems" ermöglicht,
bei dem die Sicherheitsschaltgeräte unterschiedlich miteinander verknüpfbar sind,
wobei die Verknüpfung selbst durch die entsprechende Auswahl der Positionen des
Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe festgelegt wird, "ohne eine Änderung der
Verdrahtung durchführen zu müssen". Damit, wie komplex die Eingangs- und/oder
Ausgangsmodule ausgebildet sind, befasst sich das Klagepatent hingegen nicht. Die
konkrete Ausbildung der Module überlässt es vielmehr dem Fachmann. Dieser muss die
Module nur so ausbilden, dass sie die ihnen jeweils zugewiesenen Funktionen erfüllen.
Wie der Fachmann dies macht, bleibt ihm überlassen.
108
Die
Merkmale (4) (a) und (b)
Ausgangsmodule in einer Reihe angeordnet sind und eine "Modulreihe" bilden, in der
jedes Modul eine bestimmte Position hat. Der Begriff "Modulreihe" wird weder im
Patentanspruch noch in der Beschreibung näher erläutert. Der Fachmann entnimmt ihm,
dass hiermit eine aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehende Reihe
gemeint ist, wie sie beispielhaft in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist (vgl. a.
BPatG, NU, Anlage BB 4, Seite 12). In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann –
wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch bestätigt, dass die
Klagepatentschrift in ihrer Einleitung zur DE 43 12 757 A1 (Anlage K4) ausführt, dass
bei diesem Stand der Technik die Module eine "Reihenanordnung" bilden (Abs. [0006],
Seite 2 Zeile 29). Zieht der Fachmann die beAgte Druckschrift zur Auslegung des
Patentanspruchs 1 heran, erkennt er, dass diese vorschlägt, eine variable Anzahl von
Modulen "vorzugsweise in einer aus wenigstens einer Reihe bestehenden
Reihenanordnung" anzubringen (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 bis 53). Die ältere
Druckschrift (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 45 f.) verbindet damit den Vorteil, dass es sich
um eine "zweckmäßige, leicht montierbare und erweiterbare mechanische Anordnung"
handelt, wobei bei einer solchen Reihenanordnung beliebige weitere Module an die
Reihe angefügt werden können (Anlage K 4, Spalte 2 Zeilen 49 bis 53). Auch bei der
beAgten "Reihenanordnung" handelt es sich ersichtlich um eine aus nebeneinander
angeordneten Modulen bestehende Reihe.
109
Einen weitergehenden Inhalt misst das Klagepatent dem Begriff "Modulreihe" nicht bei.
Es bringt nicht zum Ausdruck, dass es sich bei dieser um ein "Mehr" gegenüber einer
aus nebeneinander angeordneten Modulen bestehenden Reihe handelt. Insbesondere
lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass eine "Modulreihe" nur dann
110
vorliegt, wenn innerhalb der Modulanordnung die Möglichkeit besteht, das (mindestens
eine) Eingangsmodul jedem der (mindestens zwei) Ausgangsmodule oder auch beiden
gleichzeitig zuzuordnen. Mit der "Zuordnung" des Eingangsmoduls befassen sich erst
die Merkmale (5) und (6), nicht jedoch das Merkmal (4). Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, wird die von der Beklagten geltend gemachte Verknüpfung auch in der
Patentbeschreibung nicht hergestellt. Vielmehr deutet gerade die Beschreibung des
bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 in AbAtz [0033] der
Klagepatentbeschreibung darauf hin, dass mit "Modulreihe" eine rein räumliche
Anordnung ohne Rücksicht auf funktionale ZuAmmenhänge angesprochen ist, wenn es
dort heißt (Hervorhebungen hinzugefügt):
"In Fig. 1 ist eine Geräte-Modulanordnung mit dem Bezugszeichen 10 bezeichnet.
Diese Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung (im folgenden kurz
Modulanordnung genannt) umfasst eine Vielzahl von in einer Reihe angeordneten
Modulplätzen 12.1 bis 12.7, die im vorliegenden Ausführungsbeispiel jeweils ein
Modul 14 aufnehmen. Insbesondere enthält der Modulplatz 12.11 ein Steuermodul
16, die Modulplätze 12.2, 12.3, 12.5 und 12.7 jeweils ein Eingangsmodul 18.1 bis
18.4, und die beiden Modulplätze 12.4 und 12.6 jeweils ein Ausgangsmodul 19.1
und 19.2. Die Eingangs- und Ausgangsmodule bilden somit eine
Modulreihe
der jedes Modul eine bestimmte Position bzw. einen bestimmten Modulplatz
einnimmt."
111
Die "Modulreihe" ist danach ("bilden somit") Ausdruck einer bestimmten räumlichen
Anordnung, ohne dass hierbei bereits eine bestimmte Zuordnung oder
Zuordnungsmöglichkeit der Module innerhalb der Modulanordnung (=
Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung) mit in den Blick genommen wird. Innerhalb
dieser Modulreihe findet sodann – wie vor allem Merkmal (6) deutlich macht – die
"Zuordnung" des Eingangsmoduls zu einem Ausgangsmodul statt. Die "Zuordnung"
setzt damit eine "Modulreihe" voraus, weil diese – wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat – als festgelegte räumliche Anordnung das Bezugssystem für die
anschließende Zuordnung des Eingangsmoduls bildet. Eine bestimmte Zuordnung ist
aber keine Voraussetzung für das Vorliegen einer "Modulreihe". Der Fachmann
entnimmt dem Begriff "Modulreihe" daher keine Beschränkung auf solche
Modulanordnungen, bei denen das Eingangsmodul immer auch beiden
Ausgangsmodulen gleichzeitig zugeordnet werden kann. Erforderlich ist nur eine
räumliche Anordnung, in der die Module in einer Reihe nebeneinander angeordnet sind.
112
Merkmal (4) lässt sich auch nicht entnehmen, dass die klagepatentgemäße Modulreihe
eine Ausbildung verlangt, die sich dadurch auszeichnet, dass ein "Signaltransfer"
dergestalt möglich ist, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte Modulreihe
"hindurchgehen" können. Von einem derartigen "funktionellen ZuAmmenhang" ist
weder im Patentanspruch 1 noch in der Patentbeschreibung die Rede. Dass das
Bundespatentgericht von einem solchen Verständnis ausgegangen ist, vermag der
Senat dessen Nichtigkeitsurteil nicht zu entnehmen, und zwar weder den Ausführungen
des Bundespatentgerichts auf Seite 15 noch den Ausführungen auf Seite 18 des
Nichtigkeitsurteils. Im Gegenteil hat das Bundespatentgericht auf Seite 11 seines Urteils
ausdrücklich ausgeführt, dass es als Modulreihe "eine aus nebeneinander
angeordneten Modulen bestehende Reihe" ansieht, ohne dass es hierbei weitere
Anforderungen an eine "Modulreihe" im Sinne des Klagepatents formuliert hat.
113
Mit der "Zuordnung" des mindestens einen Eingangsmoduls befassen sich die
114
Merkmale (5) und (6).
Merkmal (5)
mindestens einem Ausgangsmodul (19) "zugeordnet" ist, so dass das Ausgangsmodul
(19) einen angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des
zugeordneten Eingangsmoduls (18) steuert. Nach der in AbAtz [0011] der
Klagepatenbeschreibung enthaltenen Legaldefinition ist unter dem Begriff "Zuordnung"
zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem
Eingangsmodul und dem "zugeordneten" Ausgangsmodul besteht, so dass das
Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des
zugeordneten Eingangsmoduls steuert.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 muss das Eingangsmodul nur
"mindestens einem Ausgangsmodul" zugeordnet sein. Es reicht damit aus, dass das
Eingangsmodul einem der mindestens zwei Ausgangsmodule zugeordnet ist. Dass
auch eine gleichzeitige bzw. parallele Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden
Ausgangsmodulen möglich sein muss (Mehrfachzuordnung), lässt sich Merkmal (5)
nicht entnehmen. Dieses gibt nicht vor, dass auch eine gleichzeitige Zuordnung des
Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen erfolgen können muss. Von der
Möglichkeit einer "Mehrfachzuordnung" im Sinne einer gleichzeitigen Zuordnung des
Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen ist weder in Merkmal (5) noch in den
übrigen Merkmalen von Patentanspruch 1 die Rede. Patentanspruch 1 stellt auch nicht
auf eine "Zuordenbarkeit" ab. Den Begriff "Zuordenbarkeit" verwendet das Klagepatent
überhaupt nicht. Es stellt in Patentanspruch 1 nicht auf die Möglichkeiten der
Zuordnung, sondern auf die erfolgte Zuordnung ab. Nach der Formulierung des
Merkmals (5) ("ist zugeordnet") geht es nicht um die Zuordenbarkeit des
Eingangsmoduls, sondern um den Zustand der Vorrichtung nach erfolgter Zuordnung.
Merkmal (5) beschreibt insoweit den IST-Zustand der Modulanordnung. Danach ist das
Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet. Hingegen beAgt weder
das Merkmal (5) noch ein anderes Merkmal von Patentanspruch 1, dass das
Eingangsmodul beiden Ausgangsmodulen auch gleichzeitig zugeordnet werden
können muss. Der Wortlaut des Merkmals (5) ("mindestens einem Ausgangsmodul
zugeordnet") bringt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Zuordnung zu (nur) einem
der mindestens zwei Ausgangsmodule genügt. Es bezieht damit auch
Ausführungsformen in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 ein, bei denen das
Eingangsmodul nur einem einzigen Ausgangsmodul zugeordnet ist.
115
Soweit die Beklagte meint, die Formulierung des Merkmals (5) setze denknotwendig
voraus, dass das Eingangsmodul auch mehreren (zumindest zwei) Ausgangsmodulen
zugeordnet sein könne, ist hieran richtig, dass der Fachmann Merkmal (5) entnimmt,
dass auch eine Ausführungsform unter das Klagepatent fällt, bei der das
Eingangsmodul nicht nur einem, sondern (gleichzeitig) mehr als einem
Ausgangsmodulen zugeordnet ist. Das kann so sein, muss aber nicht so sein. Nach
Merkmal (5) reicht die Zuordnung zu einem Ausgangsmodul aus.
116
Das Klagepatent setzt zwar – auch wenn Patentanspruch 1 nicht von einer
"Zuordenbarkeit" spricht – voraus, dass innerhalb der Modulanordnung das
Eingangsmodul nicht nur einem (einzigen) Ausgangsmodul zugeordnet werden kann.
Denn als Folge der positionAbhängigen Zuordenbarkeit soll der Benutzer in die Lage
versetzt werden, ein System nach seinen Bedürfnissen modular aufzubauen, indem er
die Zuordnung des/der Eingangsmodul(e) zu den Ausgangsmodulen und damit die
Verknüpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei wählen kann. Das setzt zwingend
voraus, dass das Eingangsmodul nicht nur einem Ausgangsmodul zugeordnet werden
117
kann, sondern auch einem anderen, also z. B. bei Verwendung von zwei
Ausgangsmodulen alternativ dem einen oder dem anderen der beiden
Ausgangsmodule. Aus diesem Grunde spricht Merkmal (6) auch von der "Zuordnung
des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen". Es bringt damit zum Ausdruck, dass
die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den vorhandenen Ausgangmodulen ausgewählt
werden kann, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der
Modulreihe vorgesehen wird. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Merkmals (5),
wonach das Eingangsmodul eben nur "mindestens" einem Ausgangsmodul zugeordnet
sein muss, bedeutet dies jedoch nicht, dass es auch zwingend möglich sein muss, das
Eingangsmodul gleichzeitig beiden Ausgangsmodulen zuzuordnen. Es reicht vielmehr
aus, wenn es die Modulanordnung gestattet, die Eingangsmodule einzelnen
Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt (alternativ)
zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem
Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das
Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal
des zugeordneten Eingangsmoduls steuert (vgl. Abs. [0011], Seite 2 Zeilen 46 bis 49).
Die Klagepatentbeschreibung rechtfertigt keine andere Auslegung. Zwar heißt es im
oben (S. 23) zitierten AbAtz [0011] der Patentbeschreibung, dass es mit der
erfindungsgemäßen Sicherheitsgeräte-Modulanordnung möglich sei, die Zuordnung
des Eingangsmoduls zu einem der beiden "oder beiden" Ausgangsmodule(n)
auszuwählen, indem das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der
Modulreihe vorgesehen werde. Auch wird in AbAtz [0012] der Beschreibung geAgt,
dass das Eingangsmodul abhängig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf
das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul "oder auf beide
Ausgangsmodule wirken" könne. Die Möglichkeit der "Mehrfachzuordnung"
(gleichzeitige Zuordnung des Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen) wird hier
ausdrücklich angesprochen. In dem maßgeblichen Patentanspruch 1 hat dies jedoch
keinen Niederschlag gefunden. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein
europäisches Patent geschützt ist, ist aber gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der
Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines
Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem
betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR
2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 –
Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein).
Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom
Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses
Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in
seiner GeAmtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis
der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung
und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 –
Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die
Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber
nicht zu einer Achlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen
Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 –
Ziehmaschinenzugeinheit).
118
Vor dem Hintergrund, dass Patentanspruch 1 nur die Zuordnung zu "mindestens einem
Ausgangsmodul" verlangt, wird der Fachmann – wie das Landgericht zutreffend
119
ausgeführt hat – die angesprochenen Beschreibungsstellen dahin verstehen, dass
diese zuAmmenfassend die mit der Erfindung maximal erreichbare Flexibilität
beschreiben, indem neben die Möglichkeit einer (alternativen) Zuordnung des
Eingangsmoduls zu dem einen oder anderen Ausgangsmodul auch die weitere
Möglichkeit einer "Mehrfachzuordnung", d.h. einer gleichzeitigen Zuordnung des
Eingangsmoduls zu beiden Ausgangsmodulen, tritt. Diese zusätzliche Möglichkeit kann
er, falls gewünscht, realisieren, er muss dies jedoch nicht. Gegenüber dem Stand der
Technik stellt es bereits eine Vereinfachung dar, wenn ein Eingangsmodul dem einen
oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb einer
Modulreihe zugeordnet werden kann. Schon dies ermöglicht eine flexiblere
Verknüpfung ohne zusätzliche Verdrahtung. Die in der Patentbeschreibung ferner
angesprochene Möglichkeit einer Mehrfachzuordnung bietet lediglich eine weitere
optionale Vereinfachung.
Aus dem im vorstehenden ZuAmmenhang bereits angesprochenen
Merkmal (6)
wonach die "Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen" abhängig von
der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe, erfolgt, ergibt sich
schließlich ebenfalls nicht, dass das Eingangsmodul bei jedem Ausgangsmodul auch
gleichzeitig zugeordnet werden können muss. Die Verwendung des Plurales
("Ausgangsmodule") in Merkmal (6) trägt dem Umstand Rechnung, dass mindestens
zwei Ausgangsmodule vorhanden sind, weshalb auch in den Merkmalen (1) (b), (3) und
(4) im Plural von "Ausgangsmodulen" gesprochen wird. Lediglich in Merkmal (5) wird
der Singular ("Ausgangsmodul") verwendet, und zwar ganz bewusst deshalb, weil
hierdurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass bereits die Zuordnung zu einem
(einzigen) Ausgangsmodul ausreicht. Merkmal (6) will hieran nichts ändern. Wenn es
von einer "Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen" spricht, bringt es
nur zum Ausdruck, dass in Bezug auf die vorhandenen Ausgangsmodule die Zuordnung
des Eingangsmoduls, bei der es sich auch um eine Einzelzuordnung (Merkmal (5))
handeln kann, in der Weise erfolgt, dass das Eingangsmodul an einer bestimmten
Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Hingegen wird mit der Verwendung
des Plurals nicht zum Ausdruck gebracht, dass es entgegen Merkmal (5) auch möglich
sein muss, das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul
zuzuordnen.
120
Die von der Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme der Klägerin aus dem
Erteilungsverfahren (Anlage rop 4) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Das gilt schon deshalb, weil es für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents
grundsätzlich nicht auf interne Vorgänge im Erteilungsverfahren ankommt, die der
Patenterteilung vorausgegangen sind. Die ErteilungAkten des Patents bilden, weil sie in
§ 14 PatG nicht erwähnt und auch nicht allgemein veröffentlicht sind, kein zulässiges
Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. – Kunststoffrohrteil). Abgesehen
davon ergibt sich aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Eingabe der
Klägerin auch nicht, dass diese durch die Aufnahme des Wortes "mindestens" in den
Patentanspruch (Merkmal (5)) zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der
erfindungsgemäßen Modulanordnung "auch die gleichzeitige Zuordnung des
Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen grundsätzlich besteht". Soweit es in
dem beAgten Schreiben der Klägerin u. a. heißt, dass dem Vorschlag der Prüfungsstelle
entsprechend im Anspruch 1 das Wort "mindestens" ergänzt und die Formulierung im
ursprünglichen kennzeichnenden Teil geändert worden ist, um deutlich zu machen,
dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen
Ausgangsmodulen erfolgen kann, lässt sich dieser Äußerung der von der Beklagten
121
angenommene Inhalt nicht entnehmen. Die Klägerin hat keineswegs die Auffassung
vertreten, dass bei der erfindungsgemäßen Modulanordnung zwingend eine
gleichzeitige Mehrfachzuordnung möglich sein muss. Mit der Einfügung des Wortes
"mindestens" wollte sie vielmehr deutlich machen, dass eine Zuordnung des
Eingangsmoduls zu sämtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, was
darauf hindeutet, dass hiermit bloß klargestellt werden sollte, dass sich die Erfindung
nicht auf Modulanordnungen beschränkt, bei denen das Eingangsmodul (nur) einem
Ausgangsmodul zugeordnet werden kann. Wenn man der betreffenden Erklärung daher
eine indizielle Bedeutung dafür beimessen will, wie der Fachmann den Gegenstand des
Patents versteht (vgl. BGH, NJW 1997, 3377, 3380 – Weichvorrichtung II), so bestätigt
die damalige Äußerung der Klägerin nur das hier gewonnene Auslegungsergebnis.
Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Zumindest ist in dem beAgten
Schreiben von einer den Gegenstand des Klagepatents beschränkenden zwingenden
Mehrfachzuordnung nicht die Rede, weshalb sich diesem jedenfalls der von der
Beklagten angenommene Inhalt nicht entnehmen lässt.
B.
122
Neben dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils
des Bundespatentgerichts macht die Klägerin vorliegend den ursprünglichen
Unteranspruch 11 geltend. Dieser Unteranspruch hat auch dann weiterhin Bestand,
wenn das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 5. August 2009 rechtskräftig
werden sollte. Denn die Nichtigkeitsklage der Beklagten war von Anfang an nur gegen
Patentanspruch 1 gerichtet. Die Unteransprüche waren hingegen nicht Gegenstand des
Nichtigkeitsverfahrens. Die Beklagte hat die Nichtigkeitsklage auch nicht im Verlaufe
des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens auf die Unteransprüche erweitert. Nach
Nichtigkeitserklärung des Hauptanspruchs allein übrig bleibende "echte"
Unteransprüche haben jedoch Bestand, wenn sie nicht ebenfalls mit der
Nichtigkeitsklage angegriffen werden, und zwar selbst dann, wenn sie offensichtlich
keinen erfinderischen Beitrag aufweisen, der über die als nichtig erkannte Lehre des
Hauptanspruchs hinausgeht. Das ergibt sich zwingend aus dem AntragsgrundAtz (§ 308
ZPO), nach welchem über einen eindeutig auf den Hauptanspruch beschränkten
Klageantrag nicht hinausgegangen werden kann, und entspricht inzwischen
allgemeiner Meinung (vgl. BPatG, GRUR 1981, 349 f.; Benkard/Rogge, PatG/GebrMG,
10. Aufl., § 22 Rdnr. 68; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdnr. 24; Schulte,
PatG, 8. Aufl., § 81 Rdnr. 103 jew. m. w. Nachw.). Unteransprüche, die nicht angegriffen
sind, können nicht überprüft werden (Schulte, a.a.O., § 81 Rdnr. 103 m. w. Nachw.). Sie
bleiben unverändert bestehen. Die gegenteilige Ansicht der älteren Rechtsprechung
(BGH, GRUR 1955, 466, 467 f. – Kleinkraftwagen) ist überholt und entspricht nicht mehr
der neueren Praxis des Bundesgerichtshofs (vgl. Benkard/Rogge, a.a.O., § 22 Rdnr. 68;
Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 83 Rdnr. 24 jew. m. w. Nachw.). Dies gilt nicht nur für
die vollständige Nichtigerklärung des Hauptanspruchs, sondern auch dann, wenn der
Hauptanspruch – wie hier – teilweise für nichtig erklärt wird. Das bedeutet, dass die
Rückbeziehungen in den nicht angegriffenen Unteransprüchen sich nach wie vor auf die
alte und nicht auf die durch Urteil geänderte Fassung des Hauptanspruchs beziehen, es
sei denn, der Patentinhaber verteidigt sein Patent in der Weise beschränkt, dass auch
die nicht angegriffenen Unteransprüche aufgrund ihrer Rückbeziehung sich auf den
angegriffenen und beschränkt aufrechterhaltenen Hauptanspruch beziehen sollen
(BPatG, GRUR 1986, 609 (Gbm); Schulte, a.a.O., § 81 Rdnr. 103), was hier jedoch nicht
der Fall gewesen ist. Dass ein Patent im Umfang von einzelnen, nicht angegriffenen
Unteransprüchen bestehen bleibt, obwohl diese jeweils auf einen oder – kumulativ oder
123
alternativ – auf mehrere durch Nichtigerklärung in Fortfall gekommene Patentansprüche
zurückbezogen sind, unterliegt keinen Bedenken. Die Bezugnahme bleibt erhalten; trotz
des Fortfalls des oder der in Bezug genommenen Ansprüche behalten diese ihre
Bedeutung für den Oberbegriff des bestehen bleibenden Anspruchs.
Unteranspruch 11 des Klagepatents stellt damit eine Sicherheitsschaltgeräte-
Modulanordnung mit folgenden Merkmalen unter Schutz:
124
1. Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit
125
a) zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen
eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen
und
126
b) zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von
Aktoren (21) abhängig von den Ausgangssignalen.
127
2. Das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19)
128
a) sind in einer Reihe angeordnet und
129
b) bilden eine Modulreihe.
130
3. Das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19)
zugeordnet.
131
4. Die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19)
erfolgt abhängig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der
Modulreihe.
132
5. Die Eingangsmodule (18) sind Eingangskreise und die Ausgangsmodule
(19) sind Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten.
133
Hinsichtlich der Auslegung der streitigen Merkmale 1 a) und b), 2 a) und b), 3 und 4 des
Unteranspruchs 11 kann auf die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 verwiesen
werden.
134
C.
135
Das angegriffene modulare elektronische Sicherheitssystems der Beklagten macht in
der Konfiguration (mindestens) eines Eingangsmoduls ("A-IN-S1") mit zwei
Basismodulen (einem Basismodul Master, "A-BM-S1", und einem Basismodul Slave,
"A-BS-S1") sowohl von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung
des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts als auch von der technischen Lehre
des erteilten Unteranspruchs 11 wortsinngemäß Gebrauch.
136
1.
137
Die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben des Patentanspruchs 1
wortsinngemäß.
138
a) Dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer
Verwirklichung des Merkmals (1) um eine Sicherheitschaltgeräte-Modulanordnung
handelt, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ergänzend wird insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
139
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (1) (a)
wortsinngemäß. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die angegriffene
Ausführungsform in Gestalt der Eingangsmodule "A-IN-S1" (Anlage K 9, Seite 9) über
"Eingangsmodule" zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum
Erzeugen von Ausgangssignalen im Sinne des Klagepatents. Soweit die Beklagte
einwendet, dass es sich bei den betreffenden Modulen lediglich um
"Eingangserweiterungsmodule" handele, die für das jeweils nächste links von ihnen
steckende Basismodul zusätzliche Eingänge zur Verfügung stellen, weil bereits das
Basismodul über eigene Eingänge verfüge, ist dies schon deshalb ohne Bedeutung,
weil es sich bei den Modulen "A-IN-S1" um Module handelt, die ausschließlich
Eingangsmodulfunktionen haben.
140
Das Merkmal (1) (b) ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, stellen die
Basismodule (Master und Slave) "Ausgangsmodule" im Sinne des Klagepatents dar, die
zum Ansteuern von Aktoren abhängig von den Ausgangssignalen dienen. Dass die
Basismodule nicht nur über Ausgänge, sondern auch über eigene Eingänge verfügen
und deshalb in der Lage sind, auch für sich allein als komplettes Sicherheitsschaltgerät
zur Überwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen zu fungieren, steht ihrer
Qualifikation als "Ausgangsmodule" nicht entgegen. Zwar vereinen die Basismodule
(das Basismodul Slave insofern nur beschränkt, als es nur unter Anwesenheit eines
Master-Basismoduls im System funktionieren kann) insoweit die Funktionen eines
Eingangsmoduls und eines Ausgangsmoduls auf sich. Im ZuAmmenwirken mit den
Eingangsmodulen übernehmen sie jedoch ausschließlich Ausgangsmodulfunktionen,
indem sie die von den Eingangsmodulen erzeugte Ausgangssignale aufnehmen und in
Abhängigkeit von diesen Ausgangssignalen einen Aktor ansteuern. Um ein
"Ausgangsmodul" handelt es sich – wie ausgeführt – auch dann, wenn das betreffende
Modul zwar Eingangs- und Ausgangsmodulfunktionen in sich vereinigt, es aber auch
dazu vorgesehen ist, die von einem separaten Eingangsmodul erzeugten
Ausgangssignale aufzunehmen und in Abhängigkeit von diesen Signalen einen Aktor
anzusteuern.
141
b) Dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal (2) wortsinngemäß verwirklicht,
steht zwischen den Parteien außer Streit. Wie die Klägerin dargetan hat, enthalten die
Eingangsmodule des angegriffenen Systems eine Auswerte- und Steuereinheit, über
die die Signale des Sicherheitsgebers sicher ausgewertet werden. Außerdem sind die
Eingangsmodule unstreitig zweikanalig aufgebaut. Dem diesbezüglichen Vortrag der
Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
142
c) Auch das ebenfalls neu hinzugekommene Merkmal (3) ist wortsinngemäß
verwirklicht. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, können bei der
angegriffenen Ausführungsform zwei an das System angeschlossene Aktoren getrennt
voneinander angesteuert werden. Dies ist dadurch realisierbar, dass jedes Basismodul
("A-BM", "A-BS") mit einem anderen Aktor verbunden wird.
143
d) Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch den Vorgaben des im
144
Nichtigkeitsverfahren teilweise neu gefassten Merkmals (4) wortsinngemäß. Bei der
angegriffenen Ausführungsform sind die Module ersichtlich räumlich nebeneinander
positioniert (vgl. Anlage K 9, Seite 9 unten). Sie sind damit in einer Reihe angeordnet
und bilden – da sie nebeneinander angeordnet sind – auch eine "Modulreihe", womit –
wie ausgeführt – lediglich eine räumliche Anordnung gemeint ist, in der Module
nebeneinander in einer Reihe positioniert sind. In dieser Modulreihe nimmt auch jedes
Eingangsmodul und jedes Basismodul (= Ausgangsmodul) eine bestimmte Position ein.
Sie ergibt sich aus der Zuordnung der Module zueinander und wird vom Anwender
festgelegt. Mehr wird mit der Vorgabe, dass das Eingangsmodul und die
Ausgangsmodule eine "Modulreihe" bilden, "in der jedes Modul eine bestimmte Position
hat", nicht verlangt. Eine Beschränkung auf solche Modulanordnungen, bei denen das
Eingangsmodul immer mehr als einem Ausgangsmodul gleichzeitig zugeordnet werden
kann, entnimmt der Fachmann dem Begriff "Modulreihe" – wie bereits ausgeführt – nicht.
Dass bei der angegriffenen Ausführungsform ein Signaltransfer immer nur von dem
Eingangsmodul zum nächsten links gelegenen Basismodul stattfindet, steht einer
Verwirklichung des Merkmals (4) (b) ebenfalls nicht entgegen, weil dieses Merkmal –
wie ausgeführt –auch nicht verlangt, dass die Sicherheitssignale durch die geAmte
Modulreihe "hindurchgehen" können. Soweit die Beklagte im Übrigen den Eindruck zu
erwecken versucht, bei der angegriffenen Ausführungsform existierten mehrere Systeme
nebeneinander, trifft dies nicht zu. Wie sich insbesondere aus den Ausführungen auf
Seite 32 unten der Anlage K 10 ergibt, handelt es sich bei der angegriffenen
Ausführungsform um ein "GeAmtsystem", innerhalb dessen jedes Basismodul mit den
zugehörigen Eingangsmodulen ein Subsystem bildet. Die Konfiguration wird hierbei im
Basismodul Master gespeichert (vgl. Anlage K 10, Seite 32 oben).
e) Das System der Beklagten verwirklicht in der angegriffenen Konfiguration aus
mindestens einem Eingangsmodul ("A-IN-S1") und zwei Basismodulen ("A-BM-S1", "A-
BS-S1") auch das Merkmal (5) wortsinngemäß, wonach das Eingangsmodul
mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet ist, so dass das Ausgangsmodul einen
angeschlossenen Aktor abhängig von dem Ausgangssignal des zugeordneten
Eingangsmoduls steuert. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind bei der
angegriffenen Ausführungsform die Eingangsmodule jeweils einem Basismodul (=
Ausgangsmodul) zugeordnet. Denn die Eingangsmodule "A-IN-S1" sind unstreitig
immer und automatisch dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul (=
Ausgangsmodul) zugeordnet (vgl. Anlage K 9, Seite 7 unter "Bausteine" und Anlage K
10, Seite 32). Das Eingangsmodul "A-IN-S1" wirkt damit immer nur auf das links
daneben angeordnete Ausgangsmodul "A-BM-S1" oder "A-BS-S1". Da die
Basismodule unstreitig die Aktoren steuern und die Eingangsmodule "A-IN-S1" immer
dem nächsten links von ihnen gelegenen Basismodul zugeordnet sind, ist auch eine
Zuordnung realisiert, bei der das Basismodul (= Ausgangsmodul) die angeschlossenen
Aktoren in Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls
steuert.
145
f) Die angegriffene Ausführungsform entspricht – wie das Landgericht ebenfalls
zutreffend ausgeführt hat – schließlich auch den Vorgaben des Merkmals (6)
wortsinngemäß, wonach die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den
Ausgangsmodulen abhängig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der
Modulreihe erfolgt. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind, wie bereits festgestellt,
die Eingangsmodule "A-IN-S1" immer dem nächsten links von ihnen gelegenen
Basismodul (= Ausgangsmodul) zugeordnet. Wie die vom Landgericht in Bezug
genommene Anlage K 15 veranschaulicht, kann durch einfaches Umstecken die
146
Zuordnung des Eingangsmoduls von einem "Subsystem" zu einem anderen
"Subsystem" verändert werden, so dass das Eingangsmodul durch einfaches
Umstecken einem anderen Basismodul zugeordnet werden kann. Während in der in
Anlage K 15 gezeigten Ausgangskonfiguration (Darstellung I) das Eingangsmodul 2
dem Ausgangsmodul 1 und das Eingangsmodul 4 dem Ausgangsmodul 2 zugeordnet
ist, bewirkt das Umstecken des Eingangsmoduls 2 in das Subsystem 2 die Zuordnung
zum Ausgangsmodul 2 (Darstellung II) und das schlichte Umstecken des
Eingangsmoduls 4 in das Subsystem 1 die Zuordnung zum Ausgangsmodul 1
(Darstellung III). Die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Basismodulen
(Ausgangsmodulen) erfolgt damit abhängig von der räumlichen Position der
Eingangsmodule innerhalb der Modulreihe. Die angegriffene Ausführungsform
ermöglicht es somit, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen (Basismodulen)
durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine
Signalverbindung zwischen dem Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es
zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul einen angeschlossenen Aktor in
Abhängigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuern
kann. Mehr als eine solche Zuordnung zu dem einen oder dem anderen
Ausgangsmodul in Abhängigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der
Modulreihe verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er fordert – wie ausgeführt – insbesondere
nicht, dass das Eingangsmodul gleichzeitig mehr als einem Ausgangsmodul zugeordnet
werden kann, weshalb es auch der Verwirklichung des Merkmals (6) nicht
entgegensteht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine solche
"Mehrfachzuordnung" nicht möglich ist.
2. Die angegriffene Ausführungsform entspricht darüber hinaus der in Unteranspruch 11
unter Schutz gestellten technischen Lehre. Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, verwirklicht sie auch die Merkmale 1 bis 5 von Unteranspruch 11.
Dass die angegriffene Ausführungsform das weitere Merkmal 6 dieses Anspruchs,
wonach die Eingangsmodule Eingangskreise und die Ausgangsmodule
Ausgangskreise von Sicherheitsschaltgeräten sind, wortsinngemäß erfüllt, steht
zwischen den Parteien außer Streit. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin
(Klageschrift, Seite 27 f. [Bl. 25 f. GA]; SchriftAtz v. 20.08.2009, Seite 12 [Bl. 277 GA]) ist
die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz entgegengetreten.
147
D.
148
Durch das separate Anbieten und Liefern der Eingangs- und Basismodule verletzt die
Beklagte das Klagepatent außerdem mittelbar (§ 10 Abs. 1 PatG). Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und von der Berufung nicht
gesondert angegriffenen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils unter Ziffer III verwiesen. Zu ergänzen ist insoweit lediglich,
dass die Beklagte auch den Unteranspruch 11 mittelbar verletzt.
149
E.
150
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare und
mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung sowie zur
Vernichtung der (unmittelbar) patentverletzenden Sicherheitsschaltgeräte-
Modulanordnungen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft benutzt hat, auch zur
Entschädigung und zum SchadenerAtz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die
Berechnung ihrer Ansprüche auf SchadenerAtz und Entschädigung zu ermöglichen,
151
über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen
haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese
Ausführungen, welche in Bezug auf den ebenfalls benutzten Unteranspruch 11 in
gleicher Weise zutreffen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Im Rahmen der Rechnungslegung schuldet die Beklagte allerdings keine Angaben zu
"hergestellten Mengen", weil sie die angegriffenen Gegenstände unstreitig nicht selbst
herstellt. Sie muss daher nicht über die Benutzungshandlung des Herstellens Rechnung
legen.
F.
152
Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene
Nichtigkeitsklage besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit
dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Klägerin aus
ihm Schutz begehrt. Dass die Beklagte nunmehr auch den Unteranspruch 11 des
Klagepatents angreift oder angreifen will, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch
insoweit besteht deshalb kein Anlass zu einer Aussetzung des vorliegenden
Verletzungsrechtsstreits.
153
III.
154
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Anordnungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
155
Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierfür in § 543 Abs. 2
ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung
hat die RechtsAche weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2
Nr. 2 ZPO.
156