Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.06.2004
OLG Düsseldorf: unterstellt: unwirksamen, nämlich für die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages, oder andere
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 40/02
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 40/02
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2002 ver-kündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf wird
zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Beru-
fungsverfahren werden auf 1.525.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
A)
2
Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der
Franchisegeberin "P. H. Inc." auf Schadensersatz, Auszahlung vereinnahmter
Lieferantenvergünstigungen sowie die Feststellung der Nichtigkeit des
Franchisevertrages in Anspruch.
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Die Beklagte koordiniert das "P.-H."-Geschäft in Deutschland und führte für die "P. H.
Inc.", die weltweit sowohl eigene Restaurants betreibt als auch Franchiseverträge zur
Führung von "P.-H.-"Restaurants abschließt, (u.a.) die Vertragsverhandlungen.
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Der Gesellschafter der Klägerin, der Zeuge R. T., hatte Anfang 1994 mit Herrn R. D. den
Betrieb eines P. H.-Franchiserestaurants in H.-B. aufgenommen. Nach
Auseinandersetzungen mit D. trat T. an die Beklagte mit dem Wunsch heran, ein
eigenes P.-H.-Franchise-Restaurant zu eröffnen. Zunächst schlug er den Standort H.-R.
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vor, dann den Standort L.. Die Vertragsverhandlungen führte aufseiten der Beklagten
der damalige Franchise-Direktor Dr. B.. Es kam zum Vertragsabschluss. Ab dem
2.3.1996 betrieb die Klägerin unter der Anschrift A. S. in L. ein P.-H.-Restaurant. Das
Geschäftsergebnis blieb jedoch hinter ihren Erwartungen zurück. Mit Schreiben vom
27.8.1999 (GA 292) kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die "P. H.
I. LLC" den Franchisevertrag wegen Zahlungsverzuges.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, dass Dr. B. sie über die
wirklichen Umsatzaussichten des Restaurants getäuscht habe. Die von ihm
angegebenen Umsätze seien realitätsfremd gewesen. Die Haftung der Beklagten als
Verhandlungsgehilfin der "P. H. Inc." ergebe sich nach deutschem Recht aus den
Grundsätzen des Verhandlungsverschuldens und aus der Schlechterfüllung eines
selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages. Auch sei die Beklagte zur
Auskehrung der Lieferantenvergünstigungen (Skonti, Rabatte, Boni) an sie, die
Klägerin, verpflichtet. Der Franchisevertrag sei u.a. nach den §§ 15, 34 GWB a.F. und §
138 BGB nichtig.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die bis zum 20.12.2001 zu
verauslagenden, das Mietobjekt betreffenden Beträge in Höhe von 1.209.249,69
DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1.1.2002 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, gezahlte Franchise- und
Werbegebühren in Höhe von 380.498 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1.2.1999
zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, den gesamten
zu zahlenden, noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die
Aufrechterhaltung des Betriebes bis zur Übergabe an die Beklagte und/oder
dessen Einstellung entstehen wird,
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4. die Beklagte zu verurteilen, ihre Aufwendungen für Umbauten und Inventar in
Höhe von 785.293 DM zu zahlen nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1.1.2001,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Schadensersatz in Höhe von
zunächst 20 % des bis zum 31.12.2001 festgestellten Wareneinkaufswertes in
Höhe von 1.860.534,37 DM, also 372.106,87 DM, nebst 10,5 % Zinsen seit dem
1.1.2002 zu zahlen,
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6. festzustellen, dass der zwischen ihr und der Firma P. H. Inc. unterzeichnete
Franchisevertrag nichtig ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag zu 6
mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und die Klage im Übrigen als
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unbegründet angesehen. Auf alle Klageansprüche, so das Landgericht, finde das Recht
des US-Bundesstaates K. Anwendung. Die Klägerin sei beim Vertragsschluss wirksam
vertreten worden, der Franchisevertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten nichtig und ebenso wenig wegen Fehlens einer Widerrufsbelehrung oder eines
Verstoßes gegen Kartellrecht. Die nach dem Recht des Staates K. zu beurteilenden
Zahlungsansprüche seien sachlich nicht gerechtfertigt. In Teilen sei das Vorbringen der
Klägerin widersprüchlich und daher prozessual unbeachtlich.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie
wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass die Zahlungsansprüche
nach den Bestimmungen des amerikanischen Rechts unbegründet seien, vertritt aber
den Standpunkt, dass sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ergebe.
Außerdem wendet sie sich mit Rechtsausführungen gegen die vom Landgericht
angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsklage.
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Die Klägerin beantragt,
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auf ihre Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihren
erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen,
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sowie hilfsweise zu dem Feststellungsantrag zu 6,
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festzustellen, dass die Kündigungserklärung der P. H. I. den Franchise-Vertrag
nicht beendet hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin im
Einzelnen entgegen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil
und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
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B)
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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I. Klage auf Feststellung der Vertragsnichtigkeit
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Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen. Die
Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht die gerichtliche Feststellung verlangen,
dass der mit der P. H. Inc. geschlossene Franchisevertrag nichtig ist. Das
Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten. Eine
solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur dann in Betracht, wenn das streitige
Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien
untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an
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der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, ZIP 2000, 679 m. w. N.). Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der P. H.
Inc. in Anspruch. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ersatzansprüche wegen
Verhandlungsverschuldens der Beklagten kommt es auf die Frage, ob der
Franchisevertrag zwischen der Klägerin und der P. H. Inc. rechtswirksam zustande
gekommen ist, nicht an.
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Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte lässt sich auch nicht mit der
Erwägung rechtfertigen, dass die Beklagte als rechtskundige Verhandlungsführerin für
das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen sei
und die Klägerin vom Abschluss des - unterstellt: unwirksamen - Franchisevertrages
hätte abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Fall ein
Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der
Parteien - nämlich für die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten
wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages - relevant ist. Der
Klägerin steht jedoch auch insoweit kein rechtlich anzuerkennendes
Feststellungsinteresse zur Seite. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der
Beklagten (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der P. H. Inc. gerichtlich
klären zu lassen, würde nur dann bestehen, wenn die Klägerin die Beklagte
haftungsrechtlich gerade wegen des - unterstellt - nicht wirksam zustande gebrachten
Franchisevertrages in Anspruch nehmen wollte. Das ist indes nicht der Fall. Die
Klägerin begründet die Haftung der Beklagten im Gegenteil mit dem Vorwurf, sie sei
durch vorsätzlich falsche Angaben über den zu erwartenden Umsatz zum Abschluss
eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als unwirtschaftlich erwiesen und
zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden geführt habe, und den sie, die Klägerin, ohne
das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten gerade nicht abgeschlossen hätte. Für die
so begründete Haftung der Beklagten kommt es auf die Rechtsgültigkeit des
Franchisevertrages nicht an.
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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.3.2004 vorträgt, die Beklagte habe in einem
Rundschreiben vom 2.2.2004 an alle deutschen Franchisenehmer mitgeteilt, dass
nunmehr sie, die Beklagte, mit Wirkung ab 1.12.2003 als Franchisegeberin anzusehen
sei, kann auch dies ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung
der Vertragsnichtigkeit nicht rechtfertigen. Auch vor dem Hintergrund des
Rundschreibens vom 2.2.2004 ist ein rechtliches Interesse der Klägerin, die Nichtigkeit
eines etwaigen Vertrages mit der P. H. Inc. klären zu lassen, nicht erkennbar. Der Inhalt
des Rundschreibens ist auch nicht geeignet, rückwirkend ein bisher nicht vorhandenes
Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu begründen. Schließlich
war das Rundschreiben ersichtlich nur an solche Franchisenehmer gerichtet, deren
Verträge nicht gekündigt waren.
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In zweiter Instanz begehrt die Klägerin hilfsweise, festzustellen, dass die von der P. H. I.
LLC erklärte Kündigung den Franchise-Vertrag mit der P. H. Inc. nicht beendet hat. Über
diesen Antrag ist aus prozessrechtlichen Gründen nicht zu entscheiden. Denn die
Klägerin stützt ihn auf zusätzliche Tatsachen, die der Senat schon nicht seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2
i.V.m. §§ 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 531 Abs. 2 Nr. 3, 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), insbesondere
darauf, dass die P. H. I. LLC durch zweiseitigen Vertrag und ohne Zustimmung der
Klägerin in den Vertrag mit der P. H. Inc. eingetreten sei (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes
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vom 24.11.2003).
Ohnedies besteht auch für dieses Begehren kein anzuerkennendes
Feststellungsinteresse der Klägerin, weil die zu klärende Frage für das Rechtsverhältnis
der Prozessparteien nicht von Bedeutung ist.
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II. Schadensersatzansprüche
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1. Was Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen
Fehlverhaltens bei Vertragsschluss angeht, hat das Landgericht das Recht des US-
Staates K. angewandt. Die Klägerin will deutsches Recht angewandt wissen (Seite 11 ff
der Berufungsbegründung). Eine darauf gestützte c.i.c.-Haftung der Beklagten ist aber
schon im Ansatz zu verneinen.
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Auf ihre Rolle als bloße Verhandlungsführerin beschränkt sich die Haftung der
Beklagten auch dann, wenn man unterstellt, dass sie gemäß dem Inhalt ihres
Rundschreibens vom 2.2.2004 mit Wirkung vom 1.12.2003 in alle inländischen
Franchiseverträge eingetreten wäre. Auch dann hätte sie bei Abschluss des
Franchisevertrages mit der Klägerin nicht wie eine Vertragspartei für ein etwaiges
Fehlverhalten einzustehen; denn sie wäre erst ab dem 1.12.2003 in die rechtliche
Position einer Franchisegeberin eingerückt. Dass sie auch Altverbindlichkeiten der P. H.
Inc. einschließlich der von der Klägerin behaupteten Haftung für vorvertragliches
Verschulden aus dem Jahre 1996 übernommen hätte, ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich. Hinzu kommt, dass, wie schon angeführt, sich das Schreiben ersichtlich nur
an Franchisenehmer richtete, die in laufender Vertragsbeziehung standen und deren
Franchiseverträge - anders als im Falle der Klägerin - nicht gekündigt waren.
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Überdies kann dahinstehen, ob sich die Haftung der Beklagten nach dem Recht des
US-Staates K. oder nach deutschem Recht richtet. Im ersten Falle hat schon das
Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin
nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Berufung der
Klägerin auch nicht. Im zweiten Falle scheidet eine Haftung der Beklagten wegen
Verhandlungsverschuldens aus den nachstehenden Gründen aus.
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Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines
Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den
Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung
vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung nach den Grundsätzen der
c.i.c. kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm
verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist eine so enge Beziehung zum
Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als
wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548,
1550 m.w.N.). Eine eigene Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus
bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße
persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die
Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.).
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Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz
verpflichtet.
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a) Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr
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vermittelten Franchisevertrages besteht nicht. Es entspricht gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes,
insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters
ausreicht. Dementsprechend erfüllt beispielsweise weder das bloße Provisionsinteresse
des Handelnden (vgl. BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m.w.N.) noch
die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters
einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (vgl. BGH, WM 1991, 1548, 1550
m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine
derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als
wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist. Das ist vorliegend, wie auch das
Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Die konzernmäßige Verbundenheit
der Beklagten mit der Franchisegeberin reicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse
nicht aus. Die Beklagte hat den Franchisevertrag entsprechend der ihr konzernintern
zugewiesenen Funktion als eine (u.a.) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zuständige Vertriebsgesellschaft verhandelt. Sie ist bei Abschluss des
Franchisevertrages wirtschaftlich betrachtet nicht in eigener Sache tätig geworden.
Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass der Beklagten die
komplette Durchführung des Franchisevertrages oblegen, sie insbesondere für die
Franchisegeberin den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Sie hat außerdem
behauptet, die Beklagte habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen
Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche
Rabattzahlungen von bis zu 40 % des jeweils georderten Warenwertes zugeflossen
seien. Beide Aspekte tragen indes nicht die Feststellung, dass wirtschaftlich gesehen
die Beklagte selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene P. H.
Inc. - gleichsam Partei des Franchisevertrages geworden sei.
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Das gilt auch unter Einbezug der klägerischen Behauptung, die Beklagte habe alle
Franchisegebühren kassiert und nicht an den Konzern abgeführt. Selbst wenn der
Vortrag der Klägerin vom Tatsächlichen zutreffen sollte, änderte dies nichts an den
fehlenden Haftungsvoraussetzungen. Denn dann war wirtschaftlich die Vereinnahmung
durch die Beklagte mit dem Anspruch auf Auskehrung der Gebühren an die P. H. Inc.
belastet. Wenn die Gebühren bei der Beklagten gleichwohl endgültig verblieben, so
kann dies damit zusammenhängen, dass die Beklagte zwischenzeitlich Verluste machte
und es folglich dem Konzerninteresse entsprach, durch Verrechnung in Deutschland
weder deutsche noch amerikanische Steuern zahlen zu müssen. Zudem wurden
hierdurch Konzernzuschüsse aus den USA entbehrlich, die erforderlich gewesen wären,
um den Vertrieb durch die Beklagte in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die formelle
vorherige Auskehrung der Franchisegebühren an die Franchisegeberin in den USA, die
ein Interesse hatte, die Vertriebsschiene auf dem wichtigen deutschen Markt aufrecht zu
erhalten, war vor diesem Hintergrund möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wenn
es aber im gut nachvollziehbaren Konzerninteresse bzw. der Franchisegeberin lag,
dass die Beklagte die Franchisegebühren einbehielt, rechtfertigt dieses Vorgehen nicht
die Annahme eines wirtschaftliches Eigeninteresses aufseiten der Beklagten. In jedem
Fall spielen diese - oder andere - konzerninterne Vorgänge keine Rolle im Verhältnis zu
der Klägerin. Gleiches gilt, soweit die Franchisezahlungen in der Vergangenheit
steuerrechtlich unzutreffend behandelt worden sein sollten. Auch dies hat keine
Bedeutung für die Frage, welche Vorstellungen die damals verhandelnden Personen
wirtschaftlich betrachtet von der Funktion der Beklagten hatten.
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Nichts anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten Zufluss
von Liefervergünstigungen aus Rahmenverträgen. Solche Zahlungen können
grundsätzlich rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der
Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie
Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen
Einkaufsvorteilen nicht die Annahme zur Folge, die Beklagte wäre bei Abschluss des
Franchisevertrages gleichsam in eigener Sache tätig geworden und wirtschaftlich
gesehen wäre sie selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene
P. H. Inc. - wie eine Partei des Franchisevertrages anzusehen. Ob die rechtliche
Beurteilung anders ausfallen würde, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des
Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen in den
Hintergrund treten würde, kann dahin stehen. Denn so verhält es sich hier nicht.
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Die Klägerin trägt vor, das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zeige sich
auch an den Anordnungen ihres Franchise-Handbuches, insbesondere an den dort
geregelten Kündigungsgründen. Diese Regelungen besagen aber nicht mehr, als dass
die Beklagte aufgabengemäß die Interessen der Franchisegeberin in Deutschland
möglichst umfassend wahrnehmen wollte. Das von der Klägerin hervorgehobene
Unterhalten einer großen Marketingabteilung bei der Beklagten rechtfertigte sich
zwanglos mit Blick darauf, dass die Beklagte als Vermittlerin und Quasi-Treuhänderin
der P. H. Inc. in Deutschland erfolgreich sein wollte. Gleiches gilt für die Bestimmung
über die Verwendung der von den Franchisenehmern aufzubringenden Werbekosten.
Die Auslobung einer Vertragsabschlussprämie an Dr. B. ist in einem
Vermittlungsgeschäft wie dem vorliegenden nichts Ungewöhnliches. Soweit die
Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte seit Dezember 2003 nunmehr kraft
Übertragung durch die P. H. LLC als Franchisegeberin fungiere, besagt dies auch nichts
anderes. Denn dieser Sachverhalt ist kein Beleg für ein eigenes wirtschaftliches
Interesse der Beklagten im Jahre 1996.
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b) Die persönliche Haftung der Beklagten ergibt sich nicht aus der Inanspruchnahme
besonderen persönlichen Vertrauens. Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung genügt es
nicht, dass der Vertragspartner dem Vertreter besonderes Vertrauen entgegenbringt.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in
Anspruch genommen hat. Dabei reicht der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf
seine vorhandene Sachkunde nicht aus. Der Vertreter muss vielmehr über das
allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich
ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des
anderen Teils bedeutsam gewesen sind, bieten, oder er muss seinem
Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermitteln, er werde
persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann
gewährleisten, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem
Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (BGH, WM 1991, 1730, 1731; WM
1992, 699, 701 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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Soweit die Klägerin vorträgt, die eigene besondere Vertrauensstellung ergebe sich
daraus, dass laut Dr. B. nur die Beklagte verhandelte, entschied und das Geschäft
kontrollierte, und die Beklagte überhaupt die alleinige Ansprechpartnerin gewesen sei,
und sie, die Klägerin, blindlings auf Dr. B. und die Beklagte vertraut hätte, genügt dies
nach dem Gesagten zur Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes gerade
nicht. Umso weniger ist - da sich erst im Vertragsverlauf erweisend - von Bedeutung,
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dass die Beklagte die Franchisegebühren fakturierte.
2. Auch die Verletzung eines Vertrages sui generis scheidet als Haftungsgrundlage aus.
Es fehlt am Abschluss eines Auskunftsvertrages.
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Schon nach dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht annehmen, dass durch die
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechung zwischen der Beklagten und der Klägerin
ein Auskunfts- und Beratungsvertrages zustande gekommen wäre. Die Klägerin macht
ausdrücklich geltend, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erhalten zu haben.
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Die Herstellung und Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder entsprechend
vertiefte Standort-Untersuchungen waren seitens der Beklagten auch nicht geschuldet.
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist
entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass
beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand
vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben oder machen wollen. Dass der
Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes
wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger
erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher
Entschlüsse machen will, stellen zwar Indizien für einen derartigen vertraglichen
Bindungswillen dar. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines
Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine
Gesamtwürdigung aller Umstände nicht entbehrlich (vgl. BGH, NJW 1986, 180/181 m.
w. N.). Zwar hat sich die Klägerin nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten
angeblich abgegebenen Erklärungen über die zukünftigen Geschäftsentwicklung zum
Abschluss des Franchisevertrages entschlossen. Da derartige
Wirtschaftlichkeitsprognosen jedoch naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und
dementsprechend auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - verbunden sind,
entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei,
die dem anderen Teil solche Angaben als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur
unter besonderen Umständen kann angenommen werden, dass die
Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus
ergebenden Haftungsrisiken sein soll. Solche Umstände, aus denen die Klägerin
redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte ihr für die Richtigkeit und
Verlässlichkeit ihrer Angaben haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im
Entscheidungsfall nicht vor. Die Beklagte wurde lediglich als Verhandlungsführerin tätig.
Ein besonderes Entgelt wurde zwischen ihr und der Klägerin nicht vereinbart. Da die
Beklagte, wie dargelegt, kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, kann
zudem umso weniger vom Abschluss eines - rechtlich weitergehenden - Vertrages
ausgegangen werden. Schließlich kommt die Interessenlage im Übrigen hinzu: Es ist
grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche
Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und
einzuschätzen. Zwar treffen den Franchisegeber (oder seinen Verhandlungsgehilfen)
gewisse Auskunfts- und Beratungspflichten. Diese sind aber in aller Regel nur darauf
gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren
und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick
über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die
Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG
München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01
Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in
52
Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140;
Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).
3. Die vorgenannten Rechtsgrundsätze führen im Streitfall dazu, dass nur bei einer
Täuschung oder sonst vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten
ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein kann (§§ 826, 823
Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Indes liegen auch insoweit die Voraussetzungen nicht vor.
53
Auch hier ist die schon angeführte rechtliche Ausgangslage von Bedeutung: Der
Franchisegeber ist im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten nicht
gehalten, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder sonstige
vertiefte Rentabilitätsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Ausgangspunkt ist es
Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von
ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen.
Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf
beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu
informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen
Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die
Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes gewinnen kann (vgl. OLG
München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01
Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.;
Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Eine Verpflichtung des
Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen), für den Franchisenehmer
überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen,
ist danach zu verneinen. Es würde die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§
242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des
Franchisegebers überspannen, wenn man annehmen wollte, er müsse dem
Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene
Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf
eigene Kosten eine ins Einzelne gehende Rentabilitätsuntersuchung durchführen und
dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit haftungsrechtlich einstehen. Nach
der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr
ausschließliche Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des
Franchisegebers Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des geplanten
Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
durchzuführen oder von dritter Seite einzuholen. Diese grundsätzliche Wertung führt im
Streitfall dazu, dass die Beklagte nur dann deliktisch haftet, wenn sie als
Verhandlungsführerin vorsätzlich unzutreffendes Datenmaterial vorgelegt oder die
Klägerin sonst über entscheidungsrelevante Tatsachen getäuscht hat. Letzteres kann
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht festgestellt werden.
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Die Klägerin trägt hierzu vor, der Beklagten habe eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
ihres früheren Expansionsleiters M. von Ende 1993 vorgelegen mit dem Ergebnis, dass
lediglich ein Jahresumsatz von 1,2 Mio. DM zu erwarten sei, weshalb M. dem
Franchiseinteressenten W. von dem Standort abgeraten habe. Ferner habe M. dem
Zeugen Dr. B. seinerzeit eine Ausfertigung der (negativen) Standortanalyse übergeben.
Weder diese noch eine spätere Standortanalyse habe indes sie, die Klägerin, von Dr. B.
erhalten (GA 1235). Vielmehr habe Dr. B. vor der Unterzeichnung der Verträge u.a. in
einem Telefonat am 11.5.1995 dem für sie verhandelnden Zeugen R. T. erklärt, dass
sich ältere Berechnungen mit einem Jahresumsatz von 2,5 Mio. bis 2,7 Mio. bestätigt
hätten; die konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnung werde der Klägerin noch zugesandt
55
werden. Auf diese Angaben habe sie, die Klägerin, vertraut.
Ausgehend von diesem Klägervortrag hat der Senat eine Beweisaufnahme für
erforderlich gehalten. Allerdings gibt es insoweit Widersprüche und Ungereimtheiten im
Klägervortrag, die schon das Landgericht aufgezeigt hat. So hat die Klägerin
vorgetragen, der Zeuge M. habe in der Ende 1993 durchgeführten Standortanalyse
einen Umsatz von 1,2 Mio. DM kalkuliert (Schriftsätze vom 24.11.2003 und 2.5.01),
während es im Klägerschriftsatz vom 16.8.1999 heißt, es seien 2,5 - 2,7 Mio. DM
gewesen. Auch hieß es in der Klageschrift zunächst, die Klägerin habe vor dem
Abschluss der Verträge eine Wirtschaftlichkeitsberechnung von der Beklagten für ihr
Objekt erhalten, während sie später daran nicht festgehalten hat. Allerdings geht auch
das Landgericht auf Seite 44 seines Urteils davon aus, dass der Vortrag der Klägerin mit
Blick auf die Standortanalyse des Zeugen M. den "Tatbestand des fraudulent
concealments" erfüllen könne.
56
Indes haben sich die Vorwürfe der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht bestätigt.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass Dr. B. ihr einen Jahresumsatz von 2,5 - 2,7 Mio.
DM in Täuschungsabsicht zugesichert hat.
57
Allerdings hat Dr. B. bei seiner Einvernahme eingeräumt, dass er mehrfach mit dem
Zeugen T. telefoniert habe und in diesen Gesprächen auch von einem Umsatz in Höhe
von 2,5 - 2,7 Mio. DM die Rede gewesen sei. Jedoch habe er darauf hingewiesen, dass
wegen der überraschend hohen, von dem Zeugen T. ermittelten Passantenzahlen ein
Abschlag vorgenommen werden müsse. Der Zeuge T. hat hierzu bekundet, dass er Dr.
B. die Passantenzahlen telefonisch durchgegeben und ihn gefragt habe, welcher
Umsatz im Hinblick hierauf zu erwarten sei. Darauf habe Dr. B. eine zu erwartende
Umsatzzahl von 2,5 bis 2,7 Mio. DM genannt; von einem Abschlag sei jedoch nicht die
Rede gewesen. Trotz der Unterschiede in der Darstellung der beiden Zeugen darf somit
im Kern angenommen werden, dass Dr. B. die Umsatzgröße von 2,5 - 2,7 Mio. DM
genannt hat und dass Grundlage hierfür die Passantenzählung des T. war. Indes ist
nicht bewiesen, dass Dr. B. - ungeachtet des von ihm behaupteten Vorbehalts eines
Abschlags - von der Unrichtigkeit seiner Umsatzangabe ausging und dies der Klägerin
arglistig verschwieg.
58
Zum Einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von T. durchgeführte Zählung
für Dr. B. erkennbar unbrauchbar gewesen wäre. Insbesondere war eine Mitzählung der
Personen, die am M.D.-Restaurant vorbeigingen, wegen der örtlichen Nähe zum
Restaurant der Klägerin nicht von vorneherein unsachgemäß.
59
Dass Dr. B. eine ältere Zählung für den Standort vorlag, steht zum Anderen ebenfalls
nicht fest. Soweit der Zeuge M. bei seiner Untersuchung im Jahre 1993/1994 eine
Zählung vorgenommen haben sollte, ist dessen Ergebnis ungeklärt geblieben. Der
Zeuge M. hat ausgesagt, dass er an die konkreten Zählergebnisse keine Erinnerung
habe. Ferner ist ungeklärt geblieben, ob Dr. B. die Zählergebnisse zur Kenntnis gelangt
sind. Zwar hat der Zeuge M. nach seinen Angaben die Ergebnisse seiner
Untersuchungen in einem Umfang von 10 bis 15 Blatt schriftlich niedergelegt. Dass
diese Unterlagen indes vollständig anderen Abteilungen der Beklagten zugeleitet
wurden, namentlich dem Zeugen Dr. B., hat M. indes verneint. Vielmehr hat er bekundet,
Dr. B. lediglich die Umsatzzahl und seine negative Gesamteinschätzung mitgeteilt zu
haben.
60
Selbst wenn der Zeuge M. dem Zeugen Dr. B. im Jahre 1993/1994 die von ihm
geschätzte Umsatzzahl von 1,2 Mio. DM und sein negatives Gesamturteil mitgeteilt
haben sollte - die Beklagte macht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M.
geltend - wäre damit nicht bewiesen, dass Dr. B. diese Informationen im Jahre 1996
noch präsent hatte. Überdies musste er aus den Angaben nicht schließen, dass das
Objekt der Klägerin als P.-H.-Franchiseunternehmen nicht rentabel sei. Wie dem
Schreiben des Zeugen M. vom 17.4.2001 (Anlage 19 zur Berufungsbegründung) zu
entnehmen ist und im Übrigen auch einleuchtet, waren sowohl für den zu erwartenden
Umsatz als auch für die Gesamtbeurteilung eine Reihe von Faktoren zu
berücksichtigen. Insoweit hat der Zeuge Dr. B. plausibel ausgeführt, dass L. ganz
allgemein ein für P. H. interessanter Standort gewesen sei. Insoweit hat er auf die
Kriterien "Kaufkraft" und "Tourismus" am Standort verwiesen. Auch der Platz "A. S." in
der Stadtmitte von L. erscheint vor diesem Hintergrund nicht ungünstig, wie die unstreitig
erfolgreiche Präsenz des Fastfoodrestaurants und P.-H.-Konkurrenten M.D. bestätigt.
61
Dass das Objekt der Klägerin als solches von vorne herein für ein P.-H.-Restaurant
objektiv nicht in Betracht kam, ist nicht festgestellt. Dies folgt namentlich nicht aus der
von dem Zeugen M. im Jahre 1993/1994 durchgeführten Untersuchung. Denn diese
bezog sich auf ein anderes Gebäude. Die Klägerin selbst hat bis in die zweite Instanz
vorgetragen, dass ihr Restaurant und das von W. in Aussicht genommene Objekt nicht
identisch seien, sondern es sich um benachbarte Häuser handele. Daran will die
Klägerin zwar nicht mehr festhalten. Indes wird die Verschiedenheit der Objekte durch
die Aktenlage betätigt. Aus den von der Klägerin zum Schriftsatz vom 15.6.2004
überreichten Fotos, Anlage 7, und der mit Schriftsatz vom 21.6.2004 überreichten
eidesstattlichen Versicherung des Zeugen M. ergibt sich, dass der Zeuge M. ein
anderes Objekt als das heutige Restaurant der Klägerin geprüft hat. Entsprechendes hat
der Zeuge Dr. B. ausgesagt, während der Zeuge W. sich in diesem Punkte nicht
festlegen wollte. Zwar hat der Zeuge R. T. ausgesagt, dass das von M. geprüfte Objekt
das nämliche Objekt der Klägerin gewesen sei. Aus eigener Kenntnis wusste T. dies
jedoch nicht zu bekunden. Es ist möglich, dass er bei seinen Recherchen insoweit
unzutreffend informiert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch keine
Veranlassung, wegen der mit den Schriftsätzen der Klägerin vom 15.6.2004 und
21.6.2004 überreichten neuen Unterlagen die Verhandlung wieder zu eröffnen.
62
Die größere Dimensionierung des klägerischen Objektes kann den Zeugen Dr. B.
vertretbar zu einer positiven Einschätzung bewogen haben. Damit scheidet ein
arglistiges Verhalten des Dr. B. aus. Die Zeugen W., Dr. B. und M. haben bezüglich des
W.-Objektes übereinstimmend ausgesagt, dass es für ein P.-H.-Restaurant zu klein
gewesen sei. Dr. B. hielt nach seinen Bekundungen die Raumstruktur nicht für
ausreichend. Ferner hatte er - insoweit nicht protokolliert - durchgreifende Bedenken
wegen der nicht genügend breiten Straßenfront. Nach den Angaben des Zeugen M.
verfügte das W.-Objekt über weniger als 80 Plätze, während P.-H. generell eine
Restaurantgröße von 100 bis 120 Plätzen anstrebte. Der angestrebten Größe entsprach
aber das heutige Restaurant der Klägerin, wie sich aus dem Schreiben des Zeugen T.
an die H. Sparkasse vom 13.8.1995 ergibt (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom
2.6.2004 , GA 1486 R). Alle vorgenannten Bedenken bestanden gegenüber dem
Klägerobjekt nicht.
63
In dem oben dargelegten Umfang konnte der Senat der Aussage des Zeugen Dr. B.
folgen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Zeuge nicht unglaubwürdig. Soweit
Dr. B. entgegen seinen Angaben nicht 18 -19 Jahre für die Firma P. H. tätig gewesen
64
sein sollte und soweit seinem Ausscheiden nicht, wie angegeben, eine Auswechslung
der Geschäftsleitung zugrunde gelegt haben sollte, betreffen diese Punkte nur das hier
nicht weiter interessierende Randgeschehen. Gleiches gilt für den nicht näher zu
beleuchtenden Randaspekt, ob die Besichtigung des Objektes W. "an einem Abend"
erfolgte (so Dr. B.) oder "am Tage" erfolgte (so der Zeuge W.). Soweit die Klägerin
moniert, Dr. B. habe bei seiner Zeugenaussage innerhalb weniger Augenblicke seine
erste Erklärung über die Lage des W.-Objektes revidiert, lässt dies keinerlei negative
Rückschüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu. Der Zeuge hat sich insoweit auch
richtig erinnert und korrigiert, denn tatsächlich befinden sich beide in Rede stehenden
Objekte auf der Schattenseite des Platzes in einer Reihe. Soweit die Klägerin darauf
verweist, dass das zur Akte gelangte Deckblatt einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit
Datum 11.5.1995 (Anlage 4) eine erst später vereinbarte Monatsmiete von 18.000 DM
enthalte, beweist dies keine Manipulation des Zeugen Dr. B.. Dessen Einlassung, dass
mit geschätzten Zahlen kalkuliert worden sein könne, ist nicht widerlegt. Zudem steht
nicht fest, dass er das Deckblatt hergestellt oder auch nur veranlasst hat.
III.
65
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und
sonstiger Lieferantenvergünstigungen in Anspruch.
66
Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos.
67
Die Klägerin hat schon die Höhe der Klageforderung nicht in ausreichender Weise
dargelegt. Sie nimmt die Beklagte beziffert in Anspruch und trägt vor, der errechnete
Betrag entspreche 20 % des festgestellten Wareneinkaufswertes für das Restaurant,
zumindest in dieser geschätzten Höhe seien der Beklagten Lieferantenvorteile
zugeflossen. Da sie selbst diesbezüglich nicht über genaue Erkenntnisse verfüge,
obliege es der Beklagten, die zugrundeliegenden Vereinbarungen mit den Lieferanten
vorzulegen und die Höhe der von ihr vereinnahmten Gelder zu offenbaren.
68
Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Nach
allgemeinen Grundsätzen obliegt es ihr, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen
substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Sie hat folglich auch die
Höhe der in ihrem Klageantrag bezifferten Lieferantenzahlungen nachvollziehbar
darzulegen und substantiiert vorzutragen, von welchen (ihr im Übrigen nach eigenem
Vorbringen schon bekannten) Lieferanten die Beklagte in welcher Höhe
Einkaufsvorteile erhalten haben soll. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit hierüber
keine genaue Kenntnis besitzt, befreit sie nicht von der Darlegungspflicht. Es berechtigt
sie insbesondere nicht, einen ohne hinreichende Anhaltspunkte geschätzten (Mindest-
)Betrag der zugeflossenen Vergünstigungen einzuklagen und darauf zu verweisen, die
Beklagte möge durch Offenlegung ihrer Unterlagen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens
belegen. Vielmehr ist die Klägerin gehalten, sich zunächst - notfalls im Wege der
Auskunftsklage gegen die Beklagte - die zur substantiierten Darlegung der
Forderungshöhe benötigten Kenntnisse zu verschaffen, um sodann einen etwaigen
Erstattungsbetrag im Zahlungsprozess beziffern zu können. Für solches Vorgehen sieht
die Prozessordnung die Möglichkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO vor. Unter
diesen Umständen ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, der Klägerin im Streitfall
Darlegungserleichterungen zu gewähren und sie von ihrer prozessualen Pflicht
freizustellen, (auch) die Höhe der geltend gemachten Klageforderung substantiiert
vorzutragen und zu beweisen. Eine Zeugenvernehmung würde dies außer Acht lassen
69
und eine prozessuale Ausforschung darstellen, auf die die Klägerin, weil sie die
Möglichkeit zur Auskunftsklage hat, nicht angewiesen ist.
Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem
Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie
die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre.
Wenn die erteilte Auskunft tatsächlich falsch sein sollte, verbleibt zunächst der Druck
der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, um eine wahrheitsgemäße Auskunft zu
erhalten.
70
Der vorgelegte Sachvortrag der Klägerin genügt hinsichtlich der Höhe der
herausverlangten Lieferantenvergünstigungen nicht den prozessualen Erfordernissen.
Der von der Klägerin für die Berechnung der Erstattungsforderung in Ansatz gebrachte
Satz von 20 % des Wareneinkaufswertes beruht im wesentlichen auf einer groben
Schätzung ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der diesbezügliche
Sachvortrag ist deshalb prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme durch
Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter und Geschäftsführer der namentlich
benannten Lieferunternehmen nicht zugänglich.
71
Über dies ist die Klageforderung auch in der Sache nicht berechtigt. Dem Kläger steht
aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die - unterstellt: von der
Beklagten vereinnahmten - Einkaufsvorteile zu. Vertragliche Ansprüche sind nicht
ersichtlich. Gesetzliche Ansprüche gegen die Beklagte scheiden gleichfalls aus. Der
Beklagten sind die Rede stehenden Einkaufsvorteile weder im Rahmen eines Auftrags
der Klägerin (§§ 662, 667 BGB) noch im Zuge einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
667, 683, 684 BGB) zugeflossen. Die Beklagte ist durch den Erhalt der Rabatte, Skonti
und sonstigen Lieferantenvergünstigungen auch nicht auf Kosten der Klägerin
rechtsgrundlos bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB). In gleicher Weise scheiden
gegen die Beklagte von vornherein Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826
BGB) aus.
72
IV.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
75
V.
76
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlicher Rechtsprechung noch von der
Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Der Streitfall hat auch keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
77
VI.
78
Bei der Streitwertbemessung hat der Senat den hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag der Klägerin mit 25.000 EUR in Ansatz gebracht.
79
a. W.
80
81