Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.09.2006
OLG Düsseldorf (apotheke, apotheker, preisbindung, unbestimmte dauer, versammlung, hersteller, zeuge, kreis, verhalten, ziel)
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-Kart 2/06 (OWi)
Datum:
13.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-Kart 2/06 (OWi)
Tenor:
Gegen den Betroffenen G. F. wird wegen eines vorsätzlichen
Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fas-sung vom
26.08.1998 eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro festgesetzt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine not-wendigen
Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 1 GWB i.d.F.
vom 26.08.1998
G r ü n d e
1
I.
2
A. Der Betroffene betreibt seit Jahren die "D.-Apotheke" in H.. Die Apotheke zählt mit
insgesamt 17 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von rund 2,5 Mio. € zu den drei
größten Apotheken am Ort. Von dem Umsatz der Apotheken entfiel Anfang 2004 ein
Anteil zwischen 300.000 und 400.000 € auf die sogenannten OTC-Präparate. Dabei
handelt es sich um diejenigen nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, für die im
Rahmen des GKV-Modernisierungsge-setzes zum 1. Januar 2004 die bis dahin
geltende Preisbindung aufgehoben worden ist.
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Aus dem Betrieb seiner Apotheke erzielt der Betroffene ein jährliches Bruttoeinkommen
zwischen 130.000 und 140.000 €. Darüber hinaus verfügt er weder über sonstiges
Einkommen noch über Grundvermögen oder nennenswerte andere Vermögenswerte.
Die Ehefrau des Betroffenen hat ein eigenes Einkommen. Unterhaltsberechtigte Kinder
gehören nicht zum Haushalt des Betroffenen.
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B. Der Betroffene ist seit längerem Sprecher der H. Apotheker. In dieser Eigenschaft
beraumte er für den 18. November 2003 eine Vorbesprechung mit insgesamt 7
Apothekerkollegen und für den 27. November 2003 ein außerordentliches
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Kollegentreffen aller H. Apotheker an. Anlass war seine Sorge, dass der Wegfall der
gesetzlichen Preisbindung bei den sog. OTC-Arzneimitteln zu einem ruinösen
Preiswettbewerb der Apotheken führen könnte. Zur Vorbesprechung "im kleinen Kreis"
lud der Betroffene mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 die Inhaber der S.-Apotheke
(Herr M. W.), der A.-Apotheke (Herr H. D.), der S.-Apotheke (Frau B. H.), der P.-
Apotheke (Herr B. R.), der M.-Apotheke (Frau Ch. P.), der A.-Apotheke (Frau B. D.) und
der B.-Apotheke (Herr P. K.) ein. In der Einladung heißt es auszugsweise:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen!
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Bevor unsere Kollegenversammlung, die ich auf den 27. November 2003
angesetzt habe, stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem "kleinen
Kreis" bezüglich des GKV-Moderni-sierungsgesetzes zu einem Konsens zu
kommen, den wir in die Hauptversammlung einbringen können. Das wichtigste
ist wohl unsere Preisgestaltung ab 01.01.2004 im OTC-Bereich.
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Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu
bringen, sollten wir jede Anstrengung unternehmen, englische Verhältnisse zu
vermeiden."
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Die Einladung zum Kollegentreffen am 27. November 2003 datiert vom 11. Oktober
2003 und hat auszugsweise den folgenden Inhalt:
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".... Wir wissen .... nicht, wie unsere Kollegenschaft mit der Tatsache umzugehen
weiß, dass zu Jahresbeginn die Preisbindung im OTC-Bereich fallen wird. Ich
vertrete die Meinung, dass die Skala der sich hieraus ergebenden
Handlungsmöglichkeiten sich zwischen den Eckpunkten Existenzvernichtung
oder Existenzerhaltung bewegen können. Wir sollten zusammen alles
versuchen, um unsere Apotheken am Leben zu erhalten.
10
Um sich zu diesem kritischen Bereich auszutauschen, lade ich Sie zum
11
Donnerstag, dem 27.11.2003
12
...............
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zu einer Versammlung ein, .....
14
Da die Situation für uns alle äußerst gefährlich werden kann, bitte ich Sie, diesen
Versammlungstermin unbedingt wahrzunehmen. ...."
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In der Kollegenversammlung vom 27. November 2003 waren 19 der insgesamt 20 H.
Apotheken vertreten, und zwar teils durch ihren Inhaber, teils durch einen Mitarbeiter.
Für die C.-Apotheke nahm niemand an der Versammlung teil.
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Gegenstand des Apothekertreffens am 27. November 2003 war (u.a.) die künftige
Preisbildung bei den OTC-Präparaten ab 1. Januar 2004. Der Betroffene berichtete in
diesem Zusammenhang zunächst über den Inhalt einer von ihm besuchten
Informationsveranstaltung und verdeutlichte anhand eines Kalkulationsbeispiels die
betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen. Nachdem sich bereits im
Verlauf seines Referats eine Diskussion über die Möglichkeiten und Risiken der
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zukünftigen Preisbildung im OTC-Bereich ergeben hatte, erteilte der Betroffene der
Reihe nach denjenigen Teilnehmern, die sich zur Problematik äußern wollten, das Wort.
Sein Ziel war es, ein Meinungsbild über das voraussichtliche Preisverhalten der H.
Apotheker zu erstellen, um zumindest für die erste Zeit nach Wegfall der Preisbindung
einen Preiswettbewerb im OTC-Bereich zu verhindern und die anwesenden Apotheker
zur Beibehaltung der Hersteller-Preisempfehlungen zu veranlassen. Die Mehrzahl der
anwesenden Apothekenvertreter nahm die Gelegenheit zur Äußerung wahr. Es bestand
weitgehende Einigkeit, dass man die Preisentwicklung zunächst beobachten und
abwarten, d.h. einstweilen an den Preisempfehlungen der Hersteller festhalten wollte.
Einige Apothekenvertreter erklärten diese Absicht sogar ausdrücklich. Auch der
Betroffene selbst äußerte sich in diesem Sinne.
Dem Betroffenen war bewusst, dass Absprachen zwischen Wettbewerbern über das von
ihnen beabsichtigte Preisverhalten verboten sind. Er nahm zumindest billigend in Kauf,
durch die Einberufung der Apothekerversammlung vom 27. November 2003 und sein
Verhalten auf jener Zusammenkunft gegen dieses Verbot zu verstoßen.
18
II.
19
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass die Versammlung vom 27. November
2003 ausschließlich der Information der Apothekenvertreter über das GKV-
Modernisierungsgesetz sowie die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge einer
Preisbildung im OTC-Bereich und nicht darüber hinaus einer Abstimmung des
zukünftigen Preisverhaltens der H. Apotheker gedient habe. Besprochen worden sei
lediglich, wie man sich nach dem Fortfall der Preisbindung verhalten könne. Die beiden
Einladungsschreiben habe er insoweit missverständlich formuliert.
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III.
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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr
gefolgt werden konnte, den Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen J., R.
und J., sowie den Urkunden, die der Senat zum Gegenstand der Hauptverhandlung
gemacht hat.
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A. Hinsichtlich der Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffen einschließlich der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes der
"D.-Apotheke" und des Anfang 2004 auf die OTC-Präparate entfallenden Umsatzanteils
sowie des Bruttoverdienstes, der aus dem Betrieb der "D.-Apotheke" erwirtschaftet wird,
folgt der Senat den diesbezüglichen Angaben des Betroffenen.
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B. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Apothekerversammlung vom
27. November 2003 nicht nur dem Informationsaustausch über die Neuerungen der
Gesundheitsreform und die sich daraus ergebenden betriebswirtschaftlichen
Konsequenzen, sondern auch (und vor allem) dem Zweck gedient hat, im Kreis der H.
Apotheker ein Meinungsbild über das zukünftige Preisverhalten im Bereich der OTC-
Arzneimittel zu erstellen, um jedenfalls für die erste Zeit nach Wegfall der gesetzlichen
Preisbindung einen Preiswettbewerb zu verhindern und die anwesenden Apotheker zur
unveränderten Beibehaltung der Hersteller-Preis-empfehlungen zu veranlassen.
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1. Dieser Veranstaltungszweck ergibt sich bereits unmissverständlich aus den beiden
Einladungsschreiben, die der Betroffene verfasst hat. In dem Einladungsschreiben vom
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11. Oktober 2003 wird die Möglichkeit eines Preiswettbewerbs bei den OTC-Präparaten
als eine äußerst gefährliche Situation für die Apotheken bezeichnet. Zugleich wird die
Ungewissheit über das zukünftige Preisverhalten der H. Apotheker bei den OTC-
Arzneimitteln - und nicht die Unwissenschaft der Apothekerkollegen über die
gesetzlichen Neuerungen der Gesundheitsreform im OTC-Bereich und die damit
verbundenen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen für die einzelne Apotheke -
beklagt. Um der bestehenden (Wettbewerbs-)Gefahr zu begegnen, mahnt das
Schreiben vom 10. Oktober 2003 an, (Preis-)Stabilität zu schaffen und jedwede
Anstrengung zu unternehmen, um englische Verhältnisse, d.h. - wie der Betroffene in
der Hauptverhandlung eingeräumt hat - einen ruinösen Preiskampf zu verhindern. Es
regt darüber hinaus ausdrücklich einen Konsens im kleinen Kreis an, der in die
Apothekerversammlung eingebracht werden könne. Nach dem Willen des Betroffenen
war damit Ziel der Versammlung am 27. November 2003, im Kreis der H. Apotheker das
künftige Preisverhalten bei den OTC-Präparaten offenzulegen und die H. Apotheker ab
Januar 2004 zu einer möglichst einheitlichen Preisbildung zu bewegen. Es ist
ausgeschlossen, dass der in diesem Sinne eindeutige Einladungstext auf einer
missverständlichen Formulierung beruht und den Zweck der Treffen nicht zutreffend
wiedergibt.
2. Entsprechend seiner Zielsetzung hat der Betroffene in der Versammlung vom 27.
November 2003 ein Meinungsbild über das beabsichtigte Preisverhalten der Apotheker
im OTC-Bereich mit dem Ergebnis erstellt, dass der überwiegende Teil zunächst an den
Preisempfehlungen der Hersteller festhalten will.
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a) Das hat Zeuge J. bei seiner Einvernahme bestätigt. Zwar hat der Zeuge -
offensichtlich mit Rücksicht darauf, dass er seit Frühjahr 2006 Mitarbeiter des
Betroffenen ist - anfangs seiner Aussage versucht, die Dinge zu beschönigen. Der
Zeuge war sehr bemüht, vor allem die kartellrechtlich unbedenklichen Informationen zu
den Einzelheiten der Gesundheitsreform und den kalkulatorischen Auswirkungen einer
Preissenkung im OTC-Bereich auf den Apothekergewinn als Thema der
Apothekerversammlung herauszustellen. Auf Vorhalt seiner Aussage vor der
Landeskartellbehörde hat er allerdings glaubhaft seine bereits dort gemachten Aussage
wiederholt, dass auf der Versammlung auch ein Meinungsbild zur Preisstrategie der
anwesenden Apotheker bei den OTC-Präparaten erstellt worden ist. Er hat in diesem
Zusammenhang insbesondere ausgesagt, dass sich die Mehrzahl der
Apothekenvertreter - und unter ihnen auch der Betroffene selbst - zu ihrer künftigen
Preisbildung geäußert haben und dass weitgehende Einigkeit bestanden habe,
einstweilen die Preisentwicklung beobachten und sich zunächst unverändert an die
Hersteller-Preisempfehlungen halten zu wollen.
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Diese Angaben sind uneingeschränkt glaubhaft. Sie fügen sich nicht nur in den Inhalt
der vom Betroffenen verfassten Einladungsschreiben ein, sondern passen - wie noch
dargelegt werden wird - überdies nahtlos zu den Bekundungen der Zeugen J. und R..
Dafür, dass der Zeuge J. den Betroffenen zu Unrecht belastet, fehlt jedweder
Anhaltspunkt.
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b) Die Angaben des Zeugen J. werden durch die glaubhaften Bekundungen des
Zeugen J. gestützt. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er Anfang Januar 2004 die D.-
Apotheke" aufgesucht habe, um zwei OTC-Präparate zu kaufen. Angesichts der zum 1.
Januar 2004 aufgehobenen Preisbindung habe er - nicht zuletzt aufgrund
entsprechender Ankündigungen der zuständigen Politiker - erwartet, die beiden
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Arzneimittel preisgünstiger als bislang erwerben zu können. Zu seinem Erstaunen seien
die Preise indes nicht gesenkt worden. Er habe deshalb der Mitarbeiterin der Apotheke
erklärt, zunächst einen Preisvergleich bei anderen H. Apotheken durchführen zu wollen.
Die Apothekenmitarbeiterin habe ihm daraufhin erklärt, dass er sich den Preisvergleich
sparen könne, weil sich die H. Apotheken abgesprochen hätten, die Preisempfehlungen
der Hersteller zu befolgen. Diese Äußerung sei ihm - so hat der Zeuge angegeben -
zwar heute wörtlich nicht mehr in Erinnerung. Er habe aber unmittelbar nach dem
Besuch der "D.-Apotheke" einen Vermerk über den Vorfall gefertigt und dort auch die
wiedergegebene Äußerung der Apothekenmitarbeiterin festgehalten. Außerdem habe er
die Lokalpresse, u.a. die Lokalredaktion der "W. A. Z. (W.)", informiert.
c) Die Schilderung des Zeugen J. findet schließlich eine Bestätigung in den Angaben
der Zeugin R.. Sie ist als Redakteurin der W. beschäftigt und war seinerzeit von dem
Zeugen J. über den geschilderten Vorfall in der "D.-Apotheke" unterrichtet worden. Die
Mitteilung des Zeugen J. habe sie - so hat die Zeugin glaubhaft ausgesagt - zum Anlass
genommen, den Betroffenen telefonisch zu dem Vorfall befragt zu haben. Dieser habe
ihr daraufhin erklärt:
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"Das ist so garantiert nicht gesagt worden. Es gibt keine Absprachen, das wäre ja
gar nicht statthaft. Aber wir haben ein Meinungsbild erstellt. Und da waren alle
der Ansicht, dass man sich an die Herstellerempfehlungen halten sollte, statt
einen Preiskampf zu eröffnen."
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Zwar hat - was nach Ablauf von nahezu 3 Jahren verständlich ist - die Zeugin R. diese
Äußerung bei ihrer Vernehmung durch den Senat nicht mehr im Wortlaut erinnern
können. Sie hat indes glaubhaft angegeben, sich seinerzeit die Mitteilung des Zeugen J.
und die Erklärung des Betroffenen notiert und wenige Tage später unter Verwendung
dieser Notizen den in der W.-Ausgabe vom 11. Januar 2004 veröffentlichten
Zeitungsartikel "Apotheker verweigern Preiskampf um Kunden" (Bl. 3 der Amtsakte)
geschrieben zu haben. Sie sei sicher, die vorstehend erwähnte und in jenem Artikel als
Zitat des Betroffenen gekennzeichnete Äußerung ihren wörtlichen Mitschriften
entnommen zu haben.
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IV.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene einer vorsätzlichen
Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 1 GWB i.d.F.v.
26.8.1998 schuldig gemacht.
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1. Durch die Einberufung und Mitwirkung an der Apothekerversammlung vom 27.
November 2003 hat der Betroffene dem Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.8.1998 (GWB
a.F.) zuwider gehandelt. Nach der genannten Vorschrift sind nicht nur Vereinbarungen
und Beschlüsse, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von
Wettbewerbern verboten, die eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gegen dieses Verbot hat der
Betroffene verstoßen.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. WuW/E DE-R 1429, 1430 – Kfz-
auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem entsprechenden
Tatbestandsmerkmal in Art. 85 Abs. 1 EGV bzw. Art. 81 Abs. 1 EG zurückzugreifen.
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Denn die Tatalternative des "abgestimmten Verhaltens" ist im Zuge der 6. GWB-Novelle
mit dem erklärten Ziel einer Angleichung des nationalen Kartellrechts an die
europäische Rechtslage in das Kartellverbot des § 1 GWB a.F. eingefügt worden (vgl.
Abschnitt I. 3. a) aa) des Regierungsentwurfs vom 29. Januar 1998 – BT-Drucksache
13/9720). Eine abgestimmte Verhaltensweise liegt dementsprechend bei jeder
unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme
bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu
beeinflussen oder einen Konkurrenten über das eigene beabsichtigte oder in Erwägung
gezogene Marktverhalten ins Bild zu setzen. Typisches Mittel einer verbotenen
Verhaltensabstimmung ist der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern mit dem
Ziel, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Wettbewerbsverhalten
auszuräumen (EuGH, Slg. 1998, I – 3111, 3116 – Deere; Slg. 19975, 1963, 1966 –
Zucker; vgl. zu allem auch: Bunte in Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und
europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 59, 62-64; Zimmer in
Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 101 f.).
Indem der Betroffene die Apothekerversammlung vom 27. November 2003 einberufen
und mit dem festgestellten Verhalten an ihr teilgenommen hat, hat er gegen das
kartellrechtliche Verbot der abgestimmten Verhaltensweise verstoßen. Er hatte die
Versammlung nicht nur mit dem erklärten Ziel initiiert, einen Preiswettbewerb im OTC-
Bereich zu verhindern, sondern das Treffen entsprechend dieser Zielsetzung auch
durchgeführt. Die Mehrzahl der anwesenden Apothekenvertreter hat ihr geplantes
Preisverhaltens bei den OTC-Präparaten offengelegt und zum Ausdruck gebracht, nicht
in einen Preiswettbewerb eintreten, sondern zunächst abwarten und an den
Preisempfehlungen der Arzneimittelhersteller festhalten zu wollen. Bereits diese
Fühlungnahme erfüllt die Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens.
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b) Der Betroffene hat auch eine spürbare - d.h.
praktisch nicht ins Gewicht fallende (vgl. BGH, WuW/E DE-R 711, 718 - Ostfleisch) -
Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den H. Apothekern bezweckt. Das folgt
zwanglos aus der Tatsache, dass die OTC-Präparate einen nicht unerheblichen Anteil
am Gesamtumsatz einer Apotheke ausmachen und überdies nahezu alle H. Apotheken
in die Verhaltensabstimmung eingebunden worden sind.
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c) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass das
abgestimmte Verhalten tatsächlich praktiziert worden ist (vgl. Zimmer in
Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 112 m.w.N.; a.A. wohl Bunte, a.a.O.
Rdnr. 60), die H. Apotheker also die angestrebte Koordinierung ihres Preisverhaltens
auch umgesetzt haben. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 GWB a.F.
Danach genügt es, wenn durch die abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung
des Wettbewerbs bezweckt wird. Der Eintritt der bezweckten
Wettbewerbsbeschränkung ist darüber hinaus nicht notwendig.
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2. Der Betroffene hat vorsätzlich gehandelt. Er hat die tatsächlichen Umstände gekannt,
die den Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB a.F. begründen. Er hat
überdies zumindest billigend in Kauf genommen, durch sein Verhalten jenem
Kartellverbot zuwider zu handeln.
40
V.
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Bei der Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeiten hat sich der Senat von
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folgenden Erwägungen leiten lassen:
A. Die gegen den Betroffenen zu verhängende Geldbuße war dem Bußgeldrahmen der
§ 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. GWB a.F. zu entnehmen. Gemäß § 4 Abs. 1
und 2 OWiG bestimmt sich die Geldbuße nach dem Gesetz, das bei Beendigung der
abzuurteilenden Tat - vorliegend also im November 2003 - galt. Die genannten
Vorschriften sehen eine Mindestbuße von 5 € und einen Höchstbetrag der Geldbuße
von 500.000 € vor. Die zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene Verdoppelung des
Bußgeldrahmens auf 1.000.000 € (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GWB) bleibt nach § 4 Abs. 3
OWiG außer Betracht. Eine Beschränkung des Bußgeldrahmens gemäß § 17 Abs. 2
OWiG greift nicht ein, weil der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.
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B. Innerhalb des genannten Rahmens hat der Senat bei der Bemessung des Bußgeldes
(§ 17 Abs. 3 OWiG) Folgendes berücksichtigt:
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Absprachen über Preise beeinträchtigen den freien Wettbewerb in schwerwiegender
Weise. Ihnen kommt deshalb - bezogen auf die Gesamtheit der von § 81 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 1 GWB a.F. erfassten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen - ein
überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt zu. Bei der Schwere der Tat fiel zudem ins
Gewicht, dass der Betroffene der Initiator des Kartells gewesen ist. Andererseits war in
die Bußgeldbemessung einzubeziehen, dass das Preisverhalten der H. Apotheker nicht
auf unbestimmte Dauer, sondern nur für die erste Zeit des Wegfalls der Preisbindung
koordiniert werden sollte. Dem Betroffenen ist überdies zugute zu halten, dass er nicht in
dem Streben nach übermäßigen Gewinnen, sondern in der ernsthaften Sorge um den
wirtschaftlichen Fortbestand seiner Apotheke gehandelt hat. Schließlich waren bei der
Bemessung des Bußgeldes die guten Einkommensverhältnisse des Betroffenen, der
nach eigenen Angaben über ein Jahresbruttoverdienst zwischen 130.000 und 140.000 €
verfügt, zu berücksichtigen.
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Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden tat- und
täterbezogenen Umstände ist eine Geldbuße von
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15.000 €
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angemessen.
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2. Diese Geldbuße dient in voller Höhe der Ahndung des kartellordnungswidrigen
Verhaltens. Für eine darüber hinausgehende Abschöpfung eines wirtschaftlichen
Vorteils besteht keine Veranlassung. Ein solcher Vorteil ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme schon nicht feststellbar. Es konnte in der Beweisaufnahme nIcht
geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das koordinierte
Preisverhalten tatsächlich umgesetzt worden ist. Außerdem zielt der Schuldvorwurf in
seinem Schwerpunkt nicht auf eine Bereicherung der Betroffenen, sondern auf das
Außerkraftsetzen der Marktmechanismen.
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VI.
50
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465
Abs. 1 Satz 1 StPO.
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K. Dr. M. F.
52