Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2008
OLG Düsseldorf: belastungszeuge, beweiswürdigung, zeugenaussage, geschäft, handel, händler, konsument, wahrscheinlichkeit, gewissheit, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-5 Ss 15/08 - 10/08 I
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-5 Ss 15/08 - 10/08 I
Leitsätze:
§ 261 StPO, § 325 StPO – Aussage gegen Aussage, ersetzende
Verlesung
1. Die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von
Aussage ge-gen Aussage gelten erst recht, wenn die
"Falschbelastungshypothese" sich auf-drängt, weil der einzige
Belastungszeuge kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein
handfestes eigenes Interesse an der Beurteilung des Lebensvorgangs
hat, um den es geht. In Betäubungsmittelverfahren ist das insbesondere
der Fall, wenn der Zeuge an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, denn
dann liegt nicht fern, dass er den Angeklagten zu Unrecht belastet, um
seine Rolle bei dem Geschäft zu ver-harmlosen oder sich mit Blick auf §
31 BtMG Vorteile zu verschaffen.
2. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der
Belastungszeuge nicht erreichbar ist, hat das Berufungsgericht unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt best-möglicher Sachaufklärung
regelmäßig den (die) Vernehmungsbeamten und den erstinstanzlichen
Richter als Zeugen zu hören, um sich wenigstens mittelbar ein möglichst
konkretes Bild vom Inhalt der Aussagen des Zeugen und dem Eindruck
zu verschaffen, den er hinterlassen hat.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 23. kleinen
Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Handels" mit
Betäubungsmitteln (Heroin) in zwei Fällen und wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte zu zwei Jahren und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Dessen
Revision hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg. Die Urteilsgründe genügen nicht den
erhöhten Anforderungen, die – auch von Verfassungs wegen, BVerfG NJW 2003, 2444,
2445 – in Fällen von Aussage gegen Aussage an die Beweiswürdigung zu stellen sind.
Auf die Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
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1. Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewissheit des Richters
objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss
erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der
Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht
zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die
Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren
Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa
nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als
einen Verdacht begründen kann (BGH StV 2002, 235; NJW 2002, 2190, 2191; NJW
2003, 1748, 1751 f; NJW 2005, 300, 308; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG aaO). Diese
Tatsachengrundlage muss in den Urteilsgründen belegt sein. Es reicht nicht aus, nur
das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen mitzuteilen, die einen
solchen Schluss zulassen können, weil dann eine Nachprüfung der tatrichterlichen
Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist (BGH NJW 2002,
2190, 2191).
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2. Beruht der Schuldspruch allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, so
sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen.
Zwar ist der Tatrichter nicht grundsätzlich schon dann durch den Zweifelssatz (im
Zweifel für den Angeklagten) an der Verurteilung gehindert, wenn der Angeklagte
schweigt oder Aussage gegen Aussage steht und außer der Aussage des Belas-
tungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Der Tatrichter muss sich
jedoch bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen
wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine
lückenlose Aufklärung und Würdigung aller Umstände, die die Entscheidung
beeinflussen können, ist dann von besonderer Bedeutung. Die Urteilsgründe müssen
erkennen lassen, dass der Tatrichter das gesehen und sich dieser Aufgabe unterzogen
hat (vgl. BVerfG aaO; Maier NStZ 2005, 246; jeweils mit zahlreichen Nachweisen der
BGH-Rechtsprechung; zuletzt BGH, 2 StR 375/05 vom 14. Dezember 2005; 4 StR
268/05 vom 22. Dezember 2005 ).
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3. Diese erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten erst recht, wenn die
"Falschbelastungshypothese" (Brause NStZ 2007, 505, 510) sich aufdrängt, weil der
einzige Belastungszeuge kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein handfestes
eigenes Interesse an der Beurteilung des Lebensvorgangs hat, um den es geht. In
Betäubungsmittelverfahren ist das insbesondere der Fall, wenn der Zeuge an dem
Rauschgiftgeschäft beteiligt war, denn dann liegt nicht fern, dass er den Angeklagten zu
Unrecht belastet, um seine Rolle bei dem Geschäft zu verharmlosen oder sich mit Blick
auf § 31 BtMG Vorteile zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578; 4 StR
268/05 vom 22. Dezember 2005, Rdnr. 9 ; Brause, aaO).
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4. Hier hat eine solche Ausgangslage bestanden. Die Feststellung, dass der Angeklagte
mit Heroin Handel getrieben habe, beruht im Kern allein auf den Angaben des Zeugen
Acachar. Nach der Erklärung, die der Angeklagte durch seinen Verteidiger abgegeben
hat, waren die Rollen dagegen umgekehrt. Danach war Acachar der Händler und der
Angeklagte nur Konsument und Kunde.
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5. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte mit Heroin Handel
getrieben hat, im Wesentlichen aus Acachars Zeugenaussage vor dem Amtsgericht
gewonnen. Wie es diese Aussage in die Berufungshauptverhandlung eingeführt hat (§
261 StPO), ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Falls es das Protokoll
über die Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach §§ 325, 251 Abs. 1
Nr. 2 StPO verlesen hat, weil Acachar unauffindbar war, reichte das nach Lage des
Falles als Beweisgrundlage nicht aus. Die ersetzende Verlesung nach § 325 StPO ist
für Fälle gedacht, in denen die frühere Aussage "offensichtlich zuverlässig" (KMR-
Brunner, § 325 StPO Rdnr. 1) ist und eine erneute Vernehmung in der
Berufungshauptverhandlung auch im Übrigen keine weitere Aufklärung verspricht.
Widersprechen die Aussage des Zeugen und die Angaben des Angeklagten einander
und ist von prozessentscheidender Bedeutung, wem von beiden zu glauben ist, darf
sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen, die erstinstanzliche Zeugenaussage
zu verlesen und kurzerhand für glaubhaft und überzeugend zu erklären (vgl. OLG
Zweibrücken StV 1992, 153; BayObLG, RReg 5 St 170/91 vom 30. Dezember 1991
StPO, 50. Aufl. [2007], § 325 Rdnr. 12 mwN). Ob ein Zeuge glaubwürdig ist, kann
ohnehin nur beurteilen, wer ihn selbst erlebt hat. Deshalb hat das Berufungsgericht in
Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der Belastungszeuge nicht
erreichbar ist, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt bestmöglicher Sachaufklärung
regelmäßig – so auch hier – den (die) Vernehmungsbeamten und den erstinstanzlichen
Richter als Zeugen zu hören, um sich wenigstens mittelbar ein möglichst konkretes Bild
vom Inhalt der Aussagen des Zeugen und dem Eindruck zu verschaffen, den er
hinterlassen hat. Das ist nicht geschehen, jedenfalls nicht im Urteil dargelegt.
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6. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1
StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen. Der Senat hat auch die – an sich
mangelfreien – Feststellungen zur Widerstandsleistung aufgehoben, weil die Vorwürfe
des Widerstands und des Handeltreibens im Fall 2 denselben geschichtlichen Vorgang
betreffen und insoweit eine erneute umfassende Aufklärung sachdienlich sein dürfte.
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7. Die Gewerbsmäßigkeit, sei es als Regelbeispiel oder als Strafzumessungsumstand,
gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
und damit nicht in den Schuldspruch (BGH, 3 StR 91/06 vom 4. April 2006
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