Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.11.2008

OLG Düsseldorf: widerklage, abschlag, feststellungsklage, einfluss, rechtskraft, vertretung, einzelrichter, beratung, datum, teilklage

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 76/08
Datum:
11.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilseneat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 76/08
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 70/08
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird der im
Anerkenntnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -
Einzelrichter- vom 22. Sep-tember 2008 bestimmte Streitwert
anderweitig auf insgesamt 75.031,83 EUR festgesetzt, davon entfallen
10.000,00 EUR auf die Klage und 65.031,83 EUR auf die Widerklage.
G r ü n d e
1
I.
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Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, mit welcher die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht die Heraufsetzung des mit
20.000,00 EUR bestimmten Streitwerts erstreben, hat auch in der Sache Erfolg. Der
festzusetzende Streitwert beträgt 75.031,83 EUR.
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1. Allerdings hat das Landgericht den Wert der Zahlungsklage mit 10.000,00 EUR
entsprechend dem Interesse des Klägers (§ 62 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) richtig festgesetzt.
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2. Rechtsirrtümlich ist die Bewertung des vom Beklagten mit der Widerklage verfolgten
Interesses, welches das Landgericht ebenfalls mit 10.000,00 EUR angesetzt hat. Dieses
Interesse ist vielmehr gemäß § 62 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit 65.031,83 EUR zu
bewerten.
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a) Das Interesse des Beklagten ging dahin, feststellen zu lassen, der klagende
Rechtsanwalt habe auch über den mit der Klage hinausgehenden Teil gegen ihn keine
Honoraransprüche aus den umstrittenen Angelegenheiten (Verteidigung des H. in den
Strafsachen 35 Js 127/05 StA Bochum und 35 Js 204/05 StA Bochum sowie Beratung
und Vertretung dieses Mandanten in diversen steuerlichen Angelegenheiten). Der
Kläger hat sich ausweislich seiner Berechnung im Schriftsatz vom 29. Juli 2008 (dort
Seite 12) eines Gesamthonoraranspruchs in Höhe von 85.031,53 EUR berühmt, der zu
einem Teil vorgerichtlich befriedigt worden war (10.000,00 €) und zum anderen Teil
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Gegenstand der Klage gewesen ist (10.000,00 €), so dass sich das
Feststellungsinteresse des Beklagten auf die Differenz in Höhe von (85.031,53 € -
10.000,00 € - 10.000,00 €) 65.031,83 EUR (künftig: Differenzvergütung) richtete. Die
vom Kläger vertretene Ansicht, sein gerade mit der Teilklage verfolgtes Interesse an der
Minimierung seines Kostenrisikos dürfe vom Gegner nicht zunichte gemacht werden, ist
rechtlich verfehlt. Die klagende Partei hat bestimmenden Einfluss nur auf den
Gegenstand der Klage, nicht auf den einer Widerklage. Jede Partei, die sich entschließt,
aus Kostengründen nur Teilansprüche gerichtlich geltend zu machen, muss, wenn die
Parteien vorher nichts anderes vereinbart haben, stets mit der Erhebung einer auf
negative Feststellung gerichteten Widerklage rechnen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 26.
Aufl., § 256 Rn 14a m. w. N.).
b) Das hier verfolgte negative Feststellungsinteresse des Beklagten erfasst die volle
Differenzvergütung, also ohne den bei Feststellungsklagen sonst üblichen Abschlag
von 20%. Diese Bewertung folgt aus der Reichweite der negativen Feststellungsklage
gemäß § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 3222 Rn 12). Es geht nämlich
um die Abwehr des gesamten Honorars, soweit es nicht schon Gegenstand der Klage
ist. Mit der Rechtskraft eines negativen Feststellungsurteils ist dem Feststellungsgegner
im Verhältnis zum Feststellungskläger der überschießende Anspruch aberkannt (vgl.
bereits BGH NJW 1970, 2025, zuletzt BGH FamRZ 2007, 464 jew. m. w. N.).
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II.
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Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei,
außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Es besteht auch
kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu
entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet in
Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. BGH MDR
2004, 355; BGHReport 2002, 750 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, 2.
Halbs. GKG a.F. und BGH BRAGOReport 2003, 163 zu § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO in der
bis 30.6.2004 geltenden Fassung = § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO n.F.).
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