Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2010
OLG Düsseldorf (beschwerde, bedingung, tätigkeit, auftrag, zpo, beratung, vertretung, stand, zeitpunkt, ausdrücklich)
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 3/10
Datum:
25.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 3/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Moers –
Rechtspflegerin – vom 10.09.1009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
1
Die am 28.09.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin (Bl. 217 GA) ist
als sofortige Beschwerde gegen den ihr am 21.09.2009 zugestellten
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2009 (Bl. 211ff, 216 GA) gemäß § 11 Abs. 1
RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg.
2
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es habe nur eine hälftige Geschäftsgebühr gem.
RVG VV-Nr. 2503 angerechnet werden dürfen, statt – wie geschehen – eine hälftige
Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum
Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen haben, hatte die Klägerin
möglicherweise einen Anspruch auf Beratungshilfe, § 1 Abs. 2 BerHG gehabt. Wird ein
Beratungshilfeschein aber nicht beantragt und vom Gericht erteilt, hat der Anwalt keinen
Gebührenanspruch gegen die Staatskasse. Die aus der Staatskasse zu erstattenden
Gebühren nach RVG VV-Nr. 2501 bis 2508 setzen die Erteilung eines
Beratungshilfescheines voraus (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 RN. 3;
Hartung/Römermann/ Schons-Hartung, RVG, 2006, § 44 Rn. 50).
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Wird ein Beratungshilfeschein nicht erteilt, hängt der Anfall der Geschäftsgebühr nach
RVG VV-Nr. 2300 davon ab, ob der Rechtssuchende den anwaltlichen Auftrag
ausdrücklich nur unter der Bedingung erteilt hat, dass ihm Beratungshilfe gewährt
werde. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf die Regelgebühren gegen den
Rechtssuchenden, wenn der Auftrag unter der Bedingung der Erteilung eines
Beratungshilfescheines stand, wenn also der Rechtssuchende von vornherein Beratung
und Vertretung nur unter den Voraussetzungen der Beratungshilfe wollte. Dem Anwalt
verbleibt dann gegen den Rechtssuchenden nur die Schutzgebühr nach RVG VV-Nr.
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2500 (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 RN. 3; Mathias in Jungbauer,
RVG, 3. Aufl., § 44 Rn. 5f; Pukall in Mayer/Kroiß, 4. Aufl., RVG, § 44 Rn. 58; Hartmann,
Kostengesetze, 39. Aufl., RVG VV-Nr. 2500 Rn. 1ff). Hier ist jedoch weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass die Klägerin einen lediglich bedingten Anwaltsauftrag erteilt hat.
Damit ist von einer einschränkungslosen Beauftragung auszugehen, aufgrund derer für
die vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 angefallen
ist.
II.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Beschwerdewert: EUR 248,41
7