Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.01.2005

OLG Düsseldorf: bestätigung, aushändigung, bürgschaftsurkunde, zuwendung, leistungskondiktion, treuhandverhältnis, stellvertreter, auflage, widerklage, rückzahlung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 125/05
11.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
24. Zivilsenat
Urteil
I-24 U 125/05
Landgericht Wuppertal, 19 O 74/04
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 26. Mai 2004 wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die Klägerin hatte für die D.-GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin) eine
Prozessbürgschaft gestellt. Gläubigerin war die R.-GmbH & Co. KG (im folgenden:
Mandantin). Diese nahm die Klägerin in dem Verfahren 4 O 343/02 LG Wuppertal und 9 U
37/03 OLG Düsseldorf aus der Prozessbürgschaft in Anspruch. Die Mandantin wurde in
diesem Rechtsstreit von den Beklagten vertreten.
Nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2003 die Bürgschaftsforderung anerkannt und die
Beklagten um Bestätigung ihrer Geldempfangsvollmacht gebeten hatte, erwiderten diese,
sie sähen dem Ausgleich der Klageforderung nebst Zinsen "auf unserem
Anwaltsanderkonto... Nr. 550012" entgegen. Bei diesem Konto handelt es sich um das
allgemeine Geschäftskonto der Beklagten. Zugleich boten sie an, Zug um Zug die
Originalbürgschaft an die Schuldnerin zurückzureichen. Am 8. Juli 2003 überwies die
Klägerin von dem bei ihr geführten Konto der Schuldnerin die Bürgschaftssumme von
11.599,26 EUR auf das von den Beklagten angegebene Konto.
Am 11. Juli 2003 überwies die Klägerin auf das genannte Konto einen weiteren Betrag von
11.607,70 EUR. Mit Schreiben vom selben Tage setzte sie die Beklagten von dieser
Zahlung in Kenntnis und machte ihnen zur Auflage, von dem Betrag nur Gebrauch zu
machen, wenn sichergestellt sei, dass die Klägerin die Originalbürgschaft im Gegenzug
zurückerhielt. Außerdem forderte sie die Beklagten auf, "die Annahme unseres
Treuhandauftrages auf der beigefügten Briefkopie zu bestätigen". Dieses Schreiben ging
den Beklagten am 14. Juli 2003 gegen 11.00 Uhr zu.
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Am Vormittag desselben Tages händigte der Vertreter der Mandantin im Termin vor dem
Oberlandesgericht dem Vertreter der Schuldnerin die Bürgschaftsurkunde aus, nachdem
dieser die Bürgschaftsforderung das Anerkenntnis zu Protokoll erklärt hatte.
Mit Schreiben vom 4. August 2003 forderte die Klägerin durch ihre anwaltlichen Vertreter
die Beklagten auf, den Betrag von 11.607,70 EUR wegen versehentlich erfolgter
Doppelzahlung zurückzuerstatten. Dies lehnten die Beklagten u. a. unter Berufung auf
Gegenforderungen der Mandantin ab. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Landgericht
durch das angefochtene Urteil stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung von
11.607,70 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, sie seien um den
überzahlten Betrag nicht bereichert, weil Leistungsempfängerin die Mandantin sei.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Außerdem haben sie im Hinblick auf zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem
angefochtenen Urteil von ihnen geleistete Zahlungen Hilfswiderklage erhoben und
beantragen,
die Klägerin zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag von 15.449,13
EUR nebst 11,0 % p.a. aus 12.304,13 EUR seit dem 15. Juli 2004, aus 2.385,00 EUR seit
dem 26. Juli 2004 und aus 760,00 EUR seit dem 6. August 2004, abzüglich der am 20.
August 2004 erfolgten Erstattung von 445,50 EUR, zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und behauptet zur Widerklage, die Beklagten
hätten lediglich 14.933,16 EUR gezahlt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Rückzahlung der
ausgeurteilten Summe verurteilt. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz
rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Der Anspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Beklagten
durch Leistung der Klägerin um den Betrag von 11.607,70 EUR ungerechtfertigt bereichert
sind.
a.
Allerdings ist den Beklagten zuzugeben, dass Sie nicht Bereicherungsschuldner wären,
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wenn Ihnen der ausgeurteilte Betrag als zum Geldempfang bevollmächtigten
Rechtsanwälten der Mandantin zugeflossen wäre. Dann wären Sie nicht
Leistungsempfänger gewesen. Denn bei der Leistungskondiktion werden die Beteiligten
durch die Lage der Zweckbeziehungen bestimmt. Dieses Merkmal tritt insbesondere beim
Bereichungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis an die Stelle der Unmittelbarkeit der
Vermögensverschiebung. Im Rahmen einer Leistungskondiktion reduziert daher das
Erfordernis der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs den Bereicherungsausgleich
grundsätzlich ausschließlich auf die Partner des Leistungsverhältnisses (BGHZ 40, 272;
50, 227; NJW 1993, 1914; 1999, 1393). Das waren hier die Partner des
Bürgschaftsvertrages, die Klägerin und die Mandantin.
Ist der Rechtsanwalt demnach nur "Zahlstelle", bei der die Geldzahlung eingeht, so ist er
nicht Leistungsempfänger, sondern bloßer Leistungsmittler, und damit nicht
Bereicherungsschuldner i. S. v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. In dieser Position hätten sich die
Beklagten befunden, wenn Ihnen die Zahlung vom 11. Juli 2003 ersichtlich zur Tilgung der
Bürgschaftsforderung Ihrer Mandantin gegen die Klägerin zugeflossen wäre. Denn ihr
bloßer Hinweis im Schreiben vom 4. Juli 2003, die Klägerin solle auf das
Anwaltsanderkonto Nr. 550012 zahlen, änderte an der Position der Beklagten als
Stellvertreter nichts. Die Beklagten wurden dadurch nicht zu dem selbstständig dazwischen
tretenden Treuhänder, der gleich dem mittelbaren Stellvertreter die Leistung im eigenen
Namen empfängt und damit Bereicherungsschuldner wird (vgl. BGH NJW 1961, 1461). Mit
der bloßen Angabe ihres Geschäftskontos als Anwaltsanderkonto sind die Beklagten aus
der Rolle des unmittelbaren Stellvertreters und Geldempfangsbevollmächtigten nicht
herausgetreten, so dass in Ermangelung weiterer Umstände (dazu sogleich unter b.) die
Zahlung der Klägerin den Zweck verfolgt hätte, die Bürgschaftsforderung der Mandantin zu
tilgen.
b.
Indessen haben die Beklagten den ausgeurteilten Betrag deshalb ohne Rechtsgrund durch
Leistung der Klägerin erlangt, weil Ihre Geldüberweisung den Zweck verfolgte, einen
eigenen Treuhandvertrag der Klägerin mit den Beklagten zu begründen. Es ist anerkannt,
dass eine vereinbarte Zweckbestimmung alleinige Grundlage der Leistung sein kann und
bei Fehlschlagen des bezweckten Erfolgs die Zuwendung rückforderbar macht. Dies ist
regelmäßig in solchen Fällen gegeben, in denen eine Hingabe des
Bereicherungsgegenstandes in der Erwartung eines erst noch zustande kommenden
Vertrages erfolgt (vgl. BGH MDR 1976, 38; ferner die Beispiele bei Palandt/Thomas BGB
64. Aufl. § 812 Rn. 89). Dabei ist unerheblich, ob die vereinbarte Zweckbestimmung neben
einen anderen Rechtsgrund tritt und ob es tatsächlich zu einer Vereinbarung zwischen
Gläubiger und Schuldner kommt. Entscheidend ist, dass der Zuwendende eine
entsprechende Tilgungsbestimmung trifft, deren Voraussetzungen sich im Nachhinein als
nicht vorhanden herausstellen. So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Beklagten
Mir Schreiben vom 11. Juli 2003 bestimmte die Klägerin den Zweck Ihrer Zahlung von
11.607,70 EUR ausdrücklich dahin, dass der Betrag "zu treuen Händen überwiesen" sei,
und machte den Beklagten zur Auflage, von dem Betrag nur Gebrauch zu machen, wenn
sichergestellt sei, dass die Klägerin die Originalbürgschaften im Gegenzug zurückerhielt.
Schließlich forderte sie die Beklagten auf, die Annahme ihres Treuhandauftrages auf der
beigefügten Briefkopie zu bestätigen. Damit war aus Sicht der Beklagten deutlich, dass der
überwiesene Geldbetrag nur im Rahmen eines der Klägerin schriftlich bestätigten
Treuhandvertrages verwendet werden durfte. Zugleich hatte die Klägerin damit neben das
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Kausalverhältnis zur Mandantin der Beklagten einen anderen, zusätzlichen
Leistungszweck gesetzt.
Dagegen können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, dass ihnen das Schreiben der
Klägerin erst nach Aushändigung der Bürgschaftsurkunden im Laufe des 14. Juli 2003
zugegangen sein. Zum einen ändert dies an der von der Klägerin getroffenen
Leistungsbestimmung nichts. Zum anderen ergab sich aber auch aus dem
Überweisungsträger, der zur Gutschrift von 11.607,70 EUR auf dem Konto der Beklagten
führte, dass die Überweisung einem "Treuhandauftrag vom 11.07.2003" diente. Damit war
für die Beklagten als Empfänger, auf deren Horizont abzustellen ist, ersichtlich, dass ihnen
ein Geldbetrag für einen nicht oder noch nicht existierenden Treuhandauftrag zugewendet
worden war. Als sie aber nach Eingang des Schreibens vom 11. Juli 2003 die Einzelheiten
des Treuhandauftrags erkennen konnten, nahmen sie diesen Auftrag nicht an. Denn dazu
hätten sie gem. § 154 Abs. 1 BGB der Klägerin, wie von ihr verlangt, eine schriftliche
Bestätigung des Treuhandvertrages zukommen lassen müssen.
Selbst wenn über das Schriftformerfordernis hinweggesehen würde, könnte die
Aushändigung der Bürgschaftsurkunden in der mündlichen Verhandlung vor dem 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 14. Juli 2003 nicht als Annahme des
Treuhandauftrags gewertet werden. Zum einen waren den Beklagten, wie sie selbst
vortragen, die Einzelheiten des Treuhandauftrags gar nicht bekannt. Dann konnte aus der
objektiven Sicht des die Urkunde entgegennehmenden Vertreters der Klägerin die
Übergabe nicht den Erklärungswert der Annahme des Treuhandvertrages enthalten. Zum
anderen konnte aber die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde den Erklärungsgehalt
haben, dass damit das Bürgschaftsverhältnis zwischen Klägerin und Mandantin endgültig
abgewickelt werden sollte. Unstreitig war die zu erst erfolgte Zahlung auf dieses
Bürgschaftsverhältnis geleistet worden und hatte es zum Erlöschen gebracht mit der Folge,
dass die Mandantin die Bürgschaftsurkunde nicht länger behalten durfte.
Damit steht auch fest, dass die Beklagten den Betrag von 11.607,70 EUR ohne
Rechtsgrund erlangt haben, weil sie das Treuhandverhältnis zur Klägerin, dessen
Schaffung die Zahlung bezweckte, nicht eingegangen sind.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818
Abs. 3 BGB berufen. Denn sie hatten zum Zeitpunkt der Verrechnungen und
Aufrechnungen in ihrem Schreiben vom 11. August 2003 Kenntnis von allen Vorgängen,
also auch von der rechtsgrundlosen Zahlung der Klägerin. Dies führt gem. §§ 819 Abs. 1,
818 Abs. 4 BGB zu ihrer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften.
2.
Die Klageforderung rechtfertigt sich im übrigen auch als Schadensersatzanspruch wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB). Da ein Treuhandverhältnis
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist und damit ein
Geschäftsbesorgungsvertrag die Parteien nicht miteinander verband, konnten daraus
Schadensersatzansprüche der Klägerin auch nicht entstehen. Ein Schuldverhältnis ist
zwischen den Parteien gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB dennoch entstanden, weil die Klägerin
in der Erwartung der Anbahnung eines Treuhandvertrages den Beklagten durch
Zuwendung des streitigen Geldbetrages die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre
Rechtsgüter und Interessen gegeben hat. Damit entstand ein vorvertragliches
Schuldverhältnis, aus dem zwar nicht primäre Leistungspflichten, sondern nur die in § 241
Abs. 2 BGB angesprochenen Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und
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Interessen des anderen Teils erwachsen sind. So liegen die Dinge auch im
Entscheidungsfall.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 hatten die Beklagten die Klägerin aufgefordert, auf ihr
Anwaltsanderkonto Nr. 550012 die Bürgschaftssumme zu leisten, nach dem die Vertreter
der Klägerin sie um Bestätigung der Geldempfangsvollmacht gebeten hatten. Wenn die
Klägerin ihre Zahlung von einer treuhänderischen Bindung der Beklagten abhängig
machte, durften die Beklagten dieses Geld nicht vereinnahmen. Vielmehr waren sie bei
Ablehnung des Treuhandauftrags verpflichtet, der Klägerin unter Darlegung dieses
Umstandes das Geld zurückzuzahlen. Erst recht durften sie dieses Geld nicht länger
behalten, nachdem sie erkannt hatten, dass die Bürgschaftssumme ein zweites Mal auf ihr
Geschäftskonto gelangt war. Gem. § 280 Abs. 1 BGB haben Sie, da sie die Gelder
anderweitig verrechnet haben, der Klägerin den vereinnahmten Betrag auch als
Schadensersatz zu erstatten.
3.
Zur Höhe haben die Beklagten im zweiten Rechtszug Einwendungen nicht erhoben.
Gleiches gilt für die Zinsverpflichtung.
III.
Da die Klage auch im zweiten Rechtszug Erfolg hat, ist die Hilfswiderklage
gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen
nicht (§ 543 Abs.2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 11.607,70 EUR
a. T H
Vorsitzender Richter Richter Richterin
am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht