Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.06.2010
OLG Düsseldorf (schutz von minderjährigen, ausländisches recht, örtliche zuständigkeit, annahme, gesetz, behandlung, bezirk, verweisung, adoption, antrag)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25 Sa 1/10
Datum:
02.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 Sa 1/10
Tenor:
Für das weitere Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Remscheid
zuständig.
I.
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Die Beteiligte zu 1. ist nicht verheiratet und kinderlos. Sie möchte die Betroffene, die mit
dem Beteiligten zu 2. verheiratet ist und die die Staatsangehörigkeit des Staates
Bosnien-Herzegowina besitzt, adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter
Antrag wurde durch den Notar Dr. Z. am 13. Oktober 2009 beim Amtsgericht in
Remscheid eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 187 Abs. 4 FamFG,
5 AdWirkG an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben, das eine Übernahme der Sache
abgelehnt hat.
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II.
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Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen
Amtsgerichts berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten
Amtsgerichten Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den
Annahmeantrag örtlich zuständig ist.
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Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Remscheid zu bestimmen.
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Nach der allgemeinen Vorschrift der §§ 187 Abs. 1, 186 Nr. 1 FamFG ist in
Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag
eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hatte, hier mithin das für Remscheid zuständige
Amtsgericht Remscheid.
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Kommen allerdings ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes nach § 187 Abs. 4 FamFG i. V. m.
§ 5 Abs. 1 und 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG). Die darin vorgesehene
Zuständigkeitskonzentration auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, gilt aber nur dann, wenn auf die Angelegenheit
betreffend die Annahme des Kindes ausländische Sachvorschriften Anwendung finden
und der Anzunehmende zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
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hat (§ 1 Satz 2 AdWirkG).
Zutreffend gehen allerdings beide Amtsgerichte davon aus, dass im Sinne des § 187
Abs. 4 FamFG "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Zwar richtet
sich die Adoption nach deutschem Recht, da der Annehmende deutscher
Staatsangehöriger ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die Frage eines etwaigen
Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Art. 23 Satz 1 EGBGB zusätzlich auf das
Heimatrecht des (auch volljährigen) Kindes abzustellen, hier also auf das Recht der
Republik Bosnien-Herzegowina. Es ist unerheblich, ob nach dem von Art. 23 Satz 1
EGBGB berufenen ausländischen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind;
denn schon die Beantwortung dieser Frage setzt die Anwendung des ausländischen
Rechts voraus. Bei dieser Konstellation – Adoptionsstatut ist deutsches Recht, aber
über Art. 23 EGBGB ist zusätzlich ausländisches Recht berufen – greift § 187 Abs. 4
FamFG ein (vgl. zu der früheren Vorschrift des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG: OLG
Düsseldorf (Senat), RNotZ 2006, 147; OLG Hamm FamRZ 2006, 1463; BayObLG
FGPrax 2005, 65; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; OLG Zweibrücken FGPrax 2005,
69; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1464; OLG Köln FGPrax 2006, 72; a. A.: OLG
Schleswig FamRZ 2006, 1142). Die Anwendung des § 187 Abs. 4 FamFG scheitert
jedoch daran, dass § 5 AdWirkG, auf den § 187 Abs. 4 FamFG verweist, nicht gilt, wenn
der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Satz 2
AdWirkG). Ist diese Voraussetzung – wie hier – nicht erfüllt, so greift nach herrschender
Meinung auch die in § 187 Abs. 4 FamFG angeordnete Verweisung nicht ein (vgl. OLG
Schleswig FamRZ 2006, 1462; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 127; OLG Stuttgart
FGPrax 2007, 26; OLG Stuttgart RNotZ 2007, 171; OLG Hamm FamRZ 2008, 300; OLG
München FGPrax 2007, 127; OLG München NJW-RR 2009, 592; OLG Rostock FGPrax
2007, 174; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 187 FamFG, Rdn. 10; Prütting/Helms,
FamFG, § 199 FamFG, Rdn. 11; Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 199 FamFG, Rdn. 4;
Henrich, IPrax 2007, 338). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat
angeschlossen (Beschluss vom 29.11.2007 – I-25 Sa 4/07) und hält daran auch nach
Überprüfung fest.
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Die Entscheidung hängt letztlich davon ab, ob man § 147 Abs. 4 FamFG bzw. den früher
geltenden und nahezu wortgleich übernommenen § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG als bloße
Rechtsfolgenverweisung (so: OLG Köln FGPrax 2006, 211; MünchKommZPO/- Maurer,
3. Aufl., § 187 FamFG, Rdn. 14) oder als Rechtsgrundverweisung ansieht, die letztlich
die materiellen Voraussetzungen des Adoptionswirkungsgesetzes mit umfasst.
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Dabei sprechen für die Annahme einer Rechtsgrundverweisung, also die Beschränkung
der Zuständigkeitskonzentration auf die Minderjährigen-Adoption, zunächst
Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der Verweisungsvorschrift. Sie
wurde durch Gesetz vom 05.11.2001 (BGBl. I, S. 2950) zusammen mit dem
Adoptionswirkungsgesetz und anderen Gesetzen zum Schutz von Minderjährigen
eingeführt. Das Adoptionswirkungsgesetz enthält Regelungen für die inländische
Behandlung von Auslandsadoptionen sowie für Inlandsadoptionen, die auf der
Grundlage ausländischer Sachvorschriften ausgesprochen werden. Der
Anwendungsbereich beider Fallgruppen, also des Adoptionswirkungsgesetzes
insgesamt, beschränkt sich auf die Annahme von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
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Mit der Zuständigkeitskonzentration des § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG soll eine Bündelung
richterlicher Sachkompetenz bei der Anwendung ausländischer Adoptionsvorschriften
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erreicht werden (vgl. BT-Drs. 14/611, S. 49). Mit der Verweisung in § 43 b Abs. 2 Satz 2
FGG (jetzt § 187 Abs. 4 FamFG) wurde in § 5 AdWirkG für die inländische Behandlung
von Auslandsadoptionen geschaffene Zuständigkeitskonzentration auf
Inlandsadoptionen erstreckt, bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung
kommen. Das ist einerseits sachgerecht und berücksichtigt andererseits, dass das
Adoptionswirkungsgesetz in diesen Fällen ohnehin zu berücksichtigen ist. An einer
Ausweitung der Zuständigkeitskonzentration auf Erwachsenen-Adoptionen war aber
nicht gedacht (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.), dies ergibt sich aus der
Regierungsbegründung zur Einfügung des § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG durch das o. g.
Gesetz (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 57). Dort wird nämlich davon ausgegangen, dass in
den von der Zuständigkeitskonzentration umfassten Fällen, die Vorschriften des
Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten seien.
Im Hinblick auf die Abweichung der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht Betracht, weil § 5 FamFG –
im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO – eine Vorlage nicht vorsieht.
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