Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2003
OLG Düsseldorf: bereicherungsanspruch, treu und glauben, zessionar, geschäftsbeziehung, deckungsverhältnis, rückzahlung, vertreter, ware, anfang, versicherungsnehmer
Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 69/02
Datum:
09.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 69/02
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 5 O 387/01
Normen:
§§ 812 ff. BGB
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2002 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Die Beklagte ist ein
Factoringunternehmen.
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Die Klägerin stand auf der Grundlage eines im Sommer 1993 geschlossenen
Rahmenvertrages mit der F... P... GmbH aus N... (im Folgenden: F... GmbH) in
langjähriger Geschäftsbeziehung. Von dieser bezog sie fortlaufend Gartenmöbel und
Zubehör, wobei die F... GmbH nach entsprechender Order der Klägerin deren
Endkunden direkt belieferte. Hierüber rechnete die F... GmbH sodann gegenüber der
Klägerin ab. Diese Handhabung wurde über mehrere Jahre praktiziert.
3
Anfang 2000 schlug die F... GmbH, die sich zum damaligen Zeitpunkt in
4
Liquiditätsschwierigkeiten befand, der Klägerin eine andere Form der Abrechnung vor,
und zwar dergestalt, dass neben den üblichen Abrechnungen umfangreichere
Rechnungen erstellt werden sollten, die größere Zeiträume umfassen sollten. Diese
Rechnungen sollten vorvalutiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert
werden, sobald die in der bisherigen Weise zu erstellenden Einzelrechnungen von der
F... GmbH eingereicht würden. In einem Schreiben der F... GmbH an die Klägerin vom 6.
Januar 2000 heißt es hierzu:
"Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass die für Q... vorproduzierte und bereits
in den Lagern unseres Hausspediteurs ... für Sie eingelagerte Ware vorfakturiert
werden kann, wenn es nötig werden sollte.
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Technische Abwicklung:
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1. Sie erhalten zu Ihren Händen eine Vorfaktura über einen Betrag von 3.000.000,--
DM oder zwei Faktoren zu je 1.500.000,-- DM im Januar und 1.500.000,-- DM im
Februar. ...
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2. Die Vorfaktura bzw. Vorfakturen werden auf den 1. Mai 2000 valutiert.
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3. Nach jeder Auslieferung folgt ein Kredit auf die Vorfaktura nur zu Ihren Händen.
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4. In noch zu besprechenden Abständen erhalten Sie von uns einen
Zwischenbericht über den sich aus Vorfaktura und Kredit ergebenden
Zwischensaldo.
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5. Die erfolgten Lieferungen werden nur dann fakturiert und auf dem normalen Weg
Ihrer Buchhaltung zur Zahlung auf dem üblichen Weg vorgelegt.
11
Somit gilt die Ware als verkauft und ist im juristischen Sinne in Ihrem Eigentum.
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Aufgrund Ihres Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise sichern Sie sich die
im Lager befindliche Ware und uns eine bessere Cashflow Situation. ... "
13
Ob die Klägerin der von der die F... GmbH vorgeschlagenen Verfahrensweise
zustimmte, ist zwischen den Parteien streitig.
14
Unter dem 25. Januar 2000 und 7. Februar 2000 erstellte die F... GmbH zwei
Rechnungen an die Klägerin über 1.178.848,47 DM (R-Nr. 20300320; Bl. 12 - 13 u. Bl.
84 - 85 GA) und über 920.436,80 DM (R-Nr.: 20300743; Bl. 14 u. 89 GA). Gemäß den
Angaben der Klägerin sollen die in diesen Rechnungen aufgeführten Lieferungen
tatsächlich nicht durchgeführt worden sein. Die Rechnungen übersandte die F... GmbH
der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar (Anlage K 1, Bl. 8 GA) und 9. Februar 2000
(Anlage K 7, Bl. 64 GA). Außerdem leitete sie beide Rechnungen an die Beklagte
weiter, mit der sie einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Beklagte zeigte der
Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 (Anlage K 2, Bl. 9 GA) an, dass sie mit der
F... GmbH im Factoringverfahren zusammenarbeite, wobei sie der Klägerin eine
"Übersicht ihres offenen Saldos" bei der F... GmbH mit der Bitte um Überprüfung und
Mitteilung etwaiger Anmerkungen übersandte. Die Klägerin erwiderte hierauf mit
Schreiben vom 17. Februar 2000 (Anlage K 10, Bl. 10 GA), dass ihr die in der
betreffenden Aufstellung angeführten Rechnung vom 22. Dezember 1999 über 87,29
15
DM und vom 25. Januar 2000 über 1.178.848,47 DM nicht bekannt seien. Daraufhin
übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2000 (Anlage K 4,
Bl. 11 - 14 GA) die hier interessierenden beiden Rechnungen vom 25. Januar 2000 und
7. Februar 2000 und bat um deren Begleichung binnen 10 Tagen. Mit weiterem
Schreiben vom 8. März 2000 (Anlage K 7, Bl. 17 GA) teilte die Beklagte außerdem mit,
dass die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die
Klägerin zahlte schließlich an die Beklagte unter Abzug von Skonti und Boni am 9. März
2000 einen Betrag von 868.516,67 DM auf die Rechnung vom 7. Februar 2000 und am
5. Mai 2000 einen Betrag von 1.113.911,90 DM auf die Rechnung 25. Januar 2000,
insgesamt also 1.982.428,57 DM.
In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit (11 0 8046/00)
nahm die Klägerin zunächst die F... GmbH auf Rückzahlung eines Betrages von zuletzt
1.357.570,60 DM in Anspruch genommen. Zur Begründung ihrer dort geltend
gemachten Forderung führte die Klägerin aus, sie habe die in Rede stehenden
Rechnungen zu Unrecht bezahlt. Abzüglich einer Gegenforderung der F... GmbH von
741.714,69 DM ergebe sich eine Differenz von 1.357.570,60 DM (Anlage K 2, Bl. 45 - 48
GA). Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2000 (Anlage K 2, Bl. 18 -
19 GA) wurde die F... GmbH zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin verurteilt.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 forderte die Klägerin sodann die Beklagte unter
Fristsetzung bis zum 1. November 2000 zur Rückzahlung der an sie gezahlten Beträge
auf.
17
Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F... GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet.
18
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Zahlung von
1.982.428,57 DM mit Zinsen in Anspruch.
19
Zur Begründung ihrer Klageforderung hat sie vorgetragen:
20
Die auf ihre Order an Endkunden von ihr ausgelieferten Teile habe die F... GmbH
wöchentlich abgerechnet und die Rechnungen ihrer Lieferantenbuchhaltung übersandt,
von wo aus Zahlung erfolgt sei. So sei es jahrelang gehandhabt worden. Anfang 2000
habe die F... GmbH ihr vorgeschlagen, dass neben den wöchentlichen
Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen erstellt werden sollten, welche das
Liefergeschäft für einen größeren Zeitraum hätten zusammenfassen sollen. Die
Rechnungen hätten vorvalutiert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert
werden sollen, sobald die in gewohnter Weise weiterhin zu erstellenden
Einzelrechnungen den Rechnungsbetrag erreicht hätten. Diesen Vorschlag habe sie
abgelehnt. Auch in der Folgezeit sei der Zahlungs- und Lieferverkehr wie früher üblich
gehandhabt worden.
21
Aus ihr nicht bekannten Gründen habe die F... GmbH offensichtlich trotz fortlaufend
erstellter und bezahlter Einzelrechnungen absprachewidrig gleichwohl pro forma die
hier streitigen Rechnungen über 1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM erstellt. Durch
den mit der F... GmbH praktizierten Direktversand habe es keinen Wareneingang bei ihr
gegeben, der vor Begleichung der eingehenden Rechnungen hätte überprüft werden
können. Zahlungen seien daher stets nach Übergabe entsprechender Rechnungen
erfolgt, wobei die Anweisungen relativ rasch erfolgt seien, um Skonti und Boni zu
22
erhalten. Diese Zahlungsweise sei üblich und jahrelang mit der F... GmbH praktiziert
worden. Deshalb seien auch die beiden in Rede stehenden Rechnungen bezahlt
worden. Erst später habe sie bemerkt, dass den Rechnungen keine Leistungen der F...
GmbH gegenüber gestanden hätten.
Die Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Den hier streitigen
Rechnungen hätten weder Lieferverträge noch tatsächliche Lieferungen zugrunde
gelegen. Es habe sich um pro forma Rechnungen gehandelt. Sie habe in Kenntnis des
Factoringvertrages die Überweisung an die Beklagte vorgenommen, um gegenüber
dem angenommenen Neugläubiger ihre Zahlungsschuld zu erfüllen. Es habe sich um
eine Leistung von ihr gehandelt, die auf Grund des Factoringvertrages ausschließlich an
die Beklagte habe erbracht werden müssen. Die Beklagte habe die Leistungen nicht
anders verstehen können als Zahlungen zu ihren Gunsten. Die F... GmbH sei auf Grund
des Factoringvertrages nicht mehr Inhaberin der Forderungen gewesen; die F... GmbH
habe Zahlungen nicht mehr in Empfang nehmen dürfen. Sie - die Klägerin - habe mit
ihrer Leistung an die Beklagte nicht eine vermeintliche Schuld gegenüber der F... GmbH
begleichen wollen. Die Beklagte habe sich mit ihrem Schreiben vom 8. März 2000 als
Forderungsinhaber ausgegeben und Zahlung an sich gefordert. Den Parteien sei klar
gewesen, dass ihre Zahlungen nur den Zweck besessen hätten, die abgetretenen
Forderungen zu erfüllen. Auf diese Weise sei die Beklagte tatsächlich ungerechtfertigt
bereichert.
23
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen:
24
Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bestehe nicht. Der geltend gemachte Anspruch
sei bereits in Höhe von 1.357.570,60 DM gegen die F... GmbH tituliert. In der
verbleibenden Höhe sei die angebliche Forderung erloschen durch Aufrechnung
gegenüber der F... GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Fürth
seien dieselben Forderungen gewesen, wie sie hier von der Klägerin eingeklagt
würden. Auch dort sei ein Anspruch aus § 812 gegen die F... GmbH eingeklagt worden.
Die Forderung der Klägerin in Höhe des den titulierten Betrag übersteigenden Betrages
sei ebenfalls nicht mehr existent. Nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth habe die Klägerin gegen diesen Betrag in Höhe von 741.714,69 DM
gegenüber der F... GmbH mit anderen Forderung aufgerechnet.
25
Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben.
26
Die Klägerin habe im Jahre 2000 einvernehmlich mit der F... GmbH versucht, dieser bei
der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten zu helfen. Anfang Januar 2000 hätten
sich Vertreter der F... GmbH und Vertreter der Klägerin getroffen, um zu überprüfen, ob
die F... GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin
nachgekommen sei und 50 % der für 2000 vorgesehenen Waren vorproduziert auf Lager
halte. Die Klägerin habe befürchtet, dass eine Belieferung mit den in Katalogen für 2000
bereits enthaltenen Produkten der F... GmbH gefährdet sein könnte. Die Klägerin und
F... GmbH hätten sich daraufhin dahin geeinigt, dass die F... GmbH pro forma
Rechnungen mit Valuta zu einem späteren Zeitpunkt über noch nicht in der
Kundenbeziehung zur Klägerin georderte Einzellieferungen erstellen solle, um diese bei
ihr - der Beklagten - einzureichen. Nach dem zwischen ihr und der F... GmbH
geschlossenen Factoringvertrag habe sie kurzfristig 80 % des Rechnungsbetrages
finanziert. Die Rechnungen hätten der Klägerin übersandt werden sollen. Die Klägerin
habe dann aber nicht zahlen, vielmehr nur wie üblich auf die wöchentlichen
27
Sammelrechnungen für abgerufene Einzellieferungen an Drittkunden zahlen sollen. Die
pro forma Rechnungen hätten in entsprechender Höhe und bis zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit durch Gutschriften in gleicher Höhe aufgehoben werden sollen. Mit dem
Schreiben der F... GmbH an die Klägerin vom 6. Januar 2000 sei dieses Vorgehen noch
einmal schriftlich festgehalten worden.
Die von der Klägerin nunmehr zurückgewiesene Praxis der Vorfaktura habe somit auf
einer Absprache beruht. In der Folgezeit hätten die Klägerin und die F... GmbH wie
abgesprochen verfahren. Die hier streitigen Rechnungen seien der Klägerin wie
vereinbart übersandt worden. In der Folgezeit seien die Kundenbestellungen Dritter aus
dem Q...-Katalog von der Klägerin an die F... GmbH weitergegeben und von dieser
unmittelbar an die Käufer geliefert worden. Hierüber seien von der F... GmbH Einzel-
oder Sammelrechnungen an die Klägerin geschrieben und von dieser wohl auch
bezahlt worden, ohne dass sie - die Beklagte - eingeschaltet worden sei. Sie habe
vielmehr ihrerseits die in Rede stehenden Rechnungen von der F... GmbH erhalten und
zunächst in Höhe von 80 % valutiert. Nach Fälligkeit habe sie dann die
Rechnungsbeträge von der Klägerin eingefordert. Nach Zahlungserhalt seien die
Rechnungen entsprechend der Absprache zwischen der Klägerin und der F... GmbH
unter Abzug der vereinbarten Provision von 0,4 % mit der F... GmbH abgerechnet
worden.
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Bei dieser Sachlage bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin
gegen sie. Eine Forderung habe existiert. Die Klägerin habe der F... GmbH zur Liquidität
verhelfen wollen und habe an der Vorfakturierung mitgewirkt. Dies könne nur so
verstanden werden, dass gerade diese Forderung der Klägerin gegenüber auch habe
entstehen sollen. Die Forderung sei abwicklungstechnisch in die Vorfaktura geflossen;
die Forderung sei von der F... GmbH an sie abgetreten und von der Klägerin nach
entsprechender Zahlungsaufforderung ordnungsgemäß bezahlt worden.
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Selbst wenn die F... GmbH ihr aber eine nicht existente Forderung abgetreten habe,
bestehe gegen sie ein Bereicherungsanspruch nicht. Im Falle der Abtretung einer nicht
existenten Forderung sei es dem Schuldner nicht möglich, den Bereicherungsanspruch
unmittelbar gegenüber dem Zessionar gegenüber durchzusetzen. Vielmehr müsse sich
der Schuldner an den Zedenten und ursprünglichen Gläubiger halten.
30
Unabhängig davon stehe dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch § 814 BGB
entgegen, weil die Klägerin angesichts der mit der F... GmbH getroffenen
Vereinbarungen, die Nichtexistenz der Forderung unterstellt, in Kenntnis der
Nichtschuld geleistet habe. Außerdem sei sie - die Beklagte - entreichert, weil sie den
Forderungsbetrag nach Abzug ihrer Provision an die F... GmbH ausgezahlt habe.
31
Diesem Vorbringen ist die Klägerin noch wie folgt entgegengetreten:
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Ein Untergang der Forderung sei nicht eingetreten. Sie habe vor dem Landgericht Fürth
ihre ursprüngliche Klagesumme reduziert, nachdem in genannter Höhe Forderungen
der F... GmbH bestanden hätten. Eine Aufrechnungserklärung habe sie nicht
abgegeben. Im Übrigen sei die F... GmbH auf Zahlung in Anspruch genommen worden,
weil sie keine Ware erhalten habe, die mit den streitigen Rechnungen korrespondiert
habe.
33
Es bestehe ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Zessionar. Entgegen dem
34
Vorbringen der Beklagten sei über den Wunsch der F... GmbH nach einer
Vorfakturierung eine Einigung nicht erzielt worden. Sie habe das Ansinnen ihrer
Lieferantin ausdrücklich abgelehnt. Das Ansinnen sei bereits vor dem Zugang des
Schreibens vom 6. Januar 2000 ausdrücklich abgelehnt worden. Trotz dieser Absage
sei von der F... GmbH die Übergabe einer entsprechenden Rechnung angekündigt
worden, was sie jedoch als zwecklos bezeichnet habe. Nach dem Zugang des
Schreibens vom 6. Januar 2000 habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie nicht
in der Lage und nicht Willens sei, Rechnungen vorzuvalutieren. Entgegen dieser
Absage habe die F... GmbH die beiden streitigen Rechnungen gleichwohl übersandt.
Für sie - die Klägerin - sei die Angelegenheit jedoch erledigt gewesen. Die Zahlung der
pro forma Rechnungen sei auch nie Gegenstand der Gespräche mit der F... GmbH
gewesen.
Aus Gründen die allein das Verhältnis der Beklagten zur F... GmbH beträfen und sich
ihrer Kenntnis und Einflussnahme entzögen, habe die F... GmbH die streitigen
Rechnungen der Beklagten übergeben, die daraufhin die Rechnungen nicht an den im
Anschriftenfeld der Rechnungen erwähnten Mitarbeiter von ihr, sondern direkt an ihre
Lieferantenbuchhaltung gesandt habe.
35
Bei diesem Sachverhalt ergebe sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die
Beklagte. Da sie nicht gewusst habe, dass sie nach der Rechtslage nichts geschuldet
habe, könne § 814 BGB nicht eingreifen. Eine Entreicherung der Beklagten entfalle. Der
Vortrag der Beklagten hierzu sei widersprüchlich.
36
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
37
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB
gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Beklagte habe nichts durch Leistung der Klägerin
erlangt. Die Zahlung der Klägerin sei rechtlich nicht eine Leistung an die Beklagte
gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag ihre vermeintliche
Verpflichtung gegenüber der FB GmbH erfüllen wollen. Diese habe die Klägerin als
Gläubigerin angesehen. Damit müsse die Klägerin eine rechtsgrundlos erbrachte
Leistung auch von der F... GmbH zurückfordern. Eine andere rechtliche Betrachtung sei
hier weder ausnahmsweise geboten noch angebracht. Der Zessionsvertrag sei nicht
unwirksam. Die Klägerin habe Gründe für eine Unwirksamkeit des Zessionsvertrages
nicht vorgetragen. Die Beklagte habe die Zahlung an sich auch nicht veranlasst. Sie
habe lediglich die Abtretung an sie angezeigt. Weder eine Risikoverteilung noch ein
Vertrauenstatbestand könne eine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigen. Die
Verweisung der Klägerin an ihren Vertragspartner sei interessengerecht.
38
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,
39
abändernd die Beklagte zur Zahlung von 1.013.599,63 EUR mit Zinsen seit
dem 2. November 2000 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu verurteilen.
40
Zur Begründung trägt sie vor:
41
Der Sachverhalt sei im Wesentlichen unstreitig. Streitig geblieben sei lediglich, dass die
Klägerin dem Vorschlag der F... GmbH von Januar 2000 über die Erteilung von pro
42
Klägerin dem Vorschlag der F... GmbH von Januar 2000 über die Erteilung von pro
forma Rechnungen eine klare Absage erteilt habe. Die von der Beklagten übersandten
Rechnungen seien von ihr bezahlt worden, weil es wegen des Direktversandes durch
die F... GmbH einen Wareneingang ohnehin nicht gegeben habe und es sich bei der F...
GmbH um einen gelisteten Lieferanten gehandelt habe. Falsch sei die Auffassung des
Landgerichts, dass ein Bereicherungsausgleich nicht zwischen den Parteien
vorzunehmen sei, weil es eine Leistungsbeziehung zwischen beiden Parteien nicht
gegeben habe. Die dem Einzelfall nicht gerecht werdende pauschale Anwendung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
im Dreiecksverhältnis sei hier nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe die
entscheidende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur summarisch angewendet
und keine Differenzierung vorgenommen. Es habe die Besonderheit der
Anweisungsfälle nicht ausgeschöpft. Besonderheiten des streitigen Einzelfalls habe es
verkannt. Die Ausführungen zur Wirksamkeit des Zessionsvertrages ignorierten den
strafrechtlich relevanten Charakter der Vorgehensweise ihrer Lieferantin. Nicht
habe das Landgericht die Tatsache, dass die Zahlungen allein auf das Verhalten der
Beklagten zurückgegangen und keineswegs durch eine bewusste Übernahme von
Vertragsrisiken veranlasst worden seien. Hierzu trägt die Klägerin im Einzelnen vor,
indem sie im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges vertieft und
wiederholt.
Mit dem Antrag,
43
die Berufung zurückzuweisen
44
verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Sie tritt dem Vortrag der Klägerin im
Einzelnen entgegen und trägt vor:
45
Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten streitig. Zu den zwischen der Klägerin und
der F... GmbH getroffenen Vereinbarungen und sonstigen Rechtsbeziehungen sowie zu
den Vorgängen, welche sich zwischen diesen beiden Unternehmen abgespielt haben,
könne sie sich insgesamt nur mit Nichtwissen erklären. Zwar habe sie in erster Instanz
insbesondere zu den im Januar 2000 zwischen der Klägerin und der F... GmbH
getroffenen Vereinbarungen vorgetragen und sei damit der bestrittenen Sachdarstellung
der Klägerin entgegengetreten. Dieses Vorbringen sei jedoch lediglich das Ergebnis
späterer Recherchen, welche sie durchgeführt habe, nachdem sie von der Klägerin in
Anspruch genommen worden sei. Das Vorbringen der Klägerin werde bestritten. Eigene
Recherchen hätten ergeben, dass die Abrechnung in der zu der Klägerin bestehenden
Lieferbeziehung unregelmäßig erfolgt sei, lediglich im Durchschnitt wöchentlich. Die
Behauptung der Klägerin, die Rechnungen seien jeweils an die Lieferantenbuchhaltung
der Klägerin geschickt worden und von dort aus sei dann regelmäßig Zahlung erfolgt,
bestreite sie mit Nichtwissen. Bestritten werde ferner, dass die Klägerin nach den mit der
F... GmbH getroffenen Absprachen keine Zahlungen auf die Rechnungen hätte leisten
sollen, welche die Klägerin dann später bezahlt habe, und dass alleiniger Zweck der
Rechnungen eine spätere Kreditbeschaffung gewesen wäre. Bestritten bleibe auch,
dass die Klägerin den Vorschlägen der F... GmbH eine Absage erteilt habe.
46
Ihre Recherchen hätten ergeben, dass die Klägerin der F... GmbH seinerzeit bei der
Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten habe helfen wollen. Das sei der
Hintergrund der Vereinbarungen gewesen, welche die Klägerin und die F... GmbH im
Januar 2000 getroffen hätten.
47
Hinsichtlich aller Vorgänge, die sich zwischen der Klägerin und der F... GmbH
abgespielt haben, könne sie sich nur mit Nichtwissen erklären. Das gelte insbesondere
auch für den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die F... GmbH habe mit einem
strafrechtlich relevanten Trick gearbeitet und sie - die Beklagte - durch Vorlage
angeblicher Scheinrechnungen täuschen wollen. Sie bestreite in diesem
Zusammenhang, dass die Rechnungen keine Zahlungen der Klägerin und auch sonst
keine Forderungen der F... GmbH hätten begründen sollen. Auch bestreite sie mit
Nichtwissen, dass die ihr von der F... GmbH abgetretenen Forderungen nicht bestanden
hätten.
48
Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Gerade die vom Bundesgerichtshof
geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise führe hier dazu, dass sich die Klägerin an
ihre Lieferantin halten müsse. Es sei von dem im Bereicherungsrecht geltenden
Grundsatz auszugehen, wonach die Abwicklung in dem fehlerhaften Rechtsverhältnis
selbst vorzunehmen sei. Leiste der Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht
bestehende Forderung, so richte sich sein Rückzahlungsanspruch gegen den
Zedenten, weil der Schuldner in der Regel mit der Leistung an den Zessionar auch aus
dessen Sicht eine (vermeintliche) Verbindlichkeit gegenüber dem Zedenten erfüllen
wolle. Hierzu trägt die Beklagte ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung ihrer
Rechtsauffassung des ersten Rechtszuges im Einzelnen vor. Außerdem wiederholt die
Beklagte ihre weiteren bereits in erster Instanz vorgebrachten Einreden und
Einwendungen.
49
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und
Schriftstücke, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten und protokollierten
Hinweise des Senats Bezug genommen.
50
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
51
Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine
abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
52
A.
53
Die Klage ist - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - entgegen der
Auffassung der Beklagten allerdings zulässig.
54
Dass die Klägerin die F... GmbH in dem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten
Rechtsstreit (11 0 8046/00) wegen der hier streitigen beiden Rechnungen über
1.178.848,47 DM und 920.436,80 DM bereits auf Zahlung eines Betrages von zuletzt
1.357.570,60 DM in Anspruch genommen und ein entsprechendes rechtskräftiges
Versäumnisurteil gegen die F... GmbH erwirkt hat, steht der Zulässigkeit der nunmehr
von der Klägerin gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsklage nicht entgegen. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entfaltet das in dem vor dem Landgericht
Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit ergangene Urteil allein Rechtskraftwirkung im
Verhältnis zwischen der Klägerin und der F... GmbH, nicht aber auch im Verhältnis der
Klägerin zur Beklagten dieses Rechtsstreits. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt gemäß §
325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich - so auch hier - nur zwischen den Parteien des
55
rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor §
322 Rdnr. 52, § 322 Rdnr. 3). Das von der Klägerin gegen die F... GmbH erwirkte
Versäumnisurteil entfaltet auch nicht eine irgendwie geartete "Sperrwirkung". Dass die
Klägerin zunächst die F... GmbH mit Erfolg verklagt hat, hindert sie nicht daran, nunmehr
auch die Beklagte klageweise in Anspruch zu nehmen. Das von der Klägerin gegen die
F... GmbH erwirkte Urteil entfaltet im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits
keinerlei Wirkung und ist für die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage
ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, gegenüber wem der Klägerin tatsächlich ein
Zahlungsanspruch zusteht. Das ist aber nicht eine Frage der Zulässigkeit der Klage.
Auch lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis
für die Klage verneinen, zumal die F... GmbH den gegen sie gerichteten titulierten
Zahlungsanspruch unstreitig nicht erfüllt hat.
B.
56
In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht der gegen die
Beklagte erhobene Anspruch auf Rückzahlung von 1.013.599,63 EUR nicht zu.
57
Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im
Einzelnen Folgendes:
58
I.
59
Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht.
60
1.
61
Es ist bereits fraglich, ob hier tatsächlich ein Bereicherungsanspruch gegeben sein
kann.
62
a)
63
Die Klägerin hat - wie sie ausdrücklich vorträgt - gezahlt, ohne zu wissen, ob es
überhaupt Warenlieferungen ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, gab. Damit hat sie
unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages das Risiko bewusst übernommen,
Zahlungen zu leisten, denen ein vertraglicher Vergütungsanspruch der F... GmbH nicht
zugrunde lag.
64
Da nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin Zahlungen ohne eine entsprechende
Schuld geleistet hat - mit der Rechtsfolge des dann möglicherweise eingreifenden § 814
BGB -, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf jeden Fall mit Rechtsgrund geleistet
hat.
65
Vor diesem Hintergrund stellen sich ihre beiden Zahlungen für den Fall, dass
entsprechende Kaufpreisforderungen nicht bestanden haben, bei objektiver und
redlicher Betrachtungsweise vom Empfängerhorizont als Vorschusszahlungen im
Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung an ihre Vertragspartnerin F... GmbH auf
künftige Verbindlichkeiten dar. Dem entspricht das Vorbringen der Klägerin, in der
Vergangenheit sei es immer wieder zu Zahlungen auf nicht bestehende
Kaufpreisforderungen gekommen, welche dann in der Folgezeit mit bestehenden
Lieferantenforderungen verrechnet worden seien.
66
Damit scheiden aber Bereicherungsansprüche von vornherein aus und der Ausgleich ist
auf der vertraglichen Ebene vorzunehmen, damit allerdings im Verhältnis der Klägerin
zu ihrer Vertragspartnerin, der F... GmbH, was im Übrigen auch allein interessengerecht
ist.
67
b)
68
Wollte man demgegenüber einen möglichen Bereicherungsausgleich annehmen, würde
sich nicht nur die Frage der Anwendung des § 814 BGB stellen, sondern auch diejenige
der Entreicherung der Beklagten hinsichtlich der an die F... GmbH gezahlten Vergütung
für den Erwerb der eingezogenen Forderungen.
69
Insoweit dürfte die Klägerin, wenn sie nicht mit Rechtsgrund gezahlt hat, tatsächlich in
Kenntnis der Nichtschuld geleistet haben. Jedenfalls spricht vieles dafür, dieses
bewusste Hinnehmen der Zahlung auf eine Nichtschuld deren Kenntnis gleichzusetzen.
70
Im übrigen dürfte hier dann auch einem Bereicherungsausgleich im Hinblick auf § 818
Abs. 3 BGB lediglich der Vergütungsanteil der Beklagten für das Einziehen der
Forderung zugänglich sein.
71
2.
72
Letztlich aber kann das alles auf sich beruhen, weil das Landgericht richtig entschieden
hat.
73
Selbst wenn man annimmt, dass vorliegend nicht ein Ausgleich auf vertraglicher Ebene,
sondern ein Bereicherungsausgleich vorzunehmen ist, kann die Klägerin in keinem Fall
von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr auf die in Rede stehenden Rechnungen
gezahlten Beträge verlangen.
74
Dabei kann zu Gunsten der Klägerin sogar unterstellt werden, dass Forderungen der F...
GmbH gegen die Klägerin, welche die F... GmbH an die Beklagte abgetreten hat und auf
welche die Klägerin die nunmehr zurückverlangten Beträge von 868.516,67 DM und
1.113.911,90 DM gezahlt hat, nicht existierten. Insoweit kann in tatsächlicher Hinsicht
dahinstehen, ob die in Rede stehenden Rechnungen nur pro forma von der F... GmbH
erstellt worden sind und ihnen insgesamt keine Leistungen der F... GmbH zugrunde
gelegen haben. Kommt es hierauf nicht an, muss auch in prozessualer Hinsicht nicht
entschieden werden, ob die Beklagte dies auf Grund ihrer erstinstanzlichen Vorbringens
in der Berufungsinstanz noch bestreiten kann. Auch muss nicht aufgeklärt werden, ob
zwischen der Klägerin und der F... GmbH vereinbart war, neben den wöchentlichen
Einzelrechnungen umfangreichere Rechnungen zu erstellen, welche das Liefergeschäft
für einen größeren Zeitraum hätten zusammenfassen sollen, und die betreffenden
Rechnungen vorzuvalutieren. Hierauf kommt es aus Rechtsgründen letztlich ebenfalls
nicht an. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht
nämlich auch dann nicht, wenn die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F...
GmbH tatsächlich nicht existierten und es auch Absprachen zwischen der Klägerin und
der F... GmbH, wie sie die Beklagte behauptet hat, nicht gab.
75
a)
76
Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB (Leistungskondiktion) sind nicht erfüllt. Bei der im Bereicherungsrecht gebotenen
wirtschaftlichen und an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichteten lebensnahen
Betrachtungsweise liegt hier bereicherungsrechtlich eine Leistung der Klägerin an ihre
Vertragspartnerin, die F... GmbH, und nicht an die Beklagte vor, weshalb sich die
Klägerin nur an ihre Vertragspartnerin halten kann.
77
aa)
78
Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung,
kann er das Geleistete vom Gläubiger kondizieren, wenn er die Leistung nicht in
Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte (§ 814 BGB). Umstritten ist jedoch, von
wem der Schuldner in solchen Fällen die Leistung zurückfordern kann, wenn der
vermeintliche Gläubiger die Forderung - wie hier die F... GmbH - abgetreten hatte und
der Schuldner demgemäß an den Abtretungsempfänger (Zessionar) gezahlt hat (vgl.
zum Streitstand: MünchKomm/Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdnr. 121 ff; Staudinger/Lorenz,
BGB, 13. Bearb., § 812 Rdnr. 41; Ermann/Westermann, 10. Aufl., § 812 Rdnr. 36;
Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 812 Rdnr. 136 ff).
79
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen
eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung
entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR
102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR
253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur
Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 =
NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533). Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu
berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche
und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v.
8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der
bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei
Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete. Vielmehr seien in erster
Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche
Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR
51/87, NJW 1989, 161, 162).
80
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist
allerdings gleichwohl zu entnehmen, dass sich der bereicherungsrechtliche
Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht
bestehende Forderung leistet, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere
Umstände vorliegen - gegen den Zedenten richtet (so z. B. auch Staudinger/Lorenz,
a.a.O., § 812 Rdnr. 41; MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 121; Palandt/Sprau, BGB,
62. Aufl., § 812 Rdnr. 67). Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten
Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits
wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - IV ZR
176/92, NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR
1992, 1304). Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er
zunächst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch
eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines
leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hat, dem
der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt
hatte, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer richtet. Diese Rechtsprechung,
81
welche den Bereicherungsausgleich bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den
jeweiligen Kausalbeziehungen vornimmt, hat der Bundesgerichtshof dann durch sein
Urteil vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46) weiter gefestigt. In Fortführung
seines erstgenannten Urteils hat er dort festgestellt, dass sich der
bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch eines Kaskoversicherers, der die
Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes (dort:
fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt hat, weil
diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein
Sicherungsschein erteilt war, regelmäßig gegen den Leasing- und
Versicherungsnehmer richtet. Der Rückzahlungsanspruch des (vermeintlichen)
Schuldners richtet sich danach grundsätzlich gegen den Zedenten.
bb)
82
Zieht man die vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen
aufgestellten Grundsätze im Streitfall heran, so scheidet ein Bereicherungsanspruch der
Klägerin gegen die Beklagte aus.
83
(1)
84
Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen - wie hier - mehrere Personen
beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu
gelten hat, kommt es maßgeblich auf die mit der Leistung verbundene
Zweckbestimmung an. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste
und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die
jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46,
50). Dabei ist grundsätzlich eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des
Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen
nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird
damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen
Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).
85
(1.1)
86
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin vorliegend mit den in Rede
stehenden Zahlungen ihre (vermeintliche) Verpflichtung gegenüber der F... GmbH
erfüllen wollte, mit welcher sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Der Senat teilt
diese Auffassung. Vertragsrechtliche Beziehungen bestanden hier nur zwischen
Klägerin und F... GmbH. Die Klägerin wollte - wenn sie nicht ohnehin nur vertragliche
Vorschussleistungen an die F... GmbH erbringen wollte - durch die Zahlungen an die
Beklagte die ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen begleichen, hiermit
also die angeblichen Forderungen der F... GmbH aus der ständigen
Geschäftsbeziehung mit dieser erfüllen. Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin
war ihr Vertrag mit der F... GmbH; in diesem Vertragsverhältnis und auf eine dort
begründete Forderung wollte sie eine Leistung erbringen. Dementsprechend forderte sie
auch zunächst folgerichtig die F... GmbH - und nicht die Beklagte - mit Schreiben vom
26. Juni 2000 (Anlage K 9, Bl. 210 GA) zur Rückzahlung der gezahlten Beträge auf und
verklagte diese sodann auf deren Rückzahlung.
87
Diese Vorstellung der Klägerin deckte sich mit derjenigen der Beklagten. Auch aus
Sicht der Beklagten leistete die Klägerin primär auf die Rechnungen der F... GmbH
88
innerhalb des allein zwischen der Klägerin und der F... GmbH bestehenden
Lieferverhältnisses.
An die F... GmbH ist die Leistung der Klägerin auch tatsächlich wirtschaftlich geflossen.
Die Beklagte hat die vermeintliche Forderung der F... GmbH vorfinanziert und von der
Zahlung der Klägerin lediglich ihren Vergütungsanteil einbehalten.
89
(1.2)
90
Dass die F... GmbH auf Grund der Abtretung der vermeintlichen Forderungen an die
Beklagte nicht mehr Gläubigerin war, sondern die Beklagte neue Gläubigerin der
Klägerin wurde, rechtfertigt vorliegend jedenfalls deshalb keine andere Beurteilung, weil
die Beklagte durch die Abtretung ihrer Forderungen ihre Eigenschaft als Lieferantin der
Klägerin nicht verloren hatte und die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und
der F... GmbH weiter fortbestand.
91
Hingegen ist die Beklagte nicht in das die vermeintliche Forderung "begründen
sollende" Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der F... GmbH eingetreten, noch
hat sie dieses übernommen. Vertragspartnerin der Klägerin blieb trotz der
Forderungsabtretung allein die F... GmbH.
92
Außerdem ist zu beachten, dass die Abtretung der vermeintlichen Forderungen hier auf
Grund eines Factoringvertrages zwischen der Beklagten und der F... GmbH erfolgte.
Factoring ist ein Finanzierungsmittel. Beim Factoring überträgt der Unternehmer seine
Forderungen gegen seine Abnehmer durch Zession auf den Factor. Dieser zahlt den
Gegenwert, vermindert um seine Provision, und zieht die Forderung ein. Auch wenn der
Factor damit rechtlich Inhaber der Forderung wird, so ist es doch gleichwohl der
Unternehmer, der weiterhin Vertragspartner des Schuldners ist und den der Schuldner
regelmäßig weiterhin als seinen eigentlichen Gläubiger ansieht. Der Factor zieht aus
der Sicht des Schuldners die Forderung nur an dessen Stelle ein.
93
(2)
94
Dass hier nur die F... GmbH und nicht die Beklagte Bereicherungsschuldnerin sein
kann, wird bestätigt durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der
Risikoverteilung, die beim Bereicherungsausgleich mitberücksichtigt werden müssen,
weil die Ableitung aus dem Leistungsbegriff allein nicht immer überzeugend erscheint
(vgl. BGHZ 122, 46, 51).
95
(2.1)
96
Die Klägerin arbeitete seit Sommer 1993 fortlaufend mit der F... GmbH zusammen. Die
F... GmbH war gelistete Lieferantin der Klägerin. Die in Rede stehenden Beträge zahlte
die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegungsangaben ihrer
langjährigen guten Lieferantin aus. Dies rechtfertigt es, ihr auch das Risiko der
Insolvenz ihrer Vertragspartnerin aufzubürden, wenn sich später herausstellte, dass das
Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr von ihrer Vertragspartnerin gestellten Rechnungen
nicht gerechtfertigt war.
97
(2.2)
98
Die Abtretung der angeblichen Forderungen aus ihrer Geschäftsbeziehung zur F...
GmbH an die Beklagte verschlechterte die Rechtsstellung der Klägerin nicht, weil die
Beklagte dadurch keine weitergehenden Rechte erhielt als diejenigen, die schon der
Vertragspartnerin der Klägerin, der F... GmbH, zustanden (vgl. BGHZ 122, 46, 51). Da es
sich bei der Beklagten um ein Factoringunternehmen handelt, was der Klägerin bekannt
war, das leistungsfähiger als die Vertragspartnerin der war und ist, würde die Klägerin
hingegen sogar einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sie im Falle der
Vortäuschung von Forderungen durch ihre Lieferantin nicht gegen diese vorgehen
müsste, sondern unmittelbar den Zessionar in Anspruch nehmen könnte. Die
Notwendigkeit der Kondiktion "über das Dreieck" belässt die typischen Risiken dort, wo
sie von Anfang an lagen, und verweist den Bereicherungsausgleich in die
Rechtsbeziehung, in der ein Fehler aufgetreten ist (BGHZ 122, 46, 51), hier also in
diejenige zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin.
99
(2.3)
100
Die Klägerin geht zwar wirtschaftlich letztlich leer aus, wenn sie auf die
Inanspruchnahme ihrer insolventen Vertragspartnerin verwiesen wird. Die rechtliche
Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370). Insbesondere
rechtfertigt es dieser Umstand nicht, dem Schuldner die Kondiktion wahlweise gegen
den Zedenten oder den Zessionar zu geben. Das wäre erst-recht eine durch nichts zu
rechtfertigende Begünstigung des Schuldners (vgl. Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812
Rdnr. 41). Von Bedeutung kann insoweit nur sein, ob die Klägerin das Risiko der
Insolvenz ihrer Geschäftspartnerin zu tragen hat, wenn sie die Herausgabe einer
Leistung aus der Geschäftsbeziehung mit dieser verlangt. Diese Frage ist zu bejahen.
Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Klägerin - nach dem
klägerischen Vorbringen ohne weitere Prüfung - geleisteten Zahlungen neben der
Einschätzung der allgemeinen Risiken hier gerade auch die Prüfung der
Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten erforderten. Die langjährige Geschäftsbeziehung
der Klägerin zur F... GmbH wurde dabei im erheblichen Umfang von dem Grundsatz von
Treu und Glauben beherrscht, und zwar wesentlich stärker als das Vertragsverhältnis
zwischen der Beklagten und der F... GmbH. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgten die
Zahlungen gerade deshalb, weil es sich bei der F... GmbH um einen gelisteten
Lieferanten handelte, mit dem jahrelange, gute Geschäftsbeziehungen bestanden. Die
Klägerin trägt insoweit vor, dass Rechnungen solcher Lieferanten von ihr grundsätzlich
bezahlt würden, auch wenn sie sich hiermit der Gefahr aussetze, dass die bezahlte
Rechnung fehlerhaft oder unberechtigt gestellt worden sei (Bl. 195 GA). Dann muss sie
aber auch die mit einer solchen Verfahrensweise verbundenen Risiken tragen.
101
(2.4)
102
An der Risikozuordnung kann es nichts ändern, wenn die Vertragspartnerin der Klägerin
ihre (behaupteten) Forderungen einem Gläubiger abtritt. Die Rechtsstellung der
Klägerin verschlechtert sich dadurch nicht. Die Einwendungen aus dem
Vertragsverhältnis kann sie auch dem Zessionar entgegensetzen (§ 404 BGB).
103
(2.5)
104
Dahinstehen kann, ob die Beklagte überhaupt in der Lage war, das Bestehen der ihr von
der F... GmbH abgetretenen Forderungen zu überprüfen. Verpflichtet war sie hierzu
jedenfalls nicht. Es war ihr Risiko, eine nicht bestehende Forderung vorzufinanzieren
105
und dann mangels Leistung des angeblichen Schuldners auszufallen. Hingegen hatte
sie die Forderung nicht im Interesse des vermeintlichen Schuldners zu überprüfen. Das
war allein dessen Angelegenheit. Leistete der Schuldner - wie hier die Klägerin - auf
eine tatsächlich nicht bestehende Schuld, war die Sache für die Beklagte erledigt.
(3)
106
Die Verweisung der Klägerin auf eine Kondiktion gegen die F... GmbH ist mit dem
Landgericht auch als interessengerecht anzusehen.
107
(3.1)
108
Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene
Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen
Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit
gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend
Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41). Für das hier in Rede stehende
Factoringgeschäft zwischen der F... GmbH und der Beklagten kann nichts anderes
gelten.
109
Überhaupt handelt es sich in Zessionsfällen bei der Zahlung des Schuldners an den
Zessionar grundsätzlich um eine zumindest anweisungsähnliche Konstellation
(MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123). Die durch den Schuldner bewirkte Zahlung
erfolgt auf Grund der mit der Abtretung verbundenen "Anweisung" und stellt sich
infolgedessen ebenfalls als abgekürzte Leistung des Schuldners an den Zedenten dar.
Der Schuldner zahlt auf Grund seiner dem Deckungsverhältnis entsprechenden
Verpflichtung gegenüber dem Zedenten und der Zessionar erhält die Leistung primär
auf Grund der Abtretung und der darin liegenden Veranlassung durch den Zedenten
(MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123). Außerdem ist anerkannt, dass die bloße
Verstärkung der Einräumung eines eigenen Anspruchs (hier: durch Zession) an der Art
und Weise des Bereicherungsausgleichs nichts ändert (vgl. BGHZ 122, 46, 52;
MünchKomm/Lieb, a.a.O., § 812 Rdnr. 123).
110
In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich innerhalb des
jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und
dem Angewiesenen im Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem
Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im Valutaverhältnis (st. Rspr., vgl. BGHZ
61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152,
157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273; BGH v. 5.11.2002 - XI ZR 381/01, NJW 2003, 582
= WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69).
111
Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit
Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass
auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich
grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373;
122, 46, 52).
112
(3.2)
113
Soweit die Klägerin einwendet, dass es im Streitfall an einem Deckungsverhältnis
114
zwischen ihr und der F... GmbH fehle, übersieht sie, dass jedenfalls die langjährige
ständige Lieferbeziehung zwischen ihr und der F... GmbH, welcher die von der F...
GmbH an die Beklagte abgetretenen angeblichen Forderungen entsprangen, das
erforderliche Deckungsverhältnis darstellt.
(3.3)
115
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin des Weiteren darauf, dass es vorliegend an einer
wirksamen Anweisung fehle, weil sich ihre Lieferantin in (angeblich) betrügerischer
Weise Kreditmittel erschlichen habe.
116
Richtig ist zwar, dass sich der von der Rechtsprechung für die Anweisungsfälle
aufgestellte Grundsatz, dass sich der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen
Leistungsverhältnis vollzieht, nicht ausnahmslos gilt.
117
Es entspricht zunächst gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem
Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den
Anweisungsempfänger - als Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB - zusteht, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung bei
Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372,
374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).
118
Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin trägt nicht schlüssig vor, dass
der Beklagten der Mangel im Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin und der F...
GmbH bekannt gewesen sei, die Beklagte also positive Kenntnis davon gehabt habe,
dass es sich bei den von der F... GmbH erstellten Rechungen nur um
Scheinrechnungen gehandelt habe und dass die abgetretenen Forderungen in Wahrheit
nicht bestanden hätten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
119
Außerdem verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so, und
hierauf beruft sich die Klägerin auch, dass die Zahlung des Angewiesenen unter
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen dem Anweisenden nur dann zugerechnet
werden kann, wenn eine wirksame Anweisungserklärung vorliegt. Fehlt eine solche
oder ist sie aus bestimmten Gründen nichtig, so hat der Anweisende keine Ursache für
den Anschein gesetzt, die Zahlung sei seine Leistung. In einem solchen Fall hat der
bereicherungsrechtliche Ausgleich deshalb im Wege einer Nichtleistungskondiktion (§
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen dem Angewiesenen und dem
Zahlungsempfänger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen
Bereicherungsanspruch einer Bank gegen den Zuwendungsempfänger im Falle der
Geschäftsunfähigkeit des Überweisenden (BGHZ 11, 382), bei Einlösung eines vom
Aussteller nicht unterschriebenen Schecks (BGHZ 66, 362) und bei einem gefälschten
oder verfälschten Überweisungsauftrag (BGH v. 20.06.1990 - XII ZR 93/89, WM 1990,
1280 = NJW-RR 1990, 1200; v. 31.05.1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420 = NJW 1994,
2356) bejaht. Ebenso liegen die Dinge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in
den Fällen, in welchen die Anweisung von einem vollmachtlosen Vertreter des
Kontoinhabers abgegeben worden sind. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der
von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung vom 20. März
2001 (XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 = NJW 2001, 1855 = WM 2001, 954) entschieden,
dass einer Bank, die einen nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des
Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst habe, mangels Zurechenbarkeit der
unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber
120
zustehe, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich unter diesen Umständen vielmehr
zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen sei, und zwar auch
dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht gekannt habe und eine der
Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis bestehe. Grund dafür, dass in
diesen Fällen ein Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger gegeben ist,
ist der Umstand, dass die unwirksame Anweisung dem Anweisenden nicht zuzurechnen
ist.
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin zuletzt in Bezug genommenen
jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 (XI ZR 381/01,
NJW 2003, 582 = WM 2003, 14 = ZIP 2003, 69 = MDR 2003, 328), in welcher dieser - an
seine letztgenannte Entscheidung anknüpfend - ausgeführt hat (Unterstreichungen
hinzugefügt):
121
"Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer
wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem
vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch
nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111, 382, 386 f.; BGHZ 145 , 151
m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 269, 274). Denn ohne eine gültige Anweisung kann
die Zahlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet
werden. Eine andere Betrachtungsweise ließe ... den in der Rechtsscheinslehre
allgemein anerkannten Grundsatz außer acht, dass der gutgläubige Vertragsgegner
nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den Rechtsschein in
zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der sog. Empfängerhorizont des
Zahlungsempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und
Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen,
wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in
vollem Umfang schuldete. Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und
Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3
BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen
Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen hinreichend
geschützt (BGHZ 145 , 151 m.w.N.)".
122
Auch danach ist entscheidend, ob die Anweisung dem Anweisenden zugerechnet
werden kann oder nicht. Eine solche Zurechenbarkeit ist hier aber ohne jeden Zweifel
zu bejahen. Die F... GmbH hat die in Rede stehenden Rechnungen erstellt, sie an die
Beklagte weitergeleitet und die angeblichen Forderungen aus der zugrundeliegenden
Geschäftsbeziehung mit der Klägerin an die Beklagte auf Grund des mit dieser
geschlossenen Factoringvertrages abgetreten. Die F... GmbH wollte hierbei gerade,
dass die Beklagte die angeblichen Forderungen einzieht und eine Zahlung der Klägerin
an die Beklagte erfolgt. Genau dies ist auch geschehen.
123
Es hat damit im Streitfall bei dem Grundsatz zu bleiben, dass bei Fehlern im
Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich ebenfalls in diesem Verhältnis
vorzunehmen ist. Da der Fehler vorliegend im Deckungsverhältnis "wurzelt", ist er
dementsprechend im Rechtsverhältnis der Klägerin zur Zedentin zu bereinigen.
124
(4)
125
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass im Streitfall eine abweichende
Beurteilung deshalb angezeigt und geboten sei, weil der Zessionsvertrag zwischen der
126
F... GmbH und der Beklagten infolge eines betrügerischen Verhaltens der F... GmbH
unwirksam sei.
(4.1)
127
Haben die der Abtretung zugrundeliegenden Forderungen der F... GmbH gegen die
Klägerin nicht bestanden, wie dies die Klägerin behauptet, ist die Abtretung, also das
Verfügungsgeschäft, ins Leere gegangen. Daraus kann die Klägerin jedoch nichts
herleiten, weil das stets der Fall ist, wenn der Schuldner auf eine abgetretene, in
Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet.
128
(4.2)
129
Dass das der Abtretung zugrunde liegende schuldrechtliche Grundgeschäft zwischen
der Beklagten und der F... GmbH unwirksam ist, kann nicht festgestellt werden.
130
Sofern die Zedentin die Beklagte über das Bestehen der in Rede stehenden
Forderungen getäuscht haben sollte, mag dies das schuldrechtliche Grundgeschäft
anfechtbar gemacht haben (§ 123 Abs. 1 BGB). Der schuldrechtliche Vertrag zwischen
der F... GmbH und der Beklagten ist deshalb jedoch nicht schon gemäß § 138 BGB
nichtig. Das gilt um so mehr, als die Beklagte die streitigen Beträge ja tatsächlich
erhalten hat, und nicht auszuschließen ist, dass die Zedentin darauf vertraute, die
abgetretenen vermeintlichen Forderungen würden auf Grund entsprechender
Lieferungen tatsächlich noch entstehen.
131
(4.3)
132
Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen
Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort:
Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung
beigemessen.
133
(5)
134
Besondere Umstände, die zu einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte als
Zessionar führen könnten, liegen - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat -
nicht vor.
135
Der Streitfall ist insbesondere nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 8. Juni 1988 (IV b ZR 51/87 - NJW 1989, 161) zugrunde liegenden Fall zu
vergleichen. Dieser war durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass "im Wesentlichen
ein Verhalten des Zessionars" zu einer Überzahlung des ihm abgetretenen
Gewinnanspruchs geführt hatte. Der Zessionar hatte "mit großer Intensität" - unter
Fristsetzung und Klageandrohung - den Schuldner, eine Finanzierungsgesellschaft, zu
einer Zahlung auf eine erst "vorläufige Bauabrechnung" gedrängt; der Schuldner hatte
auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die "Vorläufigkeit der Abrechnung geleistet, und
dem Zessionar, einer Baugesellschaft, war das sich daraus ergebende Risiko einer
Überzahlung zuzurechnen.
136
Vergleichbare Umstände liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat der Klägerin mit ihrem
Schreiben vom 4. Februar 2000 zunächst lediglich angezeigt, dass sie mit der F...
137
GmbH im Factoringverfahren zusammen arbeite. Gleichzeitig hat sie die Klägerin
hinsichtlich der mit übersandten Saldoübersicht ausdrücklich um Überprüfung und
Mitteilung etwaiger Anmerkungen gebeten. Zwar hat die Beklagte auf das
Antwortschreiben der Klägerin dann mit Schreiben vom 25. Februar 2000 um
Begleichung der streitigen Rechnungen binnen 10 Tagen gebeten, und anschließend
mit Schreiben vom 8. März 2000 noch mitgeteilt, dass die Zahlung an sie mit
schuldbefreiender Wirkung erfolge. Zuvor waren der Klägerin die beiden Rechnungen
allerdings bereits unstreitig von der F... GmbH übersandt worden. Außerdem handelte
es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen - jedenfalls aus Sicht der Beklagten -
auch nicht nur um vorläufige Abrechnungen, sondern um Rechnungen, mit denen der
Klägerin bestimmte Leistungen in spezifizierter und nachprüfbarer Weise in Rechnung
gestellt wurden. Auch zahlte die Klägerin hier nicht unter Hinweis auf eine Vorläufigkeit
der Rechnungen und die Beklagte musste sich deshalb auch nicht darauf einstellen, die
Zahlung oder einen Teil hiervon an die Klägerin zurückzahlen zu müssen. Des Weiteren
hat die Beklagte der Klägerin auch nicht die Erhebung einer Zahlungsklage angedroht.
Dass die Beklagte einer Bitte der Klägerin, ihr für eine Prüfung der Rechnungen weitere
Zeit zu geben, nicht nachgekommen wäre, ist im Übrigen weder dargetan noch
ersichtlich. Tatsächlich hat die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens
weitere Zeit zur Rechnungsprüfung gar nicht benötigt, weil hiernach Rechnungen von
gelisteten Lieferanten ohne weitere Prüfung von ihr beglichen werden.
Dass im Wesentlichen ein Verhalten der Beklagten zu den Zahlungen der Klägerin
geführt hat, kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
138
Der Ausgleich muss damit vorliegend dort vorgenommen werden, wo nicht nur der
Rechtsgrund für die Leistung geschaffen worden sein soll, sondern auch die
Bereicherung tatsächlich eingetreten ist, also im Verhältnis der Klägerin zu ihrer
Vertragspartnerin, der F... GmbH.
139
b)
140
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin ein
Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte auch nicht als Nichtleistungskondiktion
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehen kann. Der Bereicherungsausgleich hat
aus den vorstehend genannten Gründen in dem Leistungsverhältnis, d. h. im Verhältnis
der Klägerin zur Zedentin stattzufinden. Es gilt - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - der Grundsatz des Vorrangs des Leistungsverhältnisses bzw. der
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion.
141
II.
142
Auf andere Rechtsgründe kann die Klägerin die Klageforderung nicht stützen.
Insbesondere kann auch die Klägerin nicht schlüssig vortragen, dass die Beklagte an
einer von der Klägerin behaupteten unerlaubten - betrügerischen - Handlung der F...
GmbH gegenüber der Klägerin beteiligt gewesen sein sollte. Einen auf ein solches
Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch macht die Klägerin auch gar nicht
geltend.
143
C.
144
Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. April 2003 gibt dem Senat weder
145
Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer
anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls, als er sie in der mündlichen
Verhandlung aufgezeigt hat.
1.
146
Am 14. März 2003 hat eine der Zivilprozessordnung entsprechende mündliche
Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Vorsitzende hat die Parteien kurz in den
Streitstand eingeführt und sodann im einzelnen gemäss § 139 ZPO dargelegt, wie der
Senat die Rechtslage in dieser von beiden Parteien durch umfangreiche Schriftsätze
vorbereiteten und ausgeschriebenen Rechtssache beurteilt. Aus diesen Hinweisen
ergab sich zugleich, dass aus der Sicht des Senats der Sachverhalt ausreichend und
umfassend vorgetragen war und Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung oder
zu einer weiteren Erörterung streitiger Gesichtspunkte nicht bestand.
147
Im Abschluss an diese Ausführungen des Vorsitzenden hatten die Parteien Gelegenheit
zur Stellungnahme und zum ergänzenden Sachvortrag, wovon jedoch nicht in
ausführlichem Ausmaß Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere haben die
Klägervertreter weder ausdrücklich um die Möglichkeit ergänzenden Vortrags gebeten
noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie noch weiter zur Sache
vorzutragen wünschten. Vielmehr haben beide Parteien die Anträge gestellt und der
Vorsitzende hat die Verhandlung geschlossen.
148
Der Senat geht davon aus, dass ein bei dem Oberlandesgericht zugelassener
Rechtsanwalt von sich aus und ohne eine Aufforderung des Gerichts zur Sache vorträgt
oder um die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme bittet, wenn er solches
wünscht und für erforderlich hält. Mit dem Schweigen der Klägervertreter auf die
Hinweise des Senats und mit dem Stellen der Berufungsanträge war aus der Sich des
Senats die Verhandlung gemäss § 136 Abs. 4 ZPO zu schließen, zumal aus der zuvor
dargelegten Sicht des Senats der Rechtsstreit entscheidungsreif war.
149
Aus welchem Grund die Klägervertreter es unterlassen haben, in der mündlichen
Verhandlung weiter vorzutragen, ist dem Senat nicht bekannt; in der Verhandlung sind
hierzu Erklärungen nicht abgegeben worden. Rechtlich ist dies unerheblich.
Gelegenheit hierzu hatten sie. Damit besteht ein begründeter Anlass zu einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
150
2.
151
Das Vorbringen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 2003 ist auch nicht
geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls durch den Senat zu
führen. Die Klägerin wiederholt in diesem Schriftsatz lediglich ihre zuvor in ihren
vorbereitenden Schriftsätzen bereits geäußerte Rechtsauffassung sowie ihre dortige
Darstellung der Tatsachen, aus welchen sie ihren vermeintlichen Anspruch herleiten
will.
152
D.
153
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
154
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, § 711
155
ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 1.013.600,-- EUR festgesetzt. In dieser
Höhe ist die Klägerin beschwert.
156
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
157