Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.08.2001

OLG Düsseldorf: geschäftsführung ohne auftrag, treu und glauben, schlüssiges verhalten, pastor, abrechnung, gebäude, eingriff, zustandekommen, abschlagszahlung, architektenvertrag

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 6/01
Datum:
20.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 6/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2000
verkündete Urteil des Einzelrich-ters der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Düs-seldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.608,65 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 19.9.
2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnah-me fallen dem Kläger
zur Last. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden
gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Beru-fung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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I.
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Der Kläger kann seinen Honoraranspruch wegen Planungsleistungen für die
Verteilergebäude nur noch als (Teil-)Schlussrechnungsforderung geltend machen; der
ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI
ist erloschen.
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1.
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Aus seiner in der in der Anspruchsbegründung ausdrücklich als solcher bezeichneten
Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 stehen dem Kläger keine Forderungen zu.
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Vertragliche oder gesetzliche Regelungen über Abschlagszahlungen sollen lediglich
dazu dienen, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei
Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile
auszugleichen (BGH NJW 1985, 1840 = BauR 1985, 456, 457 mwN.). Ein Anspruch auf
Abschlagszahlung steht dem Auftragnehmer daher nicht mehr zu, wenn das
Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in
sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen
vielmehr umfassend abrechnen (BGH aaO.; NJW-RR 1987, 724 = BauR 1987, 453;
NJW 1991, 565 f. = BauR 1991, 81, 82; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999,
Rn. 1228). Dies gilt auch für Abschlagsforderungen eines Architekten aus § 8 Abs. 2
HOAI (OLG Köln BauR 1973, 324, 325 mit zustimmender Anmerkung Hochstein; OLG
Düsseldorf [20. Zivilsenat] BauR 1994, 272, 273; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, %. Aufl. 1996, § 8, Rn. 58; Werner/Pastor aaO., Rn. 984).
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Nach diesen Maßstäben ist die zunächst geltend gemachte Abschlagsforderung
erloschen. Unstreitig hat der Kläger spätestens seit Frühjahr 1996 keine Leistungen für
die Beklagte mehr erbracht; diese selbst hat spätestens zu Beginn des vorliegenden
Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, derartige Leistungen auch nicht mehr
entgegennehmen zu wollen. Infolge dieser Vertragsbeendigung kann der Kläger aus
seiner Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 keine Forderungen mehr herleiten.
9
2.
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Allein dies führt jedoch noch nicht zur Unbegründetheit der Klage, weil ein Architekt
seinen Anspruch aus einer Abschlagsrechnung als Schlussrechnungsforderung
weiterverfolgen kann und der Kläger von dieser Möglichkeit in prozessual zulässiger
Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Übergang
bereits im Wege der Umdeutung des Klagebegehrens möglich ist (bejahend OLG Köln,
Hochstein und Werner/Pastor aaO.; verneinend BGH NJW 1999, 713 = BauR 1999, 267
f.). Der Kläger hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2000 klargestellt,
dass er seine mit Schriftsatz vom 28.8.2000 vorgelegte "modifizierte Rechnung" als
Schlussrechnung verstanden wissen will (Bl. 209 GA). Dass es sich insoweit lediglich
um einen Teilanspruch aus dem weitergehenden Architektenvertrag handelt, steht der
sich aus § 264 Nr. 1 ZPO ergebenden Zulässigkeit des Übergangs von der Abschlags-
zur Schlussrechnungsforderung nicht entgegen (BGH NJW 1985, 1840, 1841 = BauR
1985, 456, 458; Werner/Pastor aaO., Rn. 1229).
11
II.
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Diese Forderung ist im Umfang der Anfechtung bereits deshalb unbegründet, weil dem
Kläger weder ein Umbauzuschlag noch ein Honoraranspruch für die Planung von
Freianlagen zusteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Abrechnung des Klägers
überhaupt prüffähig und zudem sachlich richtig ist; auch auf die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen kommt es nicht mehr an.
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1.
14
Für die Planung der - allein streitbefangenen - Verteilergebäude kann der Kläger keinen
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Umbauzuschlag im Sinne des § 24 HOAI verlangen, weil es sich hierbei weder um
Umbauten noch um Neubauten im Sinne der Nrn. 2 oder 5 des § 3 HOAI, sondern um
Erweiterungsbauten im Sinne von § 3 Nr. 4 HOAI handelt. Nach den insoweit
zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung handelt es sich hierbei um
eine Rechtsfrage, die das Landgericht deshalb durch seine in anderer Besetzung
ergangenen Beschlüsse vom 3.3.1998 und 9.4.1999 nicht einem Sachverständigen zur
Beantwortung übertragen durfte. Die in der angefochtenen Entscheidung
vorgenommene Auslegung jener Vorschrift ist dagegen - ebenso wie die
entsprechenden Ausführungen des Klägers - mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der §§
3 Nr. 5, 24 HOAI unvereinbar.
Nach § 3 Nr. 5 HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit
wesentlichen Eingriffen in Konstruktion und Bestand. Hieran fest es vorliegend in jeder
Hinsicht. Die Neuerrichtung von Verteilergebäuden kann schon begrifflich weder die
Umgestaltung eines vorhandenen Objekts noch einen Eingriff in deren Bestand
beinhalten; erst recht sind Änderungen der Verkehrswege kein "Eingriff in eine
vorhandene Bausubstanz". Gerade wegen dieser "unselbständigen" und "dienenden
Funktion" sowie aufgrund ihrer "Anbindung an die bereits vorhandene und weiter zu
nutzende Bausubstanz" stellen Anbauten an bereits bestehende Krankenhausgebäude
mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen zur Änderung der
Verkehrswege typischen Erweiterungsbauten im Sinne von § 3 Nr. 4 HOAI dar.
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Ob und inwieweit andere Gebäude des Krankenhauses von den Planungen des
Klägers betroffen waren, ist für den allein streitbefangenen Honoraranspruch wegen der
Verteilergebäude völlig unerheblich, da dieser gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI einer
getrennten Abrechnung unterliegt. Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten
Maßnahmen an OP-Gebäude sowie an Ost- und Nordflügel betreffen Teile des
Krankenhauses, die die Parteien nach der Aufzählung in § 1 Ziffer 1.1 des
Architektenvertrags als Gegenstand selbständiger, von der Neuerrichtung der
Verteilergebäude unabhängiger Planungsleistungen verstanden haben; eben dies hat
der Kläger in anderem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben (Schriftsatz vom
2.4.1998, Bl. 48 GA). Ob dem Kläger bei der Abrechnung dieser Leistungen einen
Umbauzuschlag verlangen kann, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur
Entscheidung; es handelt sich weder um Planungstätigkeiten in Zusammenhang mit
den Verteilergebäuden noch um sonstige, nach § 8 HOAI einer selbständigen
Abrechnung zugängliche Teilleistungen.
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Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Änderungen an anderen Gebäuden
eine Überprüfung der Statik erforderlich gemacht hätten. Im übrigen sind statische oder
sonstige Prüfungen und Anpassungen eines Anbaus an das Hauptgebäudes typisches
Merkmal von Erweiterungsbauten; die Erforderlichkeit derartiger Maßnahmen kann
schon deshalb nicht zur Anwendung der §§ 3 Nr. 5, 24 HOAI führen, weil andernfalls § 3
Nr. 4 HOAI gegenstandslos wäre (vergl. Senat, BauR 1987, 708, 710 f.;
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 3 HOAI, Rn. 25). Eine andere Beurteilung kommt
allenfalls dann in Betracht, wenn und soweit Umbaumaßnahmen mit
Erweiterungsbauten in einer Weise zusammentreffen, dass sich beide
Planungsbereiche nicht voneinander trennen lassen, und die Umbauten den
Schwerpunkt der Baumaßnahme darstellen (Senat aaO.;
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 26 und 30). Hiervon kann vorliegend nicht
die Rede sein. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil
der Kläger nach den Vertragsabsprachen der Parteien auch mit der Sanierung anderer
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Gebäude befasst war und sich deshalb die Vergütungsanspruche auch bei der
Honorarabrechnung in der von § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI geforderten Weise trennen
lassen; ein Umbauzuschlag steht dem Kläger deshalb allenfalls für seine
Planungsleistungen an eben jenen Gebäuden zu (vergl. zu technischen Anlagen OLG
Brandenburg BauR 2000, 762). Im übrigen stand bei der Neuerrichtung der
Verteilergebäude deren Charakter als Erweiterungsbauten im Vordergrund; hiermit
verbundene statische oder sonstige Eingriffe in die übrige, bereits vorhandene
Bausubstanz waren demgegenüber nach den zutreffenden Ausführungen des
Sachverständigen X.. auch in technischer Hinsicht von allenfalls untergeordneter
Bedeutung.
2.
19
Für die Planung von Freianlagen steht dem Kläger weder aus § 631 Abs. 1 BGB noch
aus einem sonstigen Rechtsgrund ein Vergütungsanspruch zu; es kann deshalb
dahinstehen, ob der Kläger derartige Leistungen überhaupt prüfbar abgerechnet hat.
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a)
21
Vertragliche Anspruche bestehen nicht. Die Beklagte hat den Kläger weder
ausdrücklich noch "konkludent" mit der Planung von Freianlagen beauftragt.
22
aa)
23
Das Zustandekommen und der Umfang eines Architektenvertrages richten sich nach
den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Die HOAI regelt diese Frage
nicht; ihre Bestimmungen sind nur und erst dann zur Berechnung des
Honoraranspruchs heranzuziehen, wenn dieser dem Grunde nach feststeht (BGHZ 136,
33, 36 f. = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1985, 2830; KG BauR 1988, 621; OLG Koblenz
NJW-RR 1996, 1045; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 6 f.). Aus dem
Tätigwerden eines Architekten allein kann daher noch nicht auf eine entsprechende
Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger
Bindungswille zugrunde liegt (BGH aaO.; BGH BauR 1999, 1319, 1321; KG aaO.;
Werner/Pastor aaO., Rn. 612 und 614). Für den Umfang der einem Architekten
übertragenen Leistungen gilt nichts anderes. Auch insoweit ist allein der mit dem
Auftraggeber geschlossene Vertrag maßgebend; die Preisvorschriften der HOAI sind
auch insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch und gerade für die Bestimmung des § 15
HOAI; jene Vorschrift begründet keinen von den Absprachen der Parteien
unabhängigen Honoraranspruch des Architekten, sondern setzt die vertragliche
Vereinbarung über den Umfang der dem Architekten übertragenen Leistungen gerade
voraus (BGHZ 133, 399, 402 ff. = NJW 1987, 586, 587 = BauR 1997, 154, 155; BGH
NJW 1999, 427 = BauR 1999, 187, 188).
24
Ein rechtsgeschäftlicher Wille zu einer derartigen vertraglichen Bindung kann zwar nach
allgemeinen Regeln auch gegenüber einem Architekten durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen
schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889; Heinrichs in: Palandt, BGB, Vor § 116, Rn. 6).
Das Zustandekommen eines Architektenvertrages und damit auch die Voraussetzungen
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einer - wenigstens konkludenten - Auftragserteilung oder -erweiterung durch den
Bauherrn hat der Architekt vorzutragen und zu beweisen (BGHZ 136, 33, 36 = NJW
1997, 3017; BGH NJW 1987, 2742; BauR 1999, 1319, 1321; Werner/Pastor aaO., Rn.
612; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 12).
bb)
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Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger hinsichtlich der Freianlagen kein
Planungsauftrag erteilt worden.
27
Der Architektenvertrag vom 12.2.1994 enthält keinen derartigen Auftrag. § 1
("Gegenstand des Vertrages") verhält sich allein über Planungsleistungen an
Gebäuden. Freianlagen sind weder dort noch an sonstiger Stelle des Vertrages
aufgeführt; hiervon geht offenbar auch der Kläger aus. Auch aus §§ 4 (Umfang der
Leistungen des Auftragnehmers) § 8 des Vertrages (Honorarmittlung) ergibt sich, dass
die Parteien die Regelungen der §§ 13 f. sowie 17 f. HOAI nicht für anwendbar gehalten
haben und somit Freianlagen gerade nicht zum Gegenstand ihres Vertrages machen
wollten; die (teilweise wörtliche)
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Übernahme der Leistungsbilder des § 15 HOAI führt nicht zu einer Erweiterung auf
Freianlagen und ist im übrigen bedeutungslos (oben aa).
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Der frühere Vertrag vom 1.4.1992 nimmt ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom
23.3.1992 lediglich auf einen (nicht zur Akte gereichten) Vertrag zwischen der Beklagten
und der WBP GmbH vom 19.5./22.6.1988, nicht aber auf erst später erwogene
Auftragserweiterungen Bezug. Im Umkehrschluss ergibt sich auch daraus, dass die
Beklagte dem Kläger keine Planung von Freianlagen übertragen wollte.
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Irgendwelche ausfüllungsbedürftige "Regelungslücken" weisen beide Vertragswerke
nicht aus; spätere rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beklagten sind nicht
vorgetragen. Auf einen - ohnehin nicht erkennbaren - Zusammenhang zwischen
Freianlagen und Förderanträgen kommt es nicht an. Aus den vorgelegten
Planungsunterlagen ist schon nicht ersichtlich, welche Planungsleistungen der Kläger
hinsichtlich der Freianlagen erbracht haben will; noch weniger ist dargelegt, dass die
Beklagte bei Einreichung des Förderantrags die Vornahme jener Arbeiten hätte
erkennen können. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann aus der
bloßen Entgegennahme von Architektenleistungen für sich allein noch nicht auf den
Willen zur Annahme eines darin liegenden Vertragsangebots geschlossen werden;
erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen
erkennen lassen (BGH BauR 1999, 1319, 1321). Allein die Bezeichnung des Klägers
als "Freianlagenplaner" in irgendwelchen Anlagen zum Förderantrag erlaubt diese
Schlussfolgerung nicht; noch weniger können (auch gerichtliche) Erwägungen darüber,
was eine Partei "vernünftigerweise" hätte in Auftrag geben sollen,
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einen wenigstens stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen
ersetzen.
32
b)
33
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) oder
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) bestehen ebenfalls nicht. Dass sich
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die Beklagte Planungen zu Freianlagen in irgendeiner Weise zunutze gemacht habe,
behauptet auch der Kläger nicht; die Anfertigung derartiger, in der ausführlichen
Vertragsurkunde gerade nicht vorgesehenen Pläne entsprach auch nicht dem
mutmaßlichen Willen der Beklagten. Dass die Einreichung des Förderantrags eine
"vollständige Planung hinsichtlich aller denkbaren Leistungsbilder der HOAI" erfordert
hätte, hat der Kläger - entgegen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung -
weder vorgetragen noch nachgewiesen; eine solche Behauptung wäre auch
offensichtlich unzutreffend, weil Ziffer 16 des Antragsformulars keine Beifügung einer
"vollständigen Planung" vorsieht. Dass der Förderantrag auch nach Auffassung des
Klägers keine Planung der Freianlagen voraussetzte, ergibt sich vielmehr aus seinen
eigenen "Erläuterungsberichten", die sich hiermit - entgegen seiner Darstellung im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.2.1998 (Seite 4, Bl. 22 GA) weder unter Punkt 4.2
(Arbeitsschutz) noch unter Punkt 5.2 (äußere Gestaltung der Verteilergebäude) hiermit
befassen; den Ausführungen zu "Aussenanlagen" auf Seite 14 dieser Unterlagen hat
nicht einmal der Kläger selbst irgendeine Bedeutung beigemessen. Es kann deshalb
auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass die Anlagen E und F zur
"modifizierten Rechnung" hinsichtlich der Freianlagen keinerlei Leistungen des Klägers
erkennen lassen; Planungen zur Fassadengestaltung an (zudem anderen) Gebäuden
betreffen keine Freianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 HOAI).
III.
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Das Zinsbegehren ist nur teilweise gerechtfertigt. Die mit Schriftsatz vom 28.8.2000
vorgelegte "modifizierte Rechnung" ist auch in ihrem mit der Berufung nicht
angegriffenen Teil erst mit Übergang zur Schlussrechnungsforderung im
erstinstanzlichen Termin vom 19.9.2000 fällig geworden (oben II.1.); von diesem Tag an
kann der Kläger deshalb nach § 291 BGB Verzinsung beanspruchen.
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V.
37
Die durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten hat nach § 96
ZPO der Kläger zu tragen, weil sein Klagevortrag insoweit ohne Erfolg geblieben ist
(oben II.1.). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO;
die im Senatstermin vom 26.6.2001 erklärte Teilrücknahme der Berufung war
verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO) besteht kein Anlass.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer für den Kläger:
40
(97.813,58 DM - 49.608,65 DM + 8.000,- DM =) 56.204,93 DM
41
Streitwert und Beschwer erhöhen sich gemäß §§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, 22 Abs.
2 GKG um den Wert der auf die unangegriffene Hauptforderung entfallenden
Zinsmehrforderung.
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43
I. X.. X..
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