Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2002
OLG Düsseldorf: gesellschaft mit beschränkter haftung, gesetzlicher vertreter, gegen die guten sitten, culpa in contrahendo, treu und glauben, kaufmännisches unternehmen, geschäftsführer, form, erwerb
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 200/01
Datum:
05.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 200/01
Tenor:
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. B., des Richters am
Oberlandesgericht H. sowie der Richte-rin am Oberlandesgericht Dr. A.-
S.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2001 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückwei-sung
der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
341.677,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Ba-
siszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. November 2000
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/20 und die Be-
klagten als Gesamtschuldner zu 17/20 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 420.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Beginn
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 7.000,00 EUR abwenden, falls die Beklagten nicht
vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten Schadensersatz für Verluste aus
2
Börsentermingeschäften.
Der Beklagte zu 2. war und ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der in
Krefeld ansässigen Beklagten zu 1., die in Zusammenarbeit mit us-amerikanischen
Brokerhäusern, namentlich dem Brokerhaus E. & F Man International Inc. mit Sitz in Ch.
Börsentermingeschäfte an amerikanischen Börsen vermittelte. Die Beklagte zu 1. hat
inzwischen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; über diesen Antrag ist
bislang noch nicht entschieden worden.
3
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger, der den Beruf eines selbständigen
Apothekers ausübt, und der Beklagten zu 1. begann am 29.05.1998 mit dem Abschluss
eines Vermittlungsvertrages (Bl. 29 bis 36 GA = Anlage IV zum Schriftsatz der Beklagten
vom 02.04.2002), der von einem sogenannten Telefonverkäufer der Beklagten zu 1.
angebahnt worden war.
4
Im Vorfeld des Vertragsschlusses übersandte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom
22.05.1998 (Anlage BB 5 zur Berufungsbegründung) dem Kläger neben der bereits
erwähnten Vertragsunterlage (Bl. 29 bis 36 GA) ein Informationsblatt, das die Überschrift
"Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" trägt (Anlage
BB 1 zur Berufungsbegründung). Ob der Kläger darüber hinaus - wie in dem Schreiben
erwähnt - auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first"
(Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung und Anlage 1 zur Berufungserwiderung)
erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings enthält der
Vermittlungsvertrag vom 29.05.1998 unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine
fettgedruckte Bestätigung, den Prospekt der Beklagten 1. mit dem Titel "Kurzgefasste
Einführung in die Grundsätze des Terminhandels (Fassung vom Dezember 1997)"
erhalten zu haben. Außerdem sandte der Kläger zwei aus dem Prospekt
auszuschneidende Bestätigungen über deren Erhalt ebenso unterschrieben an die
Beklagte zu 1. zurück (Anlage 2 und Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom
02.04.2002) wie einen von der Beklagten zu 1. vorbereiteten Schiedsvertrag (Anlage 5
zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2002). Wegen der Einzelheiten dieser
Vertragsunterlagen sowie der Informationsbroschüre wird auf die zu den Akten
gereichten Originale und Ablichtungen der Unterlagen Bezug genommen.
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Gegenstand der in der Folgezeit getätigten Anlagegeschäfte war der Erwerb von Call-
Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an mehreren us-amerikanischen
Unternehmen, namentlich der P. Inc., des Herstellers des Medikaments "Viagra" (vgl.
die entsprechenden Aufträge in den Anlagekonvoluten von BB 8 bis BB 10 der
Berufungsbegründung sowie die dem Kläger übersandten Statements des
Brokerhauses "E. & F Man International Inc." im Anlagenkonvolut BB 17 zur
Berufungsbegründung). In der Zeit vom 03.06.1998 bis zum Ende der
Geschäftsbeziehung der Parteien am 30.06.2000 wurden zahlreiche Käufe und
Verkäufe von Optionsscheinen getätigt, wobei zwischenzeitlich vereinzelt gemachte
Gewinne jeweils in den Erwerb neuer Optionen investiert wurden. Im Rahmen der
Geschäftsbeziehung überwies der Kläger an die Beklagte zu 1. Beträge in einer
Gesamthöhe von 617.870,00 USD, nämlich am 03.06.1998 einen Betrag von 7.900,00
USD, am 22.06.1998 einen Betrag von 130.000,00 USD, am 16.07.1998 einen Betrag
von 234.970,00 USD, am 13.08.1998 einen Betrag von 145.000,00 USD sowie am
10.05.1999 und am 30.06.1999 jeweils Beträge in Höhe von 50.000,00 USD. Im Zuge
der Geschäftsbeziehung fielen Kommissionsbelastungen für getätigte Transaktionen
sowie sonstige Vermittlungsgebühren (Agio) in erheblicher Höhe an. An Auszahlungen
6
erhielt der Kläger insgesamt 152.752,11 USD.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, gestützt auf die ersten drei erfolgten
Einzahlungen von insgesamt (7.900,00 USD + 130.000,00 USD + 234.970,00 USD =)
372.870,00 USD, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 783.027,00 DM,
wobei er einen Umrechnungskurs von 2,10 DM = 1,00 USD zugrundelegt.
7
Der Kläger hat folgendes vorgetragen:
8
Er sei durch die Beklagte nicht bzw. unzureichend über die Anlagegeschäfte aufgeklärt
worden. Die fehlende bzw. unzureichende Risikoaufklärung, die seitens der Beklagten
zu 1. und der für sie tätigen Telefonverkäufer erfolgt sei, müsse sich der Beklagte zu 2.
als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Sein - des Klägers -
eingesetztes Kapital sei im übrigen auch durch ein sogenanntes "Churning"
(Spesenreiterei) und die dementsprechend angefallenen hohen Provisionseinnahmen
der Beklagten zu 1. aufgezehrt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten ihn zu
den betreffenden Optionskäufen verleitet, wobei er - der Kläger - lediglich angegeben
habe, welche Optionen gekauft werden sollte; die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten
hingegen die Basiswerte und Restlaufzeiten bestimmt und sich dabei ausschließlich
von dem Gebühreninteresse der Beklagten zu 1. leiten lassen, weil der Ankauf billiger
Optionskontingente den Ankauf von wesentlich mehr Optionskontingenten erlaubt habe
als bei dem Ankauf höherwertiger Optionskontingente.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
11
Die Beklagten haben beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie haben folgendes vorgebracht:
14
Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, wie sich aus den von ihm
unterschriebenen Vertragsunterlagen ergebe. Die errechneten Provisionen seien üblich
und die Anzahl der Transaktionen sei erforderlich gewesen. Der Kläger sei von Beginn
der Geschäftsbeziehung an darauf fixiert gewesen, dass Aktien des Unternehmens P.
Inc. exorbitante Gewinne erzielen würden. Von dieser Annahme habe er sich nicht
abbringen lassen, und zwar auch nicht zu einem Zeitpunkt, als ihm bei den von ihm
getätigten Nachinvestitionen bekannt gewesen sei, dass der Aktienkurs nicht den
erwarteten Verlauf nehmen werde.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch
das ihm von der Beklagten zu 1. übermittelte Informationsmaterial ausreichend über die
Risiken bei Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Auch der Vorwurf der
Spesenreiterei rechtfertige das Schadensersatzbegehren nicht, weil sich diesbezüglich
ein Ursachenzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem
eingetretenen Totalverlust der Geldanlage nicht feststellen lasse.
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Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er
17
insbesondere folgendes geltend macht:
Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei er von den Beklagten nicht
ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei nur das Informationsblatt, nicht aber auch
der Prospekt der Beklagten zu 1. zu Informationszwecken übersandt worden, wobei der
Telefonverkäufer die Unterlagen als "Formalkram" bezeichnet und zudem ihn - den
Kläger - telefonisch gedrängt habe, die Unterlagen umgehend unterschrieben
zurückzusenden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei im übrigen auch dann nicht
erfolgt, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten, den er - der Kläger - sich hilfsweise
zueigen mache, davon ausgehe, ihm seien auch die beiden Fassungen des Prospektes
der Beklagten zu 1. zugegangen. Denn die Prospekte enthielten nicht die erforderlichen
Warnhinweise und seien zudem widersprüchlich. Die Art und Weise des durchgeführten
Optionshandels durch die Beklagte sei im übrigen ausschließlich auf die Einnahme
möglichst hoher Provisionen zu seinem - des Klägers - Nachteil gerichtet und damit Teil
eines betrügerischen und sittenwidrigen Gesamtkonzeptes gewesen.
18
Der Verlust, den er erlitten habe, betrage insgesamt 465.117,89 USD, was bei einem
Umrechnungskurs von 2,054444 DM = 1 USD einem Betrag von 955.558,65 DM
entspreche. Es werde indes weiterhin - wie in erster Instanz - lediglich ein auf die ersten
drei Einzahlungen in Höhe von insgesamt 372.870,00 USD gestützter Teilanspruch
geltend gemacht.
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Der Kläger beantragt,
20
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2000 zu zahlen.
21
Die Beklagten beantragen,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung und machen
ergänzend insbesondere folgendes geltend:
24
Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Parteien einen wirksamen Schiedsvertrag
geschlossen hätten, wonach sämtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht
ausgetragen werden müssten.
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Abgesehen davon sei der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei neben
anderem Aufklärungsmaterial auch der Prospekt der Beklagten zu 1. "Putting the
investor first" informationshalber übermittelt worden, und zwar sowohl in der Fassung
von Dezember 1997 (Anlage 1 zur Berufungserwiderung) als auch in der Fassung von
Februar 1998 (Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung). Dieser Prospekt enthalte
ausreichende Warnhinweise. Der Prospekt sei von einem Rechtsanwalt verfasst
worden, der die Beklagte zu 1. ständig beraten habe. Auf dessen Sachkunde habe der
Beklagte zu 2. ebenso vertrauen dürfen, wie auf den Rat seines damaligen
Rechtsanwaltes, des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den
Prospektinhalt ebenfalls geprüft habe. In Anbetracht dieser Umstände habe er - der
Beklagte zu 2. - jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf der Spesenreiterei
sei darüber hinaus unberechtigt.
26
Im übrigen sei der Gesamtschaden des Klägers geringer als von ihm angegeben; denn
er habe insgesamt lediglich 500.870,00 USD investiert, was sich daraus ergebe, dass er
mit der Order vom 19.08.1998 eine andere frühere Order storniert habe. Schließlich falle
dem Kläger auch zumindest ein erhebliches Mitverschulden zur Last, da er trotz
Aufklärung die Spekulationsgeschäfte getätigt habe, und zwar selbst dann noch,
nachdem er von den ersten erheblichen Verlusten erfahren habe. Trotz dieser Kenntnis
sei er zu weiteren Anlagegeschäften fest entschlossen gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden
und Unterlagen Bezug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
30
A.
31
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich insbesondere keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Diese ist vielmehr trotz
der von dem Beklagten nunmehr erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarung zulässig.
32
Nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die
Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der
Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Dabei stellt § 1032
Abs. 1 ZPO - ähnlich wie § 39 ZPO - eine den sonstigen Präklusionsvorschriften
vorgehende Sonderregelung dar (vgl. BGH NJW 2001, 2176), die eine Geltendmachung
der Einrede nach Beginn der mündlichen Verhandlung ausschließt. Hier haben die
Beklagten sich indes in erster Instanz rügelos zur Sache eingelassen und die
Schiedseinrede erstmals in der Berufungsinstanz erhoben mit der Folge, dass sie mit
diesem Einwand ausgeschlossen bleiben.
33
B.
34
Die Klage ist überwiegend auch begründet.
35
Dem Kläger steht gegenüber den beiden Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von
341.677,83 EUR (668.263,76 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit dem 03.11.2000 zu.
36
I.
37
Gegenüber der Beklagten zu 1. steht dem Kläger in Höhe des vorgenannten Betrages
ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo zu, da
die Beklagte zu 1. ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, den Kläger über die
mit dem auf ihre Vermittlung hin getätigten Börsentermingeschäften verbundenen
Gebiete sachgerecht zu informieren.
38
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen
Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und
39
Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art
gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und
bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der
Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die
wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden,
sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl.
BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH
WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Zu der
notwendigen Aufklärung gehört es u.a., dass ihm die Höhe der Optionsprämie genannt
und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines
Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil
die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine
Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der
Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie -
wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr - die Gewinnaussichten verschlechtert,
weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch
angesehene notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Dieser
Hinweis ist geboten, um den Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem
Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises für dasselbe
Kaufobjekt handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäftes
entscheidend verändern und verschlechtern können.
Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich
schriftlich und darf und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108,
110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Dabei muss die
Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung
her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten
Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl.
BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa
solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der
Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei
drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ
105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für
den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch
Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt
werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994,
1746, 1747).
40
Diesen Anforderungen wird das dem Kläger von der Beklagten zu 1. zur Verfügung
gestellte Informationsmaterial nicht gerecht.
41
Dabei braucht der Streit der Parteien, welche Unterlagen und Prospekte der Kläger
tatsächlich erhalten hat, nicht entschieden zu werden. Denn die ihm zuteil gewordene
Aufklärung ist selbst dann unzureichend, wenn man - in Übereinstimmung mit dem
Vortrag der Beklagten, den der Kläger sich hilfsweise zueigen gemacht hat - davon
ausgeht, dass der Kläger neben dem Vermittlungsvertrag selbst nicht nur das
Informationsblatt mit der Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei
Börsentermingeschäften", sondern auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel
"Putting the investor first", und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als
auch in der Fassung von Februar 1998, erhalten hat.
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Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei
Börsentermingeschäften" entspricht - wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat -, im
wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG und genügt
insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH
NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Es
leistet aber nur die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken
der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Bei erfahrenen Anlegern mag
dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.),
bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kläger - reicht diese Aufklärung in der Regel jedoch
nicht aus. Hier bedarf es vielmehr zusätzlich einer anleger- und objektgerechten
individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers oder
die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken;
dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1.
erhobenen Kosten- und Gebührenaufschläge - um ganz besonders risikoreiche
Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997,
2171, 2172).
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Diese notwendige individuelle Aufklärung wird auch nicht durch den Prospekt der
Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first" erfüllt. In dem Prospekt in der
Fassung von Dezember 1997 wird zwar an verschiedenen Stellen etwas über die mit
Geschäften der vorliegenden Art verbundenen Risiken gesagt. Hinreichend sind diese
Hinweise aber in keiner Weise. Im wesentlichen werden lediglich die allgemeinen
Risiken angesprochen, die mit Termindirekt- und -optionsgeschäften verbunden sein
können. Die Informationen bleiben aber - wie im Prospekt selbst in einer Überschrift
hervorgehoben wird - "rudimentär". So bleiben die exorbitant hohen Risiken, die mit den
Geschäften der vorliegenden Art einhergehen, für den unerfahrenen Kunden aber schon
deshalb im Dunkeln, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass sich durch die von der
Beklagten zu 1. erhobenen Kosten und Provisionen die Gewinnchancen in einer derart
massiven Weise vermindern, dass ein Verlust als höchstwahrscheinlich, wenn nicht
sogar als nahezu unvermeidbar gelten kann. Dies gilt hier umso mehr in Anbetracht der
Häufigkeit der Anlagengeschäfte und damit der Häufigkeit des Anfalls von Provisionen
und Gebühren, auf die deshalb in ganz besonderem Maße hätte hingewiesen werden
müssen. Hinzu kommt, dass die tatsächlich erfolgten Warnhinweise auch noch durch
eine Reihe von Werbeaussagen entkräftet werden. Dabei wird insbesondere im Vorwort
auf folgendes hingewiesen:
44
"Denken Sie immer daran, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Achten Sie
darauf, mit welchem Partner Sie zusammenarbeiten. Durch die große Flut
unseriöser Vermittler ist es schwer, einen fairen und erfolgreichen Partner zu
finden.
45
Wir hingegen bieten Ihnen die Möglichkeit, unter dem Motto "ZUERST DER
INVESTOR" mit uns zusammenzuarbeiten."
46
Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgeschäften verbundenen
Risiken seien durch den Spekulanten bzw. die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer Seriosität
und Erfahrungen im Anlagegeschäft beherrschbar. Dies führt im Ergebnis zu einer teils
schiefen und teils unrichtigen Darstellung und damit zu einer Verschleierung der
tatsächlich vorhandenen Risiken.
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Im Ergebnis gleiches gilt auch für die Abschnitte des Prospektes, in denen über die
48
Kosten und Gebühren auch anhand einer Beispielsrechnung (S. 7 und 12) informiert
wird. In diesem Abschnitt wird mitgeteilt, dass der Kunde an die Beklagte zu 1. eine
Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals sowie für jede
Abwicklung eines sogenannten Round-turn (An- oder Verkauf von Optionen) einen
Betrag in Höhe von jeweils 90 USD zu entrichten habe, der überwiegend nicht bei den
us-amerikanischen Brokerhäusern verbleibe, sondern wieder an die Beklagte zu 1.
zurückfließe. Durch diese Darstellung wird zwar auf die mit den einzelnen
Anlagegeschäften verbundenen Kosten hingewiesen. Weder hier noch in der
Beispielsrechnung wird indes in leicht verständlicher und durchschaubarer Form auf
den Zusammenhang zwischen den im einzelnen aufgeführten Kosten und der hierdurch
unmittelbar herbeigeführten massiven Reduzierung einer Gewinnchance sowie der
erheblichen Veränderung der Risiken hingewiesen, die insbesondere dann eine
Gewinnerzielung als nahezu aussichtslos erscheinen lässt, wenn - wie hier - An- und
Verkäufe von Optionen mit einer Häufigkeit durchgeführt werden soll, dass die hierdurch
angefallenen Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu einer realistischen
Gewinnchance stehen. Dem Kunden wird damit nicht hinreichend vor Augen geführt,
dass ein wesentlich höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch
angesehene erforderlich ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem
vorliegenden in unmissverständlicher Weise und in einer auch für den flüchtigen Leser
auffälligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der für
jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur
geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgeschäfte
abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit
jedem weiteren Optionsgeschäft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149,
150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453). An einem solchen hinreichend
deutlichen und ins einzelne gehenden Hinweis fehlt es. Er ist insbesondere auch nicht
darin zu erblicken, dass in dem Prospekt am Ende der Beispielsrechnung (S. 7) in
drucktechnisch hervorgehobener Form folgendes angemerkt wird:
"Die Meinung des Börsenfachhandels, dessen Prognosen und Einschätzungen die
Bildung der Preise an Börsenplätzen bestimmt, äußert sich in der Form, dass
Gewinne aufgrund der hohen Kostenrelation für ausgeschlossen gehalten werden."
49
Denn diese Aussage wird sogleich anschließend wieder durch die gleichermaßen
hervorgehobene Stellungnahme der Beklagten zu 1. relativiert:
50
"Tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit, seine Einlage inklusive der Aufschläge
gänzlich zu verlieren, wesentlich größer, als jene Wahrscheinlichkeit, investierte
Gelder ohne Verluste aus dem Markt zurückzuführen."
51
Gerade diese Kommentierung ist indes nicht nur ungenau und unpräzise, sondern im
Ergebnis sogar falsch, da sie das wirklich bestehende Risikoausmaß verharmlost. Das
Verlustrisiko ist eben nicht nur - wie die Beklagte zu 1. schreibt - "wesentlich größer" als
die Gewinnchance; es ist vielmehr so exorbitant hoch, dass ein Verlust kaum
vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen sind. Gerade dies wird
aber dem unerfahrenen Kunden beim flüchtigen Lesen nicht klar.
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An dieser Beurteilung der durch den Prospekt der Beklagten zu 1. erfolgten Information
ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kläger - nach Darstellung der Beklagten -
zusätzlich deren Prospekt in der Fassung von Februar 1998 erhalten haben soll. Einer
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ins einzelne gehenden Bewertung dieses Prospektinhaltes bedarf es jedoch bereits
deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. durch die Übersendung dieses Prospektes schon
aus einem anderen Grund nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist: Nach der
eigenen Sachdarstellung der Beklagten, die der Kläger sich hilfsweise zu eigen
gemacht hat, sind dem Kläger nämlich Ende Mai 1998 - zusammen mit weiteren
Unterlagen - beide Prospektfassungen übersandt worden, ohne darauf hinzuweisen,
welche der beiden Fassungen die aktuellere und damit für die Unterrichtung
bedeutsame ist. Beide Prospektfassungen unterscheiden sich äußerlich (Einband) in
keiner Weise und sind auch im übrigen Design und Layout außerordentlich ähnlich. Der
flüchtige Betrachter konnte bei der geübten Verfahrensweise der Beklagten zu 1. gar
nicht bemerken, dass es sich um verschiedene Fassungen des Prospektes mit
unterschiedlichem Inhalt handelt; er musste vielmehr bei gewöhnlicher Handhabung
davon ausgehen, dass die Prospekte identisch seien mit der Folge, dass er
dementsprechend allenfalls eines der Exemplare las und nur dessen Inhalt zur Kenntnis
nahm. Dabei blieb es dem Zufall überlassen, welcher Prospekt denn vom Empfänger
tatsächlich gelesen wurde. Die Verfahrensweise der Beklagten zu 1., für die ein sachlich
gerechtfertigter Grund im übrigen nicht erkennbar ist, stiftete folglich - zumindest objektiv
- Verwirrung und verleitete den Kläger dazu, nicht beide Prospektfassungen zu lesen
bzw. sie auf ihre inhaltliche Identität hin zu überprüfen. Damit erfüllte die
Informationspraxis der Beklagten zu 1. diesbezüglich aber schon in formaler Hinsicht
nicht die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Auf die
Frage, ob der im Februar 1998 verfasste Prospekt über den in der Fassung von
Dezember 1997 hinausgehende Warnhinweise enthält, kommt es deshalb nicht an.
Abgesehen davon erfüllt aber auch dieser Prospektinhalt nicht die an eine
ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Zwar werden in der
Fassung des Prospektes von Februar 1998 die Risiken zum Teil ausführlicher
beschrieben; dafür enthält diese Prospektfassung aber keine drucktechnisch
hervorgehobenen Warnhinweise mit markantem und einfach verständlichem Inhalt.
Hinzu kommt, dass auch hier wieder die Warnhinweise durch Werbeaussagen entkräftet
werden. Dies geschieht zum einen - ähnlich wie in der Prospektfassung von Dezember
1997 - durch die Formulierungen im Vorwort, aber auch beispielsweise dadurch, dass
gegen Ende unter der Überschrift "Selbsterkenntnis" (S. 19 - Punkt 6.3) u.a. folgendes
Resümee gezogen wird:
"... Die Spekulation ist Spiel. Dieses Spiel in der wirklichen Welt der Wirtschaft hat
einen hohen Unterhaltungswert und Reiz. Es ist auch lehr- reich ..."
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In dieser Aussage liegt eine derartige Verharmlosung der Risiken, dass sie angesichts
der tatsächlichen Chancen- und Risikoverteilung der von der Beklagten zu 1.
angebotenen Anlagegeschäfte geradezu einer Verhöhnung des Kunden nahe kommt.
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Auch die übrigen dem Kläger übermittelten Unterlagen, namentlich der
Vermittlungsvertrag selbst und die diesem Vertrag beigefügte "Risikoerklärung", haben
nicht zu einer weiteren sachgerechten Aufklärung geführt. Sie gehen inhaltlich nicht
über die Darstellungen im Prospekt der Beklagten zu 1. hinaus und lassen ebenfalls die
eben näher beschriebene notwendige Aufklärung vermissen.
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Insgesamt enthält das Informationsmaterial damit keine ausreichenden Warnhinweise,
wobei die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken darüber hinaus auch noch
durch die Einsetzung der Warnhinweise in den übrigen Werbetexten verschleiert und
beschönigt werden. Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen
57
damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm
einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH
WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150).
2. Eine ausführliche Aufklärung über die wirtschaftlichen und technischen
Zusammenhänge von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art war hier
auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen
wäre. Zwar kann im Einzelfall der Umfang von Aufklärungspflichten von der Person des
potentiellen Kunden, insbesondere seinen Erfahrungen mit solchen Geschäften, sowie
den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. BGH WM 1991, 982, 984;
BGH WM 1992, 479, 481). Diese Voraussetzungen, die zu einem Wegfall oder
jedenfalls zu einer Verminderung der Aufklärungspflichten führen können, waren hier
jedoch nicht gegeben. Der Kläger, der den Beruf eines selbständigen Apothekers
ausübt, hatte weder aufgrund dieser Tätigkeit noch aufgrund sonstiger Umstände
irgendwelche Börsenerfahrung oder Kenntnisse hinsichtlich der Anlagerisiken in der
speziellen Anlageform von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art.
58
3. Die sich daraus ergebende Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten ist
auch schuldhaft erfolgt. Da es sich bei der Beklagten zu 1. um ein kaufmännisches
Unternehmen handelt, welches sich mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung
beschäftigt, wusste der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Beklagten zu 1. um die mit den von ihm offerierten Anlagen verbundenen Risiken und
die sich daraus ergebenden Aufklärungs- und Beratungspflichten. Dass er es
gleichwohl zuließ und duldete, dass seine Mitarbeiter - die gegenüber dem Kläger tätig
gewordenen Telefonverkäufer - einem Kunden Anlagegeschäften vermittelten, ohne
diesen sachgerecht aufzuklären und zu beraten, lässt sich bei verständiger Würdigung
nur damit erklären, dass der Beklagte zu 2. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1.
eine Verletzung der Aufklärungspflichten und eine dadurch bewirkte Schädigung des
Klägers billigend in Kauf nahm, diesbezüglich also - wie im übrigen weiter unten noch
näher auszuführen sein wird - zumindest mit bedingtem Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)
handelte.
59
4. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1. Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor
dem geschilderten Hintergrund darauf rückzuschließen, dass der Kläger von den
Optionsgeschäften abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten zu 1. in der gebotenen
Weise aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder
vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden
auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also
dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118,
157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-
RR 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung ist im vorliegenden Fall von dem
Beklagten nicht widerlegt worden. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag der
Beklagten des Inhalts, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die
Anlagegeschäfte getätigt hätte, fehlt es. Die bloße Behauptung, der Kläger sei von
Anbeginn an auf den Erwerb von Optionsscheinen auf Aktien des us-amerikanischen
Unternehmens P. Inc. fixiert gewesen, reicht insoweit nicht aus, da sie nicht nur nicht
durch einen ins einzelne gehenden Sachvortrag erhärtet wird, sondern im Gegenteil
einiges dafür spricht, dass der Kläger in außerordentlich intensiver und bedrängender
Form durch den Telefonverkäufer der Beklagten zu 1. angeworben worden ist.
60
5. Nach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde,
wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgeschäfte die ihr obliegenden
Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß
aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR
1998, 1271, 1272). Der Kläger kann somit von der Beklagten zu 1. den Geldeinsatz
beanspruchen, den er zum Erwerb der Optionsscheine aufgewendet hat. Im Wege der
Teilklage macht er dabei nur die Beträge geltend, die er am 03.06.1998 (7.900,00 USD),
am 22.06.1998 (130.000,00 USD) und am 16.07.1998 (234.970,00 USD) gezahlt hat,
insgesamt also einen Betrag von 372.870,00 USD.
61
Diese Zahlungen haben die Beklagten ebenso wenig bestritten, wie die darüber hinaus
am 30.08.1998, am 10.05.1999 und am 30.06.1999 erfolgten Zahlungen in Höhe von
145.000,00 USD, 50.000,00 USD und 50.000,00 USD. Die Beklagten machen vielmehr
lediglich geltend, der Kläger habe insgesamt nicht 372.870,00 USD, sondern lediglich
500.870,00 USD investiert, da im Zusammenhang mit der - vom Kläger belegten -
(Anlage BB 18 zur Berufungsbegründung) Zahlung des Betrages von 145.000,00 USD
im August 1998 ein früherer Auftrag storniert worden sei. Letzteres mag durchaus
zutreffend sein; daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger nicht die von ihm
genannten Beträge tatsächlich an die Beklagte zu 1. bzw. das Brokerhaus E. & F Man
International Inc. gezahlt hat. Geht man somit - ungeachtet der Frage, was mit dem Geld
im einzelnen geschehen ist - davon aus, dass der Kläger insgesamt 617.870,00 USD
aufgewendet hat, so ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass der Kläger unstreitig
152.752,11 USD zurückerhalten hat, insgesamt ein Verlustbetrag von 465.117,89 USD,
der den Betrag der eingeklagten ersten drei Zahlungen von insgesamt 372.870,00 USD
übersteigt. Damit ist der Rückzahlungsbetrag von 152.752,11 USD, der sich mit
Rücksicht auf die Perpetuierung der Anlagegeschäfte (Reinvestition von Erträgen sowie
Nachschüssen) als verbliebener Rest aus den zuletzt getätigten Anlagegeschäften
ergab, weder ganz noch teilweise von dem zum Gegenstand der Klage gemachten
Betrag von 372.870,00 USD in Abzug zu bringen.
62
Allerdings kann der Kläger auf dieser Grundlage nicht einen Betrag von 783.027,00 DM
beanspruchen, den er anhand eines Umrechnungskurses von 2,10 DM = 1 USD
ermittelt hat. Da der Kläger nämlich nur den Ersatz der Beträge verlangen kann, die er
tatsächlich eingesetzt hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach
allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er anlässlich der jeweiligen
Zahlungen entsprechende DM-Beträge in USDollar gewechselt hat, kann er in
deutscher Währung nur soviel beanspruchen, wie er seinerzeit tatsächlich in deutschem
Geld aufgewendet hat. Nur in dieser Höhe ist ihm ein tatsächlicher Vermögensverlust
entstanden. Unter Berücksichtigung der Währungsumrechnungskurse zum Zeitpunkt der
jeweiligen Zahlungen ergibt sich damit folgende Schadensberechnung:
63
Zahlung vom 03.06.1998: 7.900,00 USD x 1,7824 (DM) = 14.080,96 DM
64
Zahlung vom 22.06.1998: 130.000,00 USD x 1,7970 (DM) = 233.610,00 DM
65
Zahlung vom 16.07.1998 234.970,00 USD x 1,7899 (DM) = 420.572,80 DM
66
a. 668.263,76 DM
67
6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB
deshalb entfallen oder zu mindern, weil dem Kläger ein Mitverschulden zur Last fällt.
Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Kläger in Bezug auf
die Anlagegeschäfte, die mit den streitgegenständlichen Einzahlungen vom 03.06.1998,
22.06.1998 und 16.07.1998 getätigt worden sind, überhaupt ein Mitverschulden zur Last
gelegt werden kann. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, blieb ein etwaiges
Mitverschulden des Klägers jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtabwägung hinter dem der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Verschulden zurück.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der
Verletzung einer Aufklärungspflicht der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich
nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Auskünfte nicht
vertrauen dürfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-
RR 1998, 16). Der Sinn einer Aufklärung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des
anderen Teils zu zerstreuen; es entspräche deshalb - von Ausnahmefällen abgesehen -
nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine besondere
Ausprägung erfahren hat, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der
Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988,
855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Diese Situation war hier jedenfalls zu Beginn des
Vertragsverhältnisses der Parteien gegeben, als der Kläger die zum Gegenstand der
Klage gemachten Einzahlungen vorgenommen und damit Anlagegeschäfte getätigt hat.
Hinzu kommt, dass der Kläger zu Beginn der Vertragsbeziehung auch allenfalls leicht
fahrlässig gegen seine eigene Belange verstoßen hat, während der Beklagte zu 1. das
vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 2. zur Last fällt. Bei einer solchen Konstellation
kommt eine Kürzung des Ersatzanspruches in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGHZ
98, 148, 158; BGH NJW 1992, 311, 312; BGH NJW-RR 1998, 16, 17).
68
Ob gleiches auch noch für die im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen gilt, die der Kläger
trotz des erlittenen Totalverlustes bei den zuvor getätigten Anlagegeschäften geleistet
hat, kann offen bleiben. Denn der unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze
diesbezüglich auf den Kläger nach § 254 BGB etwa entfallende Haftungsanteil ist
jedenfalls nicht so groß, dass dieser Umstand sich auf das hier in Rede stehende
Schadensersatzbegehren auswirkt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich
der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, kommt insoweit allenfalls
eine Minderung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Hälfte der im Jahre 1999
erfolgten Einzahlungen, mithin eine Minderung um 50.000,00 USD, in Betracht. Selbst
wenn man dies zugrundelegt, verbleibt unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten
Rückzahlung von 152.752,11 USD ein ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe von
(617.870,00 USD ./. 50.000,00 USD ./. 152.752,11 USD =) 415.117,89 USD und damit
ein Betrag, der den der Klage zugrundegelegten Betrag von 372.870,00 USD übersteigt.
69
II.
70
Gegenüber dem Beklagten zu 2. steht dem Kläger ebenfalls im eingangs genannten
Umfang ein Schadensersatzanspruch zu; dieser ergibt sich aus § 826 Abs. 1 BGB
wegen einer vom Beklagten zu 2. vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung
des Klägers.
71
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -
optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die
72
guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder
bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht
eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken
des Optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815;
BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; vgl. auch
Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00).
Der Beklagte zu 2. war Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und als solcher dafür
verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1. entsprechend den rechtlichen
Grundsätzen über die mit Börsentermin- und -optionsgeschäften verbundenen Risiken
aufgeklärt wurden. Er hatte in seiner Funktion insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
die Aufklärung in dem den Kunden zur Verfügung gestellten Informationsmaterial
umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte. Diesen
Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unter keinen Umständen entziehen konnte, ist er
nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlasst, dass das Informationsmaterial, das -
wie oben im einzelnen aufgeführt worden ist (vgl. Abschnitt B I. 1. der
Entscheidungsgründe) - keine umfassende sachgerechte Risikoaufklärung über
Anlagegeschäfte der vorliegenden Art enthielt, in Verkehr gebracht wurde.
73
2. Dabei hat der Beklagte zu 2. - entgegen seiner Ansicht - auch vorsätzlich im Sinne
des § 826 BGB gehandelt.
74
Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer bewusst und gewollt die von der Beklagten
zu 1. bzw. in deren Auftrag erstellten Prospekte sowie das sonstige Informationsmaterial
in Verkehr gebracht und es dadurch bewusst veranlasst, dass deren Vertragspartner -
unter ihnen der Kläger - nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden sind. Dabei waren
ihm alle die Sittenwidrigkeit der mangelhaften Aufklärung begründenden Tatsachen,
insbesondere der Inhalt und die Gestaltung der verwendeten Unterlagen, bekannt.
Gleiches gilt auch für deren Zusammenstellung und namentlich für den Umstand, dass
dem Kläger der Prospekt der Beklagten zu 1. in zweifacher Fassung übersandt wurde.
Dem Vortrag der Beklagten ist insoweit zu entnehmen, dass dem Kläger das übliche
"Informationspaket" übersandt worden ist, zu dem im fraglichen Zeitraum beide
Fassungen des Prospektes gehörten. Irgendwelche gegenteiligen Anhaltspunkte etwa
dergestalt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. ohne Wissen des Beklagten zu 2.
und gegen seine betriebsinterne Anweisung die beiden Fassungen des Prospektes -
und nicht nur die letzte - beigefügt hätte, sind weder ersichtlich noch wird dies von den
Beklagten auch nur ansatzweise behauptet.
75
Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zu 2. die beiden Prospektfassungen und die
sonstigen Unterlagen angeblich nicht selbst erstellt hat, sondern durch den anwaltlichen
Berater der Beklagten zu 1., Rechtsanwalt Dr. Michael H., inhaltlich konzipieren und
verfassen und zudem durch seinen eigenen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt M.,
prüfen ließ. Denn dieser Umstand vermag den Beklagten zu 2. nicht zu entlasten.
76
Da die Erstellung des Informationsmaterials durch einen oder mehrere angeblich
sachkundige Dritte nicht grundsätzlich etwas an der prinzipiellen Verpflichtung des
Beklagten zu 2. ändert, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. selbst und in
eigener Verantwortung für eine sachgerechte Aufklärung der Kunden zu sorgen, könnte
die Behauptung allenfalls im Hinblick darauf erheblich sein, als mit ihr geltend gemacht
werden soll, der Beklagte zu 2. sei in Bezug auf die Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit seines
77
Handelns einem Irrtum unterlegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht erheblich. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung
grundsätzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (sogenannte
Vorsatztheorie, vgl. BGHZ 67, 279, 280; BGHZ 118, 201, 208; Palandt/Heinrichs, BGB,
62. Auflage, § 276 BGB, Rdn. 11). Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Tatbestand des
§ 826 BGB insofern eine Einschränkung, als gerade nicht das Bewusstsein der
Sittenwidrigkeit erforderlich ist, sondern es vielmehr ausreicht, dass der Täter die
Tatumstände kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH WM
1962, 579; BGHZ 74, 281, 284 f.; Palandt/Thomas, a.a.O., § 826 BGB, Rdn. 11;
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben.
Dem Beklagten zu 2. kann - wie sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergibt -
nicht verborgen geblieben sein, dass die Geschäfte, die die Beklagte zu 1. vermittelte,
für die Kunden in hohem Maße risikoreich waren. Wer sich - wie der Beklagte zu 2. - in
einer solchen Situation entschließt, in einer solchen Gesellschaft das Amt des
Geschäftsführers zu übernehmen, der weiß auch bei laienhaftem Verständnis, dass er
seine Kunden sachgerecht und umfassend über die Risiken solcher Geschäfte
aufklären muss, will er nicht von vornherein eine als sittenwidrig zu bewertende
Schädigung der Kunden in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn er es - wie
hier - durch die Erhebung außergewöhnlich hoher Provisionen und Kosten selbst
veranlasst, dass die Kunden bei den geschäftlichen Transaktionen aller
Wahrscheinlichkeit nach Verluste erleiden werden. Aus diesen einfachen und auch von
jedem Laien zu treffenden Erwägungen ergibt sich für jeden billig und gerecht
Denkenden die Erkenntnis, dass es notwendig ist, sich selbst über das erforderliche
Maß der notwendigen Kundenaufklärung zu unterrichten. Tut er dies gleichwohl nicht in
der gebotenen Weise, so verschließt er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt
schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -).
78
Dem Beklagten zu 2. war es als einer in Anlagegeschäften bewanderten Person ohne
weiteres möglich, sich selbst durch allgemein zugängliche Informationsquellen darüber
zu unterrichten, welche Anforderungen die Rechtsprechung bei Termin- und
Optionsgeschäften der vorliegenden Art seit langem an die Kundenaufklärung stellt.
Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Rechtsprechung hätte der Beklagte zu
2. im Falle der von ihm bewusst unterlassenen Informationserhebung leicht feststellen
können, dass das von ihm in Verkehr gebrachte und den potentiellen Kunden
übermittelte Informationsmaterial diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Statt dessen
hat er - wie er behauptet - allein auf die Sachkunde der von der Beklagten zu 1. und von
ihm selbst mit der Erstellung bzw. Überprüfung des Prospektmaterials beauftragten
Rechtsanwälte vertraut und bewusst eine eigenverantwortliche Nachprüfung
unterlassen. Gerade darin liegt das ihm vorzuwerfende und als sittenwidrig
einzuordnende Verhalten.
79
Aus diesem Verhalten des Beklagten zu 2. folgt zugleich, dass er eine Schädigung des
Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, dass er
keinen persönlichen Kontakt zum Kläger hatte und möglicherweise von dessen Identität
nichts wusste. Denn dadurch, dass er es in grob anstößiger Weise zuließ und
veranlasste, dass die notwendige Aufklärung der Kunden der Beklagten zu 1.
unterblieb, hat er bezüglich aller potentiellen und tatsächlichen Anleger billigend in Kauf
genommen, dass diese gerade wegen der unzureichenden Aufklärung zu
Geschäftsabschlüssen veranlasst wurden und dabei Vermögenseinbußen der
80
vorliegenden Art erlitten.
3. Der Beklagte zu 2. hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1. - den Kläger so zu
stellen, wie er stünde, wenn er die sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht
veranlasst, sondern dafür Sorge getragen hätte, dass dieser als Vertragspartner der
Beklagten zu 1. von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
81
Da anzunehmen ist, dass der Kläger bei sachgerechter Aufklärung die Anlagegeschäfte
nicht getätigt hätte, kann er auch von dem Beklagten zu 2. in demselben Umfang wie
von der Beklagten zu 1. seinen Geldeinsatz ersetzt verlangen. Auf die obigen
Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. Abschnitt B. I. 5 der
Entscheidungsgründe).
82
4. Schließlich kann sich auch der Beklagte zu 2. aus den bereits genannten Gründen
(vgl. Abschnitt B. I. 6. der Entscheidungsgründe) nicht erfolgreich auf ein etwaiges
Mitverschulden des Klägers berufen.
83
III.
84
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haften für den von ihnen angerichteten
Schaden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein
innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass
§ 840 auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglicher und
deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR. 1956, 160, 161; BGH VersR. 1969,
737, 738; Palandt/Thomas a.a.O., § 840 BGB, Rdn. 3).
85
IV.
86
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
87
C.
88
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
89
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
90
Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 20.000,00 EUR.
91
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vor.
92
Der Streitwert wird auf 400.355,34 EUR (783.027,00 DM) festgesetzt.
93
Dr. B. H. Dr. A.-S.
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