Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.09.2006
OLG Düsseldorf: gerichtliche zuständigkeit, vollstreckbarerklärung, zwangsvollstreckung, zivilprozessrecht, vollstreckbarkeit, eugh, anerkennung, verordnung, belgien, arrestbefehl
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 W 132/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 W 132/06
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 131/06
Tenor:
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
unzulässig verworfen.
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines
belgischen Titels in Deutschland.
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Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts H/Belgien vom 03.05.2004 – Rep. Nr. 1645 -, in
dem die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt worden ist,
erwirkte letzterer einen – zwischenzeitlich durch Urteil vom 02.06.2006 wieder
aufgehobenen - Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006, der sich
gegen die Beschwerdeführerin unter der Anschrift der Antragsgegnerin richtete. Der
Antragsteller hatte hierzu vorgetragen, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um
die Antragsgegnerin unter einer lediglich leicht geänderten Bezeichnung bzw. die
Beschwerdeführerin sei die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin.
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Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 27.04.2006
beschlossen, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts H für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit die
Antragsgegnerin zur Zahlung von 108.682,29 EUR nebst Kosten in Höhe von 474,56
EUR an den Anragsteller verurteilt worden ist.
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Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 24.05.2006.
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Sie macht geltend:
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Das belgische Urteil richte sich nicht gegen sie. Die Antragsgegnerin existiere nicht.
Weil jedoch aus dem Urteil gegen sie in Deutschland vollstreckt werde, wende sie sich
gegen die Vollstreckbarerklärung, die zu Unrecht erfolgt sei.
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Die Beschwerdeführerin beantragt,
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den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf
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Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen.
Der Antragsteller gibt keine Stellungnahme ab und bittet, nach Aktenlage zu
entscheiden.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu
Informationszwecken beigezogenen Akte des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 170/06 –
Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, die auf der Grundlage der am 01.03.2002 in
Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVVO) ergangene Vollstreckbarerklärung mit der Beschwerde nach
§§ 1 Abs. 2 b, 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO anzugreifen.
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Art. 43 Abs. 1 EuGVVO eröffnet nur den Parteien, also Gläubiger und Schuldner, die
Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Diese
Regelung ist abschließend und schließt Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die
Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus (vgl. EuGH NJW 1986, 657 (Ls) zu
Art. 36 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A., Art. 43
EuGVVO Rn.16 ff.).
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Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung
ausländischer Titel, lässt die Durchführung der Zwangsvollstreckung jedoch unberührt.
Somit unterliegt letztere dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Interessierte
Dritte können gegen die späteren Vollstreckungsmaßnahmen (nur) im Zweitstaat die
Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen nach dem nationalen Recht zustehen (vgl.
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. A., Art. 43 EuGVVO Rn. 5 f.).
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Damit ist die Beschwerdeführerin, die nach dem eigenen, vom Antragsteller vorliegend
nicht bestrittenen Vorbringen gerade nicht Partei des Ausgangs- und des Verfahrens auf
Vollstreckbarerklärung war bzw. ist, nicht berechtigt, die Vollstreckbarerklärung als
solches anzugreifen. Sie ist, wie dies in dem genannten landgerichtlichen Verfahren ja
auch erfolgreich geschehen ist, darauf beschränkt, die aufgrund der
Vollstreckbarerklärung gegen sie in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen
anzugreifen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einer Wertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf KV 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
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nicht.
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