Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.2003

OLG Düsseldorf: abend, vernehmung von zeugen, umkehr der beweislast, befund, hämophilie, wesentliche veränderung, beweiserleichterung, behandlungsfehler, nacht, abfall

Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 U 69/01
Datum:
13.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 69/01
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 174/96
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2001 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 29.12.1955 geborene Mutter des Klägers war im Jahre 1989 erstmals
schwanger; am 31.12.1989 wurde der Kläger durch Kaiserschnitt in der geburtshilflichen
Klinik der Beklagten zu 1) entbunden. Sein Zustand war zunächst unauffällig: der pH-
Wert aus der Nabelschnurarterie lag bei 7,28; die Apgar-Noten sind in den
Behandlungsunterlagen mit 8/9/9 angegeben. Da bei dem Kläger wenig später eine
gewisse Unregelmäßigkeit der Atmung auffiel, wurde er unter der Diagnose einer
postnatalen Anpassungsstörung in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) verlegt. Dort
unterstützte man die Atemtätigkeit über einen nasalen Tubus mit 30 %-igem Sauerstoff;
infolge dieser Therapie normalisierte sich der Zustand alsbald, so dass man das Kind
am 01.01.1990 zu seiner Mutter in die Frauenklinik zurück verlegen konnte.
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In den folgenden Tagen sind in den Behandlungsunterlagen keine Besonderheiten
vermerkt. Am 04.01.1990 hat der Kläger mittags überraschend aus dem Schlaf heraus
erbrochen; am Nachmittag - nach Darstellung des Klägers bereits gegen 15.30 Uhr -
kam es zu einem rechtsseitigen tonisch-klonischen Krampfanfall; der hinzugezogene
Kinderarzt Dr. H. veranlasste unverzüglich eine erneute Aufnahme des Kindes in die
Pädiatrische Klinik. Dort verordnete der diensthabende Oberarzt, der Beklagte zu 3), der
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anfangs gutartige "5-Tages-Krämpfe" vermutete, zunächst Calcium und nach einem
weiteren Krampfereignis um 17.55 Uhr ("macht sich steif") das Medikament Luminal. Im
weiteren Verlauf fiel der Kläger durch eine inkonstante Augendeviation nach links auf.
Eine um 18.45 Uhr durchgeführten Sonografie des Kopfes ergab einen unklaren Befund,
von dem der Beklagte zu 3) annahm, es handele sich um eine angeborene Fehlbildung.
Gegen 20.10 Uhr kam es ausweislich des Schwesternprotokolls zu einem weiteren - ca.
8 Sekunden andauernden - klonischen Krampf des rechten Arms. Nach einer
telefonischen Konsultierung des Beklagten zu 2) als Chefarzt der Klinik hielt der
Beklagte zu 3) weitergehende Maßnahmen an diesem Abend nicht für erforderlich.
Am nächsten Morgen führte der Beklagte zu 3) erneut eine Sonografie des kindlichen
Schädels durch und veranlasste sodann eine Computertomografie im Krankenhaus M.
in M. . Die dort zwischen 9.31 Uhr und 9.37 Uhr durchgeführte Untersuchung ergab
folgenden Befund (Bl. 329 GA):
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"Ausgeprägte Subarachnoidalblutung, besonders interhemisphäral sowie zum Teil
auch in den hochparietalen Sulci und basal im Tentoriumansatzbereich links.
Kleinste Parenchymeinblutungen auch links hochfrontal. Verdacht auf Einbruch der
Blutung in die Vorderhörner. Mäßige Hirnschwellung mit Engstellung der basalen
Zisternen und Kompression der Ventrikel, insbesondere des linken
Seitenventrikels."
5
Angesichts dieses Befundes überwies der Beklagte zu 3) den Kläger in die Kinderklinik
der U. in D., wo er gegen 12.15 Uhr eintraf. Man stellte im Anschluss an eine
Blutuntersuchung fest, dass das Kind unter einer Hämophilie A litt und normalisierte den
Gerinnungsstatus durch Substitution von Faktor VIII. Anschließend verlegte man den
Kläger in die neurochirurgische Klinik, in der unverzüglich ein fest koaguliertes frisches
Hämatom entfernt wurde (vgl. Operationsbericht vom 5. Januar 1990, Bl. 321 f. GA). Im
weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Kläger geistig und körperlich erheblich
behindert ist; die Schädigung beruht auf der postnatalen cerebralen Blutung.
6
Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat geltend gemacht, der Beklagte zu 2)
sei als Chefarzt der Kinderklinik aufgrund des von seiner Mutter abgeschlossenen
Wahlleistungsvertrages für die Behandlung verantwortlich gewesen; tatsächlich habe er
nach der telefonischen Beschreibung des Sonografiebefundes durch den Beklagten zu
3) die - falsche und verhängnisvolle - Entscheidung getroffen, zunächst die weitere
Entwicklung abzuwarten. Bereits bei dem ersten Aufenthalt in der Kinderklinik
unmittelbar nach der Entbindung hätte man aufgrund der festgestellten
Anpassungsstörungen eine Schädelsonografie anfertigen und einen Gerinnungsstatus
erheben müssen. In den folgenden Tagen sei sein Zustand nicht unauffällig gewesen;
seine Mutter habe vielmehr eine gelbe Hautfarbe und eine gewisse Zittrigkeit bemerkt.
In der Nacht vom 04. auf den 05.01.1990 habe man ihn - den Kläger - unbeaufsichtigt
der Obhut seines Vaters überlassen; tatsächlich sei es während dieser Zeit mehrfach zu
erneuten Krampfanfällen gekommen. Bei einem einwandfreien Vorgehen hätte man ihn
bereits am Nachmittag des 04.01. in das U. D. verlegt; dort wäre die Ausbreitung der
cerebralen Blutung rechtzeitig verhindert worden. Durch die ärztlichen Versäumnisse
sei seine linke Hirnhälfte auf Dauer zerstört; er leide unter einer kompletten halbseitigen
Lähmung, epileptischen Anfällen, Wahrnehmungs- und Sprachstörungen sowie
nächtlicher Inkontinenz. Angesichts des Ausmaßes seiner Behinderung werde er Zeit
seines Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Dies rechtfertige ein
Schmerzensgeld von mindestens DM 300.000.
7
Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den
bereits entstandenen und jeglichen künftigen Schaden aus dem Schadensereignis
vom 31. Dezember 1989/1. Januar 1990 und vom 4. zum 5. Januar 1990 zu
ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherungen übergegangen seien oder übergingen;
9
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 4 % seit dem 01.09.1992 zu zahlen.
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Die Beklagten haben den Antrag gestellt,
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die Klage abzuweisen.
12
Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, er sei seinerzeit aufgrund urlaubsbedingter
Abwesenheit und infolge einer Erkrankung nicht an der Behandlung des Klägers
beteiligt gewesen. Darüber hinaus haben die Beklagten ärztliche Versäumnisse
bestritten. Die notwendigen diagnostischen Maßnahmen seien einwandfrei durchgeführt
worden; der Befund der um 18.45 Uhr durchgeführten Sonografie habe kein sofortiges
Eingreifen erforderlich gemacht. Abgesehen davon sei ein ihnen eventuell
anzulastendes diagnostisches Versäumnis nicht für die schwerwiegende Behinderung
des Klägers ursächlich geworden. Die aufgrund der Hämophilie nicht vermeidbare
Blutung habe alsbald zu der Schädigung geführt; eine zeitlich vorgezogene Verlegung
in die U. hätte an dem letztlich eingetretenen Ergebnis nichts geändert.
13
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Vernehmung eines
Zeugen sowie durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten
Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 17.012001 abgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er beanstandet das
prozessuale Vorgehen des Landgerichts und meint, der neurochirurgische
Sachverständige Prof. Dr. S. hätte aufgrund seines - des Klägers - rechtzeitig gestellten
Antrags zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen werden
müssen. Das diagnostische Vorgehen der verantwortlichen Ärzte am 04.01.1990 sei
leichtfertig gewesen; angesichts der Krampfanfälle hätte man ihn unverzüglich in die U.
D. verlegen müssen. Der den Beklagten anzulastende Zeitverlust von fast 24 Stunden
habe sich verhängnisvoll ausgewirkt; die Blutung habe sich nämlich - wie für eine
Hämophilie typisch - langsam in das Hirngewebe ausgebreitet. Bei einem rechtzeitigen
Eingreifen hätte man die Blutung entweder durch eine medikamentöse Regulierung der
Gerinnungsstörung oder durch eine unverzügliche neurochirurgische Operation zum
Stillstand gebracht; auf diese Weise wäre ihm ein wesentlicher Teil der eingetretenen
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Schädigung erspart geblieben. Hinsichtlich der Kausalität seien die Beklagten
beweisbelastet, da zum einen ihre Versäumnisse als grobe Fehler einzustufen seien
und zum anderen die Unzulänglichkeit ihrer Dokumentation die weitere Aufklärung des
Sachverhaltes erschwere.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17.01.2001 abzuändern und
17
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm den
bereits entstandenen und jeglichen künftigen Schaden aus dem Schadensereignis
vom 31. Dezember 1989/1. Januar 1990 und vom 4. zum 5. Januar 1990 zu
ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherungen übergegangen seien oder übergingen;
18
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch 4 % seit dem 01.09.1992 zu zahlen.
19
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch schriftlich und mündlich erstattete
Gutachten des emeritierten Direktors der Kinderklinik des U.s-Krankenhauses H. , Prof.
Dr. S., durch mündlich erstattete Gutachten des Direktors der Neurochirurgischen U. B.,
Prof. Dr. S., und des Direktors der Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde der U. M.,
Prof. Dr. H., sowie durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.03.2002 (Bl. 681 ff. GA)
sowie die Berichterstattervermerke vom 03.07.2002 (Bl. 779 ff. GA) und 04.12.2002 (Bl.
904 ff. GA) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
A.
26
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagten haften dem
Kläger trotz eines vorliegenden Behandlungsfehlers (I.) weder vertraglich (Beklagte zu
1) und 2): §§ 611, 242, 249 ff., 276, 278 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (Beklagte
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zu 1): §§ 831 Abs. 1, 847 BGB; Beklagte zu 2) und 3): §§ 823 Abs. 1, 847 BGB) auf
Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden, weil sich nicht feststellen lässt,
dass die nach der Geburt erlittene Hirnschädigung ohne den Behandlungsfehler
vermieden worden oder zumindest wesentlich geringer ausgefallen wäre (II.).
I.
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Nach dem Ergebnis der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten
Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger in der Kinderklinik der Beklagten zu 1)
fehlerhaft behandelt worden ist, weil der Beklagte zu 3) am 04.01.1990 nach dem
unklaren sonografischen Befund um 18.45 Uhr eine weitere differentialdiagnostische
Abklärung bis zum nächsten Morgen unterlassen hat.
29
Die pädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H. sind übereinstimmend
davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Sonografie weitere
differentialdiagnostische Maßnahmen erforderlich waren. Bei der Sonografie hatte sich
nämlich eine unklare Raumforderung im Interhemisphärenbereich gezeigt, wie sich aus
dem vom Beklagten zu 2) (mit-)unterzeichneten Arztbericht vom 17.08.1990 (Bl. 108 f.
GA) - weder die Aufnahme noch ein schriftlicher Befund ist in den
Behandlungsunterlagen vorhanden - ergibt. Der Zeuge Dr. H. hat bei seiner
Vernehmung bekundet, dass der Befund nicht eindeutig war; es handelte sich um eine
sehr auffällige, nicht klar zu differenzierende "blumenkohlartige" Veränderung, die keine
eindeutige Diagnose erlaubte. Etwas derartiges hatte der Beklagte zu 3), wie er auch
anlässlich der mündlichen Gutachtenerstattung durch Prof. Dr. S. bekräftigt hat, noch nie
gesehen. Angesichts dieses unklaren Befundes und in Kenntnis der zuvor
stattgefundenen fokalen Krampfanfälle des Klägers waren möglichst schnell weitere
differentialdiagnostische Untersuchungen zu veranlassen; zumindest musste ein
Gerinnungsstatus erhoben werden. Wie Prof. Dr. H. ausgeführt hat, gehörte jedenfalls
die globale Gerinnungsuntersuchung zum Standard auch einer kleineren Kinderklinik.
Dabei wäre voraussichtlich innerhalb einer Stunde eine verlängerte PTT festgestellt
worden, was dann zu einer Verlegung des Klägers in die U. D. geführt hätte. Dort wäre
die Hämophilie A des Klägers erkannt und die Blutgerinnung durch die Gabe von Faktor
VIII normalisiert worden.
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Mit ihrer Behauptung, es sei ein Gerinnungsstatus erhoben worden, der - in Bezug auf
das Vorliegen einer Hämophilie - unauffällig gewesen sei, können die Beklagten nicht
durchdringen. Abgesehen davon, dass der in den Krankenunterlagen vorhandene
Gerinnungsstatus nicht dem Kläger zugeordnet werden kann, weil die dokumentierten
Werte angesichts der wenig später diagnostizierten Hämophilie A nicht zutreffen können
(so Prof. Dr. S. in seinem Gutachten v. 18.06.1997, Bl. 245 GA), lässt sich auch nicht
feststellen, dass dieser Gerinnungsstatus überhaupt am Abend des 04.01.1990 erhoben
worden ist. Der vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter Prof. Dr. V. hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass sich in den Unterlagen der U. D. eine Kopie des
entsprechenden Laborbogens der Kinderklinik der Beklagten zu 1) befindet, auf dem der
fragliche Gerinnungsstatus noch nicht eingetragen ist (Bl. 88 GA), weshalb einiges dafür
spricht, dass die Werte erst nach der Verlegung des Klägers in die U. D. eingetragen
worden sind. Hinzu kommt, dass der Zeuge Dr. He. auf Frage des Sachverständigen
Prof. Dr. H. erklärt hat, damals sei der Gerinnungsstatus bei Aufnahme in die
Kinderklinik nicht routinemäßig erhoben worden.
31
Unabhängig davon durfte sich der Beklagte zu 3) aber auch auf eine handschriftliche
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Eintragung in dem Laborbogen nicht verlassen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S.
ausgeführt hat, ist es sehr problematisch, wichtige Blutbefunde nur handschriftlich weiter
zu geben; eine Gerinnungsstörung konnte bei den so übermittelten Werten nicht sicher
ausgeschlossen werden.
Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Sonografiebefund
habe ein sofortiges Handeln nicht erfordert. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. H.
ausgeführt, ein Abwarten bis zum nächsten Tag sei vertretbar gewesen, wenn man
davon ausging, dass es sich bei der Raumforderung um einen Tumor handelte; er hat
dem Beklagten zu 3) in diesem Zusammenhang aber mangelndes Problembewusstsein
bescheinigt. Dass der Beklagte zu 3) die Veränderungen als mögliches Meningeom
gedeutet hat, hat Prof. Dr. S. angesichts des extrem seltenen Auftretens im ersten
Lebensjahr als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bl. 696 f. GA); da die Raumforderung
echodicht war, was sowohl der Beklagte zu 3) im Termin vom 24.06.2002 als auch der
Zeuge Dr. He. im Termin vom 28.11.2002 bekundet hat, musste auf jeden Fall eine
Blutung in Betracht gezogen werden. Auch Prof. Dr. H. hat keinen Zweifel daran
gelassen, dass der Gerinnungsstatus bei sachgerechtem Vorgehen noch am Abend
erhoben worden wäre. Insoweit trifft auch den Beklagten zu 2) eine Verantwortung an
dem Versäumnis, denn er hat, als er von dem Beklagten zu 3) telefonisch konsultiert
wurde, nicht nach dem Gerinnungsstatus gefragt und auch keine weiteren
diagnostischen Maßnahmen veranlasst.
33
II.
34
Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil die Ursächlichkeit der
Unterlassung für den eingetretenen Schaden nicht feststeht (1.) und dem Kläger
insoweit auch keine Beweiserleichterung zugute kommt (2.).
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1. Der Kläger kann den Beweis, dass eine frühzeitigere Diagnostik den bei ihm
eingetretenen Hirnschaden vermieden oder zumindest teilweise abgemildert hätte, nicht
führen.
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a) Als frühester Zeitpunkt für ein behandlungsfehlerhaftes Unterlassen lässt sich
aufgrund der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme der unklare
Befund der um 18.45 Uhr durchgeführten Sonografie feststellen.
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aa) Die bei dem Kläger unmittelbar nach der Geburt vorliegende Anpassungsstörung
erforderte nicht die Durchführung einer Schädelsonografie (Gutachten Prof. Dr. S. v.
18.07.1997, Bl. 233 f. GA); diese hätte auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende
Blutung mit Sicherheit keine Erkenntnisse erbracht, denn eine von Prof. Dr. Sc. im
Zusammenhang mit der Erstellung seines Gutachtens veranlasste Nachuntersuchung
des bei der Operation vom 05.01.1990 entnommenen Gewebes durch das Institut für
Neuropathologie der U. D. hat ergeben, dass die Blutung mit Sicherheit jünger als 3
Tage war (Bericht vom 09.03.2000; Anlage-Hefter "Diverse Schreiben"). Auch die von
der Mutter des Klägers am 04.01.1990 beobachteten Symptome - Hängen eines
Mundwinkels und Erbrechen - waren nach Einschätzung von Prof. Dr. S. noch nicht so
alarmierend, dass seitens der behandelnden Ärzte unbedingt und sofort hätte gehandelt
werden müssen.
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bb) Dies änderte sich mit Auftreten des seitenbetonten tonisch-klonischen Krampfanfalls
am Nachmittag des 04.01.1990. Nach den überzeugenden Ausführungen des
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Sachverständigen Prof. Dr. S., denen sich Prof. Dr. H. insoweit angeschlossen hat, sind
die Ursachen eines bei einem Neugeborenen eingetretenen Krampfanfalls unverzüglich
diagnostisch abzuklären, weil er Anzeichen für eine behandelbare Krankheit - wozu
auch einige Hirnblutungen gehören - sein kann, die einer schnellen Behandlung bedarf
und deren Prognose von dieser schnellen Behandlung zumindest teilweise mit abhängt
(Bl. 238, 694 f. GA). Dies entspricht auch der Einschätzung des Privatgutachters Prof.
Dr. V. (Bl. 95 GA). Verstärkt wurde das Gebot einer sofortigen Abklärung durch den um
17.55 Uhr dokumentierten Streckkrampf ("macht sich steif"). Dass es sich um
beachtenswerte und auch fokale Krampfanfälle handelte und dies den behandelnden
Ärzten auch klar war, ergibt sich nach Prof. Dr. S. aus der Verabreichung von 40 mg
Luminal (und der Verabreichung vom 1 mg Valium nach einem weiteren klonischen
Krampfanfall um 20.10 Uhr). Diese Krampfanfälle waren begleitet von typischen
Hirndrucksymptomen (plötzliches Erbrechen am Mittag, gespannte Fontanelle, deutliche
Bradykardie von 90 Herzschlägen pro Minute, Augendeviation inkonstant nach links)
(Gutachten Prof. Dr. S. v. 28.03.2002, Bl. 689 ff. GA); zudem ergab das um 18.00 Uhr
erstellte Blutbild (Bl. 319 GA) einen Hämglobinwert von 15,1 g% gegenüber einem Wert
von 18,1 g% am 01.01.1990, was nach den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr.
V. einen indirekten Hinweis auf ein stattgefundenes Blutungsgeschehen darstellt (Bl.
95/96 GA). Diesen Anzeichen musste man nachgehen und durfte sich nicht abwartend
verhalten.
Eine Verzögerung in der Diagnostik bis zur Durchführung der Sonografie um 18.45 Uhr
lässt sich indessen nicht feststellen. Zwar hat der Kläger - in erster Instanz
unwidersprochen - vorgetragen, dass der erste fokale Krampfanfall bereits gegen 15.30
Uhr stattgefunden hat. Nach dem Inhalt der Behandlungsunterlagen und den Aussagen
der vom Senat vernommenen Zeugen steht dies aber nicht fest; jedenfalls ist nicht
bewiesen, dass das Klinikpersonal hierüber vor 16.30 Uhr/17.00 Uhr unterrichtet worden
ist.
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Ausweislich des perinatologischen Verlegungsbogens vom 04.01.1990 erfolgte die
Verlegung des Klägers in die Kinderklinik um 17.30 Uhr. Dies hat auch die damals
zuständige Krankenschwester, die Zeugin T., anhand ihrer Eintragungen in den
Behandlungsunterlagen der gynäkologischen Station bestätigt. Zwar hat der ebenfalls
als Zeuge vernommene Vater des Klägers bekundet, seiner Meinung nach sei der
Kläger bereits gegen 16.00 Uhr in die Kinderklinik gekommen. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Zeuge sich insoweit geirrt hat. Zwischen den
Parteien besteht Einigkeit, dass der Zeuge Dr. He. unmittelbar, nachdem die Eltern des
Klägers dem Klinikpersonal den Krampfanfall mitgeteilt haben, gekommen ist, den
Kläger untersucht und dann sogleich seine Verlegung in die Kinderklinik veranlasst hat;
diesen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hat auch der Zeuge Keysers bestätigt.
Der Zeuge Dr. He. war sich aber sicher, dass die Mitteilung während seines um 16.30
Uhr beginnenden Notdienstes gegen 17.00 Uhr erfolgt ist, und nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt. Angesichts der widersprechenden Angaben der Zeugen ist
zumindest ein früherer Verlegungszeitpunkt als 17.30 Uhr nicht bewiesen; dafür spricht
auch, dass sämtliche Aufzeichnungen der Kinderklinik zu diesem Zeitpunkt erst
beginnen. Es ist kaum vorstellbar, dass der Kläger sich über einen Zeitraum von
immerhin anderthalb Stunden bereits in der Kinderklinik aufgehalten hat, ohne dass
irgend etwas dokumentiert ist; auch das von der Mutter des Klägers angefertigte
Gedächtnisprotokoll (Anlage-Hefter "Krankenunterlagen Prof. Dr. S.") enthält keine
Hinweise auf eine solche zeitliche Lücke. Da somit eine frühere Benachrichtigung des
Klinikpersonals und Verlegung des Klägers in die Kinderklinik nicht feststellbar ist, lässt
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sich auch nicht feststellen, dass der erste Krampfanfall bereits um 15.30 Uhr
stattgefunden hat, denn der Kläger hat immer vorgetragen, seine Eltern hätten das
Klinikpersonal unmittelbar nach dem Auftreten des Krampfanfalls benachrichtigt.
Ausgehend von einer Aufnahme des Klägers in der Kinderklinik um 17.30 Uhr war der
Zeitraum bis zur Durchführung der Sonografie um 18.45 Uhr nach den Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. H. in Anbetracht der erforderlichen Vorbereitungen nicht
zu lang.
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b) Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass um 18.45 Uhr der Hirnschaden bereits in
vollem Umfang eingetreten war und eine wesentliche Verschlechterung danach nicht
mehr stattgefunden hat.
43
Die Sachverständigen sind sich darüber einig, dass zumindest der Beginn des
Blutungsereignisses zeitlich vor dem ersten Krampfanfall gelegen hat. Wie Prof. Dr. Sc.
bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, ist das Auftreten des Krampfanfalls
Anzeichen für eine Schädigung der Hirnrinde gewesen, die im Zusammenhang mit dem
Blutungsereignis stand; er hält es für durchaus möglich, dass die entscheidende Blutung
bereits vor dem ersten Krampfanfall stattgefunden hat, noch bevor sich wesentliche
Auffälligkeiten gezeigt haben (BE-Vermerk v. 03.07.2002, S. 11 ff. = Bl. 789 ff. GA). Zu
dieser Auffassung neigt auch der Sachverständige Prof. Dr. H. (BE-Vermerk vom
04.12.2002, S. 7 = Bl. 910 GA). Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass es sich hierbei
um eine einzeitige Blutung mit einer früh einsetzenden Durchblutungsstörung gehandelt
hat, die nach wenigen Minuten zu einem irreparablen Hirnschaden führte (so Prof. Dr.
St. in seinem Gutachten vom 21.08.1998; Bl. 365 f. GA), andererseits lässt es sich auch
nicht ausschließen. Auch Prof. Dr. S. hält es jedenfalls für wahrscheinlich, dass bereits
zum Zeitpunkt des ersten Krampfanfalls eine ernsthafte und irreversible Schädigung
eingetreten war, wobei die Möglichkeit offen bleibt, dass hier bereits ausgedehnte
Areale des Gehirns dauerhaft geschädigt worden sind (Bl. 715 GA). Angesichts dessen
kann eine (Mit-)Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden
nicht festgestellt werden.
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2. Dem Kläger kommt hinsichtlich der Kausalitätsfrage auch keine Beweiserleichterung
zugute.
45
a) Allerdings wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. davon
auszugehen, dass das weitere Abwarten nach Feststellung der unklaren
Raumforderung im Interhemisphärenbereich einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Danach war der Kläger mit der bei ihm festgestellten neurologischen und klinischen
Symptomatik - vor allem herdförmige Krämpfe, Augendeviation, Abfall der
Hämoglobinwerte - und dem Nachweis abnormer, nicht deutbarer Strukturen im Gehirn
bei der sonografischen Untersuchung um 18.45 Uhr ein möglicher neurochirurgischer
Notfall (Bl. 243, 260, 704 GA). Prof. Dr. S. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die
sofortige Weiterführung der Diagnostik zu diesem Zeitpunkt seiner Ansicht nach
unaufschiebbar geworden war, wobei es nicht vorwerfbar gewesen wäre, dass diese
weitergehende Diagnostik nicht in der Klinik der Beklagten zu 1) erfolgen konnte. Dann
hätte der Kläger aber sofort in eine entsprechend ausgerüstete Klinik verlegt werden
müssen; das Unterlassen dieser Maßnahme hat Prof. Dr. S. als völlig unverständlich
bezeichnet (Bl. 698 GA). Wie er auf Nachfrage des Senats bekundet hat, war seiner
Meinung nach zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Abwarten schlichtweg unvertretbar (BE-
Vermerk vom 03.07.2002, S. 2 = Bl. 780 GA), weshalb die Untätigkeit des Beklagten zu
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3) von da an grob fehlerhaft gewesen wäre.
b) Ob diesen Ausführungen angesichts der Beurteilung des Behandlungsgeschehens
durch Prof. Dr. H., der die unterlassene weitere diagnostische Abklärung am Abend des
04.01.1990 mangels Problembewusstsein zwar als fehlerhaft, aber nicht als völlig
indiskutable Fehlleistung bezeichnet hat, gefolgt werden kann, kann im Ergebnis
dahinstehen. Denn auch die Annahme eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt
hier keine Beweiserleichterung.
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aa) Dem steht zwar nicht entgegen, dass nach der übereinstimmenden Einschätzung
der Sachverständigen eine mehr oder weniger große Schädigung bereits durch das
Blutungsereignis vor dem ersten Krampfanfall eingetreten ist. Allgemein können grobe
Behandlungsfehler zu Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast auch dann
führen, wenn sie die eingetretene Schädigung nur zusammen mit einer (eventuell sogar
bereits vorhandenen) anderen, der Behandlungsseite nicht anzulastenden Ursache
herbeizuführen geeignet sind. Beweiserleichterungen bis zu einer Beweispflicht der
Behandlungsseite infolge eines groben Behandlungsfehlers sind der Ausgleich dafür,
dass diese durch ihr fehlerhaftes Vorgehen das Spektrum der möglichen
Schadensursachen erweitert und so eine Sachlage herbeigeführt hat, die nicht mehr
erkennen lässt, ob das ärztliche Versagen oder eine andere Ursache (hier: eine
einmalige, spontane Gehirnblutung) den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat (vgl.
BGH, VersR 1997, 362). Das gilt in gleicher Weise, wenn die Handlung des Schädigers
den Schaden nicht abgrenzbar allein, sondern nur zusammen mit einer anderen
Ursache (etwa einer Sickerblutung) herbeigeführt hat (BGH, a.a.O.).
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Insoweit genügt es, dass das fehlerhafte Vorgehen der Beklagten den Umständen nach
geeignet war, zu dem Gesundheitsschaden des Klägers beizutragen. Das ist hier der
Fall; da nicht feststeht, dass der gesamte Schaden bereits um 18.45 Uhr bei
Durchführung der Sonografie eingetreten war, besteht die Möglichkeit, dass ein
Eingreifen zu diesem Zeitpunkt den Hirnschaden des Klägers vermindert hätte, wie der
Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem zweiten Gutachten und in der mündlichen
Verhandlung vom 24.06.2002 dargelegt hat (Bl. 717 GA; BE-Vermerk vom 03.07.2002,
S. 17 f. = Bl. 795 f. GA) und auch die Sachverständigen Prof. Dr. Sc. und Prof. Dr. H.
jedenfalls nicht vollkommen ausschließen konnten.
49
bb) Beweiserleichterungen sind hier jedoch ausgeschlossen, weil ein
haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen und der
Schädigung des Klägers - auch im Sinne einer Mitursächlichkeit - in hohem Maße
unwahrscheinlich ist.
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(1.) Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen
Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird gerade deshalb
gewährt (und gegebenenfalls in ihrem Umfang entsprechend abgestuft), weil das
Spektrum der für den Misserfolg in Betracht kommenden Ursachen wegen der
besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist. Je
unwahrscheinlicher ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist, desto geringer wirken
sich im Ergebnis auch die durch den Behandlungsfehler verursachten
Aufklärungserschwernisse aus; ihr Gewicht verringert sich also gleichsam mit der
wachsenden Unwahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs. Der möglichen
Neutralisierung der Aufklärungserschwernisse durch Umstände, die einen ursächlichen
Zusammenhang mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich machen, muss
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auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang im Einzelfall die gerechte
Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis eine Beweiserleichterung für den
Patienten erfordert, Rechnung getragen werden (vgl. BGH, VersR 1989, 80).
(2.) Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat
davon aus, dass eine wesentliche Veränderung des bereits um 18.45 Uhr eingetretenen
Gehirnschadens des Klägers so unwahrscheinlich ist, dass eine Beweislastumkehr
nicht gerechtfertigt erscheint. Er stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die
Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sc. und Prof. Dr. H., die übereinstimmend
davon ausgehen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach der verheerende Hirnschaden
bereits im Zeitpunkt der Anfertigung der Sonografie eingetreten war und es sehr
unwahrscheinlich ist, dass ein etwaiges Fortschreiten der Blutung bis zum nächsten
Morgen den Schaden noch wesentlich vertieft hat. Dafür sprechen nach Ansicht des
Senats folgende, von den Sachverständigen dargelegten Umstände:
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(a) Die Blutung hatte bereits um 18.45 Uhr eine Ausdehnung erreicht, die in etwa dem
Umfang des am nächsten Morgen auf dem CT zu erkennenden subduralen Hämatoms
entsprach. Wie Prof. Dr. Sc. ausgeführt hat, ist die Größe des Sonografiebefundes
Anhaltspunkt für die primäre Größe der Blutung (BE-Vermerk vom 03.07.2002, S. 5 u. 7
= Bl. 783 u. 785 GA). Zwar ist die Dokumentation der Kinderklinik diesbezüglich
unzureichend, weil sich in den Behandlungsunterlagen kein schriftlicher Befund des
Ultraschallbildes befindet. Eine Vorstellung von der Größe der Raumforderung ergibt
sich jedoch aus ihrer Bezeichnung als "blumenkohlartig" durch die beteiligten Ärzte und
vor allem aus den Angaben des Zeugen Dr. He. im Termin vom 28.11.2002, der das Bild
von der Sonografie nach eigenen Angaben noch vor Augen hatte und den Befund als im
Vergleich zu dem am nächsten Morgen angefertigten CT "eher größer, aber wesentlich
weniger dicht" bezeichnet hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die
Blutung im Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung das Gehirn des Klägers bereits in
einem Umfang betroffen hat, der in etwa den Ausmaßen entspricht, die am nächsten
Morgen auf dem CT zu erkennen waren.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. He.
nicht, dass am Abend des 04.01.1990 um 18.45 Uhr lediglich eine kleine Blutung
vorhanden war. Die am nächsten Morgen erkennbare Verschiebung der Falx und die
auffällige Veränderung der Seitenventrikel im Vergleich zu dem Sonografiebefund, wie
ihn der Zeuge in Erinnerung hatte, spricht - wenn überhaupt - allenfalls dafür, dass es in
der Zwischenzeit noch weiter geblutet hat. Diese Möglichkeit haben sowohl Prof. Dr. H.
(BE-Vermerk vom 04.12.2002, S. 8 = Bl. 911 GA) als auch Prof. Dr. Sc. (BE-Vermerk
vom 03.07.2002, S. 7 = Bl. 783 GA) auch ausdrücklich eingeräumt. Daraus lässt sich
aber nicht ableiten, ob der Hirnschaden durch ein Fortschreiten der Blutung noch vertieft
werden konnte oder ob der wesentliche Schaden am Abend bereits eingetreten war.
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(b) Die Hirnblutung des Klägers hatte bei Durchführung der Sonografie bereits vor
mehreren Stunden stattgefunden oder zumindest begonnen. Dies ergibt sich aus dem
Umstand, dass die dabei erkennbar gewordene Raumforderung zu diesem Zeitpunkt
bereits echodicht war. Wie der Sachverständige Prof. Dr. H. überzeugend ausgeführt
hat, muss es bei diesem Befund bereits längere Zeit - mehrere Stunden - geblutet
haben, denn eine frische Blutung ist echoleer und bei einem Bluter dauert es geraume
Zeit, bis sich die Gerinnsel (Koagel) einstellen, die als echodichte Struktur im
Ultraschallbild erscheinen (BE-Vermerk vom 04.12.2002, S. 4 f. u. 7 f. = Bl. 907 f. u. 910
f. GA). Ob es sich dabei um eine Sickerblutung oder um eine einmalige spontane
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Massenblutung gehandelt hat, konnte zwar keiner der Sachverständigen angeben; für
die Frage des Ausmaßes der Schädigung am Abend ist dies wegen der bereits zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Größe der Blutung jedoch nicht von ausschlaggebender
Bedeutung.
(c) Wie Prof. Dr. Sc. bereits in seinem für das Landgericht erstatteten schriftlichen
Gutachten vom 17.02.2000 ausgeführt hat, muss bei einem sehr großen Hämatom von
einer rasch einsetzenden globalen Druckschädigung großer Hemisphärenanteile
ausgegangen werden, die nach wenigen Minuten irreversibel ist (Bl. 488 GA).
Angesichts der später festgestellten globalen Schädigung muss davon ausgegangen
werden, dass der Druck bereits früh die zuführenden Schlagadern abgeklemmt hat, was
nach wenigen Minuten zur Zerstörung von Nervengewebe geführt hat (BE-Vermerk v.
03.07.2002, S. 10 = Bl. 788 GA).
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Für eine frühzeitige Druckschädigung des Gehirns bestehen nach dem klinischen Bild
des Klägers auch Anhaltspunkte: am bedeutsamsten sind hier sicher die fokalen
Krampfanfälle des Klägers, von denen der erste bereits vor der Einlieferung in die
Kinderklinik erfolgte, ein weiterer um 17.55 Uhr in der Kinderklinik. Prof. Dr. H. hat
dargelegt, dass es bei Neugeborenen erst dann zu Symptomen wie Krampfanfällen
kommt, wenn bereits eine extensive Schädigung des Gehirns eingetreten ist. Nach Prof.
Dr. Sc. werden Krämpfe nur erzeugt, wenn die Hirnrinde selber bereits geschädigt ist;
diese Schädigung kann durchaus schon einige Zeit vor dem Krampfanfall eingetreten
sein, denn nicht jede Schädigung der Hirnrinde löst bereits Krampfanfälle aus.
Insbesondere Neugeborene, bei denen die Großhirnfunktion als solche noch nicht
differenziert ist, zeigen nach Prof. Dr. H. selbst bei schweren Funktionsstörungen des
Gehirns relativ geringe Symptome, weshalb das Auftreten von Krämpfen bereits für eine
massive Beeinträchtigung der Hirnfunktion spricht (BE-Vermerk vom 04.12.2002, S. 10 =
Bl. 913 GA). Hinzu kommt, dass rückblickend bereits das Erbrechen des Klägers am
Mittag des 04.01.1990 als Hirndrucksymptom gedeutet werden kann, ebenso wie die bei
der Aufnahme in die Kinderklinik festgestellte gespannte Fontanelle und die
Augendeviation sowie die später beobachteten Bradycardien (Gutachten Prof. Dr. S. v.
28.03.2002, Bl. 689, 690 f. GA). Die Krampfanfälle, die Augendeviation und das von der
Mutter des Klägers am Nachmittag beobachtete Herabfallen des Mundwinkels stellten
nach der sachverständigen Beurteilung von Prof. Dr. H. bereits so massive Symptome
für eine Hirnschädigung dar, dass ein anderer Schadensverlauf bei einer Verlegung des
Klägers in die U. D. noch am selben Abend - gegebenenfalls nach Erstellung des
Gerinnungsstatus - sehr unwahrscheinlich ist (BE-Vermerk vom 04.12.2002, S. 8 f. u. 11
f. = Bl. 911 f. u. 914 f. GA).
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(d) Es bestehen - wie Prof. Dr. H. ausgeführt hat - auch keine konkreten Anhaltspunkte
für eine weitere Schädigung zwischen der Sonografie am Abend und der
Computertomografie am nächsten Morgen. Prof. Dr. S. hält es zwar für gut möglich, dass
die - auch seiner Ansicht nach - bereits um 18.45 Uhr bestehende Hirnschädigung durch
eine zweite Blutung oder eine Sickerblutung bis zum Morgen noch einmal etwas
vergrößert worden ist. Das ist jedoch nach den überzeugenden Ausführungen von Prof.
Dr. Sc. und Prof. Dr. H., die beide auf ihrem jeweiligen Fachgebiet über überragende
praktische Erfahrung verfügen, nur eine theoretische Möglichkeit, die eine
Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nicht rechtfertigt.
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Die Argumentation von Prof. Dr. S. basiert im Wesentlichen darauf, dass aufgrund der
Hämophilie des Klägers eine zweizeitige Blutung oder eine fortschreitende
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Sicherblutung wesentlich wahrscheinlicher sei, als eine einmalige spontane
Massenblutung vor Durchführung der Sonografie am Abend des 04.01.1990, und
deshalb die Möglichkeit bestehe, dass zunächst nur ein geringerer Schaden eingetreten
ist, der durch ein Fortschreiten der Blutung noch vergrößert werden konnte (Bl. 715 GA).
Dass eine zweizeitige Blutung unwahrscheinlich ist, hat Prof. Dr. Sc. jedoch
überzeugend damit begründet, dass bei einer Hämophilie die Blutung nicht von selbst
aufhört, sondern erst dann, wenn der Druck im Kopf so groß ist, dass keine weitere
Flüssigkeit hinein passt. Erst wenn der Druck - nach Tagen oder Wochen - nachlässt,
wäre Gelegenheit für eine zweite Blutung. Eher möglich erscheint dagegen eine
Sickerblutung, die im Zeitpunkt der Sonografie noch nicht vollständig zum Stillstand
gekommen war; dies haben auch Prof. Dr. H. und Prof. Dr. Sc. nicht ausgeschlossen.
Nach ihren in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen ist jedoch nicht die Art der
Blutung ausschlaggebend für das Ausmaß des Schadens am Abend des 04.01.,
sondern vor allem deren Größe und die festgestellten massiven Symptome. Beides steht
der Annahme einer zunächst kleinen Schädigung von Prof. Dr. S. entgegen. Auch sein
Argument, der Umstand, dass der Kläger in der Nacht weitgehend unauffällig gewesen
sei, lasse auch die Deutung zu, dass ein entscheidender Teil der Hirnblutung erst am
Morgen des 05.01.1990 entstanden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der
neurochirurgische Sachverständige Prof. Dr. Sc. hat dargelegt, dass keine lineare
Beziehung zwischen der Größe einer Läsion und der Intensität und Frequenz der
Anfälle besteht. Weder der um 20.10 Uhr aufgetretene weitere Krampfanfall noch die
anschließende relative Unauffälligkeit besagt etwas über den Zeitpunkt der
entscheidenden Hirnschädigung. Die relative Unauffälligkeit kann zudem auch darauf
beruhen, dass dem Kläger antikonvulsive Medikamente (Luminal, Diazepam)
verabreicht wurden. Entscheidend gegen eine Schädigung erst am Morgen des
05.01.1990 spricht jedoch nach Prof. Dr. Sc., dass angesichts des Befundes des gegen
9.30 Uhr angefertigten Computertomogramms bereits seit mindestens 6 bis 8 Stunden -
dabei handelt es sich nach seiner Erfahrung um das absolute Minimum - keine
Blutversorgung des Gehirns mehr stattgefunden hat (BE-Vermerk vom 03.07.2002, S. 13
= Bl. 791). Dieser Schätzung hat sich Prof. Dr. S. sogar angeschlossen, aber gleichwohl
erklärt, er könne nicht ausschließen, dass die Schädigung teilweise erst in der Nacht
und am frühen Morgen des 05.01.1990 entstanden sei. Dies zeigt jedoch, dass er bei
der Beantwortung der Beweisfrage einen zu strengen Maßstab anlegt. Die Frage, ob
eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers eingreift oder nicht, hängt nicht davon
ab, ob eine Vergrößerung des Schadens nach 18.45 Uhr auszuschließen ist, sondern
davon, wie wahrscheinlich ein solcher Verlauf ist. Eine Wahrscheinlichkeit konnte Prof.
Dr. S. jedoch auch auf Nachfrage des Senats nicht angeben; er hielt es lediglich für gut
möglich.
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Auch die Stellungnahme des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. V.
vom 25.08.1995 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Prof. Dr. V. stützt seine
Überzeugung, dass man dem Kläger noch hätte helfen können und dass ihm zumindest
eine Teil der heute bestehenden schweren Schädigung erspart geblieben wäre (Bl. 107
GA), im Wesentlichen auf den Abfall des Hämoglobins von 15 g/% am 04.01. auf 11 g/%
am Mittag des 05.01.1990; er meint, man müsse deshalb davon ausgehen, dass sich die
Blutung vom 04. auf den 05.01. langsam weiter in das Gehirn eingewühlt habe (Bl. 96
GA). Bereits Prof. Dr. S. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.03.2002 jedoch
ausgeführt, dass dieser Abfall des Hämoglobins nicht zwangsläufig mit einer
entsprechend umfangreichen Blutung einhergeht, weil bei einem Neugeborenen die
Verdünnung des Blutes durch Einströmen von Gewebswasser relativ langsam erfolgen
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kann (Bl. 714 GA). Dies entspricht der Auffassung von Prof. Dr. H., der auch in dem
Abfall der Thrombozytenzahl keinen Hinweis auf eine größere Blutung in der Nacht
sieht (BE-Vermerk vom 04.12.2002, S. 7 = Bl. 910 GA). Entscheidend ist aber ohnehin
nicht, ob es in der Nacht noch geblutet hat, denn dies bedeutet nicht automatisch, dass
dadurch der Schaden noch vertieft werden konnte. Insoweit vermag die
Schlussfolgerung von Prof. Dr. V. nicht zu überzeugen, weil er weder den Umfang und
das relative Alter der Blutung am Abend des 04.01.1990 noch die massiven Symptome
für eine schwere Gehirnschädigung bereits zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Gerade
diese Umstände sind es jedoch, die - wie sowohl Prof. Dr. Sc. als auch Prof. Dr. H.
überzeugend ausgeführt haben - eine Vergrößerung des Schadens nach 18.45 Uhr so
unwahrscheinlich machen, dass es nach Auffassung des Senats bei der Beweislast des
Klägers dafür verbleiben muss, dass eine Vergrößerung des Schadens durch eine
fehlerfreie Behandlung verhindert worden wäre. Diesen Beweis kann er - wie unter Ziff.
1. dargelegt - nicht führen, weshalb die Klage abzuweisen war.
B.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
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Die Beschwer des Klägers liegt über EUR 20.000.
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