Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.02.2006

OLG Düsseldorf: fahrzeug, wiederherstellung, abrechnung, wiederbeschaffungswert, vollstreckbarkeit, sachverständigenkosten, wahrscheinlichkeit, reparaturkosten, verschulden, form

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 148/05
Datum:
06.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 148/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2005 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger einen Betrag von
10.864,58 € nebst Zinsen als Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 10. April
2004 in Wuppertal zu zahlen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine
andere Beurteilung.
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Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
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1.
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Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss auf einen provozierten Verkehrsunfall - hier in der Form, dass
der Kläger den Verkehrsverstoß des Beklagten ausgenutzt hat, indem er bewusst gegen
dessen Fahrzeug gefahren ist, statt auszuweichen oder zu bremsen - zulassen.
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Zur Beweisführung genügen insbesondere auch nicht die mit der Berufung
hervorgehobenen Indizien.
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So mag zwar ein Motiv für eine Unfallprovokation aufgrund der Vorschädigung des
Fahrzeuges des Klägers vorgelegen und sich zudem die Unfallörtlichkeit zur
Durchführung geeignet haben.
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Jedoch schon die angesprochene hohe Kollisionsgeschwindigkeit ist nicht indiziell.
Dem Gutachten des Sachverständigen C. lässt sich vielmehr die plausible Möglichkeit
entnehmen, dass der Kläger aufgrund der sichtverdeckenden Position des haltenden
Pkw des Zeugen Dr. B. eine Abwehrreaktion erst einleiten konnte, als der Beklagte zu 1.
mit der Front seines Fahrzeuges die Mitte der zweistreifigen Richtungsfahrbahn erreicht
hatte.
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Im übrigen fehlt es an gewichtigen weiteren einschlägigen Indizien für eine
Unfallprovokation (ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht, vgl. Senat NZV 1996,
321). So fehlt es etwa an dem Nachweis einer (verdachterweckenden) Häufigkeit von
Unfällen in der Vergangenheit, bei denen der Kläger bereits ungewöhnlich häufig das
(angebliche) Opfer irgendwelcher Unaufmerksamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer
geworden ist und dann jeweils in der Regel auch mit Erfolg den jeweiligen
Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen hat.
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2.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht im übrigen die einfache
Betriebsgefahr des klägerischen Mercedes hinter das unfallursächliche Verschulden
des Beklagten zu 1. ganz zurücktreten lassen. Den Beklagten zu 1. belastet ein ganz
erheblicher unfallursächlicher Verkehrsverstoß, indem er – verbotswidrig – nach links
abzubiegen versucht hat und im übrigen die Vorfahrt des Klägers nicht hinreichend
beachtet hat.
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3.
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Soweit es um den zugesprochenen Ersatzbetrag für die Reparatur der unfallbedingten
Schäden des Pkw Mercedes geht, ist es zunächst zutreffend, dass der Geschädigte
selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines
Vorschadens entstanden sind. Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten
Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des
Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener -
zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen" Reparatur, da sich der Ersatzanspruch
lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des
vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.
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Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Vorschäden von den
unfallbedingten Schäden, wie dies das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat, klar abgrenzbar sind, denkbare Überlagerungen also gerade nicht vorliegen.
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So hat bereits der von der Beklagten zu 2. beauftragte Sachverständige Abel ausgeführt,
dass es nicht zu bezweifeln sei, dass über das vorgefundene Vorschadensbild (gemäß
dem Gutachten Kessel vom 6. August 2003), weitere Beschädigungen am rechten
Kotflügel, am vorderen Bereich der rechten vorderen Stoßstangenflanke sowie an der
rechten vorderen Tür hinzugekommen seien, sowie an der rechten vorderen Felge
weitere Kontaktspuren und Schürfungen und hat sich aufgrund seiner Untersuchungen
in der Lage gesehen, die Kosten der Instandsetzung der (rein) ereigniskausalen
Beschädigungen zu kalkulieren. Der gerichtliche Sachverständige C. hat sich dem
angeschlossen und befähigt gesehen, die in dem Gutachten des Sachverständigen K.
festgehaltenen Schäden von den unfallkausalen Schäden abzugrenzen.
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4.
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Soweit die Beklagten einwenden, dass eine Abrechnung des Fahrzeugschadens
allenfalls nach dem Wiederbeschaffungsaufwand möglich gewesen sei, so ist das
unrichtig. Denn jedenfalls liegen die von dem Kläger für erforderlich gehaltenen, wie
auch die von dem Landgericht zugesprochenen, Reparaturkosten noch unter dem von
dem Sachverständigen A. kalkulierten Wiederbeschaffungswert (brutto 18.000 €,
regelbesteuert 15.517,24 €, differenzbesteuert 17.647,06 €).
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Bei dieser Sachlage können allgemeine Wirtschaftlichkeitsberechnungen dahinstehen.
Der Geschädigte darf in diesen Fällen jedenfalls fiktiv abrechnen, wenn er nur sein
Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht (bzw. wenn er es weiter benutzt) in einer Weise
instandgesetzt hat, dass es im Straßenverkehr sicher benutzt werden kann (BGH, DAR
2003, 372). Eine derartige Reparatur hat der Kläger durch die Bescheinigung der Fa.
ATS (Bl. 37 GA) nebst Lichtbildern von dem reparierten Fahrzeug (Bl. 38 GA)
hinreichend belegt. Dass es sich hierbei um eine sogenannte Verkaufsreparatur
gehandelt haben könnte und das Fahrzeug von dem Kläger nicht weiter benutzt worden
ist, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht.
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5.
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Auch soweit das Landgericht dem Kläger den Ersatz von Mietwagenkosten
zugesprochen hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat
plausibel auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse seine Schätzung entwickelt.
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6.
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Schließlich hat es dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten
zugebilligt.
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Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu
ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 433). Davon,
dass der Kläger den Sachverständigen nicht über Vorschäden aufgeklärt hat (vgl. dazu:
KG, DAR 2004, 352; Landgericht Regensburg, NJW-RR 2004, 1474), kann nicht
ausgegangen werden. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, spricht hiergegen
schon, dass die Vorschäden am Klägerfahrzeug bereits in dem Gutachten der Fa. ATS
teilweise benannt worden sind.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.864,58 € festgesetzt.
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Dr. E. K. E.
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