Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.11.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 14/09
Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 14/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2008
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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I.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagten zum
Ersatz von Nutzungsausfall in dem beantragten Umfang verurteilt. Die mit der Berufung
erhobenen Rügen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
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1.
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Das Landgericht hat die Höhe des Nutzungsausfalls zutreffend auf der Grundlage der
Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf 38 €/pro Tag geschätzt; die Rückstufung
um 2 Gruppen ist angemessen und ausreichend. Der Kläger muss sich insoweit nicht
auf geringere Vorhaltekosten verweisen lassen (§ 287 ZPO).
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a.
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Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss v. 02.07.2008, 1 W 24/08;
Urteil v. 15.10.2007, 1 U 52/07) ist die Heranziehung der durchgehend als praktikabel
und angemessen anerkannten Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auch in
Fällen geeignet, in denen – wie hier – der Zeitraum, für den Ersatz des Nutzungsausfalls
verlangt wird, über den Zeitraum hinausgeht, in dem üblicherweise Ersatzfahrzeuge
angemietet werden. Es findet sich kein schadensrechtlicher Grund, für den darüber
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hinausgehenden Zeitraum eine andere Berechnungsmethode zu wählen bzw. die Höhe
des Nutzungsausfallschadens anders zu bewerten. Der dem Geschädigten entstehende
Nutzungsfall ist für die gesamte Zeit des Unfalls gleichbleibend.
b.
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Soweit die Beklagten rügen, dass die so bemessene Nutzungsausfallentschädigung,
verglichen mit dem niedrigen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges
unverhältnismäßig hoch sei und damit der Zuspruch zu einer übermäßigen
Bereicherung des Klägers führe, ist das unzutreffend. Denn auf die Relation des
Nutzungsausfallschadens zu dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten
Fahrzeuges kommt es hier nicht an. Entscheidend ist allein der Gebrauchsvorteil,
welchen der Geschädigte aus der Nutzung des Fahrzeuges hätte ziehen können. Nach
den vorliegenden Unterlagen (Gutachten und Fotos) ist nicht ersichtlich, dass das
Fahrzeug des Klägers nicht mehr dem in der Tabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde gelegten Nutzungswert von täglich 38 €
entsprochen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass der Nutzungswert des Fahrzeugs
des Klägers diesem Tabellenwert entsprach.
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Dass letztlich der Nutzungsausfallschaden die zugesprochene Höhe erreicht hat, ist
allein von der beklagten Versicherung zu vertreten. Sie hatte es in der Hand, durch eine
entsprechende Vorschussleistung den – nach seinen Angaben – finanziell
unvermögenden Kläger in die Lage zu versetzen, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Hierzu hätte ein Betrag von 1.500 € genügt.
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2.
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Eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht kann dem Kläger nicht vorgehalten
werden.
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a.
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Der Kläger hat unstreitig mit Schreiben vom 10. Januar 2007 die beklagte Versicherung
schriftlich darüber informiert, zur Ersatzbeschaffung finanziell nicht in der Lage zu sein.
Zu weitergehenden Angaben war er – jedenfalls von sich aus – nicht verpflichtet. Es ist
insofern das Risiko der ersatzpflichtigen Versicherung, wie sie mit dem Risiko umgeht,
auf einen (sich im nachfolgenden Rechtsstreit dann erweislich) finanziell
unvermögenden Geschädigten zu treffen. Der Geschädigte hat jedenfalls Anspruch auf
sofortigen Ersatz. Insofern hat der Schädiger auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus
herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt
worden ist und sich dadurch vergrößert. Insofern hat das Landgericht auch zutreffend
festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage war, ohne die Ersatzleistung
der beklagten Versicherung die Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Angesichts seiner von
ihm offengelegten finanziellen Verhältnisse war er zudem nicht verpflichtet bzw. in der
Lage, in Vorlage zu treten oder einen Kredit aufzunehmen. Eine solche Pflicht, die
ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden kann (Senat, U. v.
29.10.2001, 1 U 211/00), entfiel hier bereits deshalb, weil der Kläger ein lediglich
geringes freies Einkommen monatlich besaß; ihm war – ungeachtet der Möglichkeit
einer weiteren Kreditaufnahme – eine solche Kreditaufnahme schon nicht zumutbar.
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Soweit die Beklagten weiter einwenden, dass es letztlich nicht sein könne, dass ein
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Geschädigter mit schlichtem Zuwarten über ein Jahr eine ungewöhnlich hohe
Nutzungsausfallentschädigung erziele, verkennt sie, dass sie über das finanzielle
Unvermögen des Klägers bereits durch dessen Schreiben vom 10.01.2007 informiert
war. Damit war sie aber hinreichend über das Risiko einer Schadensvergrößerung bei
verzögerter Regulierung informiert; sie hätte dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen
ohne weiteres begrenzen können.
b.
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Soweit die Beklagten weiter bestreiten, dass sich der Sohn des Klägers mit der
Beklagten zu 2. telefonisch mehrfach in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen
habe, auf die Überweisung des Wiederbeschaffungswertes angewiesen zu sein, da
derartige Angaben jedenfalls nicht protokolliert worden seien, kommt es darauf nicht an.
Selbst wenn diese Anrufe – entgegen den Feststellungen des Landgerichts – nicht
stattgefunden haben, so war doch die Beklagte zu 2. durch das Schreiben des Klägers
vom 10.01.2007 bereits hinlänglich informiert. Der Kläger ist im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht darauf verwiesen, solche bereits
erteilten Hinweise zu wiederholen oder zu verstärken.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.692 € festgesetzt.
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