Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2005

OLG Düsseldorf: beweisverfahren, hauptsache, rechtskraft, rechtsmittelinstanz, zustellung, beschwerdefrist, aufwand, sachverständigenkosten, schadenersatz, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 W 28/05
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-5 W 28/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-
setzungsbeschluss der 2a. Zivilkammer – Rechtspfleger – des
Landgerichts Düsseldorf vom 13. Sept. 2005 wird zurückgewie-sen.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der genannte Kos-
tenfestsetzungsbeschluss unter Zurückweisung des weitergehen-den
Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:
Der von dem Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag wird
festgesetzt auf 7.237,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 27. Aug. 2004 an.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 96 % und
die Kläger zu 4 %.
Die Parteien beanstanden mit ihren wechselseitigen Beschwerden die Festsetzung der
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
1
Der Beklagte war Bauleiter für das 12-Familienwohnhaus der Kläger in der H... Straße
in D....
2
Wegen Feuchtigkeitsschäden in zwei Wohnungen leiteten die Kläger Anfang 1997
gegen den Beklagten und den Fensterbauer vor dem Landgericht Düsseldorf – 15 OH
4/97 – ein selbständiges Beweisverfahren ein. Dabei veranschlagten sie die
Sanierungskosten mit ca. 20.000 DM.
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Der Sachverständige schätzte die Kosten für eine ordnungsgemäße Innensanierung auf
ca. 47.000 DM ( = 24.030,72 €). Daraufhin setze das Landgericht Düsseldorf im
selbständigen Beweisverfahren mit Beschluss vom 07. Juli 1999 den Streitwert auf
diesen Betrag fest.
4
Die Kläger sanierten die Feuchtigkeitsschäden und wandten dafür 21.367,66 DM (=
10.925,11 €) auf.
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Ihren Schaden klagten sie gegen den Beklagten ein und erstritten ein am 17. März 2005
verkündetes Urteil des Senates – I-5 U 126/04 – über 10.690,84 €. Die Kosten des
Rechtsstreites wurden dem Beklagten auferlegt.
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Mit Schriftsatz vom 26. Aug. 2004 meldeten die Kläger ihre Kosten aus dem
selbständigen Beweisverfahren zur Festsetzung an und zwar – ausgehend von dem
Streitwert von 47.000 DM – in Höhe von 3.848,30 DM = 1.967,60 € an RA-Gebühren mit
der Bitte, die Gerichts- und Sachverständigenkosten hinzuzusetzen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht RA-Gebühren nur in Höhe von
633,36 € berücksichtigt, weil die Gebühren fiktiv nach dem Streitwert der
Hauptsacheklage zu berechnen seien.
8
Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden beider Parteien.
9
Die Kläger meinen, für die Berechnung der RA-Gebühren sei von dem im selbständigen
Beweisverfahren festgesetzten Streitwert auszugehen.
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Der Beklagte macht geltend, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dürften
überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil sie im Kostenausspruch des Senatsurteils
nicht ausdrücklich erwähnt worden seien. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass sich
das selbständige Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner gerichtet habe und nur er
verklagt worden sei. Schließlich meint er, nicht nur die RA-Gebühren sondern auch das
Honorar des Sachverständigen sei wegen des geringeren Streitwertes in der
Hauptsachklage nur anteilig zu berücksichtigen.
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Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO, in der Sache führt
allerdings nur die sofortige Beschwerde der Kläger zu einer – teilweisen – Änderung
des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
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Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung
im Hauptsacheverfahren, also von dem am 17. März 2005 verkündeten Senatsurteil – I-5
U 126/04 – umfasst.
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Voraussetzung dafür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und
des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Dies ist stets dann der Fall, wenn im
Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger
Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch
genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen
Antragsgegner gerichtet hatte (vgl. BGH BauR 2004, 1809 = NJW-RR 2004, 1651).
14
So liegen die Dinge hier.
15
Die Kläger haben den Beklagten als einen von zwei Antragsgegnern des selbständigen
Beweisverfahrens wegen der dort geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden auf
Schadenersatz in Anspruch genommen.
16
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens auch nicht deshalb nur anteilig zu berücksichtigen, weil die Kläger
dort zwei Antragsgegner in Anspruch genommen haben.
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Die Beteiligung weiterer Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren führt
grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung der dort entstandenen Kosten. Die
obsiegende Partei hat vielmehr Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten,
so auch des Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der
Hauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unterliegt.
Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt war, bleibt
es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis des Antragstellers
zum hier verklagten Antragsgegner bei der erforderlichen Parteiidentität; die dieses
Prozessrechtsverhältnis betreffenden Gerichtskosten einschließlich derjenigen des
Beweisverfahrens wären nicht geringer, wenn der weitere Antragsgegner
hinweggedacht würde. (vgl. BGH, a.a.O.).
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Der Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht hätte
nicht nur die RA-Gebühren bezogen auf den niedrigeren Streitwert des
Hauptsacheverfahrens festsetzen dürfen, sondern auch das Honorar des
Sachverständigen nur anteilig berücksichtigen dürfen.
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Insoweit dringen vielmehr die Kläger mit ihrer Beschwerde durch, dass nämlich schon
die RA-Gebühren nicht nach dem niedrigeren Streitwert hätten festgesetzt werden
dürfen.
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Richtig ist zwar, dass die Kosten des Beweisverfahrens nur Kosten des
Hauptsacheverfahrens sind, wenn und soweit der Streitgegenstand identisch ist
(Zöller/Herget, ZPO; 25. Aufl., § 91, Rdnr. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" m.N.).
Rechtsirrig ist jedoch die Annahme des Landgerichtes hier fehle es an einer solchen
Identität des Streitgegenstandes, so dass die auf den nicht deckungsgleichen
Gegenstand entfallenden Teilkosten des Beweisverfahrnes von der
Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst seien (unter Hinweis auf OLG
Koblenz OLGR Koblenz 2000, 345 = MDR 2000, 669).
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Die Identität des Streitgegenstandes und damit auch die Einbeziehung der gesamten im
Beweisverfahren angefallenen Kosten in das – alleinige – Hauptsacheverfahren ist
nämlich auch dann zu bejahen, wenn das Beweisverfahren nur deshalb einen höheren
Streitwert als der Hauptsacheprozess aufweist, weil der in beiden Verfahren verfolgte
("identische") Anspruch unterschiedlich bewertet wurde (vgl. OLG Schleswig OLGR
2001, 237; OLG München MDR 1995, 1073 m.N.; Zöller/Herget, a.a.O.). Wenn das
Beweisverfahren nur deshalb einen höheren Streitwert als der Hauptsacheprozess
aufweist, weil der in beiden Verfahren verfolgte identische Anspruch unterschiedlich
bewertet wurde, kann nicht auf das Verhältnis der Streitwerte abgestellt werden (OLG
Schleswig, a.a.O.). Denn entscheidend ist, ob und inwieweit das Beweisverfahren dem
Hauptsacheverfahren inhaltlich zugeordnet werden kann. Die (wirtschaftliche)
Bewertung der beiden Verfahren gibt hierfür nur ein – wenn auch manchmal
ausreichendes – Indiz. Wenn aber der Gegenstand der Beweisaufnahme im
Beweisverfahren und der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens derselbe ist, dann ist
kein Grund dafür ersichtlich, dass alleine wegen einer unterschiedlichen Bewertung
desselben Gegenstandes die Kosten der Beweiserhebung nicht von der
Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst sein sollen (OLG München,
a.a.O.).
22
So liegen die Dinge hier.
23
Das Beweisverfahren betraf die gleichen Feuchtigkeitsschäden und deren Beseitigung
wie der im Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten geltend gemachten
Schadenersatzanspruch. Die Festsetzung unterschiedlicher Streitwerte beruht alleine
darauf, dass den Klägern gelungen ist, die Schäden mit einem Aufwand zu beseitigen,
der deutlich unterhalb der vom Sachverständige im Beweisverfahren geschätzten
Mangelbeseitigungskosten lag und sich also die Schätzung des Sachverständigen als
unzutreffend herausgestellt hat.
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Allerdings gibt die Festsetzung unterschiedlicher Gegenstandswerte für identische
Streitgegenstände in der Regel Anlass zur Prüfung der Frage, ob die Wertfestsetzung
für das selbständige Beweisverfahren zu ändern ist.
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Grundsätzlich bestimmt bei einen nachfolgenden Hauptsacheverfahren dessen
Streitwert auch den des vorherigen Beweisverfahrens, soweit es auf dessen Ergebnis
gestützt wird (OLG München BauR 2002, 523 = OLGR 2002, 32; Leupertz BrBP 2004,
17, 22).
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Das selbständige Beweisverfahren ist bei nachfolgendem Hauptprozess nur als dessen
Nebenverfahren anzusehen. Deshalb werden – bei identischen Parteien und gleichem
Streitgegenstand – die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der
Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst. Es wäre schließlich
widersprüchlich, denselben Streitgegenstand in zwei verschiedenen
Verfahrensabschnitten unterschiedlich zu bewerten. Eine rechnerisch korrekte
Kostenquotierung im Urteil wäre dann nicht möglich, weil von zwei unterschiedlichen
Unterliegenstatbeständen ausgegangen werden müsste. (Schneider MDR 2000, 1230,
1232).
27
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wäre daher im vorliegenden Fall auf
den Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu ändern gewesen. Eine solche Korrektur
hätten die Parteien im Wege der – fristgebundenen – Beschwerde gem. § 68 GKG
herbeiführen können. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kam nur noch eine
Streitwertänderung von Amts wegen gem. § 63 GKG in Betracht. Hierzu wäre der Senat
als Rechtsmittelgericht grundsätzlich berechtigt, weil das Verfahren wegen der
Entscheidung über die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, § 63 Abs.
3 Satz 1 GKG.
28
Einer solchen Streitwertänderung von Amts wegen durch den Senat steht hier aber
entgegen, dass die Änderungsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (sechs Monate nach
Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des
Verfahrens) bereits abgelaufen ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist das
selbständige Beweisverfahren bei nachfolgendem Hauptsacheverfahren mit dessen
rechtskräftigem Abschluss (KG MDR 2002, 1453; OLG Naumburg MDR 1999, 1093;
OLG Celle MDR 1993, 1019; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 492, 4; Schneider MDR
2000, 1230, 1232). Rechtskräftig abgeschlossen ist das Hauptsacheverfahren mit Ablauf
der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmten Frist, § 705 ZPO. Im
vorliegenden Fall ist also mit Ablauf eines Monats gerechnet vom Zeitpunkt der
Zustellung des Senatsurteils (§§ 544, 548 ZPO) Rechtskraft eingetreten. Da das
Senatsurteil den Parteien am 23. März 2005 zugestellt worden ist, ist es am 23. April
2005 rechtskräftig geworden und die Sechsmonatsfrist am 23. Okt. 2005 abgelaufen.
Danach kam eine Streitwertänderung von Amts wegen nicht mehr in Betracht, § 63 Abs.
3 Satz 2 GKG.
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Da die sofortigen Beschwerden erst am 12. Okt. 2005 beim Senat eingegangen waren,
wäre eine Entscheidung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges auch nicht möglich gewesen.
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Mithin sind die Kosten des Beweisverfahrens ausgehend von dem dort mit Beschluss
des Landgerichtes vom 07. Juli 1999 festgesetzten hohen Streitwert zugunsten der
Kläger festzusetzen.
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Dabei kann allerdings deren Kostenfestsetzungsantrag vom 26. Aug. 2004 nicht
unverändert zugrunde gelegt werden, denn die Kläger haben nicht berücksichtigt, dass
gem. § 37 Nr. 3 BRAGO (anders erst seit der Geltung des RVG, dort § 19) das
Beweisverfahren zum Rechtszug gehört, mithin Prozessgebühr und Erhöhungsgebühr
anzurechnen sind.
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Festzusetzen sind daher:
33
10/10 Beweisgebühr von 47.000 DM 1.425,00 DM
34
Auslagenpauschale 40,00 DM
35
16% Mehrwertsteuer 234,40 DM
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Zwischensumme 1.699,40 DM
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Gerichtskosten 327,50 DM
38
Sachverständigenentschädigung 12.456,13 DM
39
insgesamt 14.155,53 DM
40
das sind 7.237,61 €.
41
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO.
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Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: 7.542,18 €
43
(Beschwerde des Beklagten: 7.169,53 €
44
Beschwerde der Kläger < 7.542,53 € - 7.169,53 € >: 372,65 €)
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J... G... B...
46