Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.10.2006
OLG Düsseldorf: rechtskräftiges urteil, eigentümer, antragsrecht, grundstück, grundbuchamt, vormerkung, sicherheitsleistung, grundbuchbeschwerde, nummer, erlass
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 165/06
Datum:
04.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 165/06
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 464/06
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 hat die der Beteiligten zu 2 im dritten Rechtszug
notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstands: 1.600.000,00 EUR.
I.
Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek.
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Die Beteiligte zu 1 wurde durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts
Berlin (9 O 248/04) verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 2 in das in
ihrem (der Beteiligten zu 1) Eigentum stehende, oben näher bezeichnete Grundstück zu
dulden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600.000,00 EUR für
vorläufig vollstreckbar erklärt.
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Im Wege der daraufhin von der Beteiligten zu 2 veranlassten Zwangsvollstreckung trug
das Grundbuchamt nach Vorlage der Urkunden über die Zustellung einer
Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 2 am 03.02.2005
im Grundbuch in Abteilung III unter der laufenden Nr. 6 eine Sicherungshypothek über
5.000.000,00 EUR ein.
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Am 11.02.2005 schloss der Beteiligte zu 3 mit der Beteiligten zu 1 einen notariellen
Kaufvertrag über das vorbezeichnete Grundstück. Die Belastung des Grundbesitzes mit
der Sicherungshypothek ist in dem Vertrag erwähnt. Eine Eigentumsvormerkung für den
Beteiligten zu 3 wurde am 22.02.2005 im Grundbuch eingetragen.
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Der Beteiligte zu 3 hat sich mit seiner Beschwerde gegen die Eintragung der
Sicherungshypothek gewandt, weil die Bürgschaftsurkunde der Beteiligten zu 1 nicht
wirksam zugestellt worden sei.
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Er hat beantragt,
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das Grundbuchamt anzuweisen, die zugunsten der Beteiligten zu 2 zur laufenden
Nummer 6 in Abteilung III des Grundbuchs von U, Blatt ... eingetragene
Sicherungshypothek zu löschen;
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durch einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufzugeben, in das Grundbuch
einen Widerspruch gegen das vorbezeichnete Grundpfandrecht einzutragen.
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Die Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten.
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Die Kammer hat die Beschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung als unzulässig verworfen.
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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der weiteren Beschwerde, mit der er
geltend macht:
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Die angefochtene Entscheidung beruhe in zweierlei Hinsicht auf einer
Rechtsverletzung.
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Die für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin gegen die
Beteiligte zu 1 erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht
worden, weil eine wirksame Zustellung der Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1
nicht erfolgt sei. Im Wege der Vollstreckung sei deshalb eine Sicherungshypothek
eingetragen worden, obwohl die für diese Vollstreckungsmaßnahme notwendige
Voraussetzung, nämlich die Erbringung einer Sicherheitsleistung, nicht erfüllt gewesen
sei. Dies führe zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme mit dem dafür
vorgesehenen Rechtsbehelf, nämlich der Grundbuchbeschwerde.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne ihm nicht die Befugnis abgesprochen
werden, diesen Verfahrensmangel mit der Grundbuchbeschwerde geltend zu machen.
Er habe das Grundstück in Kenntnis der eingetragenen Sicherungshypothek gekauft.
Diese habe ihn deshalb nicht vom Grundstückskauf abgehalten, weil er aufgrund von
Informationen der Beteiligten zu 1 davon ausgegangen sei, dass die
Vollstreckungsmaßnahme unwirksam sei. Wenn das zutreffe, setze sich sein
Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums beziehungsweise die Vormerkung zu
seinen Gunsten gegenüber der Sicherungshypothek durch. Dies sei ein Interesse,
welches nur er geltend machen könne, da sein Rechtserwerb beeinträchtigt werde. Die
Befugnis, die Sicherungshypothek als einen Vollrechtserwerb hindernd geltend zu
machen, könne ihm daher nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er sei nicht
als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
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Die Beteiligte zu 2 verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und tritt dem weiteren
Vorbringen des Beteiligten zu 3 entgegen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 schon allein daraus ergibt, dass seine
Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Demharter, GBO, 25. A., § 78 Rn. 2, mN); in
der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruht, §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO.
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1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:
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Soweit der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde die Löschung der Sicherungshypothek
begehre, sei das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig, weil nach der ausdrücklichen
Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung
unzulässig sei.
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Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO sei die Beschwerde jedoch grundsätzlich zulässig,
soweit mit ihr verlangt werde, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen
Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Dabei könne eine
Amtslöschung nur verlangt werden, soweit es sich um eine inhaltlich unzulässige
Eintragung handele (vgl. Hägele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. A., Rn. 479). Bei
der in Abteilung III unter laufender Nummer 6 eingetragene Sicherungshypothek
handele es sich aber nicht um eine grundbuchrechtlich unzulässige Eintragung im
Sinne des § 53 GBO.
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Soweit die Beschwerde unter Berücksichtigung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen sei, dass der Beteiligte zu 3 die
Eintragung eines Amtswiderspruchs begehre, sei sein Rechtsmittel nicht zulässig, da
ihm nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW-RR 1996,
1482; BayObLG NZM 1999, 126) weder ein eigenes Antrags- noch Beschwerderecht
zustehe. Der Vormerkungsberechtigte habe vor seiner Eintragung als Eigentümer
keinen Grundbuchberichtigungsanspruch. Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO
setze einen Antrag gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus. Dabei sei antragsberechtigt,
wer als unmittelbar Betroffener einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB habe,
wenn das Grundbuch unrichtig wäre. Unmittelbar betroffen von der Unrichtigkeit des
Grundbuchs sei aber allein der Eigentümer, nicht derjenige, zu dessen Gunsten eine
Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sei. Als
Auflassungsvormerkungsberechtigter habe der Beteiligte zu 3 lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung, der dinglich gesichert sei. Die Vormerkung
selbst biete keine Gewähr dafür, dass der Beteiligte zu 3 auch wirklich als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen werde. Dem Vormerkungsberechtigten stehe deshalb vor
seiner Eintragung als Eigentümer kein eigener Grundbuchberichtigungsanspruch zu.
Eines solchen bedürfe es auch im Hinblick auf den Gutglaubensschutz nicht; denn der
Beteiligte zu 3 habe den Kaufvertrag in Kenntnis der eingetragenen
Sicherungshypothek geschlossen. Schützenswerte Belange des Beteiligten zu 3 seien
durch die Eintragung der Sicherungshypothek nicht verletzt.
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2. Dies hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand. Gesichtspunkte,
aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer von
entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind, hat der Beteiligte zu 3 nicht
aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat seine
Entscheidung vielmehr überzeugend begründet. Im Hinblick auf die
Beschwerdebegründung soll folgendes nochmals klargestellt werden:
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Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 3 ist ihm sehr wohl die Befugnis, im
vorliegenden Verfahren, die Sicherungshypothek als einen den Vollrechtserwerb
hindernden Eintrag anzugreifen, abzusprechen, weil er von der Eintragung nicht
unmittelbar betroffen ist.
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Die Beschwerdeberechtigung deckt sich mit dem Antragsrecht. Bei Zurückweisung
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eines Antrags auf Eintragung, wozu auch der Antrag auf Löschung eines Rechts gehört,
ist jeder Antragsberechtigte beschwerdeberechtigt. Das Recht auf Stellung von
Anträgen aber steht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dem unmittelbar Beteiligten zu,
dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung bzw. die Löschung einen Verlust
erleidet oder einen Gewinn erfährt. Danach kann die Löschung einer im Grundbuch
eingetragenen Grundschuld – für die Hypothek gilt nichts anderes - von dem Eigentümer
oder dem Gläubiger beantragt werden. Dieses Antragsrecht steht nicht dem
Vormerkungsberechtigten zu, zu dessen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung
seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück
eingetragen ist. Die Frage, zu wessen "Gunsten die Eintragung erfolgen soll", lässt sich
nur aus dem Inhalt der beantragten Eintragung beantworten. Nicht auf die Wirkung der
Eintragung kommt es an, sondern allein auf die zwischen den unmittelbar an der
Eintragung Beteiligten bestehenden Beziehungen. Der Zweck der Löschung einer
Grundschuld besteht nur darin, das belastete Grundstück zu entlasten. Als gewinnender
Teil antragsberechtigt kann somit nur der eingetragene Eigentümer sein, dessen
Begünstigung die Eintragung unmittelbar bezweckt. Er allein erlangt durch die
Löschung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil. Der Umstand, dass sie sich in
wirtschaftlichem Sinn auch für den Vormerkungsberechtigten günstig auswirkt, macht
den Vormerkungsberechtigten nur mittelbar betroffen und gibt ihm deshalb kein
Antragsrecht. Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil begründet ein Antragsrecht ebenso
wenig wie eine schuldrechtliche Verpflichtung oder ein rechtliches oder berechtigtes
Interesse. Das Antragsrecht des Auflassungsempfängers besteht erst ab
Eigentumsumschreibung, soweit es nicht um diese selbst geht (vgl. OLG Frankfurt
a.a.O., m.N.).
III.
zu 2 im weiteren Beschwerdeverfahren durch den Beteiligten zu 2 folgt aus § 13 a Abs.
1 S. 2 FGG.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1
KostO.
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