Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2009
OLG Düsseldorf (einstweilige verfügung, eröffnung, insolvenz, wahlrecht, schuldner, norm, zpo, verfügung, vertrag, auftrag)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 160/09
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 160/09
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 37 O 38/08
Leitsätze:
§§ 103, 108 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 InsO
Der Handelsvertretervertrag erlischt nicht durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters; dem
Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15. Juli 2009
verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
G r ü n d e:
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I.
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Der Antragsgegner, Handelsvertreter der Beklagten, kündigte mit Schreiben vom 7.
Februar 2008 den ordentlich erstmalig zum 31. August 2010 kündbaren
Handelsvertretervertrag vom 1. September 2005 fristlos. In dem daraufhin von der
Antragstellerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das
Landgericht mit Urteil vom 22. April 2004 dem Antragsgegner, bis einschließlich zum 31.
August 2010 in Konkurrenz zur Antragstellerin zu treten, und verbot ihm insbesondere
jedwede Vertriebstätigkeit für Unternehmen, die Tiefkühlprodukte herstellen und/oder
vertreiben.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 13. Januar 2009 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners wegen
Zahlungsunfähigkeit eröffnet; Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt ….
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2009 hat das Landgericht den Antrag des
Antragsgegners, die mit Urteil vom 22. April 2008 erlassene einstweilige Verfügung
gemäß § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Antragsgegners lasse den Bestand des zwischen ihm und der Antragstellerin
geschlossenen Handelsvertretervertrages unberührt.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der die Aufhebung des Urteils
vom 15. Juli 2009 und der einstweiligen Verfügung vom 22. April 2004 begehrt.
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II.
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Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.
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A.
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Es kann dahinstehen, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geeignet ist, eine
erlassene einstweilige Verfügung des hier in Rede stehenden Inhalts wegen
veränderter Umstände gemäß § 927 ZPO aufzuheben. Jedenfalls liegen die
Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Denn der Handelsvertretervertrag erlosch nicht
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners;
dem Insolvenzverwalter steht auch kein Wahlrecht nach § 103 InsO zu.
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a)
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Der Untergang des Handelsvertretervertrags ergibt sich nicht aus § 115 InsO. Ein
Auftrag im Rechtssinne setzt einen Vertrag voraus, der eine unentgeltliche
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar
Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 115 Rn. 4); hieran fehlt es vorliegend.
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b)
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Das Vertragsverhältnis endete auch nicht nach § 116 Satz 1 InsO. Hat sich jemand
durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für
diesen zu besorgen (wie hier der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin), so gilt §
115 InsO entsprechend. Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne von § 116 InsO sind
insbesondere Handelsvertreterverträge (vgl. Ott/Vuia, aaO, § 103 Rn. 105, sowie die
umfangreichen Zitate auf S. 2 erster Absatz des Schriftsatzes des Antragsgegners vom
10. November 2009). Nach § 115 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der
sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Anwendbar ist § 116 InsO bereits seinem Wortlaut nach nur im
Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn. Die Insolvenz dessen, der zur
Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, führt nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses
nach dieser Vorschrift (vgl. Ott/Vuia, aaO, § 116 Rn. 4). Nur diese Auslegung von § 116
Satz 1 InsO ist mit Sinn und Zweck dieser Norm vereinbar. Mit dieser Vorschrift soll
verhindert werden, dass Dritte unter Berufung auf entsprechende vertragliche
Bindungen Geschäfte für den Schuldner besorgen und dadurch den Insolvenzverwalter
in der Erfüllung seiner Aufgaben behindern (vgl. Ott/Vuia, aaO, § 116 Rn. 1). Ist der
Schuldner indes, wie hier, nicht der Geschäftsherr, so kann es zu einer Kollision der
Geschäftsbesorgung mit der Verwaltungskompetenz des Insolvenzverwalters von
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vornherein nicht kommen (vgl. Ott/Vuia, aaO, § 116 Rn. 4). Dies entspricht, so weit
ersichtlich, auch einhelliger Ansicht (vgl. nur MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, §
89 Rn. 25; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 89 Rn. 7 mit
zahlreichen weiteren Nennungen; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89 Rn. 4).
c)
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Das Vertragsverhältnis endete nach herrschender, vom Senat geteilter Ansicht auch
nicht gem. § 103 InsO. Das dort geregelte Wahlrecht des Insolvenzverwalters stand und
steht Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragsgegners
nicht zu. Zum einen enthält nach zutreffender Ansicht der hier einschlägige § 116 InsO
eine insoweit abschließende und nach anderen Vorschriften der InsO bestehende
Verwalterwahlrechte verdrängende Sonderreglung für Handelsvertreterverträge, welche
dem Insolvenzverwalter beider Vertragspartner ein Geltendmachen der Rechte aus
§ 103 oder 113 InsO verwehrt (Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO). Zum
anderen besteht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO der Handelsvertretervertrag im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters mit
Wirkung für die Insolvenzmasse fort (Emde, BB Beilage 2007, Nr. 003, S. 3, 17, zitiert
nach juris; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3.
Aufl., Rn. 1382, 1722; Stumpf/Ströbl, MDR 2004, 1209, 1211; MünchKommHGB/v.
Hoyningen-Huene, § 89 Rn. 25). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen
Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Diese Norm
ist auf den Handelsvertretervertrag anwendbar, da dieser Dienstvertrag über
Geschäftsbesorgung und Vertrag über selbstständige Dienste ist (vgl. Baumbach/Hopt,
aaO, § 86 Rn. 1). Ein Wahlrecht gem. § 103 InsO zwischen Erfüllung und Nichterfüllung
des Handelsvertretervertrages steht dem Insolvenzverwalter bereits deswegen nicht zu,
weil die aus einem Handelsvertretervertrag sich ergebenden Pflichten und Ansprüche
höchstpersönlicher Natur sind und der Insolvenzverwalter naturgemäß außer Stande ist,
den Handelsvertretervertrag anstelle des Gemeinschuldners, hier also des
Handelsvertreters, zu erfüllen und dessen persönliche Leistung zu bewirken
(Küstner/Thume, aaO, Rn. 1722). Die auf Seite 4 unten der Berufungsbegründung
vertretene gegenteilige Ansicht, der Insolvenzverwalter müsse die aus den
Handelsvertretervertrag dem Gemeinschuldner obliegenden vertraglichen
Verpflichtungen erfüllen, geht insoweit fehl.
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d)
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Die an dieser den Parteien mit Hinweisbeschluss mitgeteilten Sichtweise des Senats
geäußerte Kritik des Antragsgegners im Schriftsatz vom 10. November 2009 vermag
den Senat nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass § 103 InsO die Grundlage sämtlicher
Beurteilung von Vertragsverhältnissen obliegt und nur durch Sonderregelungen in den
§§ 104 ff InsO verdrängt werden kann. Indes bestehen, wie ausgeführt, für den hier
gegebenen Fall der Insolvenz des Handelsvertreters gegenüber § 103 InsO
Sonderregeln in den §§ 104 ff. InsO, und zwar in § 116 InsO sowie in § 108 Abs. 1 Satz
1 InsO. Dementsprechend vermag der Antragsgegner, soweit ersichtlich, auch nicht eine
Rechtsprechungsentscheidung zu benennen, die den hier vorliegenden Fall der
Insolvenz des Handelsvertreters betrifft; die im Schriftsatz des Antragsgegners von 10.
November 2009 auf S. 3 zitierte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die
Insolvenz des Unternehmers.
18
B.
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Die Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000 €.
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R… B… K…
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