Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.07.2004
OLG Düsseldorf (cmr, fahrer, kurve, verhandlung, teil, grund, verschulden, leichte fahrlässigkeit, schaden, leichtfertiges verhalten)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 253/03
Datum:
26.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 253/03
Tenor:
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B.
und die Richterin am Oberlandesgericht S.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin wird das am 17.
Oktober 2003 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssa-chen des
Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Warenschadens dem
Grunde nach im Rahmen der sich aus Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 CMR
ergebenden Höchstbeträge für gerechtfertigt erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
G r ü n d e
1
A.
2
Die in N. ansässige Firma E. GmbH, die Streithelferin der Klägerin (im folgenden:
Streithelferin der Klägerin), handelt u.a. mit Keramikartikeln, die sie u.a. in Fernost
bezieht und u.a. an Gartencenter und Baumärkte vertreibt. Die Streithelferin der Klägerin
erwarb von einem in Hongkong ansässigen Unternehmen die in der Rechnung vom
1./4.2.2002 (Anl. K 12, Bl. 90 f. GA) aufgeführten Keramikwaren zu einem Gesamtpreis
von 11.168,75 US-Dollar.
3
Die Streithelferin der Klägerin beauftragte im Februar 2002 die Klägerin, den Import
einer Partie von 818 Kartons mit Keramikartikeln von S. zu ihrem Firmensitz in N. zu
organisieren. Für den Transport der in einem Container verladenen Waren von A. nach
N. beauftragte die Klägerin zu festen Kosten die Beklagte, die den Auftrag an ihre
Streithelferin weitergab. Diese beförderte den Container mit einem etwa 18 Meter
langen Auflieger. Am 8. April 2002 rutschte der Lastzug in der Nähe des
Firmengeländes der Firma E. auf einem schmalen Weg in einer engen Kurve etwa drei
Meter die Böschung herab, wodurch die in dem Container befindlichen Keramikwaren
beschädigt wurden.
4
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten zunächst 44.474,17 EUR
Schadensersatz verlangt und den Schaden wie folgt beziffert:
5
1. Warenschaden: 33.518,54 EUR
6
Hierzu hat die Klägerin behauptet, in dem Container hätten sich 818 Kartons mit 1.735
Stück Keramikpartikeln entsprechend der Einkaufsrechnung Anl. K 12, Bl. 90 f. GA
befunden. Diese Artikel hätten einen Wert von 33.518,54 EUR gehabt und zwar auf der
Grundlage der Verkaufspreise ihrer Streithelferin auf der Stufe des gewerblichen
Zwischenhandels mit Baumärkten und Gartencentren. Es sei ein Totalschaden
eingetreten. Es sei nicht auszuschließen, dass auch an den äußerlich unbeschädigten
Keramiktöpfen Haarrisse entstanden seien. Da ihre Streithelferin die Waren in
derselben Verpackung an den Einzelhandel weiterverkaufen würde, hätten die Waren
auch nicht ausgepackt und nach einer eventuellen Kontrolle verkauft werden können.
Zudem wären bei einer Prüfung jeder einzelnen Ware unwirtschaftliche und nicht
vertretbar hohe Kosten angefallen.
7
Mit Schriftsatz vom 01.09.2003, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht und nach Ablauf einer ihr bis zum 27.08.2003 gewährten Schriftsatzfrist, hat
die Klägerin eingeräumt, dass ihre Streithelferin aus einem Havarieverkauf der
Keramikwaren vor Klageerhebung 3.750 EUR erhalten hat; insoweit hat die Klägerin
ausgeführt, dass sie die Klage in dieser Höhe zurück nehme. Weiterhin hat die Klägerin
in diesem Schriftsatz ausgeführt, ihre Streithelferin hätte die Waren bereits vor dem
Unfall fest veräußert.
8
2. Bergungs- und Containerunterbringungskosten: 7.805,64 EUR
9
Diese von der Firma F. GmbH der Streithelferin der Klägerin mit Rechnung vom 18. Juni
2002 (Anl. K 4, Blatt 18 GA) aufgegebenen Kosten seien angemessen und notwendig
gewesen.
10
In Höhe der in diesem Betrag enthaltenen Mehrwertsteuer von 1.076,64 EUR hat die
Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 zurückgenommen.
11
3. Demurrage-Kosten von 3.149,99 EUR
12
wegen verspäteter Rückgabe des Containers (Anl. K 5, Blatt 19 GA).
13
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den Schaden nach
Art. 29 CMR in vollem Umfang einstehen. Der Fahrer habe ihm obliegende
14
Kardinalpflichten verletzt, als er, der sich offensichtlich verfahren habe, in einen
schmalen Waldweg eingebogen sei, ohne sich vorher zu vergewissern, dass sein etwa
18 Meter langer Auflieger für diesen Weg überhaupt geeignet ist. Es sei abenteuerlich,
mit einem 18 Meter langen Auflieger einen nur drei Meter breiten Sandweg zu befahren.
Da er in einer Kurve von der Straße abgekommen sei, spreche dies evident für einen
groben Fahrfehler, dessen vermeintliche Ursache nicht angepasste bzw. überhöhte
Geschwindigkeit, zusammen mit Übermüdung, sei; auch sei eine Alkoholisierung des
Fahrers nicht ausgeschlossen. Zudem sei die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit
nicht nachgekommen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.10.2003 hat die Klägerin vorgetragen, sie
habe sich in der Zwischenzeit bemüht, einige nähere Auskünfte seitens der seinerzeit
ermittelnden Polizeibehörde zu erhalten und die Örtlichkeit zu recherchieren. Nach
Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion S. habe der Fahrer mit seinem 40 Tonnen-
LKW den G.-weg befahren und sei bei dem Versuch, eine scharfe Rechtskurve zu
durchfahren, rechts von der Fahrbahn abgekommen und auf Grund des hohen Gewichts
im unbefestigten Erdreich in den Seitengraben abgerutscht. Bei dem Gutmühlenweg
handele es sich um eine kaum befestigte Nebenstraße, die im Seitenbereich zum Teil
nur mit Schotter befestigt sei. Aus diesem Grunde sei der Weg auch für LKW über 7,5
Tonnen deutlich sichtbar durch Verkehrszeichen 253 gesperrt.
15
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.
August 2003 beantragt,
16
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.474,17 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5% seit dem 8. April 2002 zu zahlen.
17
Die Beklagter und ihre Streithelferin haben beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Sie haben die Auffassung vertreten, es stelle kein qualifiziertes Verschulden dar, dass
der Fahrer, der auf der für den hier in Rede stehenden Verkehr zugelassenen Straße
äußerst vorsichtig mit ganz geringer Geschwindigkeit gefahren sei, nach rechts etwas
über das Bankett hinaus geraten und in einer Kurve vom befestigten Teil der schmalen
langen Straße abgekommen sei, weil die Kurve wegen des Gegenverkehrs nicht
absehbar gewesen sei und sich der Fahrer beim Befahren der Kurve verschätzt habe.
Der Fahrer habe nach der Lieferanschrift fragen müssen, weil diese nur unzureichend
angegeben gewesen sei. Auf Nachfrage bei der Streithelferin der Beklagten, die
ihrerseits Nachfrage habe halten müssen, habe die Streithelferin der Beklagten dem
Fahrer mitgeteilt, er müsse am Tennisplatz rechts fahren. Da der Fahrer jedoch aus der
entgegengesetzten Richtung (als von dem die Information fernmündlich durchgebenden
Mitarbeiter angenommen) gekommen sei, hätte er richtigerweise links abfahren müssen.
Die Straße sei zunächst asphaltiert und hinreichend breit gewesen, habe sich aber dann
verengt. Irgendwann sei der Fahrer abgerutscht und der LKW umgestürzt. An mehr
könne sich der Fahrer nicht erinnern, da er verletzt worden und ohnmächtig geworden
sei.
20
Im Übrigen sind die Beklagte und ihre Streithelferin der Schadensberechnung der
Klägerin entgegen getreten. Sie haben bestritten, dass die in der Schadensrechnung
der Klägerin aufgeführten Teile überhaupt zum Versand gekommen sind bzw.
21
beschädigt wurden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 hat das Landgericht den
Klägervertreter "auf die Bedenken gegen die Begründetheit der Klage im Anschluss an
den Beklagtenvortrag hingewiesen" und der Klägerin eine Schriftsatzfrist bis zum 27.
August 2003 gewährt. Mit am 27. August 2003 beim Landgericht eingegangenem
Schriftsatz hat die Klägerin eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 1. September
2003 beantragt. Dieser Antrag wurde nicht beschieden.
22
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt,
dass ihr irgendwelche Schäden entstanden seien. Zahlungen von der Klägerin auf den
Schadensfall seien generell von der Beklagten in zulässiger Weise bestritten worden.
Gleichwohl habe es die Klägerin unterlassen, Zahlungsvorgänge darzustellen, auf
Grund derer die Kammer nachvollziehen können, wieso die Klägerin überhaupt
aktivlegitimiert, das heißt Anspruchsinhaber sei. Weiterer Ausführungen bedürfe es
deshalb an sich nicht mehr. Eine Haftung nach Art. 29 CMR habe die Klägerin jedenfalls
nicht schlüssig dargetan. Die Schriftsätze vom 1. September und 14. Oktober 2003
seien nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der neue Vortrag zu der Schadensursache
und zum Schadensumfang gem. § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben, weil dieser
Vortrag schon vor mündlicher Verhandlung möglich und geboten gewesen sei und
keine bloße Erwiderung darstelle.
23
Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin.
24
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe ohne vorherigen Hinweis und in der Sache
verfehlt ihre Aktivlegitimation verneint. Das Landgericht hätte ihren Schriftsatz vom 1.
September 2003 berücksichtigen und auf ihren Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 hin die
mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Zumindest müssten beide Schriftsätze
als neue Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden. Im
Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
25
Ihre Streithelferin hält die Klage unabhängig von einer Haftung nach Art. 29 CMR für
begründet, weil der hypothetische Haftungshöchstbetrag unter Zugrundelegung des
Bruttogewichts der Sendung von 21 Tonnen 200.000 EUR übersteigen würde.
26
Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
27
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 39.647,53 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 8. April 2002 zu zahlen.
28
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
29
die Berufungen zurückzuweisen.
30
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
31
Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend
Bezug genommen.
32
B.
33
Die Klage ist dem Grunde nach teilweise gerechtfertigt. Die Beklagte ist gem. Art. 17
Abs. 1 CMR verpflichtet, der Klägerin den durch den Unfall entstandenen
Warenschaden im Rahmen der sich aus Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 CMR ergebenden
Höchstbeträge zu ersetzen. Da die Höhe des Anspruches noch weiterer Aufklärung
bedarf, hat der Senat insoweit gem. § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen. Unbegründet
sind hingegen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Bergungs- und
Containerunterbringungskosten (zweitinstanzlich geltend gemacht in Höhe von 6.729
EUR) und der Demurrage-Kosten von 3.149,99 EUR wegen verspäteter Rückgabe des
Containers, weil diese gem. Art. 23 Abs. 4 CMR nur bei einem qualifizierten
Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zu ersetzen sind, an dem es vorliegend jedoch
fehlt. Aus dem gleichen Grund ist auch die über Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 CMR
hinausgehende Klage den Warenschaden betreffend unbegründet.
34
I.
35
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klägerin aktivlegitimiert.
36
Nach ganz herrschender Meinung ist im innerdeutschen Verkehr der Spediteur
berechtigt, den Schaden seines Auftraggebers gegenüber dem eingeschalteten
Frachtführer im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen und Zahlung
auch an sich zu verlangen (vgl. BGH TranspR 2001, 447 f.; Koller, TranspR, 5. Aufl., §
425 Rdnr. 49). Die CMR enthält für den grenzüberschreitenden Verkehr insoweit keine
besondere Regelung; deshalb ist auf das nach internationalem Privatrecht eingreifende
nationale Recht zurückzugreifen (OLG Hamm, TranspR 1994, 62). Vorliegend ist gem.
Art. 28 Abs. 4 EGBGB deutsches Recht anwendbar, weil Klägerin und Beklagte ihren
Sitz in Deutschland haben, sich hier auch der Entladeort befand und der Vertrag zudem
unter Geltung der ADSp abgeschlossen wurde. Zumindest unter Geltung deutschen
Rechts ist der als Absender geltende Spediteur auch im Rahmen der CMR nach ganz
herrschender Auffassung, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, gemäß
den Grundsätzen der Drittschadensliquidation aktivlegitimiert (Koller, a.a.O. Art. 13 CMR
Rdnr. 8; Herber/Piper, Art, 13 CMR, Rdnr. 32; Thume, CMR, vor Art. 17 Rdnr. 13; OLG
Hamm TranspR 2000, 359, 360).
37
Auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin konnte auch bereits vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kein Zweifel daran
bestehen, dass die Klägerin mit den Positionen Warenschaden und Bergungs- und
Containerunterbringungskosten keinen eigenen Schaden geltend macht, sondern
Fremdschäden, welche ihre Auftraggeberin und Streithelferin, die Fa. E., erlitten hat. Die
Keramikwaren standen keinesfalls im Eigentum der Klägerin; sie hat auch nicht
ansatzweise vorgetragen, dass sie ihrer Streihelferin deren Schäden ersetzt hat. Die Fa.
F. gab die Bergungs- und Containerunterbringungskosten nicht der Klägerin, sondern
ihrer Streithelferin auf. Sofern das Landgericht an der Aktivlegitimation der Klägerin
gleichwohl noch irgendwelche Zweifel gehabt hätte, hätte es die Klägerin hierauf
hinweisen müssen. Zumindest nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin ist
dies jedoch unterblieben. Dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts ist ein solcher
Hinweis nicht zu entnehmen; hiernach hat das Landgericht allein "auf die Bedenken
gegen die Begründetheit der Klage im Anschluss an den Beklagtenvortrag
hingewiesen"; die Beklagte hatte die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der
Positionen Warenschaden und Bergungs- und Containerunterbringungskosten jedoch
38
zu keinem Zeitpunkt angezweifelt.
Indem die Klägerin in zweiter Instanz nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass sie
hinsichtlich der Positionen Warenschaden und Bergungs- und
Containerunterbringungskosten im Wege der Drittschadensliquidation vorgeht, führt sie
daher keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein. Da die Klage bereits nicht
einmal zehn Monate nach der Beschädigung der Ware erhoben wurde, sind die geltend
gemachten Ansprüche auch nicht verjährt, Art. 32 Abs. 1 CMR.
39
Hinsichtlich der Demurrage-Kosten von 3.149,99 EUR hat die Klägerin einen eigenen
Schaden geltend gemacht. Insoweit hatte die Klägerin unter Beweisantritt bereits vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 19.
Mai 2003 (Bl. 76 GA) vorgetragen, sie habe die Demurrage-Kosten von 3.149,99 EUR
verauslagt. Diesen Beweisantritt hat das Landgericht ebenso übergangen wie die
bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte teilweise
Klagerücknahme.
40
II.
41
Die Beklagte ist gem. Art. 17 Abs. 1 CMR verpflichtet, der Klägerin den durch den Unfall
entstandenen Warenschaden im Rahmen der sich aus Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 CMR
ergebenden Höchstbeträge zu ersetzen.
42
1.
43
Anspruchsgrundlage für Ersatz des Warenschadens ist Art. 17 Abs. 1 CMR.
44
Der streitgegenständliche Transport unterfällt unstreitig der CMR, weil die Klägerin die
Beklagte zu festen Kosten beauftragte, Waren von A. nach N., also zwischen zwei
Vertragsstaaten, per LKW zu befördern bzw. diesen Transport zu besorgen.
45
Das Transportgut wurde im Obhutgewahrsam der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin, für
welche die Beklagte gem. Art. 3 CMR einzustehen hat, beschädigt. Unstreitig wurde ein
Teil der beförderten Keramiktöpfe und -schalen beschädigt, als der LKW umkippte.
46
2.
47
Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin bestreiten, dass die in der
Schadensrechnung der Klägerin aufgeführten Teile überhaupt zum Versand gekommen
sind, ist dieses Bestreiten unbeachtlich.
48
Die in der Schadensrechnung der Klägerin aufgeführten Waren entsprechen den in der
Rechnung des in H. ansässigen Lieferanten der Klägerin aufgeführten Waren (Anlage K
12, Blatt 90 f. GA).
49
Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 2003, 156, 159), welcher
der Senat folgt, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im
Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem
Behältnis enthalten waren; es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des
Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen.
50
Vorliegend hat die Klägerin eine Rechnung ihres in H. ansässigen Lieferanten (Anlage
K 12, Blatt 90 f. GA) sowie ein hiermit korrespondierendes shipment advice (Anlage K
13, Bl. 92 = Bl. 167 GA) vorgelegt. Das shipment advice stellt eine Art
Verschiffungsbericht dar und steht einem Lieferschein gleich bzw. ihm zumindest so
nahe, dass er die Wirkungen genießt, welche der Bundesgerichtshof einem Lieferschein
beimisst. Es besteht kein Zweifel, dass das shipment advice die hier in Rede stehende
Lieferungen betrifft; die dort aufgeführte Containernummer stimmt überein mit der
Containernummer, welche in dem von der Klägerin der Beklagten erteilten
Transportauftrag aufgeführt ist (Anlage K 1, Blatt 4 GA).
51
Hiernach ist das einfache Bestreiten der Beklagten und ihrer Streithelferin mit
Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendung vorliegend unerheblich.
52
Im übrigen ergibt sich aus dem beklagtenseits eingeholten Havariegutachten, dass sich
in dem Container 1.735 Stück Keramikartikel befanden.
53
3.
54
Ob die Klägerin den vollen für den Warenschaden angesetzten Betrag von
(zweitinstanzlich) 29.768,54 EUR ersetzt verlangen kann, bedarf noch weiterer
Aufklärung.
55
a)
56
Unstreitig wurden bei dem Unfall nicht sämtliche Keramikwaren äußerlich beschädigt;
bei dem Havarieverkauf wurden immerhin noch 3.570 EUR erzielt.
57
Allerdings kann eine Sachbeschädigung grundsätzlich auch ohne festgestellte
Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden
Schadensverdachts in Betracht kommen (BGH NJW-RR 2001, 322; Dubischar, in:
MünchKomm/HGB, Bd. VII, § 429 Rz. 10 und 12; Koller, a.a.O., § 425 HGB Rz. 13). Ob
bei einer Prüfung der Keramikwaren vorliegend unwirtschaftliche und nicht vertretbar
hohe Kosten angefallen wären, bedarf ebenso der Aufklärung wie die Frage, ob
gebrannten und lasierten Keramiktöpfen eigen ist, dass sie bei einer physischen
Einwirkung, etwa durch einen Sturz, regelmäßig beschädigt werden und nicht mehr
verkaufsfähig sind, wie die Klägerin und ihre Streihelferin behaupten.
58
b)
59
Selbst wenn von einem Totalschaden auszugehen wäre, wäre die Klage hinsichtlich
des Warenschadens noch nicht ohne weiteres in der mit 29.768,54 EUR geltend
gemachten Höhe begründet.
60
Gemäß Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Transportunternehmer den Wert
des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Es kommt
also nicht auf den Verkaufswert des Gutes am Empfangsort an, sondern auf seinen Wert
am Übernahmeort selbst (Thume/Seltmann, CMR, Art. 23 Rdnr. 7). Wenn die beförderte
Ware nicht an der Börse gehandelt wird, greift nach Art. 23 Abs. 2 CMR subsidiär der
Marktpreis ein. Gemeint ist der gewöhnliche Verkaufswert am Versandort, also der
Durchschnittswert, den ein Gut gleicher Art und Güte unabhängig von den
Besonderheiten des konkreten Falles im allgemeinen bei einem Verkauf am Versandort
61
erzielen würde (MünchKomm/Basedow, HGB, Art. 23 CMR Rdnr. 8; Thume/Seltmann,
a.a.O., Art. 23 Rdnr. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdnr. 7). Maßgeblich für die
Ermittlung des Wertes ist stets die Handelsstufe des Kaufvertrages, zu dessen Erfüllung
der Transport bestimmt ist (MünchKomm/Basedow, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 9; Thume/
Seltmann, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 9; Herber/Piper, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 8). Dies ist
vorliegend die Beziehung Produzent/Großhändler. Die Streithelferin der Klägerin bezog
die Waren als Großhändler von dem in H. ansässigen Produzenten. Hieran ändert es
nichts, dass die Waren bereits eine Teilstrecke von S. nach A. zurückgelegt hatten, als
der streitgegenständliche CMR-Transport begann. Denn auch der Transport auf dieser
letzten Teilstrecke diente der Erfüllung des Vertrages zwischen Produzent und
Großhändler. Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin kann der
Schaden mithin nicht auf der Basis der von der Streithelferin der Klägerin gegenüber
ihren Einzelhändlern angesetzten Verkaufspreise berechnet werden, wie es die
Klägerin und ihre Streithelferin bislang getan haben. Maßgeblich ist vielmehr der
Großhändlereinkaufspreis. Da der Ort der Übernahme im Rahmen des CMR-Vertrages
in A. lag, ist auf die dortigen Verhältnisse abzustellen, d. h. auf den Durchschnittswert,
den ein dortiger Produzent von Keramikwaren gleicher Art und Güte bei einem Verkauf
an einen dortigen Großhändler erzielen würde.
Dieser Wert bedarf ebenfalls noch der Aufklärung.
62
Aus dem Gesichtspunkt des Streckengeschäfts können die Klägerin und ihre
Streithelferin vorliegend nichts herleiten. Die Keramikartikel waren gemäß dem CMR-
Vertrag bei der Streithelferin der Klägerin und nicht unmittelbar bei deren Käufern
abzuliefern. Werden die Waren nicht unter Überspringen einer Handelsstufe unmittelbar
zu dem Einzelhändler befördert, liegt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung,
welcher der Senat folgt, kein Streckengeschäft vor, so dass auch nicht auf den
Einzelhändlereinkaufspreis abgestellt werden kann (Koller, a.a.O. Art. 23 CMR Rdnr. 3;
Dubischar, in: MünchKomm/HGB, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 9; Thume, a.a.O., Art. 23
Rdnr. 10). Anderenfalls wäre das Haftungsrisiko für den Beförderer unvorhersehbar.
63
III.
64
Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Ersatz der Bergungs- und
Containerunterbringungskosten (zweitinstanzlich geltend gemacht in Höhe von 6.729
EUR) und der Demurrage-Kosten von 3.149,99 EUR wegen verspäteter Rückgabe des
Containers zu, weil diese gem. Art. 23 Abs. 4 CMR nur bei einem qualifizierten
Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zu ersetzen sind, an dem es vorliegend jedoch
fehlt.
65
1.
66
Für ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin
sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Ein Organisationsverschulden könnte allenfalls
darin zu sehen sein, dass dem Fahrer nicht die genaue Empfangsanschrift mitgeteilt
wurde, wie es nach dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin der Fall
gewesen sein soll. Da ein in Deutschland in einem ausweislich der Lichtbilder eher
ländlichen geprägten Gebiet ansässiges Unternehmen regelmäßig unschwer ausfindig
gemacht werden kann, ist hierin allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit, keinesfalls aber
ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR zu sehen.
67
2.
68
Kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR liegt ferner in der dem Fahrer
durch einen Mitarbeiter der Streithelferin der Beklagten fernmündlich gemachten
Mitteilung, er müsse am Tennisplatz rechts fahren. Zwar war die Richtigkeit einer
derartigen Auskunft offensichtlich von dem Standort und der Blick- bzw. Fahrtrichtung
des Fahrers abhängig, die der die Information Gebende von dem Fahrer zuvor offenbar
nicht erfragt hat. Da nicht der geringste Anhalt dafür bestand, dass durch ein Abbiegen
des Lastzuges in die falsche Richtung der Ladung Schaden drohte, ist auch dieses
Verhalten eines Mitarbeiters der Streithelferin der Beklagten allenfalls als leicht
fahrlässig zu werten.
69
3.
70
Auch der Fahrer des Lastzuges hat den Schaden nicht gemäß Art. 29 CMR vorsätzlich
oder durch ein ihm zur Last zu legendes Verschulden verursacht, das nach deutschem
Recht dem Vorsatz gleichsteht.
71
Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Fahrer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt
hat.
72
Auch eine Leichtfertigkeit ist nicht gegeben.
73
a)
74
In ihrer Klageschrift ließ die Klägerin vortragen, der Fahrer habe sich offensichtlich
verfahren und sei in einen schmalen Waldweg eingebogen, ohne sich vorher zu
vergewissern, dass sein etwa 18 Meter langer Auflieger für diesen Weg überhaupt
geeignet ist. Hiermit ist ein leichtfertiges Verhalten des Fahrers nicht schlüssig dargetan.
Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der eingeschlagene Waldweg für den
Lastzug offenkundig so wenig geeignet war, dass die Einfahrt in diesen Weg deswegen
als qualifiziertes Verschulden zu werten ist. Hierzu hätte es näherer Angaben durch die
Klägerin bedurft zu der Breite des Weges, seiner Befestigung etc.
75
Die Klägerin hat sodann in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2003 auf das von ihr nunmehr
in deutscher Übersetzung zur Akte erreichte Havariegutachten Bezug genommen,
wonach der Fahrer mit seinem Fahrzeug "auf einer ziemlich schmalen Landstraße in
einer Kurve vom befestigten Teil der Straße abkam". Auch hiermit ist kein qualifiziertes
Verschulden des Fahrers dargetan. Vielmehr handelte es sich bei dem von dem Fahrer
eingeschlagenen Weg hiernach um eine Landstraße und war zumindest ein Teil dieser
Landstraße befestigt.
76
Auch aus dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin ergibt sich kein
qualifiziertes Verschulden des Fahrers. Hiernach soll der Fahrer, der auf der für den hier
in Rede stehenden Verkehr zugelassenen Straße äußerst vorsichtig mit ganz geringer
Geschwindigkeit gefahren sei, nach rechts etwas über das Bankett hinaus geraten und
in einer Kurve vom befestigten Teil der schmalen langen Straße abgekommen sein, weil
die Kurve wegen des Gegenverkehrs nicht absehbar gewesen sei und sich der Fahrer
beim Befahren der Kurve verschätzt habe.
77
So weit die Klägerin aus dem Umstand, dass der Fahrer in einer Kurve von der Straße
78
abgekommen sei, hergeleitet hat, dass dies evident für einen groben Fahrfehler
spreche, dessen vermeintliche Ursache nicht angepasste bzw. überhöhte
Geschwindigkeit, zusammen mit Übermüdung, sei und sie auch eine Alkoholisierung
des Fahrers nicht für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich hierbei ersichtlich
lediglich um auf keine konkreten Tatsachen gestützte Vermutungen der Klägerin. Diese
sind zudem keineswegs zwingend oder auch nur nahe liegend. Gerät ein Fahrer auf
einem geradeaus verlaufenden Autobahnteilstück ohne ersichtlichen Grund von der
Straße ab, so mag dies auf einen groben Fahrfehler, beispielsweise auf Grund von
Übermüdung, hindeuten. Kommt ein LKW-Fahrer mit seinem Lastzug in einer Kurve auf
einem engen Waldweg von dem befestigten Teil der Straße ab und rutscht der Lastzug
einen Hang herunter, so deutet dies zunächst einmal ohne weitere abweichende
Anhaltspunkte eher darauf hin, dass sich der Fahrer beim Befahren der Kurve verschätzt
hat oder diese Straße an dieser Stelle für einen Lastzug mit einem 18 Meter langen
Anhänger nicht geeignet ist. Leichtfertigkeit des Fahrers wird hiermit allein nicht
dargetan. Auch hier fehlt es wiederum an einer konkreten Darstellung des
Straßenverlaufs etc. durch die Klägerin.
b)
79
Erstmalig mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2003, beim Landgericht
drei Tage vor Verkündung des Urteils eingegangen, hat die Klägerin vorgetragen, nach
Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion S. habe der Fahrer mit seinem 40 Tonnen-
LKW den Gutmühlenweg befahren und sei bei dem Versuch, eine scharfe Rechtskurve
zu durchfahren, rechts von der Fahrbahn abgekommen und auf Grund des hohen
Gewichts im unbefestigten Erdreich in den Seitengraben abgerutscht; bei dem G.-weg
handele es sich um eine kaum befestigte Nebenstraße, die im Seitenbereich zum Teil
nur mit Schotter befestigt sei; aus diesem Grunde sei der Weg auch für LKW über 7,5
Tonnen deutlich sichtbar durch Verkehrszeichen 253 gesperrt.
80
Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt und es nicht
zum Anlass genommen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es ist nicht
ersichtlich, dass das Landgericht insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der
Klägerin wäre es unschwer möglich gewesen, lange vor Schluss der mündlichen
Verhandlung die in dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 vorgetragenen Umstände
darzutun. Der Unfall hatte sich am 8. April 2002 ereignet. Die Klägerin behauptet nicht,
dass ihr der genaue Schadensort vor Klageerhebung unbekannt war (weswegen
jedenfalls insoweit auch weder der Beklagten noch ihrer Streithelferin eine Verletzung
ihrer Einlassungsobliegenheit zur Last fällt). Dementsprechend hat die Klägerin im
gerichtlichen Verfahren weder die Beklagte noch ihre Streithelferin jemals aufgefordert,
den genauen Schadensort mitzuteilen. Hiernach war es der Klägerin unschwer möglich,
bereits vor Klageerhebung, jedenfalls lange vor Schluss der mündlichen Verhandlung,
die Unfallörtllichkeit selbst in Augenschein zu nehmen bzw. sich insoweit bei der
örtlichen Polizeidienststelle zu erkundigen. Weswegen dies auf Grund einer
"Blockadepolitik" der Beklagten bzw. deren Streitverfahren "außerordentlich schwierig
und kompliziert" gewesen sein soll, erläutert sie nicht und ist auch nicht nachvollziehbar.
Unter diesen Umständen ist das - bestrittene - Vorbringen der Klägerin als
zweitinstanzlich neu gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
81
c)
82
Eine Verletzung der der Beklagten und ihrer Streithelferin obliegenden
Einlassungsobliegenheit ist nicht gegeben. Spediteur und Frachtführer haben den
Geschehensablauf substantiiert dazulegen, wenn dem Geschädigten die an sich von
ihm vorzutragenden Tatsachen nicht bekannt sein können, weil er außerhalb des
maßgeblichen Geschensablaufs stand. Hier hätten die Klägerin und ihre Streithelferin
selbst rechtzeitig vor Ort die Straßenverhältnisse recherchieren können. Zumindest
hätten sie der Beklagten mitteilen müssen, zu welchen Gesichtspunkten sie nähere
Angaben begehren (z.B. konkrete Beschreibung der Unfallörtlichkeit, d.h. Breite des
Weges, Radius der Kurve, Bodenbelag; Vorlage von Lichtbildern der Unfallstelle; was
für eine Art "Gegenverkehr" herrschte; war der Weg für 40-Tonner zugelassen etc.). Es
oblag der Beklagten und ihrer Streithelferin nicht, all dies von sich aus in diesem
Prozess vorzutragen; es musste für sie ja nicht einmal fest stehen, dass diese Umstände
der Klägerin und ihrer Streithelferin, deren Sitz sich in unmittelbarer Nähe des Unfallorts
befindet, unbekannt sind. Der von der Klägerin vorgebrachte, allgemein gehaltene
Vorwurf der Verletzung der Einlassungsobliegenheit hilft in Fällen nicht weiter, in denen,
wie hier, die genaue Unfallörtlichkeit feststeht und ohne Probleme von dem
Geschädigten mit zumutbarem Aufwand in Augenschein genommen werden kann, die
Unfallursache quasi auf der Hand liegt, polizeiliche Untersuchungen vorgenommen
wurden, ein Havariegutachten erstellt wurde und der Geschädigte dem Frachtführer
nicht mitteilt, zu welchen Gesichtspunkten der Frachtführer näher vortragen soll.
83
Die Beklagte und ihre Streithelferin waren auch nicht verpflichtet, die genaue
Geschwindigkeit des LKW zum Unfallzeitpunkt und die Lenk- und Ruhezeiten des
Fahrers durch Vorlage einer Tachografenscheibe oder sonstiger Arbeitszeitnachweise
dazutun. Die Klägerin hat den naheliegenden Grund des Unfalls selbst dargetan,
nämlich dass der Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einem ziemlich schmalen Weg in
einer Kurve vom befestigten Teil des Weges abkam. Unter diesen Umständen fehltes an
jeglichen objektiven Anhaltspunkten für eine überhöhte Geschwindigkeit und/oder eine
Übermüdung des Fahrers. Auch muss berücksichtigt werden, dass ein etwaiger
Fahrfehler auf ein Augenblicksversagen des Fahrers zurückzuführen ist, das weder mit
überhöhter Geschwindigkeit noch mit Übermüdung des Fahrers im Zusammenhang
stand (vgl. BGH TranspR 2004, 213, 215).
84
IV.
85
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
86
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
87
a. S.
88
89