Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2004
OLG Düsseldorf: EUR fest-gesetzt wird. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, aufwand, vergabeverfahren, obliegenheit, rahmenvertrag, hauptsache, zustellung, anknüpfung, rückweisung
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 25/04
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 25/04
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 1.
Vergabekammer des Bundes vom 7. April 2004 (VK 1 - 125/03) dahin
abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 2.400 EUR fest-gesetzt
wird.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.375 EUR festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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Die gemäß § 116 Abs. 1 GWB statthafte sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die
von der Vergabekammer festgesetzte Gebühr ist auf 2.400 EUR herabzusetzen.
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I.
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A. Gemäß § 128 Abs. 1 GWB werden für die Amtshandlungen der Vergabekammern
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. §
128 Abs. 2 S. 2 GWB sieht dabei einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 EUR und
25.000 EUR vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt sich die im Einzelfall
angemessene Gebühr nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des
Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Gebühr kann
von der Vergabekammer aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt oder -
sofern im konkreten Fall der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung der
Angelegenheit außergewöhnlich hoch sind - auf bis zu 50.000 EUR erhöht werden (§
128 Abs. 2 S. 3 GWB).
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Zur Bemessung ihrer Gebühren wendet die Vergabekammer in ständiger Praxis eine
Gebührenstaffel an, wonach die in § 128 Abs. 2 GWB normierte Mindestgebühr von
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2.500 EUR bei Auftragswerten bis zu 80.000 EUR anfällt, die gesetzliche Höchstgebühr
von 25.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für
die dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch Interpolation zu
ermitteln ist. Gegen diesen Berechnungsansatz bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Mit der Anknüpfung an die jeweilige Auftragssumme wird nicht nur der wirtschaftlichen
Bedeutung der im Nachprüfungsverfahren zu kontrollierenden Auftragsvergabe
Rechnung getragen, sondern zugleich auch der personelle und sachliche Aufwand, den
die Vergabekammer zur Erledigung des Nachprüfungsbegehrens aufzuwenden hat, in
hinreichender Weise berücksichtigt. Denn in aller Regel steigt mit der Höhe der
Auftragsumme auch die Komplexität und Schwierigkeit des Streitfalles in tatsächlicher
und in rechtlicher Hinsicht und mithin auch der zur Bewältigung des
Nachprüfungsverfahrens erforderliche Aufwand der Vergabekammer. Lediglich dann,
wenn im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was
ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und
Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, muss dem durch eine angemessene Erhöhung
oder Herabsetzung der in der Gebührenstaffel ausgewiesenen Basisgebühr Rechnung
getragen werden (Senat, Beschl. v. 6.10.2003 - VII-Verg 33/03 Umdruck Seite 3 f.;
Beschl. v. 20.4.2004 - VII-Verg 9/04 Umdruck Seite 4 f.; vgl. auch: BayObLG, ZfBR 2004,
308; Beschl. v. 13.4.2004 - Verg 5/04 Umdruck Seite 5; OLG Naumburg, ZfBR 2003,
485). Die so berechnete Gebühr ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zudem um die
Hälfte zu reduzieren, sofern sich - wie hier - der Nachprüfungsantrag vor einer
instanzabschließenden Entscheidung der Vergabekammer erledigt.
B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Gebühr der Vergabekammer auf
2.400 EUR festzusetzen.
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1. Zwischen den Beteiligten steht der Nettoauftragswert der streitbefangenen Vergabe in
Höhe von 30 Mio. EUR außer Streit. Nach der Gebührenstaffel der Vergabekammer
errechnet sich für Nachprüfungsverfahren in dieser Größenordnung eine Gebühr in
Höhe von 12.000 EUR.
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2. Jene Basisgebühr ist in einem ersten Schritt auf 4.800 EUR zu vermindern.
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a) Eine Reduzierung der Gebühr aus der Gebührenstaffel ist zum einen deshalb
geboten, weil sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin bereits in einem sehr
frühen Stadium des Nachprüfungsverfahrens - nämlich noch vor einer Stellungnahme
der Antragsgegnerin zum Nachprüfungsbegehren - erledigt hat. Bis zu jenem Zeitpunkt
bestand für die Vergabekammer lediglich Veranlassung zu einer eingeschränkten
Prüfung des Nachprüfungsantrags. Sie beschränkte sich gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1
GWB auf die Frage, ob das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin offensichtlich
unzulässig oder unbegründet sei, so dass von einer Zustellung der Antragsschrift an die
Antragsgegnerin abzusehen war. Auf jene - bloß summarische - Überprüfung der Sach-
und Rechtslage hat sich die Vergabekammer auch tatsächlich beschränkt. In ihrem
Beschluss vom 23. Dezember 2003 (Anlage BF 2, GA 33 ff.) hat sie ihre zu Lasten der
Antragsgegnerin getroffene Kostengrundentscheidung nämlich mit der Erwägung
begründet, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht offensichtlich erfolglos
gewesen sei und die Antragsgegnerin durch ihre Entscheidung, an den
Vergabebedingungen nicht festhalten zu wollen, das erledigende Ereignis selbst
bewirkt habe. Die Vergabekammer hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich
klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage des Falles nur überschlägig geprüft
habe. In dem zitierten Beschluss heißt es dazu auszugsweise:
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"Zum Zeitpunkt der Erledigung war nicht ohne weiteres von der Unzulässigkeit
oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags auszugehen. Hinsichtlich der
Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags und der Antragsbefugnis ... bestanden
keine offensichtlichen Zweifel. Auch gegen die Obliegenheit gemäß § 107 Abs. 3
Satz 1 GWB ...... wurde nicht offensichtlich verstoßen. ....... Die Beurteilung der
Begründetheit des Nachprüfungsantrags hätte zum Zeitpunkt der Erledigung u.a.
noch eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit den Bedingungen der
ausgeschriebenen Rahmenverträge und den tatsächlichen Eigenarten der
ausgeschriebenen Bautätigkeiten bedurft. So lassen zum einen sowohl § 4
VOB/A Abschnitt 4 als auch § 5 b VOB/A Abschnitt 3 Rahmenvereinbarungen
unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich zu. Zum anderen ließe sich aber
erst in einer eingehenden Beschäftigung mit dem Sachverhalt eine Aussage über
das Vorliegen dieser Bedingungen treffen. Weitere Sachverhaltsaufklärungen und
die Klärung schwieriger Rechtsfragen haben im Rahmen der Kostenentscheidung
entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO jedoch nicht mehr zu erfolgen
(Unterstreichungen hinzugefügt)."
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Dieser - aus der bloß summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage
resultierende - verminderte (personelle und sachliche) Aufwand der Vergabekammer
muss sich in einer angemessenen Herabsetzung der Gebühr aus der Gebührenstaffel
niederschlagen (ebenso: BayObLG, VergabeR 2003, 109, 111).
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b) Die Gebühr der Vergabekammer ist überdies deshalb zu reduzieren, weil der
Vergabekammer seinerzeit insgesamt 7 Nachprüfungsanträge unterschiedlicher Bieter
vorlagen, die sich mit weitgehend übereinstimmenden vergaberechtlichen
Beanstandungen gegen das streitbefangene Vergabeverfahren richteten. Es handelt
sich um die beim Senat unter den Aktenzeichen VII-Verg 23/04 bis VII-Verg 28/04
anhängigen Beschwerdeverfahren. In sämtlichen dieser Nachprüfungsverfahren war -
mit mehr oder weniger geringen Abweichungen in der rechtlichen Begründung - im
Wesentlichen geltend gemacht worden, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin zur
Angebotsabgabe in zahlreichen Punkten von der Vergabebekanntmachung abweicht,
ferner die ausgeschriebene Bauleistung nicht hinreichend konkret beschrieben sei und
deshalb ein Angebotspreis nicht kalkuliert werden könne, darüber hinaus die Vergabe
nicht nach dem 3. Abschnitt der VOB/A, sondern zu Unrecht nach ihrem 4. Abschnitt
ausgeschrieben worden sei, zudem das Verhältnis zwischen Rahmenvertrag und
Einzelvertrag unklar bleibe und sich schließlich die Gewichtung der bekannt gegebenen
Zuschlagskriterien nicht den Verdingungsunterlagen entnehmen lasse. Diese
weitgehende Identität der in mehreren Nachprüfungsverfahren erhobenen
Beanstandungen ist für die Vergabekammer in der Gesamtschau der 7
Nachprüfungsverfahren mit einem - gegenüber der Bearbeitung eines isolierten
Einzelfalles - geringeren Sach- und Personalaufwand verbunden. Dem ist dadurch
Rechnung zu tragen, dass für alle betreffenden Nachprüfungsverfahren die Gebühr aus
der Gebührenstaffel angemessen reduziert wird (ebenso wohl: BayObLG, Beschl. v.
13.4.2004 - Verg 5/04 Umdruck Seite 6).
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c) Aus den beiden - vorstehend genannten - Gesichtspunkten ist es geboten, die
Basisgebühr von 12.000 EUR um insgesamt 60 % auf 4.800 EUR zu vermindern.
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3. Jener Betrag ist in einem zweiten Schritt um die Hälfte auf 2.400 EUR zu kürzen, weil
sich das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin vor einer Sachentscheidung der
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Vergabekammer erledigt hat (§ 128 Abs. 3 Satz 3 GWB).
4. Eine weitergehende Gebührenreduzierung aus Billigkeitsgründen (§ 128 Abs. 3 Satz
4 GWB) hat nicht stattzufinden. Die Antragsgegnerin macht dazu geltend, die
Vergabekammer habe ihr mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 zu Unrecht die Kosten
des Nachprüfungsverfahrens auferlegt. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (WuW/E Verg 928, 929 f.) sei der Antragsteller des
Nachprüfungsverfahrens nämlich ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten seines
Rechtsmittels auch dann mit den Kosten zu belasten, wenn sich sein
Nachprüfungsantrag in der Hauptsache erledigt habe. Auf diesen Gesichtspunkt lässt
sich indes schon aus grundsätzlichen Erwägungen eine Herabsetzung der Gebühr der
Vergabekammer nicht stützen. Dem steht die Bestandskraft der
Kostengrundentscheidung entgegen. Diese darf nicht dadurch umgangen werden, dass
eine - unterstellt: sachlich unzutreffende - Kostengrundentscheidung durch eine
Reduzierung der Gebührenhöhe korrigiert wird.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 GKG.
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III.
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Der Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Gebührendifferenz.
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