Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.09.2004
OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, befristung, geschäftsraum, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-W (Kart) 7/04
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-W (Kart) 7/04
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Streitwert für
die 1.Instanz unter teilweiser Abänderung der im Urteil des Landgerichts
Köln vom 18.August 2003 enthaltenen Streitwertfestsetzung und unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 30.000 EUR bis
zum 17.August 2003 und ab 18.August 2003 auf 13.200 EUR
festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
a.
Gründe:
1
I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung verlangt, 3 Geschäftsräume der Verfügungsklägerin wieder mit
Bild- und Tonübertragungen von deutschen Galopprennen zu beliefern. In ihrem Antrag
vom 7.Juli 2003 hat die Verfügungsklägerin den Streitwert zunächst mit vorläufig
100.000 EUR angegeben. In dem Beschluß, in dem es die einstweilige Verfügung mit
einer Befristung bis zum 31.August 2003 erlassen hat, hat das Landgericht diesen Wert
auf 10.000 EUR reduziert. Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 22.07.2003, die
darauf hinwies, daß es um 3 Annahmestellen gehe, hat das Landgericht durch Beschluß
vom 28.Juli 2003 den Streitwert auf 30.000 EUR festgesetzt. In dem auf den
Widerspruch ergangenen Urteil vom 18.August 2003, mit dem der Beschluß aufgehoben
und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat
das Landgericht den Streitwert ohne nähere Begründung wieder auf 10.000 EUR
herabgesetzt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer in eigenem
Namen eingelegten Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf
90.000 EUR begehrt. Ausgehend von dem Wert des monatlichen Bezuges von 2.200
EUR legt sie gemäß § 9 ZPO den 3 1/2 - fachen Jahresbetrag zugrunde und setzt von
diesem - abgerundet - gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ein Drittel an. Die
Verfügungsklägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Wertfestsetzung
2
durch das Landgericht sei eher zu hoch. Man dürfe nur einen Zeitraum von zwei
Monaten zugrundelegen, weil es nur um die Belieferungspflicht für diesen Zeitraum
gegangen sei.
II. Das gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Eine
Beschwer der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus der - unwidersprochen - mit ihren
Prozeßbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung.
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III. Die Beschwerde ist teilweise begründet. In vorliegendem Fall hält es der Senat nicht
für angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien
Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit würde der vorhersehbar nur sehr beschränkten
Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen. Andererseits
kann auch nicht lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten zugrundegelegt werden, wie es
jetzt die Verfügungsklägerin nahelegt. Damit würde man dem von ihr anfangs selbst
geltend gemachten Interesse am Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht gerecht.
Auszugehen ist hier deshalb von dem Wert, den die Verfügungsklägerin in ihrer
Antragsschrift vom 22.Juli 2003 selbst angegeben hat, nämlich 30.000 EUR, das sind
10.000 EUR für jeden Geschäftsraum. Die höhere Streitwertangabe in der Antragsschrift
vom 7.Juli 2003 ist nicht nachvollziehbar und widerspricht ohne erkennbarem Grund der
Bewertung der Verfügungsklägerin in den Parallelsachen, in denen jeweils 10.000 EUR
pro Geschäftsraum angesetzt worden sind. Nach der Befristung des Antrages durch den
Beschluss des Landgerichts auf ca. 2 Monate reduzierte sich der Streitwert allerdings,
weil die Verfügungsklägerin diese Befristung hinnahm und weitergehende Anträge nicht
mehr stellte. Damit verringerte sich der Streitwert auf nunmehr nur noch 2.200 x 2 x 3 =
13.200 EUR.
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IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs.4 GKG.
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a. Dr. M.
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